Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4413/2011

Urteil vom 4. Juli 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),
Parteien
alle Russland (Tschetschenien),

vertreten durch Suzanne Stotz, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie aus D._______ (Tschetschenien), reisten eigenen, anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Januar 2010 gemachten Aussagen zufolge am 23. Februar 2007 aus dem Heimatland aus. Ziel der Reise sei E._______ [europ. Staat] gewesen, da sich dort ihr Sohn aufgehalten habe. In F._______ [europ. Staat] und G._______ [europ. Staat] seien sie daktyloskopiert und zum Stellen eines Asylgesuches gezwungen worden. Nach einer Weile seien sie via (...) nach E._______ [europ. Staat] gelangt, wo sie zweieinhalb Jahre geblieben seien. Am 12. Januar 2010 seien sie nach Ablehnung des Asylgesuches von E._______ [europ. Staat] in die Schweiz gelangt. Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der BzP mitgeteilt, dass gemäss den Eurodac-Treffern möglichweise F._______ [europ. Staat], G._______ [europ. Staat] oder E._______ [europ. Staat] für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführenden gaben dazu an, auf keinen Fall dorthin zurückkehren zu wollen. Die beiden erstgenannten Länder seien nur Zwischenstationen gewesen und in E._______ [europ. Staat] hätten sie ja einen negativen Asylentscheid erhalten. Sie hätten befürchtet, von den E._______ Behörden ausgeschafft zu werden. Die Beschwerdeführenden vermochten sich nicht auszuweisen. Sie gaben an, der Reisepass und der Inlandpass seien bei den F._______ beziehungsweise G._______ Behörden zurückgeblieben. Sie seien dort einfach davon gelaufen und hätten die Papiere nicht zurückverlangt. Zur Begründung des Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an, es sei im Jahre 2004 zu einer Explosion in der Nachbarschaft gekommen, bei der zwei russische Soldaten getötet worden seien. Er sei einige Zeit später vernommen worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er nichts gehört und beobachtet habe. Er sei deswegen zweimal inhaftiert worden. Beim dritten Versuch, ihn zu inhaftieren, sei ihm die Flucht gelungen. Am nächsten Morgen hätten sie auch seinen Sohn abgeholt. Dieser sei mit einem Sack über dem Kopf an einen unbekannten Ort gebracht, verhört und geschlagen worden. Er habe daraufhin seine Familie nach E._______ [europ. Staat] geschickt. Er selbst sei bei den Behörden denunziert worden. Russen und Tschetschenen hätten ihn in der Folge zum Umstand befragt, dass er im ersten Tschetschenienkrieg den Rebellen geholfen habe (mittels Abgabe von Lebensmitteln sowie Begraben der Toten). Am 13. Februar 2005 sei auch er abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen und am nächsten Tag in der Nähe eines Krankenhauses abgelegt worden. Passanten hätten ihn gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Betreffend diesen Krankenhausaufenthalt reichte der
Beschwerdeführer ein ärztliches Attest zu den Akten. Die Ehefrau und die Tochter seien im Jahr 2006 zurückgekehrt und dann ebenfalls befragt worden. Man habe von ihnen wissen wollen, was sie im Ausland gemacht hätten. Auch er sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe Angst gehabt, dass er beim nächsten Mal getötet werde. Deshalb hätten sie das Land verlassen. Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 1992 in (...) während eines Jahres in Untersuchungshaft gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, ihre Brüder hätten für die Rebellen gekämpft. Einer der Brüder sei im Jahr 2002 von den Russen abgeholt worden und nach seiner Freilassung zu Hause verstorben. Ein anderer Bruder sei am 9. Juli 2004 von den Russen verschleppt worden. Weil sie und die Kinder den gleichen Namen wie der Bruder getragen hätten, habe sie in der Folge ihre Ehe registrieren lassen und den Familiennamen geändert. Ihr Sohn sei im Oktober 2004 dennoch von den Russen abgeholt worden, nachdem sich in der Nähe des Hauses eine Explosion ereignet habe, bei welcher russische Soldaten ums Leben gekommen seien. Beim Verhör sei der Sohn zusammengeschlagen worden. Er sei dann bewusstlos weggeworfen worden - wie Müll. Sie habe ihn zwei Tage später gefunden und bei sich zu Hause während zweier Monate versteckt. Während dieser Zeit hätten sie Reisepässe organisiert und seien nach E._______ [europ. Staat] gereist. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in E._______ [europ. Staat], also im April 2006, seien sie wieder zurückgekehrt, nachdem sie erfahren hätten, dass die Mutter (der Beschwerdeführerin) im Sterben liege. Nachdem sie aus E._______ [europ. Staat] zurückgekehrt seien, habe sie Besuch von russischen Beamten erhalten. Sie hätten ihr viele Fotos gezeigt und wissen wollen, ob sie jemanden auf den Fotos in E._______ [europ. Staat] gesehen habe. Die Beamten hätten auch ihren Mann mitnehmen wollen, doch dieser habe es geschafft, fortzulaufen. Am 3. Dezember 2009 sei sodann das Haus ihrer Mutter angezündet worden, mit der Folge, dass diese fortan bei Verwandten habe leben müssen. Sie wolle auf keinen Fall nach Russland zurückkehren, da sie Angst um ihre Kinder habe. Da ihr Mann und ihr Sohn mit den Rebellen sympathisierten, würden diese bestimmt von den Russen abgeholt, falls sie zurück müssten. Sie zweifle daran, dass sie sie dann jemals wiedersähe.

