Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5509/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.

Sachverhalt:
A.
Am 6. Dezember 2006 bzw. mit ausführlicher Begründung vom 17. Januar 2007 liessen die brasilianischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1963, nachfolgend: Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______ (geb.[...] 1963: nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren gemeinsame Tochter C._______ (geb. [...] 1999, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen vorgebracht, es läge ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. A._______ stamme aus der Provinz Uruaçu in Brasilien. Als Folge der Inflation in den 90-er Jahren habe das Geld, das er zuletzt als Schuhverkäufer verdient habe, nicht mehr ausgereicht, um überleben und seine Familie unterstützen zu können. Er sei deshalb für zwei Jahre nach Portugal ausgewandert und anschliessend im Mai 1994 in die Schweiz eingereist, wo er rasch auf zahlreichen Baustellen Arbeit gefunden habe. Seine Ehefrau, die er 1998 in Brasilien geheiratet habe, halte sich seit März 1998 in der Schweiz auf und sei als Putzfrau in Privathaushalten tätig gewesen. Die Ehegatten hätten ihr Heimatland somit vor 15 bzw. 8 Jahren verlassen. Beide hätten Deutschkurse besucht und würden über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Ausserdem sei auch ihre Tochter C._______ in Basel stark verwurzelt, habe sie doch ihr ganzes Leben hier verbracht und sei seit 2006 eingeschult. Eine Wegweisung würde den Abbruch der sozialen Beziehungen in Schule und Freizeit bedeuten und wäre ein zu starker Einschnitt in die psychosoziale Entwicklung des Mädchens, was im Widerspruch zum höheren Interesse des Kindes stünde. Überdies wären die Integrationsmöglichkeiten der Familie im Heimatland schlecht, denn die Ehegatten verfügten über keine Berufsausbildung und hätten es angesichts ihres Alters auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt schwer. Die Verwandten, die der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland habe, böten ausserdem kein tragfähiges soziales Netz. Die Beschwerdeführer legten ihrem Gesuch Beweismittel zum Aufenthalt, ein Stellenangebot sowie zahlreiche Referenzschreiben bei.
B.
Am 5. Februar 2007 liess der Bereich Migration und Massnahmen des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt das Gesuch in befürwortendem Sinne an das BFM weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall angenommen werden könne.
C.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, es könne voraussichtlich nicht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geschlossen werden, und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Am 30. April 2007 teilte der jetzige Parteivertreter mit, das Mandat übernommen zu haben. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter zum Schreiben des BFM vom 22. März 2007 Stellung.
D.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 15. Juni 2007 die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung mit der Begründung, für das Zugeständnis eines Härtefalls reiche es für sich alleine nicht, wenn sich ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, er sozial und beruflich gut intergiert sei bzw. sich grundsätzlich klaglos verhalten habe. Der Beschwerdeführer 1 sei im Alter von 30 Jahren und die Beschwerdeführerin 2 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hätten damit einen grossen Teil der für sie wichtigen Jahre im Heimatland verbracht. Auch sei ihre Tochter noch nicht derart in der Schweiz integriert, als eine Rückkehr nach Brasilien eine echte Entwurzelung darstellen würde. Überdies verfügten die Beschwerdeführer nicht über besondere berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die nur in der Schweiz ausgeübt werden könnten. Von den geltend gemachten, mehrheitlich wirtschaftlichen Gründen seien ausserdem alle Bewohner Brasiliens in ähnlichen Verhältnissen gleichermassen betroffen. Schliesslich erscheine die Rückkehr auch deshalb zumutbar, weil Familienangehörige im Herkunftsland leben würden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; es sei festzustellen, dass sie nicht der zahlenmässigen Begrenzung unterstehen würden. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Antrag des Kantons Basel-Stadt auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, im Vordergrund stünde die Situation der Beschwerdeführerin 3. Sie sei in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Sie nehme unabhängig von ihren Eltern eigene Interessen wahr, indem sie die Schwimmschule und den Geigenunterricht besuche. Demgegenüber kenne sie Brasilien nur aus den Erzählungen ihrer Eltern. Ihr könnten weder die Eltern, die dort mit dem Überlebenskampf beschäftigt sein würden, noch die im Heimatland lebenden Verwandten bei der Integration behilflich sein. Aufgrund der intensiven Bindungen an die Schweiz verletze die Wegweisung ihr Privatleben. Die Beschwerdeführerin 3 habe gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einen eigenen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Überdies gälte es entgegen den Vorbringen der Vorinstanz den langen Aufenthalt der Eltern zu berücksichtigen. Dies würde sich auch aus dem Kreisschreiben der Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 ergeben, von welchem die Vorinstanz abgewichen sei. Zugleich werden in diesem Zusammenhang verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesgerichts und deutscher Gerichte angeführt. Der Rechtvertreter verweist ausserdem darauf, dass die Familie nie Sozialhilfe bezogen habe und auch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sei. Es müsse von einer mustergültigen, unter schwierigsten Bedingungen gelungenen Integration gesprochen werden. Ausserdem hätten sich auch die Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dezidiert für die Anerkennung des Härtfalls ausgesprochen. Verfassungsrechtlich sei es schliesslich geboten, den kantonalen Willen zu respektieren.
