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B-8248/2008 - 2009-06-04 - Lotterien, Münzwesen, Edelmetalle, Sprengstoffe - Zuständigkeit, Qualifikation des Automaten Super C...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8248/2008
{T 0/2}

Urteil vom 4. Juni 2009

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

Parteien

X._______GmbH,
Y._______GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Vorinstanz.

Gegenstand

Zuständigkeit, Qualifikation des Automaten Super Competition.

B-8248/2008

Sachverhalt:
A.
Die X._______GmbH (Beschwerdeführerin 1) hat sich in den Jahren 2007 und 2008 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und bei mehreren Kantonen bzgl. der Zulässigkeit des Automaten "Super-Competition" (Automat) erkundigt. Die Antworten der Kantone St. Gallen, Freiburg, Aargau, Basel-Stadt und Luzern liefen darauf hinaus, dass der Automat der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK (Vorinstanz) zur Prüfung vorzuführen sei. Das Schreiben des Kantons Zürich sah den Automaten unter lotterie- und kantonalrechtlichen Aspekten als legal an, äusserte sich aber nicht zum Spielbankenrecht. Das BJ bezeichnete den Automaten in seinem Brief als grundsätzlich mit der Lotteriegesetzgebung konform, wobei es die Beschwerdeführerinnen aber auf die Prüfzuständigkeit der Kantone hinwies. Zum Spielbankenrecht äusserte sich das BJ nicht. In einem Schreiben des BJ an den Kanton Freiburg führte es jedoch aus, dass ein ähnlicher Automat von der Vorinstanz und später vom Bundesverwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht als Glücksspiel qualifiziert worden sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz aufgefordert, ihr den Automaten und die entsprechenden Unterlagen zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Am 22. August 2008 schrieb die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz, dass sie diese nicht als zuständig zur Prüfung erachte und ersuchte sie, diesbezüglich eine "rekurrable Verfügung" zu erlassen. B.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Automaten fest. Gleichzeitig ordnete sie die Vorführung des Automaten unter Androhung von Busse bis Fr. 500'000.­ im Unterlassungsfall an. Ebenso verbot sie der Beschwerdeführerin 1 unter Androhung von Busse bis Fr. 500'000.­ das Aufstellen bzw. das Aufstellen lassen des Automaten sowie den Betrieb bzw. das Betreiben lassen während der Dauer des Verfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Ihre Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sie als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel die Einhaltung der glücksspiel- und spielbankenrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten habe. Bei Lotterien handle es sich um Unterarten
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von Glücksspielen. Ihre Zuständigkeit sei weit gefasst und beziehe sich mithin nicht nur auf Spielbanken, sondern auch auf andere Glücksspiele, deren Qualifikation umstritten sei. Beim Automaten der Beschwerdeführerin 1 sei unbestritten, dass es sich um einen Geldspielautomaten handle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse daher geprüft werden, ob es sich um einen Automaten handle, auf den die Spielbankengesetzgebung anwendbar sei. Auch wenn der Automat u.U. gratis bespielt werden könne, schliesse dies die Zuständigkeit der Vorinstanz nicht aus. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Dokumentation nicht genüge, um eine den Anforderungen des Lotterierechts genügende Gratisteilnahme zu beweisen. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerdeführerin 1 deshalb für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, den Automaten aufzustellen und zu betreiben und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Da sie dadurch die Dienstleistungen der Vorinstanz in Anspruch nehme, seien ihr die Kosten aufzuerlegen, wobei über die Höhe erst im Endentscheid befunden werde.
C.
Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eventualiter die Unzuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung festzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass es sich beim Automaten um eine elektronische Lotterie handle. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vorinstanz sei im Besitz eines Automaten, weshalb ihr klar sein sollte, dass es sich hierbei um einen Lotterieautomaten handle. Dies sei auch von einem von der Vorinstanz anerkannten Prüflabor entsprechend zertifiziert worden. Aus diesem Grund sei sie nicht zuständig, ein weitergehendes Prüfverfahren einzuleiten. Indem die Vorinstanz zahlreiche Automaten auf dem verwaltungsstrafrechtlichen Weg habe beschlagnahmen lassen, heble sie die kantonalen Kompetenzen zur Qualifikation von Lotterien aus. Die Prüfkompetenz der Vorinstanz beschränke sich strikt auf Spielbanken. Auf Bundesebene sei das BJ für die Lotterien zuständig. Dieses sei begrüsst worden und habe den Automaten als rechtmässig angesehen. Weiter seien das Ergreifen vorsorglicher Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung als reine Schikane anzusehen. Schliesslich sei die Vorinstanz von der Be-