Der Beschwerdeführerin wurde auf Darstellung des Reiseweges hin (vgl. Angaben des Ehemannes) ebenfalls das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Staates (F._______ [europ. Staat], G._______ [europ. Staat] oder E._______ [europ. Staat]) gewährt. Sie gab an, ausser nach E._______ [europ. Staat] in keinen der Transitstaaten zurückkehren zu wollen. Sie reichte E._______ Asylakten (einen Bescheid sowie einen Beschluss [Ablehnung der Beschwerde]) zu den Akten und gab dazu an, sie habe in E._______ [europ. Staat] nicht erwähnt, dass ihre Brüder auch Rebellen gewesen seien; dies sei wahrscheinlich ein Fehler gewesen.

Die Tochter führte - ihrerseits nach den Gründen der Ausreise aus Tschetschenien gefragt - an, ihr Bruder sei im Heimatland bedroht worden, von wem wisse sie nicht. Sie sei klein gewesen und wisse nur, dass ihr Bruder abgeholt worden sei. Er sei zusammengeschlagen und irgendwo hingeworfen worden. Weiter habe ihr die Mutter erzählt, dass auch der Vater Probleme gehabt habe. Sie selbst habe demgegenüber persönlich gar keine Probleme gehabt. Sie glaube daher nicht, dass sie sich bei einer Rückkehr in Gefahr befinden würde. Ihr Vater und ihr Bruder dürften jedoch nicht zurückkehren. Auch der Tochter wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit eines der Transitländer gewährt. Sie gab dazu an, sie würde gerne in E._______ [europ. Staat] leben. Sie wolle jedoch weder nach F._______ [europ. Staat] noch nach G._______ [europ. Staat] gehen, zumal ihr Vater in F._______ [europ. Staat] Probleme habe.

Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Januar 2010 mittels Merkblatt unter Androhung der Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführenden gaben an, ihre Ausweispapiere (Ausland- und Inlandpässe) seien in F._______ [europ. Staat] und G._______ [europ. Staat] bei den Behörden zurückgeblieben.

B.
Gemäss den eingereichten Unterlagen eines E._______ [europ. Staat]ischen Krankenhauses war der Beschwerdeführer in E._______ [europ. Staat] vom 7. Dezember 2009 bis 7. Januar 2010 wegen Lungentuberkulose hospitalisiert. Am 20. Januar 2010 wurden diesbezüglich weitere Abklärungen im Spital (...) getroffen.

C.
Am 1. März 2010 ersuchte das BFM das Dublin Office in F._______ [europ. Staat] angesichts der Eurodac-Treffer aus (...) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Übereinkommens. Mit Antwortschreiben vom 11. März 2010 erklärte sich F._______ [europ. Staat] für unzuständig und betonte, die Zuständigkeit für das Asylverfahren liege gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), bei G._______ [europ. Staat].

D.
Am 11. März 2011 ersuchte das BFM auch das Dublin Office G._______ [europ. Staat] angesichts der Eurodac-Treffer aus (...) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2010 verneinte das Dublin Office G._______ [europ. Staat] seine Zuständigkeit aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführenden und deren zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in E._______ [europ. Staat] (innerhalb der noch laufenden Überstellungsfrist) und teilte mit, es erachte weiterhin F._______ [europ. Staat] als zuständig.

E.
Am 23. März 2010 richtete das Dublin Office Schweiz gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 10. April und 19. August 2009 ein Übernahmeersuchen an die E._______ [europ. Staat] Behörden. Mit Antwortschreiben vom 20. April 2010 verneinte das [Behörde von E._______] seine Zuständigkeit.

F.
Am 12. Mai 2012 ersuchte das Dublin Office Schweiz die F._______ Behörden um Wiedererwägung ihres ablehnenden Entscheides betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 4. Juni 2010 hielten die F._______ Behörden an ihrem negativen Entscheid fest. Das BFM nahm in der Folge das inländische Verfahren auf.