F.
Am 23. August 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Beschwerdeführer bei.
G.
Am 10. Oktober 2007 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht stattgegeben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist in ihrer Begründung auf die angefochtene Verfügung.
I.
Mit Replik vom 30. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter unter anderem geltend, es ginge aus der Vernehmlassung hervor, dass das BFM den Fall konferenziell entschieden habe. Insofern könne entgegen der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 nicht von der offensichtlichen Aussichtlosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden. Ausserdem hätte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt niemals einen offensichtlich aussichtslosen Fall unterstützt. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit die oberste Behörde des Kantons desavouiert. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 nur deshalb sozialhilfeabhängig, weil die Vorinstanz den Antrag des Kantons abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer 1 übe jedoch gegenwärtig unentgeltliche Freiwilligenarbeit aus. Schliesslich könne aufgrund eines Ferienbesuches im Jahr 2005 nicht abgleitet werden, die Beschwerdeführer verfügten über intakte familiäre Beziehungen. Die Beschwerde sei deshalb gutzuheissen. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 in Wiedererwägung zu ziehen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch das BFM, das mit der verweigerten Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 [mutatis mutandis; vgl. unten E. 2] des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlmässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist weder - gemäss der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als solche, sondern einzig die - konstanter vorinstanzlicher Praxis gemäss - vorab zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund eines Härtefalls von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer auszunehmen sind. In diesem Rahmen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1 121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 91 Ziff. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE wurde namentlich auch die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791; nachfolgend: Begrenzungsverordnung) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Nach Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003468 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bleibt jedoch materiellrechtlich auf Gesuche, die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das damals geltende Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 1.2).
3.
3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 Bst. a und c aBVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 aBVO) und sieht vom Bundesrat festgelegte Höchstzahlen für ausländische Personen vor, die auf Bund und Kantone aufgeteilt sind (Art. 12 aBVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das Kontingent möglich.
3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Ausländerinnen und Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind - gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen - in gesteigertem Masse in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen hätte für sie schwere Nachteile zur Folge. Indessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht für die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen aufgeben zu müssen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42, BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43; BVGE 2007/45 E. 4.2 S. 589, BVGE 2007/16 E. 5.2 S. 195 f. [mit Hinweisen]).
3.3 Ersucht eine Familie um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO, ist die Situation der einzelnen Mitglieder bei der Beurteilung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang des gesamten familiären Kontexts. Obschon dabei die Situation der Kinder besonders zu berücksichtigen ist, stellt sie nicht das einzige massgebliche Kriterium dar. Vielmehr gilt es die gesamten Umstände der Familienmitglieder zu würdigen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196).
