Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-164/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.

F._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Schweizergasse 8, Postfach 2570, 8021 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A. Der 1967 im Kosovo geborene Beschwerdeführer hielt sich zwischen 1991 und 1996 mit Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Während dieser Zeit, am 1. März 1994, heiratete er im Kosovo die Landsfrau E._______. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder A._______ (geb. 1994) und Y._______ (geb. 1996). Am 15. Januar 1997 liess er sich im Kosovo wieder scheiden.
B. Drei Wochen später, am 3. Februar 1997 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin. Anschliessend gelangte er im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung.
C. Während bestehender Ehe mit der Schweizerbürgerin wurde dem Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau im Kosovo am 23. April 1998 eine weitere Tochter, X._______ geboren.
D. Am 18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden.
E. Am 4. April 2002 erteilte das kantonale Ausländeramt dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung.
F. Am 2. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo erneut seine erste Ehefrau, welche ihm am 17. Oktober 2002 ein viertes Kind, die Tochter D._______, gebar, und am 15. März 2004 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau und die vier Kinder ein Gesuch um Familiennachzug.
G. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren. In der Hauptsache wurde die Verfügung damit begründet, der Beschwerdeführer sei 1997 mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe eingegangen und habe sich die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Auf Beschwerde hin hob das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die Ausweisung in einem Entscheid vom 22. November 2005 auf, wiederrief aber die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 ab, die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies dieses mit Urteil vom 5. Juli 2006 ab. In der Folge setzte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer definitiv Frist zur Ausreise an.
H. Am 14. August 2006 verfügte das BFM (im Folgenden: Vorinstanz) die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. In Koordination mit der vom Kanton gewährten Ausreisefrist wurde der Beschwerdeführer zur Ausreise bis zum 7. September 2006 aufgefordert. Einem nachfolgenden Begehren des Beschwerdeführers um Sistierung dieser Frist bis zur Beurteilung einer gegen das Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eingereichten Beschwerde gab das kantonale Ausländeramt nicht statt. In der Folge verliess der Beschwerdeführer am 13. September 2006 die Schweiz.
I. Am 10. Oktober 2006 verfügte die Vorinstanz eine fünfjährige Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers wegen Eingehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken und wegen Irreführung der Behörden unerwünscht sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
J. Mit Eingaben vom 15. November 2006 liess der Beschwerdeführer beim Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die Einreisesperre sei aufzuheben, eventualiter sei sie auf zwei Jahre zu befristen, subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2006 entschieden habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt und sei auch sonst nicht verhältnismässig. Die fragliche Ehe sei nicht nur zum Schein eingegangen worden. Unbesehen davon seien bei Verhängung der Fernhaltemassnahme seine persönlichen Interessen zu wenig berücksichtigt worden. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen befinde er sich zur Zeit in einer intensiven Schmerzbehandlung, welche nicht abgebrochen werden - eine ähnliche Therapie sei im Heimatstaat nicht möglich - bzw. deren Wiederaufnahme nicht mehr als zwei Jahre hinausgeschoben werden sollte. Deshalb, aber auch wegen seines langen Voraufenthaltes in der Schweiz sei eine fünfjährige Einreisesperre unverhältnismässig und verstosse gegen die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und das Recht auf Selbstbestimmung bzw. Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV). Der Beschwerde lagen zwei medizinische Atteste des Kantonsspitals St. Gallen bei.
K. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 lehnte es das EJPD ab, das Verfahren zu sistieren.
L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
M. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren, die Einreisesperren zum Gegenstand haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Beschwerdeangelegenheit endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Es kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
i.V.m. Art. 15 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG).