G.
Am 5. Juli 2010 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden eine einlässliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durch. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe (nur) im ersten Krieg die Rebellen unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Unterkunft gewährt habe. Im April 2004 sei es zu einer Bombenexplosion in der Nähe seines Hauses gekommen, bei welcher zwei russische Soldaten verletzt und zwei getötet worden seien. Er und sein Sohn seien kurz darauf vom Militär und von tschetschenischen Untersuchungsrichtern befragt worden, welche ins Haus eingedrungen seien. Drei oder vier Tage später sei sein Sohn von uniformierten Tschetschenen frühmorgens entführt worden. Ein paar Tage später beziehungsweise am nächsten Tag beziehungsweise zwei Tage später sei er in einem Vorort, brutal zusammengeschlagen, gefunden und von irgendwelchen Leuten nach Hause gebracht worden. Die Entführer hätten vom Sohn wissen wollen, wer an der Explosion beteiligt gewesen sei. Seither seien sie regelmässig mittels Briefen mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie weiterhin die Rebellen unterstützen würden. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nur sein Sohn sei bedroht worden, letztmals im Jahre 2004. Er habe deshalb beschlossen, die Familie ins Ausland in Sicherheit zu bringen. Während die Familie nach E._______ [europ. Staat] gereist sei, habe er seine Wohnung verkauft, um damit seine eigene Ausreise zu finanzieren. Auch sei in dieser Zeit gerade seine Mutter verstorben. Die Frau und die Tochter seien im Sommer 2006 nochmals zurückgekehrt und danach seien sie zusammen ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurde zu den zahlreichen Divergenzen, die sich aus dem Vergleich mit den Angaben anlässlich der Befragung zur Person (BzP) ergeben, das rechtliche Gehör gewährt. Er berief sich dabei jeweils auf Missverständnisse. Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse E._______ Dokumente ein.

Die Beschwerdeführerin wies anlässlich der einlässlichen Anhörung darauf hin, dass sie Unterlagen abgegeben habe, die beweisen würden, dass einer ihrer Brüder zur Suche ausgeschrieben sei und von ihm jede Spur fehle. Auch ihre weiteren vier Brüder habe sie im Krieg verloren. Diese hätten in den Jahren 1995 und 1996 an der Seite von Zakaev gekämpft. Sie bitte darum, diesen Zakaev für weitere Informationen zu konsultieren. Auch ihr Sohn habe in Tschetschenien Probleme gehabt, sei er doch im Oktober 2004 festgenommen worden. Von ihrem Mann habe sie erfahren, dass ihr Sohn zusammengeschlagen und in einem Vorort gefunden worden sei. Nach Problemen ihres Mannes gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht viel darüber; von Verwandten habe sie erfahren, dass er mehrmals angehalten und misshandelt worden sei. Sie selbst habe in Tschetschenien mit keiner Gruppierung oder Behörde Probleme gehabt. Einzig als sie von E._______ [europ. Staat] zurückgekehrt seien, seien sie in Dagestan an der Grenze aufgefordert worden, Personen in Fotoalben als Rebellen zu identifizieren. Zu Hause seien ihr, entgegen ihren Aussagen in der BzP, nie irgendwelche Fotos von Rebellen gezeigt worden. Nach dem Grund gefragt, weshalb sie und ihre Tochter Tschetschenien verlassen hätten, obwohl sie selbst keine Probleme gehabt hätten und ihr Mann seit der Spitalentlassung ein Jahr vor der Ausreise ebenfalls keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Sohn nicht alleine lassen wollen, da dieser sie brauche. Sie habe im Übrigen befürchtet, ihren Sohn zu verlieren, wenn dieser weiterhin im Land geblieben wäre.

Die Tochter führte ihrerseits aus, sie habe Tschetschenien im Jahr 2004 zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter erstmals verlassen, weil ihr Bruder damals Probleme gehabt habe. Im Jahr 2007 seien sie nach der vorherigen Rückkehr nach Tschetschenien erneut ausgereist, weil damals ihr Vater Schwierigkeiten gehabt habe. Sie selbst habe in Tschetschenien nie irgendwelche Probleme gehabt. Von den Problemen ihres Bruders habe sie nur eine Festnahme mitbekommen. Damals sei er mit der Begründung mitgenommen worden, es handle sich um eine Passkontrolle. Zwei Tage später sei er auf der Strasse gefunden und nach Hause gebracht worden. An konkrete Probleme des Vaters könne sie sich nicht erinnern; sie wisse aber, dass dieser Probleme gehabt hätte, wenn sie weiter geblieben wären.

H.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2011, eröffnet am 16. Juli 2011, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, deren Vorbringen vermöchten Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 14. Juli 2011 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie beantragten, der Entscheid des BFM sei in den Dispositivpunkten 3 und 4 (recte 4 und 5) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung, und zwei ärztliche Berichte über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik vom 1. - 14. Juli 2011, datierend vom 14. und 21. Juli 2011, und zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei. Auf diese wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

J.
Mit verfahrensleitender Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 16. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde festgestellt, die Verfügung des BFM sei mangels Anfechtung betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisungsanordnung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet habe. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten einen Schulbericht die Tochter betreffend zu den Akten. Am 28. September 2011 reichten sie einen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend vom 27. September 2011 nach.

M.
Am 2. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden drei ärztliche Berichte, datierend vom 23. und 25. Januar 2012 sowie 22. Februar 2012, zu den Akten.

N.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht vom 26. April 2012 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Diesem ist eine weitere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie für die Dauer vom 4. - 25. April 2012 zu entnehmen.

O.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BFM am 29. Juni 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Der Eingabe lag ein Schulbericht vom 9. Juli 2012 die Tochter der Beschwerdeführenden betreffend bei.

Q.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Praktikumsvertrag die Tochter betreffend, datierend vom 21. August 2012, zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
Die Verfügung des BFM ist bezüglich der Frage des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen mit der unglaubhaften Darstellung der Ausreisegründe nicht gelungen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich, die ihnen in Russland drohen könnte.

Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Perspektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

5.3.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien vor allem auch die Fälle von Verschwinden-Lassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland, aber auch aus Europa würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Den eingereichten Bestätigungen über einen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ [europ. Staat] im Dezember 2010 und im Januar 2011 sei keine Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu entnehmen, zumal die in E._______ [europ. Staat] abgeschlossene Behandlung - sofern überhaupt noch nötig - ohne Weiteres auch im dessen Heimatland fortgesetzt werden könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz bedrohende Situation. Sie verfügten nämlich über mannigfaltige berufliche Erfahrungen auf verschiedenen Gebieten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich wieder in ihrem Heimatland niederzulassen, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben davon auszugehen sei, dass sie ihr Heimatland aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hätten. Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

5.3.2 In der Beschwerde vom 10. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin einerseits zur Lage in Tschetschenien und andererseits zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden Stellung. Sie führte aus, die angeführte Lagebeurteilung widerspreche derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2011 in E-969/2007. In diesem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht sehr skeptisch zur politischen Situation im Nordkaukasus, insbesondere der Republik Dagestan, geäussert, und von einer Verschlechterung der Lage gesprochen. Aus dieser Einschätzung gehe hervor, dass sich die Lage in Tschetschenien nicht wesentlich von derjenigen in Dagestan unterscheide. Die Rechtsvertreterin machte sodann Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Diese habe vor Kurzem wegen eines Suizidversuchs für zwei Wochen in einer Klinik hospitalisiert werden müssen. Ein beigelegter Arztbericht schliesse einen weiteren Suizidversuch im Falle einer Belastungssituation nicht aus. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter einer starken Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Zeit sei sie regelmässig in therapeutischer Behandlung bei Dr. med. H._______ . Eine Rückkehr nach Tschetschenien würde aller Voraussicht nach den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtern. Der Bericht der Klinik zeige auf, dass eine solche Stresssituation eine akute Suizidalität auslösen könne. Von Reisefähigkeit könne in einem solchen gesundheitlichen Zustand nicht ausgegangen werden. Es sei wichtig, dass die begonnene Psychotherapie weiter geführt werden könne. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Zugang zu adäquater medizinischer Hilfe hätte. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Menschen mit psychischer Erkrankung einer starken sozialen Stigmatisierung ausgesetzt. Deren Bericht beziehe sich auch auf Behandlungsmöglichkeiten in St. Petersburg und zeige auf, dass dort nur wenig Zugang zu therapeutischer Behandlung bestehe. Es sei kaum davon auszugehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten beziehungsweise der Zugang dazu in Grosny besser seien. Auch wenn das BFM nicht von einer humanitären Krise in Tschetschenien ausgehe, so müsse genau geprüft werden, ob die Rückkehr im Einzelfall zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation. Dass sie sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen könnten, sei fraglich. Es werde der Beschwerdeführerin kaum möglich sei, mit ihrem gesundheitlichen Zustand ein ausreichendes Einkommen zu generieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seit 2004 nicht mehr in D._______
lebten und sie dort kaum über ein Beziehungsnetz verfügten, welches sie unterstützen könnte. Weiter sei vorliegend auch das Kindswohl zu berücksichtigen. Als die Beschwerdeführerin Tschetschenien mit ihren Kindern verlassen habe, sei die Tochter (...) Jahre alt gewesen. Abgesehen von der neunmonatigen Rückkehr im Jahr 2006/2007 habe diese die prägenden Jahre der Pubertät nicht in Tschetschenien verbracht, sondern in E._______ [europ. Staat] und der Schweiz. Das Mädchen besuche hier die (...)schule und spreche fliessend Deutsch. Eine Wiedereingliederung in Tschetschenien würde sich sehr schwierig gestalten. Aus all diesen Gründen sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