3.4 In ihrer Beurteilung über das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sind die Bundesbehörden entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer weder an die Einschätzung des Kantons noch an die der damaligen Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) gebunden. Zwar können sich die Kantone vorgängig zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausserhalb der Höchstzahlen äussern. Die Kompetenz zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO steht indessen ausschliesslich dem BFM bzw. im Rahmen des Devolutiveffekts dem Bundesverwaltungsgericht zu (Art. 52 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
. aBVO i.V.m. Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG; BVGE 2007/16 E. 4.3 S. 195 [mit Hinweisen]). Es ergibt sich auch weder aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Prinzip des Föderalismus noch aus den Grundsätzen über das Zusammenwirken von Bund und Kantonen (Art. 44 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) eine Verpflichtung, die Einschätzung des Kantons zu respektieren. Mit ihrer Rüge verkennen die Beschwerdeführer, dass die geltend gemachten Bestimmungen vorliegend keine Kompetenz der Kantone zu begründen vermögen, weist doch die Bundesverfassung in Art. 121 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.86
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.87
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.88
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.89
BV die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ausschliesslich dem Bund zu und sehen die gestützt darauf erlassenen Normen die Beurteilung der Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung durch die Bundesbehörden vor (Art. 52 Bst. a aBVO i.V.m. Art. 18 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
und 25 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 25
aANAG).
Ebenso wenig lässt sich eine kantonale Zuständigkeit aus Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ableiten. Ob die angerufene Bestimmung - wie vorgebracht - den Kantonen einen Ermessenspielraum einräumt und die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz einschränkt, kann vorliegend offen bleiben, zumal nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführern auch nicht belegt wird, inwiefern der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Bestimmung vom klaren Wortlaut der Zuständigkeitsordnung des Art. 52 Bst. a aBVO abweichen wollte (vgl. C-383/2006 vom 15. Mai 2008 E. 3.3). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist damit sich als nicht hinreichend substantiiert. Dass die besagte Bestimmung des Asylgesetzes im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht behauptet.
4.
4.1 In ihrer Begründung berufen sich die Beschwerdeführer auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz, welcher bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen Rechnung getragen werden müsse. Sie wenden ein, die Vorinstanz sei, indem sie den bisherigen Aufenthalt nicht berücksichtigt habe, von dem für sie verbindlichen Kreisschreiben (recte: Rundschreiben) vom 21. Dezember 2006 abgewichen. Dieses würde ausdrücklich die Wichtigkeit der Gesamtdauer des Aufenthaltes bei der Anerkennung von Härtefällen festhalten. Eine lange Anwesenheitsdauer könne demnach im Einzelfall zur Herabsetzung der Anforderungen an die zusätzlich vorausgesetzte Notlage führen. Ausserdem würde gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein illegaler Aufenthalt eine Berufung auf das Privatleben nicht ausschliessen. Die Aufenthaltsdauer sei somit zu berücksichtigen.
4.2 Aufgrund der Akten sowie der Aussagen des Beschwerdeführers 1 im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 7. Dezember 2006 bestehen hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme, dass sich dieser seit Mitte 1994 in der Schweiz aufhält. Wie geltend gemacht wird, dürfte die Beschwerdeführerin 2 ihrem Ehegatten im Frühjahr 1998 in die Schweiz gefolgt sein, wobei sie gemäss den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren bereits im September 1999 in ihr Heimatland zurückkehrte, um dort am 17. Dezember 1999 ihre Tochter zur Welt zu bringen. Ende März 2000 soll sie mit dem Kind zusammen wieder in die Schweiz eingereist sein. Bis zur Gesuchseinreichung im Dezember 2006 hielt sich die gesamte Familie ohne jegliche Aufenthaltsbewilligung illegal in der Schweiz auf. Die Dauer eines illegalen Aufenthalts fällt indessen bei der Beurteilung einer persönlichen Notlage nicht positiv ins Gewicht. Rechtswidrige Anwesenheiten können bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden wie legale Aufenthalte, weil andernfalls die Missachtung der anzuwendenden Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die sich bereits bei ihrer Ankunft auf dem ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts begründen denn auch langjährige illegale Aufenthalte für sich betrachtet keine schwerwiegende persönliche Notlage (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.4 S. 196, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-328/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 [mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung], C-306/2006 vom 18. Dezember 2007 [betreffend eines 23 Jahre dauernden illegalen Aufenthalts]). Vorliegend bestehen auch keine Indizien dafür, die kantonalen oder kommunalen Behörden hätten den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu ihrer Gesuchseinreichung im Dezember 2006 bewusst toleriert, was zu ihren Gunsten zu würdigen gewesen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-342/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.4.1). In Fällen illegalen Aufenthalts ist allerdings zu prüfen, ob sich die Betroffenen aus anderen Gründen als des solchermassen erwirkten Aufenthalts in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden. Dazu ist auf die familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie auf die gesundheitliche und berufliche Situation, die soziale Integration etc. abzustellen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42). Dabei führt der Umstand der Illegalität jedoch zu keinen besonderen Beurteilungskriterien bzw. zu keiner Herabsetzung der Anforderungen an die schwerwiegende persönliche Notlage (vgl. BGE 130 II 39 E.
