Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1362/2022

Urteil vom 4. Juli 2022

Einzelrichter Simon Thurnheer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

A._______, geboren am (...),

und ihr Kind

B._______,

geboren am (...),
Parteien
beide Uganda,

beide vertreten durch Helen Zemp,

Rechtsschutz für Asylsuchende,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 8. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am 13. August 2019 um Asyl ersuchte.

B.
Am 13. August 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (Personalienaufnahme [PA]) und am 10. September 2019 wurde das erweiterte Dublin-Gespräch mit ihr geführt. Sie wurde zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin berichtete unter anderem von erlittener sexueller Gewalt, Menschenhandel und ihrer bestehenden Schwangerschaft.

C.
Das Dublin-Verfahren wurde am 2. Oktober 2019 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet.

D.
In einem Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 15. November 2019 wurde die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte erlittene sexuelle Gewalt sowie die Einreichung einer Strafanzeige gegen die Täterschaft bestätigt. Als Opfer von Menschenhandel sei ihre psychische Stabilität und ihr Lebenswille schwer beeinträchtigt.

E.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19. November 2019 eingehend zu den Gründen der Flucht angehört.

Sie machte im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatland habe sie infolge einer Vergewaltigung ein Kind bekommen, sei später unter falschen Versprechen nach Europa gebracht und in Italien zur Prostitution gezwungen worden.

F.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 mit Fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische (...) eingewiesen und bis am 9. März 2020 stationär behandelt worden war, trat sie am 10. März 2020 in ein Mutter-Kind-Heim im (...) in C._______ ein. Ihr psychischer Zustand habe sich seither etwas stabilisiert, dennoch benötige sie aufgrund diverser Leiden (beispielsweise Traumatisierung im Heimatland, starke Stimmungsschwankungen, Selbsthass, Schuld- und Schamgefühle, konfliktbehaftete Beziehungen, sozialer Rückzug, Misstrauen, schwere Schlafstörungen, Kopfschmerzen) eine Psychotherapie.

G.
Am 30. März 2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer) geboren.

H.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an.

I.

Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Juni 2022 wurde präzisierend um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind als Verfügungsadre4ssaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist, da diese Rüge gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

So bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die häusliche und sexuelle Gewalt, die angedrohte Zwangsabtreibung und -weggabe des ersten Kindes sowie die bereits erlebte Stigmatisierung durch die Dorfbewohner nicht angemessen gewürdigt (Beschwerde, S. 18).

4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

4.3 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei vom Bruder ihrer Arbeitgeberin vergewaltigt und schwanger geworden. Die daraufhin erzwungene Abtreibung sei nicht erfolgreich gewesen und sie habe das Kind zur Welt gebracht. Als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes sei sie alsdann von den Dorfbewohnern beleidigt und ausgegrenzt worden.

Aufgrund der Aktenlage ist vorab festzustellen, dass mangels näherer Substantiierung davon ausgegangen werden kann, der erstmals auf Beschwerdeebene - nebst sexueller Gewalt - verwendete Begriff der «häuslichen Gewalt» (vgl. beispielsweise Beschwerde, S. 18) bezieht sich auf die Schilderungen zur Situation im Haushalt der Arbeitgeberin (Beschwerde, S. 3; Vergewaltigung durch deren Bruder und Beleidigungen der Familienmitglieder) und stellt kein neues Vorbringen dar.

Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte sexuelle Gewalt (gesamthaft) in den Sachverhalt aufgenommen und eingehend geprüft. Sie hat die Vorbringen mit zureichender Begründung als nicht asylrelevant erachtet und sie beziehungsweise auch die daraus folgenden Umstände alsdann bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs umfassend gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Berücksichtigung der vorstehenden verfahrensrechtlichen Ausführungen nicht ersichtlich. Überdies erübrigt sich die Prüfung nicht asylrelevanter Vorbringen im Vollzugspunkt angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei ugandische Staatsangehörige, ethnische Chiga und stamme aus dem Dorf Kashasha, Kashasha Parish, Bufundi Subcounty, Kabale Distrikt. Nach dem Tod ihrer Eltern bei einem Verkehrsunfall sei sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen und habe ihr im Haushalt beziehungsweise bei der Feldarbeit geholfen. Im Alter von ungefähr zwölf Jahren habe sie als Haushaltshilfe bei einer Familie in Kampala gearbeitet und nach einer Vergewaltigung durch den Bruder ihrer Arbeitgeberin am 25. Dezember 2013 eine Tochter geboren. Nach der Rückkehr zu ihrer Grossmutter sei sie wegen ihres unehelichen Kindes von den Dorfbewohnern ausgegrenzt und beleidigt worden. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr in einem Dorfladen ein Mann namens Y. aufgrund ihrer bereits länger andauernden Suche nach einer Arbeitsstelle angeboten habe, ihr eine Tätigkeit in einem italienischen Supermarkt zu vermitteln.

