Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-239/2010
{T 0/2}

Urteil vom 4. Juni 2010

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisebewilligung (Familienzusammenführung); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009
N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 19. Februar 2009 stellte die Mutter der beiden damals noch minderjährigen Beschwerdeführenden, C._______, bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch, wozu sie am 9. März 2009 durch einen Mitarbeiter der besagten Botschaft befragt wurde.

B.
Mit an die Schweizerische Vertretung in Ankara adressierter Verfügung vom 5. Juni 2009 bewilligte das BFM C._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Im Weiteren hielt das BFM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2009 fest, falls C._______ wünsche, ihr jüngstes Kind, D._______ (...), auf die Reise in die Schweiz mitzunehmen, so müsse sie mit Hilfe von geeigneten Dokumenten (Scheidungsurkunde, Entscheide der Vormundschaftsbehörden sowie Erklärung des Kindsvaters inklusive Übersetzung) belegen, dass ihr die elterliche Gewalt/Obhut über das Kind zugesprochen worden sei und keine Einwände gegen die Ausreise des Kindes aus der Türkei bestünden. Hinsichtlich der beiden älteren Kinder, den Beschwerdeführenden B._______ und A._______, hielt das BFM in der nämlichen Verfügung im Sinne eines Annexes unter der Rubrik "Hinweis auf die Situation der Kinder" fest, diese müssten, da sie urteilsfähig sein dürften, praxisgemäss zuerst ein eigenes Asyl- und Einreisegesuch einreichen, falls sie ihre Mutter in die Schweiz zu begleiten wünschten. In der Folge reichte C._______ der Schweizer Botschaft im Juni 2009 eine notariell beglaubigte und vom Kindsvater unterzeichnete Einwilligungserklärung für das Kind D._______ vom 17. Juni 2009 und die Kopie eines Scheidungsurteils vom 18. März 2004 inklusive deutschsprachige Übersetzungen ein. Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass das Sorgerecht für die beiden Kinder A._______ und B._______ der Mutter, C._______, übertragen worden ist.

C.
Am 29. Juni 2009 reiste C._______ zusammen mit ihrem Kind D._______ in die Schweiz ein. Am 9. Juli wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Mal - insbesondere zu ihren Personalien sowie, unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll der Schweizer Botschaft in Ankara vom 9. März 2009, zu ihren Asylgründen - befragt.

D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 ersuchte die von C._______ mandatierte Rechtsvertreterin das BFM darum, es sei auch ihren beiden älteren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin unter anderem aus, ihre Mandantin habe ihr Asylgesuch aus dem Ausland auch für ihre drei (im damaligen Zeitpunkt minderjährigen) Kinder gestellt und damit die Erwartungshaltung verbunden, mit all ihren Kindern in die Schweiz einreisen zu dürfen. Auf telefonische Anfrage hin habe das BFM zwar die Auskunft erteilt, die Botschaft angewiesen zu haben, die beiden älteren Kinder darüber zu informieren, dass sie explizit ihren Willen zum Ausdruck bringen müssten, ins Asylgesuch ihrer Mutter einbezogen zu werden. Die Botschaft habe indessen bis heute keine entsprechende Information an die beiden älteren Kinder weitergeleitet, weshalb diese bis anhin keine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hätten. Sie alle seien vielmehr davon ausgegangen, dass die minderjährigen Kinder automatisch in das Asylgesuch ihrer Mutter einbezogen würden. Hätte man sie damals entsprechend gefragt, hätten sie zweifellos ihren Wunsch geäussert, weiterhin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester zusammenleben zu können beziehungsweise in deren Asylgesuch einbezogen zu werden. Letztlich stelle die Verweigerung der Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden einen unzulässigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht ihrer Mutter wenn nicht gar einen Akt der Rechtsverweigerung dar. Aus diesem Grunde sei den beiden Kindern umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Ankara gerichtetem und von dieser zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitetem Schreiben vom 2. November 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Einreisebewilligung in der Schweiz, da sie sich gegenwärtig "in einer finanziell, sozial und psychologisch chaotischen Lage befänden" und ihren Verwandten, bei denen sie sich täglich erneut um eine provisorische Unterbringung bemühen müssten, nicht länger zur Last fallen beziehungsweise mit ihrer Mutter in der Schweiz zusammenleben wollten.