5.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Konkret führte es aus, aufgrund gesundheitlicher Probleme könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat die notwendige Behandlung sichergestellt sei. Zum Austrittsbericht der Klinik führte das BFM an, dieser vermöge an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal sich die behandelnden Ärzte in ihren Beurteilungen bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme offenbar vollumfänglich auf die unverifiziert übernommenen, anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin abstützten. Der Beweiswert der erstellten psychiatrischen Diagnose sei deshalb, zumindest hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, als gering zu bezeichnen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrages bestehe keine schlüssige positive Indizienkette zwischen der erstellten psychiatrischen Diagnose und den Verfolgungsvorbringen. Auffallend sei zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erwähnt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre neulich aufgetretenen, psychischen Probleme in erster Linie auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen seien. Die im Klinikbericht vom 21. Juni 2011 prognostizierte Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung sei vor diesem Hintergrund dahingehend zu relativieren, als dass nicht davon ausgegangen werden könne, eine allfällige Retraumatisierung stünde in einem ursächlichen Zusammenhang mit den angegebenen Übergriffen, wie dies die Ärzte anzunehmen schienen. Auch unter Berücksichtigung der zeitweiligen, offensichtlich mit der bevorstehenden Rückführung in den Heimatstaat zusammenstehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei von grundsätzlicher Behandelbarkeit ihrer Probleme im Heimatstaat auszugehen. Namentlich in D._______, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mehrere Jahre gewohnt habe und über ein soziales Netz verfüge, sei sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische Behandlung gewährleistet. Im Rahmen eines nationalen Projekts sei das Gesundheitssystem in Tschetschenien sodann konsolidiert worden und befinde sich die medizinische
Versorgung bereits wieder auf Vorkriegsniveau. Die Europäische Kommission, welche seit 1999 Finanzmittel für humanitäre Hilfe und Wiederaufbau zur Verfügung gestellt habe, betrachte die Unterstützung der medizinischen Grundversorgung als nicht mehr notwendig. Seit über zwölf Jahren seien verschiedene humanitäre und andere Nichtregierungsorganisationen in der medizinischen Versorgung in Tschetschenien tätig. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen könnten psychische Erkrankungen beispielsweise im Republikambulatorium in Grosny, im Republikkrankenhaus in Zakan-Jurt oder im Darbachin-Republikkrankenhaus in Braguny behandelt werden. Zudem gebe es im benachbarten Dagestan 36 regionale Zentralkrankenhäuser, drei interregionale Krankenhäuser, 102 Distriktkrankenhäuser, fünf zentrale regionale Polikliniken sowie 175 Polikliniken. Aufgrund des eingereichten Arztberichtes sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in medikamentöser Therapie (Antidepressiva, Tranquilizer) und stützender Psychotherapie stehe. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Angesichts der bestehenden medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung sei davon auszugehen, dass auf die befürchtete Suizidalität gleichfalls mit Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen eingewirkt werden könne. Die medikamentöse Dämpfung allfälliger suizidaler Tendenzen der Beschwerdeführerin könne mit einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe gewährleistet werden, welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung zu verbinden sei. Eine amtsärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit liege jedenfalls nicht vor. Somit bilde auch eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer es jederzeit in der Hand hätte, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Zukunftsängste und das Verfallen in Depressionen nach rechtskräftiger Vollzugsanordnung seien zudem nichts Aussergewöhnliches. Weiter führte das BFM aus, auch die somatisch bedingten Gesundheitsprobleme stellten kein Hindernis im Wegweisungsvollzug dar, da sie nicht lebensgefährdend seien und eine adäquate Behandlung im Heimatland gewährleistet sei. Insgesamt bestünden daher keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. An dieser Betrachtungsweise vermöchten auch die weiteren Ausführungen, namentlich diejenigen über die Tochter der Beschwerdeführenden, nichts zu ändern. Eine Verwurzelung in der Schweiz könne zwar eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könne, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lasse. Angesichts der bloss zweijährigen Aufenthaltsdauer liege eine mit dem Zumutbarkeitsgedanken beziehungsweise dem Kindswohl nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation aber nicht vor.

5.3.4 Auf Replikebene führte die Rechtsvertreterin dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem negativen BFM-Entscheid wegen ihrer psychischen Probleme hospitalisiert worden. Der vom BFM angeführte Zusammenhang zwischen dem negativen Entscheid und dem psychischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin sei daher in Frage zu stellen. Betreffend Kindswohl sei sodann auf den Bericht der Sekundarschule zu verweisen, wonach sich die Tochter trotz vergleichsweise kurzem Aufenthalt in der Schweiz gut integriert habe und sehr motiviert die Schule besuche. Es sei zu bezweifeln, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ihre schulische Ausbildung beenden könne.

5.3.5 Die Rechtsvertreterin reichte am 28. September 2011 einen Bericht von Dr. med. H._______ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2011 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in E._______ [europ. Staat] in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und eine solche in der Schweiz Mitte Mai 2011 wieder aufgenommen habe. Am 30. Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch verübt, indem sie grosse Mengen des ihr verordneten Antidepressivums geschluckt habe. Sie habe in der Folge vom 1. - 14. Juli 2011 hospitalisiert werden müssen. Nach der Hospitalisierung sei allmählich eine Aufhellung der depressiven Stimmung erfolgt. Die Beschwerdeführerin neige jedoch bei psychischen Belastungen zu dissozialem Verhalten (sie laufe ohne Schuhe herum, erkenne die Angehörigen nicht mehr) und klage weiterhin über wiederkehrende quälende Erinnerungen an den Druck seitens der Sicherheitskräfte im Heimatland sowie an den Dauerzustand heftiger Angst um die Familienangehörigen. Die Ärztin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und führte weiter aus, dass die Suizidgedanken und die Neigung zu dissoziativem Verhalten bei kontinuierlicher Behandlung aufgefangen und unter Kontrolle gehalten werden könnten. Ohne Behandlung müsse mit einer sich schnell verschlechternden depressiven Verfassung und einer im ambulanten Rahmen nicht kontrollierbaren Suizidalität gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige abgesehen von der Medikation, die ihr auch von anderen Ärzten in einer anderen Lokalität abgegeben werden könne, eine relativ engmaschige psychotherapeutische Führung, da sie schnell die Kontrolle verliere. Für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Zustandes zu rechnen, da sie sich erneut der dauernden Bedrohung durch Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte ausgesetzt sähe. Abschliessend erklärte sie die Beschwerdeführerin für nicht reisefähig hinsichtlich der Rückkehr in ihr Heimatland, da sie unter psychischer Belastung schnell die Selbstkontrolle verliere. Ob Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland bestünden, sei ihr nicht bekannt.