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schwerdeführerin 1 nicht gebeten worden, Dienstleistungen zu erbringen, weshalb sie auch nicht kostenpflichtig werden könne. D.
Mit Rechtsschrift vom 16. Januar 2009 beantragt die Y._______GmbH (Beschwerdeführerin 2) aufgrund ihrer engen geschäftlichen und personellen Verflechtungen mit der Beschwerdeführerin 1 als Partei in das hängige Verfahren zugelassen zu werden, was ihr mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 gewährt wurde.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 beantragt die Beschwerdeführerin 2 dem Grundsatz nach, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Weiter beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und/oder einer Mediation. Materiell stellt sie das Rechtsbegehren, dass über die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des Automaten zusammen mit dem Endentscheid befunden werde. Weiter beantragt sie sinngemäss, dass der Vorinstanz die weitere Beschlagnahme von Automaten zu untersagen sei und schon abtransportierte Automaten an die Beschwerdeführerinnen herauszugeben seien. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, binnen 60 Tagen den Automaten zu prüfen und die rechtliche Qualifikation des Automaten mittels Verfügung festzustellen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass bei der heutigen Sach- und Rechtslage unklar sei, wann ein Automat als Glücksspielautomat, und wann als Geschicklichkeitsspiel-, Warenspiel- oder nicht bewilligungspflichtiger Automat zu qualifizieren sei und welcher Rechtsordnung der jeweilige Automat unterstehe. Diese Situation habe die Vorinstanz zu verantworten, indem sie nicht gewillt sei, in diesen Fragen Klarheit zu schaffen. Weiter kämen Abgrenzungsproblematiken zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Kantone hinzu. Sowohl das BJ als auch die angefragten Kantone hätten sich im Sinn der Beschwerdeführerinnen geäussert, weshalb das Verhalten der Vorinstanz widersprüchlich sei. Um das Verfahren zu beschleunigen, müsse die Vorinstanz die Prüfung des Automaten jedoch trotzdem unverzüglich vornehmen, und nicht erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Zuständigkeit. Durch die von der Vorinstanz verursachten Verfahrensverzögerungen würden die Beschwerdeführerinnen in deren wirtschaftlichen Interessen geschädigt.
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E.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 17. Februar 2009 weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass sie im parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren (insbes. Einziehungen von Automaten) von diversen Bezirksgerichten Recht erhalten habe. F.
Mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2009 wurde das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. G.
In Ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Prüfzuständigkeit führt sie aus, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Beweismittel nicht ausreichten, um das Vorliegen einer lotterierechtlichen Planmässigkeit zu belegen. Ausserdem schreibe Art. 9
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 9  
  1.   Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
  2.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
  3.   Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG vor, über die Zuständigkeit separat zu entscheiden, wenn diese bestritten werde. Da es sich beim Automaten unbestrittenermassen um einen Geldspielautomaten handle, sei die Prüfzuständigkeit klarerweise gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf den Schutz ihres Vertrauens in die Auskunft der kantonalen Behörden und des BJ beriefen, müsse festgehalten werden, dass sich diese Instanzen nicht zur Zulässigkeit des Automaten unter der Spielbankengesetzgebung geäussert hätten, weshalb auch kein Vertrauensschutz möglich sei. Die von der Vorinstanz angedrohten Ungehorsamsstrafen seien deshalb verhältnismässig, weil die Beschwerdeführerinnen die für eine Prüfung notwendigen Unterlagen einzureichen hätten und eine diesbezügliche Realexekution im Widerhandlungsfall sehr schwierig wäre. Ferner wäre eine derartige Strafe in einem separaten Verwaltungsstrafverfahren auszufällen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Entscheidprognose keineswegs klar sei. H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und/oder einer Mediation abgewiesen. I.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 21. April 2009 macht die Beschwerdeführerin 1 abermals geltend, es stehe der Vorinstanz nicht zu, einen Lotterieautomaten zu qualifizieren. Weiter macht sie Ausführungen zur Funktionsweise des Automaten und zu einer möglichen