5.4 S. 46, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-383/2006 vom 15. Mai 2008 E. 5.2).
4.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Rundschreiben des BFM zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen vom 21. Dezember 2006. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, besitzen Rundschreiben und Weisungen der Verwaltung für die Rechtsprechung keine Verbindlichkeit. Sie dienen nur der Konkretisierung übergeordneter Rechtsnormen und können deshalb nichts anderes vorsehen, als sich aus der Gesetzgebung oder aus der Rechtsprechung ergibt (BVGE 2007/16 E. 6.2 S. 197). Das Rundschreiben nennt zwar die Anwesenheitsdauer als eines der massgeblichen Kriterien. Es verweist indessen auch auf die in Erwägung 4.2 angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei rechtswidrigen Anwesenheiten die Prüfung des Einzelfalls anhand der allgemeinen Voraussetzungen von Art. 13 Bst. f aBVO zu erfolgen hat. Insofern lässt sich aus dem Rundschreiben nicht folgern, illegale Anwesenheiten könnten einen schwerwiegenden Härtefall begründen (BVGE 2007/16 E. 6.3 S. 197 f.).
4.4 Ebenso verkennen die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung auf den Schutz ihres Privatlebens, dass Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vom vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar berührt wird, gilt es doch einzig über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung und nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solche (vgl. E. 1.3) zu befinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.162/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3 und 2A.542/2005 vom 11. November 2005 E. 3.2.3). Allerdings können die Kriterien, die sich aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 5.3 [mit Hinweisen]). Um aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten zu können, bedarf es jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderes intensiver privater Beziehungen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 385 [mit Hinweisen], Urteile des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 sowie 2A.447/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 5.5).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf das EGMR Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande berufen, ist dieses indessen nicht einschlägig. Im besagten Urteil erachtete der EGMR das Familienleben im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK deshalb als verletzt, weil mit der Wegweisung der illegal in den Niederlande anwesenden Mutter die Beziehung zu ihrer niederländischen Tochter beeinträchtigt worden wäre (EGMR, Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99, Ziff. 44). Demgegenüber sind die Beschwerdeführer von der verweigerten Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung in gleicher Weise betroffen, womit die angefochte Verfügung zu keiner Trennung der Familienmitglieder führt. Dass - wie geltend gemacht - der illegale Aufenthalt und die damit verbundenen Beziehungen als schutzwürdig erachtet worden wären, ergibt sich indessen nicht aus dem Urteil. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich ebenso wenig aus dem EGMR Urteil Aristimuño Mendizabal gegen Frankreich vom 17. Januar 2006 (Beschwerde Nr. 51431/99) ziehen, ging es dabei doch um die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine in Frankreich legal anwesende Ausländerin. Im weiteren von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil Sisojeva et al. gegen Lettland liess die Grosse Kammer des EGMR in ihrem endgültigen Urteil vom 15. Januar 2007 zudem offen, ob eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorliegen würde (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2007, Beschwerde Nr. 60654/00, Ziff. 96). Selbst unter Berücksichtigung des zuvor ergangenen Urteils der ersten Kammer vom 16. Juni 2005 ergibt sich indessen vorliegend kein anderes Ergebnis. Als massgebliche Kriterien für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK führte die erste Kammer des EGMR nicht die Aufenthaltsdauer als solche, sondern die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen an (EGMR, Urteil Sisojeva et al. gegen Lettland vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00, Ziff. 102). In Erwägung 4.2 wurde indessen bereits ausgeführt, dass auch zur Beurteilung der persönlichen Notlage bei illegalen Aufenthalten die familiären Beziehungen, die gesundheitliche und berufliche Situation sowie die soziale Integration zu berücksichtigen sind, womit den soeben genannten Kriterien Rechnung getragen wird.