3.2.
3.2.1. Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen, die von einem Ausländer ausgeht (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff. E. 2C S. 89, 98 Ib 465 ff. E. 3A S. 467 f.). Ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 128 IV 246 E. 3.2 S. 251; Entscheide des EJPD, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 63.1, 60.4, 58.53, sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann freilich auch andere Ursachen haben. Namentlich ist nach der vom EJPD übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil 593/2006 vom 19. März 2007) dann von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person die Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländerrechtsehe" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 2 ANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 1 ANAG dar, weshalb eine ausländische Person auch dann als unerwünscht zu betrachten ist, wenn sie eine Ehe aus sachfremden Gründen eingeht.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet (wie schon im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verfahren, das zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz führte) auch im vorliegenden Verfahren, eine Scheinehe eingegangen zu sein. In besagtem kantonalen Verfahren wurde die Feststellung des Ausländeramtes, wonach es sich bei der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizerischen Ehegattin um eine Scheinehe handelte, von allen dagegen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht einlässlich geprüft und bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der dabei vorgenommenen Sachverhaltswürdigung abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt, den Sachverhalt erneut und einseitig aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die zahlreichen Indizien einzugehen, welche die Vorinstanzen zu ihrer Beurteilung herangezogen haben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, der Beschwerdeführer habe durch das Eingehen einer Scheinehe zu Klagen Anlass gegeben und er sei deshalb als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 1 ANAG zu betrachten.
3.3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Einreisesperre gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit und den Schutz der Privatsphäre verstosse, erweist sich, da ohne jede rechtliche Substanz, als unbegründet.
3.4.
3.4.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG). In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grundsatz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskonforme Ermessensausübung, vgl. Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten.
3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Imboden / Rhinow, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211. f., mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
3.4.3. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Er hat durch das Eingehen einer Scheinehe die schweizerischen Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus dessen Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
3.4.4. Persönliche Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, macht der Beschwerdeführer vor allem in Form einer laufenden medizinischen Behandlung geltend. Die eingereichten Atteste belegen, dass er sich in der zweiten Jahreshälfte 2006 wegen einer langdauernden Schmerzstörung in Behandlung befand. Diese Umstände können im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Zum einen wurde nur behauptet, in keiner Weise aber belegt, dass eine adäquate Behandlung im Heimatland nicht sicherzustellen ist. Zum andern ist das Interesse an einer Fortführung der Therapie in der Schweiz nicht erst durch die Fernhaltemassnahme, sondern schon durch die seit Sommer 2006 fehlende Aufenthaltsregelung tangiert. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Therapie (wie sie gemäss den eingereichten Attesten angewendet wurde) in der Schweiz weitergeführt werden kann, wenn der (visumspflichtige) Beschwerdeführer zu den jeweiligen Terminen aus dem Kosovo anreisen müsste. Für den Fall, dass eine Weiterbehandlung in der Schweiz trotz dieser geografischen Distanz als medizinisch indiziert erachtet werden sollte, bestünde die Möglichkeit, einzelfallweise die zeitlich befristete Ausserkraftsetzung der Fernhaltemassnahme bei der Vorinstanz zu beantragen (sog. Suspension, vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
in fine ANAG).
3.4.5. Den erheblichen öffentlichen Interesse stehen solchermassen keine besonders gewichtigen privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber, in naher Zukunft ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können.
3.4.6. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen langen Voraufenthalt in der Schweiz betrifft, so lässt sich damit die Angemessenheit der Einreisesperre in ihrer zeitlichen Dauer nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Bedeutung dieses Voraufenthaltes gilt es gleich in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. In den ersten sechs Jahren hielt er sich lediglich im Rahmen von Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Daneben gründete er in seinem Heimatland eine eigene Familie. Die daran anschliessende Zeit beruhte im Wesentlichen auf Bewilligungen, die - wie aufgezeigt - auf missbräuchliche Weise erwirkt worden waren.
3.4.7. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf fünf Jahre verhängte Einreisesperre sowohl von ihrem Grundsatz her als auch in ihrer Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
4. Die Vorinstanz verletzte mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 9)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in gleichem Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 098 063 retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

A. Trommer P. Mäder

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-164/2006
Date : 04. August 2007
Published : 17. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreisesperre


Legislation register
ANAG: 13  15  20
BGG: 83
BV: 10  13
VGG: 1  31  37  53
VwVG: 48  49  62  63
BGE-register
128-IV-241 • 129-II-215 • 98-IB-465 • 98-IB-85
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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