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Gratisteilnahme am Spielangebot.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 28. April 2009 macht die Beschwerdeführerin 1 erneut Ausführungen zu technischen Details des Automaten.
J.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 6. Mai 2009 beantragt die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz sei zu verpflichten, sich zu den von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten technischen Gutachten sowie zu ihren in Bezug auf die Funktionsweise des Automaten gewonnenen Kenntnissen zu äussern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit der Vorinstanz i.S.v. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 45 [1]  
  1.   Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
  2.   Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche selbständig beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen von Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig. Die angefochtene Zwischenverfügung richtet sich an die Beschwerdeführerin 1. Die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin 2 als Beschwerdeführende pro Adressat wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 festgestellt. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erfolgt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, über die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des Automaten sei aus verfahrensökonomischen Gründen anlässlich des Hauptentscheids zu befinden. Indem die Vorinstanz mit der Qualifikation des Automaten zuwarte, erwachse ihnen ein wirtschaftlicher Schaden. Da die Beschwerdeführerin 1 den Beweis erbracht habe, dass der Automat kein Glücksspielautomat sei,
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könne sofort entschieden werden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, dies unverzüglich zu tun.
Die Vorinstanz entgegnet, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Feststellungsverfügung bzgl. Prüfzuständigkeit verlangt habe, weshalb hierüber ein gesonderter Entscheid i.S.v. Art. 9
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 9  
  1.   Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
  2.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
  3.   Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG habe gefällt werden müssen.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 9  
  1.   Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
  2.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
  3.   Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG stellt die Behörde, die sich als zuständig erachtet, ihre Zuständigkeit durch Verfügung fest, wenn diese von einer Partei bestritten wird. Das Gesetz verlangt die Feststellung der Zuständigkeit zwingend, weshalb es nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie verfügen will oder nicht. Jedoch ist die Behörde nicht in jedem Fall gehalten, mittels gesonderter Zwischenverfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Ist das Verfahren schon weit fortgeschritten, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet, kann es sich rechtfertigen, erst in der Endverfügung darüber zu entscheiden (MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Rz. 2 zu Art. 9). Ob über die Zuständigkeit per Zwischenverfügung oder erst im Endentscheid befunden wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde. Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 5 zu Art. 9). Erlässt die Behörde eine Verfügung über ihre Zuständigkeit erst nach langer Zeit oder wählt sie den Weg über eine gesonderte Zwischenverfügung ausschliesslich deshalb, um nicht in der Sache entscheiden zu müssen, begeht sie u.U. eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 46a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 46a [1]  
  Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 9, MARKUS MÜLLER, in: Auer/ Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a).
2.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin 1 die Zuständigkeit der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. August 2008 noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Automaten bestritten und gleichzeitig eine "rekurrable Verfügung" verlangt. Mit Schreiben vom 25. August 2008 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1, dass sie eine entsprechende Verfügung erlassen werde. Die Beschwerdeführerin 1 war mit der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Vorgehensweise offensichtlich einverstanden. Jedenfalls ist den Vorakten nicht zu entnehmen, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren diesbezüglichen Antrag zurückgezogen oder die Vor-