5.3.6 Am 2. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten, bei welchem es sich um einen vorläufigen Austrittsbericht aus dem Sanatorium (...) handelt. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 13. bis zum 25. Januar 2012 dort in stationärer Behandlung befunden habe, als Folge einer erneuten Medikamentenintoxikation in suizidaler/appelativer Absicht am 12. Januar 2012, welche zuerst zu einer Einlieferung in ein Spital geführt habe. Als weitere Diagnosen wurden eine akute Belastungssituation mit passagerer, dissoziativer Amnesie sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom in gegenwärtig mittelgradiger Episode und ein Verdacht auf PTBS gestellt. Als somatische Diagnosen enthält der Bericht eine Polysynovitis, ein thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Euthyreote Strume nodosa, einen Status nach Autounfall im Jahre 1989, einen Status nach Diskushernien-Operation, einen Status nach Hepatitis B im Jahre 1989 und einen Status nach latenter Tuberkulose. Die Behandlung im Sanatorium (...) sei in der Form von Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärung und aktivierender Therapie erfolgt. Dem Bericht sind weiter folgende Hintergründe zur Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Heimatland zu entnehmen: Sie sei in Tschetschenien zwangsverheiratet worden und habe viel Schlimmes erlebt. Diagnostisch sei von einer komplexen PTBS auszugehen, gegebenenfalls mit einer Persönlichkeitsveränderung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert gewesen, da ihr Sohn in E._______ [europ. Staat] von der Ausschaffung nach Russland bedroht gewesen und sie selber Opfer eines Diebstahls geworden sei.

5.3.7 Am 21. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Bericht des Sanatoriums (...) zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. H._______ hin dort erneut vom 4. bis zum 25. April 2012 hospitalisiert war. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, vermehrt unter der Trennung von ihrem Sohn und dessen stattgefundener Ausschaffung nach Russland zu leiden. Sie neige zum Grübeln und leide an Schlaflosigkeit. Zudem habe sie vermehrt Kopfschmerzen und eine ständige Angst. Von Suizidalität habe sie sich bei Eintritt klar distanziert. Der biographischen Anamnese ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zweimal von Männern entführt und vergewaltigt worden sei. Einen dieser Männer habe sie heiraten müssen. Sie sei beide Male schwanger geworden, das eine Kind habe sie mittels Wodka abgetrieben, das andere sei ihr weggenommen worden und bald gestorben. Die Familie habe sie dann mit dem jetzigen dritten Mann verheiratet, welche sie auch viel geschlagen, nicht für die Familie geschaut und nicht gearbeitet habe. Sie habe ihre Brüder in den Kriegen verloren, und als schliesslich auch ihr Sohn verschleppt worden sei, habe sie mittels Suiziddrohung die Ausreise nach E._______ [europ. Staat] bewirkt. Weil sie zur Pflege der Mutter wieder zurückgekehrt seien, hätten sie in E._______ [europ. Staat] ihre Aufenthaltsbewilligungen verloren. Unter dem Titel "Therapie und Verlauf" ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin rasch verbessert habe. Neben Einzelgesprächen und Pharmakotherapie habe die Beschwerdeführerin an paramedizinischen Behandlungen wie einer Sport- und Bewegungstherapie teilgenommen. Zur Etablierung einer Tagesstruktur sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik oder der Besuch einer ambulanten Ergotherapiegruppe empfohlen worden. Diese Angebote habe sie jedoch unter anderem infolge Sprachbarrieren zurückgewiesen. Ein bevorzugter Sprachkurs sei ihr nicht bezahlt worden. Aufgrund fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung und bei geäussertem Wohlbefinden habe die Beschwerdeführerin in stabilem Allgemeinzustand in die häusliche Umgebung entlassen werden können.

5.3.8 In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 hielt das BFM fest, den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin ein rein situativ bedingter, in appellativer Absicht begangener Suizidversuch zu Grunde gelegen habe. Im zweiten Arztbericht sei ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von Suizidalität klar distanziere und in einem stabilen Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei offenbar bereit, die Suiziddrohung jeweils für die Erreichung ihrer Ziele einzusetzen. So sei dem Arztbericht vom 26. April 2012 zu entnehmen, dass sie die Flucht der ganzen Familie mit ebendieser Drohung erzwungen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Suizidalität der Beschwerdeführerin primär auf eine punktuelle Drucksituation und nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen einer Rückkehr könne medikamentös oder mit einer adäquaten medizinischen Begleitung begegnet werden. Auch einer allfälligen psychischen Dekompensation könne mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwies das BFM auf seiner frühere Vernehmlassung.