4.5 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass illegale Anwesenheiten für sich betrachtet keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermögen. Zu untersuchen bleibt jedoch, ob - abgesehen von der Aufenthaltsdauer - andere Kriterien darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine persönliche Notlage gerieten. In direkten Zusammenhang damit steht dabei die Frage nach den Chancen einer erfolgreichen Wiedereingliederung (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46 und Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2).
5.
5.1 In erster Linie wird die Situation der 8-jährigen Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht, die in der Schweiz aufgewachsen sei. Unbeachtlich ist, ob sie - wie an einer Stelle der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - in der Schweiz geboren wurde, oder gemäss den mehrfach im vorinstanzlichen Verfahren wiederholten Angaben erst im Alter von drei Monaten mit ihrer Mutter in die Schweiz reiste, zumal sie unbestrittenermassen in der Schweiz aufwuchs, hier die Spielgruppe und den Kindergarten besuchte und seit zwei Jahren eingeschult ist. Gemäss der eingereichten Schulbeurteilung des Klassenlehrers vom 2. Januar 2007 habe sie sich in die Klasse sehr gut integriert und sei ausserordentlich beliebt. In einem Referenzschreiben wird die Beschwerdeführerin 3 auch als "Schweizer Mädchen" bezeichnet (vgl. Schreiben von D._______ und E._______ vom 4. Januar 2007). Überdies machen die Beschwerdeführer auch ihre Freizeitaktivitäten geltend, womit die Beschwerdeführerin 3 unabhängig von ihren Eltern eigene Interessen wahrnehmen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 begonnen hat, sich selbständig in der Schweiz zu integrieren, hat sie indesen noch nicht ein Jugendalter bzw. eine derart fortgeschrittene Integration erreicht, dass gemäss Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr von einer eigentlichen Entwurzelung ausgegangen werden müsste (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b S. 129 f. [mit Hinweisen]; BVGE 2007/16 E. 9 S. 200 f., Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 8.4). So sind in ihrem Alter der Einfluss der Eltern sowie die Fähigkeiten sich an neue Verhältnisse anzupassen noch gross. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 3 offenbar ihre Muttersprache spricht (vgl. Schreiben von F._______. und G._______ vom 19. Dezember 2006 sowie implizit Schreiben von H._______, [...], vom 18. Dezember 2006 und Schulbeurteilung von I._______ und J._______ [undatiert]) und sich zumindest zwei Mal in ihrem Heimatland aufhielt (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.5). Sie dürfte insofern durchaus über einen gewissen Bezug zu ihrem Heimatland verfügen, das sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit nicht nur aus den Erzählungen ihren Eltern kennt. Die Situation der Beschwerdeführerin 3 lässt sich - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu den Verhältnissen ihrer Eltern - auch nicht mit den Umständen vergleichen, wie sie im Urteil des Bundesgerichts 2A.582/2003 vom 14. April 2004 vorlagen, zumal es sich damals um ein 9-jähriges Mädchen und ihre alleinstehende Mutter handelte, die weder über finanzielle Mittel noch über Verwandte im Heimatland verfügten, und das Mädchen überdies das Heimatland nicht kannte und kaum die Sprache richtig beherrschte.