Am 1. Juli 2019 sei sie in Begleitung von Y. und zwei weiteren jungen Frauen aus Uganda ausgereist und von Nairobi nach Italien geflogen. In Italien sei jeder Frau ein Zimmer zugewiesen worden. Sie sei gezwungen worden, ihr Zimmer mit Y. zu teilen und sich zu prostituieren. Nachdem sie von Y. während dreier Tage mehrmals vergewaltigt und geschlagen worden sei, habe sie einem weiteren von Y. zu ihr gesandten Mann die Keycard zur Türöffnung entwenden und aus dem Gebäude fliehen können. Auf der Flucht habe sie mit Hilfe eines anderen Mannes einen Zug in Richtung Schweiz genommen und die FIZ aufgesucht. Anschliessende medizinische Untersuchungen hätten ergeben, (von Y.) mit dem Beschwerdeführer schwanger zu sein. Mit ihrer Tochter und der Grossmutter bestehe seit der Ausreise aus dem Heimatland kein Kontakt. Sie befürchte, dass Y. (als ausbeutende Person) sich an ihr oder ihren Familienangehörigen in Uganda wegen ihrer Flucht rächen könnte.

6.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland vom Bruder ihrer Arbeitgeberin durch Vergewaltigung schwanger und Opfer von Menschenhandel geworden. Zur Begründung führte es alsdann aus, die vom SEM im Bereich Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung entwickelte Praxis schliesse einen Einbezug in den Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus und sehe vor, dass das Vorbringen der sexuellen Ausbeutung unter dem Aspekt der Diskriminierung und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeinstanz entwickelten Rechtsprechung zu prüfen sei (EMARK 2006/32).

Die Bemühungen zur Bekämpfung von Menschenhandel in Uganda seien in den letzten Jahren intensiviert worden und es hätten einige Fortschritte erzielt werden können. Seit 2009 gelte das Gesetz zur Verhinderung von Menschenhandel, welches diverse Massnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel und zur Verfolgung von Menschenhandel definiere. Gleichzeitig werde die Schutzinfrastruktur für Opfer von Menschenhandel von der Regierung Ugandas mangels Ressourcen, aber auch mangels Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber diesen Opfern und stark ausgeprägter Korruption in Uganda für unzureichend erachtet. Es sei aus den Abklärungen betreffend die Schutzmassnahmen für Opfer von Menschenhandel in Uganda zu schliessen, die Behörden würden zwar grundsätzlich geeignete Schutz- und Verfolgungsmassnahmen bieten, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen sei jedoch mangelhaft. Es sei davon auszugehen, dass der ugandische Staat einen angemessenen Schutz nicht garantieren könne. Dieser fehlende Schutz sei jedoch nicht auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es könne zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Ausbeutung ein den sozialen Normen und Regeln in ihrem Land widersprechendes Verhalten angenommen habe und deswegen dem Risiko einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei. Ihre Asylvorbringen sowie die damit im Zusammenhang stehende Befürchtung, sie oder ihre Familie werde von der ausbeutenden Person (Y.) bedroht, seien nicht asylrelevant.

Der Tragweite des mangelhaften Schutzes seitens der ugandischen Behörde und den geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin wurde alsdann vom SEM mit der Anerkennung des Vorliegens eines «real risks» beziehungsweise mit der festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen.

6.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen hauptsächlich entgegengehalten, die Beschwerdeführerin mache aufgrund der erlebten häuslichen und sexuellen Gewalt, einer angedrohten Abtreibung beziehungsweise Weggabe des ersten Kindes, der erlebten Stigmatisierung und Erniedrigung geltend, in Uganda verfolgt zu werden und bei einer Rückkehr nebst stärkerer Stigmatisierung und Ausgrenzung Vergeltungsmassnahmen der Menschenhändler und erneute Zwangsprostitution zu befürchten («Re-Trafficking»; geschlechtsspezifische Fluchtgründe).

Als alleinerziehende Mutter unehelicher, aus Vergewaltigung entstandener Kinder, würde ihr nebst schwerer Vorwürfe seitens der Grossmutter erneut Erniedrigungen und Beleidigungen der Dorfbewohner drohen, wobei sie auch weder finanzielle Unterstützung vom Kindsvater noch von den ugandischen Behörden erhalten würde und gezwungen wäre, in einer isolierten und psychisch erniedrigenden Situation im Dorf zu leben. Hierfür verweise sie auf Studien betreffend die Haltung der ugandischen Gesellschaft gegenüber Prostituierten (Beschwerde, S. 11).

Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, die bisherige Rechtsprechung des Flüchtlingsbegriffs im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einer neuen Prüfung zu unterziehen sowie diejenige der umliegenden Länder mitzuberücksichtigen. Dabei verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene europäische Richtlinien und Abkommen sowie auf die Lehre und Rechtsprechung von Nachbarländern (Beschwerde, S. 7 f.). Menschenhandelsopfer würden wie vorliegend die Beschwerdeführerin ganz gezielt, systematisch und immer professioneller aufgrund bestimmter sozialer Merkmale und mit dem Versprechen, sie aus ihrer in der Regel desolaten Lebenslage zu befreien, rekrutiert. Bei den rekrutierten Personen handle es sich häufig um Frauen einer bestimmten Altersgruppe aus spezifischen (ost-)afrikanischen Ländern, überdurchschnittlich häufig aus Uganda. Im Kontext mit Uganda sei die Mehrheit der Menschenhandelsopfer weiblich und im Alter zwischen 20 und 30 Jahren, welche fast ausschliesslich aus prekären wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen stammen sowie über keine oder nur eine geringfügige Schulbildung verfügen würden, weswegen sie sich oft seit ihrer Kindheit nicht gegen Unterdrückung oder Misshandlungen hätten wehren können. Die Zugehörigkeit von Frauen, welche diese spezifischen Merkmale aufwiesen und deshalb Opfer von Menschenhandel geworden seien, würden deswegen zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes und insbesondere auch aufgrund ihrer sexuellen Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ganz gezielt Opfer von Menschenhandel geworden. Die Vorinstanz stütze die Annahme fehlender systemischer Diskriminierung auf nur eine einzige Quelle aus dem Jahr 2009. Gemäss mehreren anderen Quellen beruhe jedoch der fehlende Schutz für Frauen, namentlich unverheiratete und solche, die Opfer von Menschenhandel bzw. sexueller Ausbeutung geworden seien, gerade auf ihrer Eigenschaft als Frau
oder Menschenhandelsopfer (Beschwerde, S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin werde flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der ugandischen Behörde ungenügend.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.2 hiervor - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).

7.3 Die Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Retorsionsmassnahmen im Falle einer Widersetzung knüpfen grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher einzig im Rahmen der - vorliegend nicht zu prüfenden - Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Im Weiteren ist der Verweis der Beschwerdeführenden auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder unbehelflich. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ugandischen Behörden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behörden zwar grundsätzlich geeignete Schutz- und Verfolgungsmassnahmen bieten, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen jedoch mangelhaft ist. Sie hat alsdann in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt den Wegweisungsvollzug als nicht zulässig erachtet, weshalb sich - wie bereits in Erwägung 4.3 des vorliegenden Urteils erwähnt - die Würdigung weiterer (nicht asylrelevanter) Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu (insbesondere Stigmatisierung) erübrigt.

7.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG sind - ungeachtet der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 21. März 2022 - abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.

Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1362/2022
Datum : 04. Juli 2022
Publiziert : 12. Juli 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
EMRK: 3  4
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  12  13  29  48  52  63  65
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • anspruch auf rechtliches gehör • asylgesetz • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufhebung • ausgrenzung • ausreise • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beleidigung • berechnung • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • druck • eigenschaft • einzelrichter • entscheid • familie • flucht • frage • frist • fürsorgerische unterbringung • gerichts- und verwaltungspraxis • geschlecht • haushalt • heimatstaat • häusliche gewalt • italienisch • kind • kommunikation • kopfschmerzen • kostenvorschuss • leben • mann • medizinische abklärung • menschenhandel • mitwirkungspflicht • mutter • norm • opfer • prostituierte • prostitution • psychotherapie • rasse • richterliche behörde • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • schriftenwechsel • schutzmassnahme • schwangerschaft • strafanzeige • sucht • tag • tod • uganda • unentgeltliche rechtspflege • verfahrenskosten • vergewaltigung • verhalten • verkehrsunfall • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiederholung • wirtschaftlicher zweck • zimmer • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/21 • 2009/50 • 2008/12
BVGer
D-1362/2022 • D-1683/2014 • D-2759/2018 • D-5017/2011 • E-7609/2015
EMARK
1995/23 • 2006/32
AS
AS 2016/3101