5.3.9 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2012 brachte die Rechtsvertreterin vor, das BFM verkenne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Diese sei durch ihre psychische Erkrankung sehr instabil und neige bei Belastungen zu dissoziativem Verhalten, was ärztlicherseits bestätigt worden sei. Das BFM sei in seinen Vernehmlassungen nicht auf die Diagnose PTBS eingegangen. Die Beschwerdeführerin stehe noch immer bei Dr. med. H._______ in Behandlung. Laut dieser sei die Suizidalität, deren Ursache einer PTBS zuzuordnen sei, ein stetes Thema in der Therapie und trete nicht nur punktuell auf. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erfordere eine enge psychotherpeutische Begleitung und Therapie. Es sei noch einmal daran erinnert, dass der Selbstmordversuch vor dem negativen Asylentscheid ergangen sei und bei einer Rückkehr mir einer massiven Verschlechterung der Situation und Retraumatisierung gerechnet werden müsse. Sodann ersuchte die Rechtsvertreterin darum, im vorliegenden Fall bezüglich der Tochter das Kindswohl zu berücksichtigen. Die Tochter habe Tschetschenien im Alter von (...) Jahren verlassen und habe sich seither, von einem kurzen Unterbruch abgesehen, ausschliesslich im westeuropäischen Kulturraum aufgehalten und dort die prägenden Jahre ihrer Kindheit verbracht. In der Schweiz habe sie sich sehr gut eingelebt und spreche fliessend Deutsch. Nun habe sie das (...)schuljahr abgeschlossen. Sie habe sich sehr um eine Lehrstelle bemüht - aufgrund ihres unsicheren Status jedoch vergeblich. Sie beginne nun ein (...)praktikum. Von ihrem Lehrer habe sie gute Referenzen, wie dem beiliegenden Bestätigungsschreiben entnommen werden könne. Es sei wichtig, dass sie hier eine berufliche Ausbildung ergreifen könne. Im Heimatland habe sie kaum eine Chance dazu, zumal sie Integrationsschwierigkeiten haben würde.

5.3.10 Am 8. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag die Tochter der Beschwerdeführenden betreffend zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Tochter in einem (...) vom 3. September 2012 bis zum 31. August 2013 ein Praktikum absolvieren könne.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten und gestützt auf die nachfolgend genannten Quellen zur sicherheits- und gesundheitspolitischen Lage in Tschetschenien und im restlichen Russland zum Schluss, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zumutbar bezeichnet hat und sich dieser auch weiterhin - unter Berücksichtigung der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen - als zumutbar präsentiert.

Für die nachfolgende Analyse hat sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich auf folgende Berichte und Urteile abgestützt: Internationale Organisation für Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs-russland-download-deutsch.pdf ?_blob= publicationFile, abgerufen am 21.6.2013; LandInfo - Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26. Juni 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226 _1363793751_2322-1landinfo.pdf, abgerufen am 21.6.2013; Norwegian Refugee Council, Russian Federation, Struggling to integrate, Displaced people from Chechnya living in other areas of the Russian Federation, June 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, Mirjam Grob, Bern, 12. September 2011; SFH, Tchétchénie: traitement des PTSD, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Fiorenza Kuthan, Bern, 5. Oktober 2011; Republik E._______ [europ. Staat], Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien, Dezember 2011; Danish Refugee Council, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, Joint report from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission to Moscow and St Petersburg, the Russian Federation, 23 May to 5 June 2012, Copenhagen, August 2012; Amnesty International (ai), Amnesty Report 2012, Russland; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011, m.w.H., BVGE 2009/52, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), EMARK 2005/17.

6.1.1 Zur Lage in Tschetschenien und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die ARK in den oben erwähnten zwei publizierten Urteilen wie folgt geäussert: In EMARK 2005/17 vom 14. Juni 2005 kam die ARK aufgrund der damals vorherrschenden Lage trotz offizieller Beendigung des zweiten Tschetschenienkriegs im Jahr 2000 zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien generell noch nicht zumutbar sei und abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden innerhalb der Russischen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. An die individuelle Zumutbarkeit solcher Alternativen stellte die ARK hohe Anforderungen (vgl. a.a.O, E. 8.3.2 und 8.3.3.). In BVGE 2009/52 kam das Gericht aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Lage in Tschetschenien zum Schluss, dort herrsche nun keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug sei in der Regel wieder zumutbar, es sei denn, die Betreffenden gehörten zu einem vulnerablen Personenkreis. Das Gericht definierte im genannten Entscheid Kategorien von Personen, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohten, mit der Folge, dass bezüglich dieser Kategorien der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzumutbar qualifiziert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Die Beschwerdeführenden können, nicht zuletzt auch aufgrund der unglaubhaften Ausreisegründe, keiner dieser Kategorien zugeordnet werden.

Letzere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei, hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn zutreffend ist, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert, Menschenrechtsverletzungen nach wie vor verbreitet sind und im Jahre 2012 noch keine Normalisierung der Lage eingetreten ist. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis also grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Zu prüfen sind daher nachstehend die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr der Familie angeführten, namentlich in der gesundheitlichen Versorgung im Heimatland liegenden sowie die für einen Verbleib der Tochter geltend gemachten Gründe.