Die Beschwerdeführer verweisen ferner auf die Rechtsprechung deutscher Oberverwaltungsgerichte und die in Deutschland geltenden gesetzlichen Grundlagen und führen dazu aus, dem Privatleben minderjähriger Kinder, die in Deutschland geboren und verwurzelt seien, deren Eltern jedoch über kein Aufenthaltsrecht verfügen, werde in zunehmenden Masse erhöhte Bedeutung zugemessen. Aus den Vorbringen ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern dadurch von der in Erwägung 4.4 dargelegten Rechtsprechung abzuweichen wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten (BGE 126 II 377 E. 5d S. 392). Die Rügen erweisen sich als nicht zutreffend.
5.2 Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer 1 und 2 ergibt sich, dass diese offenbar bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Lage waren für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen. Gemäss eigenen Angaben fand der Beschwerdeführer 1 verschiedene Anstellungen in der Baubranche, während seine Ehefrau Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten übernommen haben soll. Gegenwärtig soll der Beschwerdeführer 1 eine Freiwilligentätigkeit wahrnehmen. Beide Ehegatten reichten den kantonalen Behörden zudem Nachweise zu besuchten Deutschkursen ein. In den zahlreichen Referenzschreiben verschiedener Privatpersonen wird den Beschwerdeführern im Wesentlichen Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und eine gute Integration attestiert. Überdies wird mehrfach auf das regelmässige Engagement der Beschwerdeführer im Rahmen der Kirchgemeinde sowie bei lokalen Veranstaltungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 bestätigen K._______. und L._______ ausserdem, der Beschwerdeführer 1 habe die Patenschaft für ihre jüngste Tochter übernommen und pflege diesen Kontakt mit viel Liebe und Engagement. Abgesehen von der Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften kann den Akten nichts entnommen werden, was darauf hindeuten würde, ihr Verhalten hätte zu Klagen Anlass gegeben.
5.3 Die Integrationsleistungen der Ehegatten erscheinen jedoch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO zu begründen (vgl. hierzu E. 3.2). Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf die schwierigen Bedingungen verwiesen wird, angesichts derer die Integration als mustergültig und gelungen zu erachten sei, ist darauf hinzuweisen, dass - wie in Erwägung 4.2 bereits ausgeführt - für illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Beurteilungskriterien betreffend die Integration gelten, wie sie für andere Ausländerinnen und Ausländer Anwendung finden, weshalb dem Umstand der Illegalität nicht in besonderer Weise Rechnung getragen werden kann.
5.4 Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die beruflichen Fähigkeiten, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre Tätigkeiten in der Baubranche und in der Haushaltsreinigung erlangten, nicht auf Qualifikationen hinweisen, die in ihrem Heimatland nicht von Nutzen sein könnten und damit als Verlust einer überdurchschnittlichen Integration im Falle der Rückkehr zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führen würden (vgl. BVGE 2007/16 E. 8.3 S. 200). Was die eingereichten Referenz- und Unterstützungsschreiben betrifft, zeugen diese sowohl von einem grossen, seit mehreren Jahren bestehenden Bekannten- und Freundeskreis, als auch von einem gesellschaftlichen Engagement der Beschwerdeführer. Dennoch beinhalten sie keinen hinreichenden Nachweis für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts der Familie geknüpften, freundschaftlichen Beziehungen hinausgehen und auf derart enge Verwurzelungen der Beschwerdeführer schliessen lassen würden, aufgrund derer eine Rückkehr in ihr Heimatland vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Im Vergleich mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, die sich gleich lange in der Schweiz aufhalten, liegt deshalb weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht eine ausserordentliche Integration der Beschwerdeführer 1 und 2 vor.