F.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 - eröffnet am 21. Dezember 2009 - lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ab. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei eine Familienzusammenführung mit im Ausland befindlichen minderjährigen Kindern nur vorgesehen, wenn die in der Schweiz lebende Person als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies treffe für die Mutter der Beschwerdeführenden, C._______, nicht zu, da über deren Asylgesuch bis anhin noch nicht entschieden worden sei. C._______ und deren Kleinkind sei die Einreise in die Schweiz nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt worden, weil ihnen nicht habe zugemutet werden können, in der Türkei zu bleiben. Demgegenüber stufe das BFM einen weiteren Verbleib der beiden schon beinahe erwachsenen Beschwerdeführenden in der Türkei als zumutbar ein. Sollten diese ebenfalls schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sein, so hätten sie die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein eigenes Asylgesuch einzureichen, worauf sie bereits an früherer Stelle aufmerksam gemacht worden seien. Im Dispositiv der Verfügung vom 16. Dezember 2009 hielt das BFM fest: "1. Die Einreise in die Schweiz wird nicht bewilligt. 2. Die Asylgesuche werden abgelehnt."

G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid vom 16. Dezember 2009 sei aufzuheben; es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; es sei ihnen Einsicht in die vollständigen Akten des Asylverfahrens ihrer Mutter sowie - falls vorhanden - in ihre eigenen Asylakten zu gewähren; es sei ihnen nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Akteneinsicht ab, da die Ausführungen in der Beschwerde als solcher als hinlänglich erscheinen würden, um abschliessend über eine allfällige Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden befinden zu können, womit auch das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für eine allfällige Beschwerdeergänzung gegenstandslos werde. Im Weiteren dürfe aufgrund des noch jugendlichen Alters der Beschwerdeführenden deren Bedürftigkeit als belegt gelten, doch werde die Rechtsvertreterin aufgefordert, bezüglich der angeblich fürsorgeabhängigen Mutter der Beschwerdeführenden nachträglich eine entsprechende Bestätigung einzureichen, da diese ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterstützungspflichtig sei. In diesem Kontext hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und einer nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bezüglich ihrer Mutter gut, lehnte jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, da die Rechtsvertreterin über kein Anwaltspatent verfüge. Gleichzeitig verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erhebt in ihrer Beschwerde vorab die Rüge, die Vorinstanz habe es bis heute unterlassen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland entgegenzunehmen beziehungsweise zu registrieren, wiewohl deren Mutter, C._______, in der schweizerischen Botschaft in Ankara nicht nur für sich, sondern auch für ihre drei (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Kinder ein Asylgesuch gestellt habe, wozu sie als Inhaberin der elterlichen Sorge berechtigt sei. Damit sei eine separate Willenserklärung der Beschwerdeführenden ungeachtet ihrer Urteilsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Die von der Vorinstanz noch in der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die Beschwerdeführenden hätten bei der ausländischen Vertretung der Schweiz persönlich ein Asylgesuch einzureichen, falls sie um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollten, stelle damit im Ergebnis eine Verletzung der Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
und 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG sowie eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar.

3.1 Der Mutter der Beschwerdeführenden erklärte anlässlich ihrer persönlichen Anhörung in der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 9. März 2009 nach Darlegung ihrer persönlichen Ausreisegründe, ihre Kinder seien mit ein Grund dafür gewesen, dass sie einen Asylantrag gestellt habe, zumal sie für diese in der Türkei keine Zukunft sehe (vgl. act. A1 S. 4 oben). Damit bringt sie nach Ansicht des Gerichts deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht nur für sich persönlich, sondern auch für ihre drei Kinder und damit auch für die beiden Beschwerdeführenden ein Asylgesuch gestellt hat.

3.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 S. 20 f., E. 2c; 1996 Nr. 4 S. 28 E. 2d; 1996 Nr. 5 S. 40 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 S. 28 E. 2d; 1996 Nr. 5 S. 41 ff. E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68).