6.1.2 Zum heutigen Standard der medizinischen Einrichtungen in der Herkunftsrepublik Tschetschenien kann Folgendes festgehalten werden:
Nachdem die allgemeine Lage nach zwei verheerenden Kriegen als desaströs, die Städte und Dörfer als weitgehend zerstört und von medizinischen Fachkräften verlassen bezeichnet werden mussten, konnte der Wiederaufbau der Tschetschenischen Republik in den letzten zehn Jahren mehrheitlich durch mit föderalen Geldern geförderte Programme und Projekte vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert. Nach den massiven Zerstörungen von bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien. In jeder Bezirkshauptstadt gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. In Grosny finden sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke. Kriegsbedingt herrscht zwar noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmassnahmen, aber auch durch das Anwerben von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versucht.

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung können russische Staatsbürger grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, wobei die unzureichende staatliche Finanzierung und Korruption diesen Grundsatz immer wieder aushebeln. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen - explizit auch in Sanatorien - sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Normative Grundlage für die medizinische Betreuung von Menschen mit psychischen Problemen ist das Gesetz der Russischen Föderation "über psychiatrische Hilfe und Bürgerrechte". Dort sind die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Prinzipien der psychiatrischen Behandlung festgelegt. Demnach können Patienten insbesondere die folgenden, vorliegend möglicherweise interessierenden Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen der psychiatrischen Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Darüber hinaus besteht in Privatkliniken die Möglichkeit, sich entgeltlich psychotherapeutisch behandeln zu lassen.

Grundsätzlich kostenfrei ist weiter auch die Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser", einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung. Angeboten werden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen. Auch in Grosny gibt es gemäss öffentlich zugänglichen Quellen einen solchen Dispanser, wobei dieser teilweise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen sei. Daneben stehen in Tschetschenien gemäss dem tschetschenischen Gesundheitsministerium weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zu Verfügung, darunter ein psychiatrisches Spital in Grosny mit 80 Betten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Organisation International Medical Corps (IMC) gemäss ihrer Website in Tschetschenien im Bereich psychische Erkrankungen aktiv ist: IMC unterhält 70 stationäre und mobile Krankenstationen und Teams, welche vor allem in ländlichen Gebieten eine medizinische Grundversorgung samt psychosozialer Betreuung anbieten (International Medical Corps, Russian Federation: Psychosocial Support & Mental Health Care, ohne Datumsangabe, https://internationalmedicalcorps.org/sslpage.aspx?pid=1529, abgerufen am 21.06.2013).

Für eine Gesundheitsversorgung, die in Grosny nicht verfügbar ist, bestünde sodann die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Seit im Januar 2011 nämlich ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft getreten ist, können Versicherte bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice in jeder Stadt des Landes - und nicht nur wie früher am ständigen Wohnsitz - medizinische Dienstleistungen erhalten, und zwar nicht nur in staatlichen und städtischen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in privaten, welche am Versicherungsprogramm beteiligt sind.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sowohl hinsichtlich ihrer somatischen Beschwerden als auch ihrer psychischen Erkrankung ausreichend medizinisch versorgt werden kann, sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können. Da die geltend gemachten Ausreisegründe und damit eine Fortsetzung der Bedrohung durch die Sicherheitskräfte nicht glaubhaft gemacht wurden, muss im Übrigen nicht mit einer damit zusammenhängenden Verschlimmerung der Gesundheitssituation, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.5), gerechnet werden.

Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach D._______ in Erwägung ziehen werden, wo sie vor ihrer Ausreise gewohnt und vom Handel gelebt haben. Auch wenn die Eltern verstorben sind, darf aufgrund des jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise auf ein Fortbestehen eines gewissen Beziehungsnetzes geschlossen werden. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch über eine in D._______ wohnhafte Schwester verfügt, mit welcher sie auch während ihrer vorübergehenden Rückkehr engen Kontakt gehabt und sogar teilweise zusammengewohnt hat. Laut Akten ist auch der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nach Russland zurückgekehrt, und darf weiter auch auf eine mittelfristige Unterstützung der Eltern durch die volljährige Tochter abgestellt werden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - selbst ohne Einbinden der erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbsalltag - in D._______ wieder Fuss zu fassen vermögen, zumal vom Verkauf der Familienwohnung vor der Ausreise noch finanzielle Mittel vorhanden sein dürften.

6.1.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kein Aufenthaltsrecht für die Familie abzuleiten. Die Tochter der Beschwerdeführenden hat zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht. Auch hält sie sich - wie bereits seitens des BFM eingewendet wurde - nicht genügend lange in der Schweiz auf (die Beschwerdeführenden sind erst vor drei Jahren eingereist), als dass von einer Entwurzelungssituation wegen des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könnte. Dem vorliegend geltend gemachten Ausmass an Integration der Beschwerdeführenden kann das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen keine Rechnung tragen (vgl. Art. 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Daher vermag auch der eingereichte Praktikumsvertrag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die anstehende Rückkehr einen erneuten Suizidversuch unternehmen könnte, werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführerin bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vorzubereiten sowie die Familie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch zu begleiten. Auch diesbezüglich kann auch auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in den Vernehmlassungen verwiesen werden.

7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das noch hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aktenlage jedoch gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwerdeführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu begleiten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4413/2011
Date : 04. Juli 2013
Published : 11. Juli 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  7  8  14  29  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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E-4413/2011 • E-969/2007
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2005/17
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2002/3818
EU Verordnung
343/2003