5.5 Demgegenüber wuchsen die Beschwerdeführer 1 und 2 in Brasilien auf, verbrachten dort ihre gesamte Schulzeit und waren mehrere Jahre in ihrem Heimatland berufstätig. Erst im Alter von 29 oder 30 Jahren reiste der Beschwerdeführer 1 und mit 35 Jahren die Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz ein. Sie verbrachten damit die für die soziokulturelle Integration prägenden Jahre und den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland. Sprache und Kultur ihres Heimatlandes sind ihnen somit vertraut. Überdies leben nach eigenen Angaben die Eltern der Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder sowie die Mutter und sieben Geschwister des Beschwerdeführers 1 im Heimatland, wobei der Beschwerdeführer 1 lediglich zu seiner Mutter Kontakt pflegen würde, die bei seiner älteren Schwester leben soll. Insofern geltend gemacht wird, es könne aufgrund eines Ferienaufenthaltes der Beschwerdeführer im Heimatland nicht auf intakte familiäre Beziehungen geschlossen werden, steht diese Rüge nicht im Einklang mit der vom Beschwerdeführer 1 selbst gemachten Aussage, die Aufenthalte im Heimatland hätten jeweils dazu gedient, Familienangehörige und Verwandte zu besuchen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration vom 7. Dezember 2006 S. 4). Auch sind die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt in ihr Heimatland gereist. So erfolgten die Heirat 1998 und gemäss Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren auch die Geburt der Tochter 1999 im Heimatland. Zudem wurden der gesamten Familie am 7. Januar 2003 im Heimatland Reisedokumente ausgestellt. Die dazu erstellten Fotos der Beschwerdeführer datieren vom 12. Dezember 2002. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe sich zusammen mit seiner Ehegattin und der Tochter im Juli bzw. August 2003 für drei Wochen in Brasilien aufgehalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich somit durchaus auf einen weiterhin bestehenden Bezug zum Heimatland und entsprechenden Kontakten zu Verwandten und Bekannten schliessen. Auch ist davon auszugehen, dass die Ehegatten und ihre Tochter mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut sind. Die Beschwerdeführer berufen sich indessen auf die schwierigen Lebensbedingungen, von denen sie im Falle einer Rückkehr betroffen sein würden. Dabei wird auf das Alter des Beschwerdeführers 1, aufgrund dessen er auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr konkurrenzfähig sein würde, sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Verwandten, die sich selbst in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden würden, die Beschwerdeführer nicht unterstützen könnten. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz ungünstiger sein; die Einwände der Beschwerdeführer
lassen indessen nicht darauf schliessen, sie wären bei ihrer Rückkehr grösseren Nachteilen als die einheimische Bevölkerung ausgesetzt oder wären mehr davon betroffen als andere zur Rückkehr verpflichtete Landsleute (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 und BGE 123 II 125 E. 5b/dd S. 133).
5.6 Aus der oben dargelegten Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden Einzelfalls folgt somit, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
aBVO nicht erfüllt sind.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben, weil die Beschwerde als ohne Aussicht auf Erfolg beurteilt werden musste. In ihrem Eventualbegehren ersuchen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 die Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Angesichts der Tatsachen, dass in der Begründung weder veränderte Verhältnisse noch Revisionsgründe (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) geltend gemacht werden, ist das Begehren als ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erachten. Da die Einschätzung der Zwischenverfügung jedoch nach wie vor gilt, ist das Ersuchen abzuweisen, so dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Beilage: Akten [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5509/2007
Datum : 04. August 2008
Publiziert : 27. August 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung


Gesetzesregister
AsylG: 14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
18 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 25
AuG: 126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003468 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
BGG: 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BV: 44 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
121
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.86
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.87
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.88
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.89
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 1 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VZAE: 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
54 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
119-IB-33 • 123-II-125 • 126-II-377 • 130-II-39
Weitere Urteile ab 2000
2A.162/2006 • 2A.447/2006 • 2A.512/2006 • 2A.542/2005 • 2A.582/2003 • 2C_425/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • integration • bundesgericht • aufenthaltsbewilligung • illegaler aufenthalt • basel-stadt • leben • familie • brasilien • ehegatte • unentgeltliche rechtspflege • weiler • frage • mutter • asylgesetz • niederlande • verhalten • europäischer gerichtshof für menschenrechte • beilage
... Alle anzeigen
BVGE
2007/16 • 2007/45
BVGer
C-250/2006 • C-306/2006 • C-328/2006 • C-342/2006 • C-383/2006 • C-5509/2007
AS
AS 1986/1791