Angesichts des Gesagten erweist sich die vom BFM sowohl in seiner Verfügung vom 5. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. B) als auch in der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2009 vertretene Ansicht, die Iniziierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige unmündige Personen setze einen persönlichen Antrag derselben voraus, grundsätzlich als zutreffend.

3.3 Im vorliegenden Fall sticht nun aber ins Auge, dass das BFM der Mutter der Beschwerdeführenden erstmals im Rahmen der am 5. Juni 2009 verfügten Einreisebewilligung - mithin lediglich drei Wochen vor ihrer effektiven Einreise in die Schweiz - mitgeteilt hat, dass ihre beiden älteren Kinder als urteilsfähig betrachtet würden und von diesen daher erwartet werde, dass sie in eigener Person ein Asyl- und Einreisegesuch einreichen müssten, falls sie ihre Mutter in die Schweiz zu begleiten wünschten. Da die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 in deutscher Sprache abgefasst war und überdies die darin enthaltene Rechtsbelehrung in Bezug auf die beiden älteren Kinder für einen Laien a priori nicht ohne Weiteres verständlich anmutet, erscheint in casu die Darstellung von C._______ durchaus plausibel, sie sei noch nach ihrer Einreise in die Schweiz der festen Überzeugung gewesen, ihre Kinder würden automatisch in ihr Asylgesuch eingeschlossen (siehe Eingabe vom 29.10. 2009 S. 2 Abs. 2 und Beschwerde S. 3 Ziff. 1.3.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch ihre Aussage glaubhaft, von der Botschaft auf ihre Nachfrage hin, weshalb nur ihr und ihrem Kleinkind die Ausreise bewilligt werde, noch vor ihrer Reise in die Schweiz die Antwort erhalten zu haben, über die Asylgesuche ihrer urteilsfähigen Kinder werde zu einem späteren Zeitpunkt (also nach ihrer Ausreise aus der Türkei in die Schweiz) befunden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2.). So besehen hatte C._______ im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in die Schweiz nach Treu und Glauben keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die schweizerische Vertretung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden alsbald an die Hand nehmen beziehungsweise diesen ebenfalls die Einreise in die Schweiz gestatten würde. Sie konnte somit nicht ahnen, dass das BFM die Asylanträge ihrer beiden Kinder entgegen der Zusicherung der Botschaft, über deren Asylgesuche werde alsbald entschieden, im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2009 nicht einmal registriert hatte.

3.4 All diese Missverständnisse beziehungsweise Unklarheiten zwischen dem BFM beziehungsweise der Botschaft einerseits und den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Mutter andererseits hätten letztlich nur dadurch ausgeräumt werden können, dass die Botschaft C._______ bereits anlässlich ihrer Anhörung am 9. März 2009 in gebührender Form über die Formerfordernisse in Bezug auf die Asylgesuche ihrer beiden älteren, als urteilsfähig angesehenen Kinder aufgeklärt hätte. Eine entsprechende Rechtsbelehrung an die Adresse von C._______ hätte mutmasslich auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise ihrer Mutter Ende Juni 2009 eigene Asylanträge formuliert hätten, womit sie das BFM - entsprechend seiner Zusicherung in seiner Verfügung vom 5. Juni 2009 - auch in die Schweiz hätte einreisen lassen müssen.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit die Vorinstanz durch die Nichtanhandnahme der Asylverfahren beziehungsweise der am 16. Dezember 2009 verweigerten Einreisebewilligung zusätzlich die Bestimmungen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sowie Art. 296 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
. ZGB verletzt hat.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.

5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die von der Rechtsvertreterin am 14. Januar 2010 zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 941.50 erweist sich unter Zugrundelegung des veranschlagten Zeitaufwands von 5 ½ Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) sowie einer Spesenpauschale von Fr. 53.80 als angemessen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 941.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die schweizerische Vertretung in Ankara, Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) zwecks Einreisebewilligung und Durchführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-239/2010
Date : 04. Juni 2010
Published : 14. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Einreisebewilligung (Familienzusammenführung); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009


Legislation register
AsylG: 18  20  105  106  108
BGG: 83
BV: 14  29
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
ZGB: 19  296
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BVGer
D-239/2010
EMARK
1996/3 • 1996/4 S.2 • 1996/5