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instanz gebeten hätte, über die Zuständigkeit erst im Rahmen des Endentscheids zu befinden. Vielmehr bestritt die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 in Reaktion auf den Verfügungsentwurf der Vorinstanz vom 26. September 2008 erneut deren Zuständigkeit. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen ihr Ermessen pflichtgemäss dahingehend ausübte, dass sie sich für die Feststellung ihrer Zuständigkeit mittels gesonderter Zwischenverfügung entschied, so ist dies nicht zu beanstanden und erscheint verhältnismässig. Folglich beging sie mit dem von ihr gewählten Vorgehen auch keine Rechtsverzögerung.
2.3 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, die Vorinstanz sei aufgrund einer Beschlagnahme seit Ende Juli 2008 im Besitz eines Automaten, und Herr A._______, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, habe ihr die Funktionsweise des Automaten im September 2008 erläutert und gewisse Unterlagen eingereicht, weshalb eine materielle Prüfung sofort hätte vorgenommen werden können. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass ihr insbesondere die Dokumentation ungenügend erschien und es sich beim Gerät unbestrittenermassen um einen Geldspielautomaten handle, weshalb eine Qualifikation nicht ohne Weiteres erfolgen könne. 2.4 Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz ferner auch nicht gehalten, während des Rechtsmittelverfahrens betreffend Zuständigkeit den Automaten materiell zu prüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, würde das Verfahren seinen Abschluss finden, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, dass sie zur Prüfung des Automaten nicht zuständig ist (MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/ Schindler, a.a.O., N 3 zu Art. 45). Im Rahmen der Verfahrensökonomie wäre es folglich und entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 nicht sinnvoll, den Automaten u.U. vergeblich zu prüfen. Der Vorinstanz würden durch eine allfällige unnötige Prüfung Kosten und Aufwand entstehen. Hinzu kommt ferner, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich im gegebenen Verfahrensstadium mit der materiellen Prüfung des Automaten auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand im Rahmen des Devolutiveffekts auf die Prüfzuständigkeit der Vorinstanz (BGE 130 V 138 E. 4.2; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 6 zu Art. 54). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, das Verfahren um
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die Zuständigkeit der Vorinstanz habe zur Folge, dass sich die Prüfung des Automaten verzögere und für sie daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstehe, so haben sie sich diesen Umstand nach dem soeben Ausgeführten selber zuzuschreiben. Auf alle Begehren, wonach die Vorinstanz zu verpflichten sei, sofort materiell zu entscheiden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht allenfalls schon vorhandene Prüfresultate vorzulegen, ist daher nicht einzutreten. 3.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des Automaten. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Automaten offensichtlich um eine elektronische Lotterie mit Gratisteilnahmemöglichkeit handle, weshalb die Vorinstanz eine Abgrenzung zu Glücksspielautomaten mangels gesetzlichem Auftrag nicht vornehmen dürfe. Die Vorinstanz hält sich zur Abgrenzung zwischen lotterie- und spielbankenrechtlichen Sachverhalten für zuständig. Sie bringt vor, dass ihr Prüfauftrag ein weiter sei, weshalb sie nicht ausschliesslich zur Abgrenzung von Geschicklichkeits- und Glücksspielen zuständig sei, sondern auch Unterarten von Glücksspiel wie bspw. Lotterien auf deren spielbankenrechtliche Konformität hin prüfen könne. 3.1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist gemäss Art. 106
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Sache des Bundes. Während als Glücksspiele alle Spiele gelten, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, zeichnen sich die Lotterien durch deren Planmässigkeit aus. Dabei werden Lotterien als eine Unterart des Glücksspiels angesehen (MARC D. VEIT/JENS B. LEHNE, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl., Zürich 2008, N 3 f. zu Art. 106). Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und hat das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51) sowie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52) erlassen. Aus Art. 1 Abs. 2
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Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
SBG geht hervor, dass das LG als lex specialis zum SBG anzusehen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und Spielbanken vom 26. Februar 1997, BBl 1997 III145 ff., 158, 168).
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Das Spielbankengesetz nimmt in Art. 3 Abs. 2 und 3 lediglich eine Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten vor, äussert sich jedoch nicht zu elektronischen bzw. automatisch ablaufenden Lotterien. Auch in der Lotteriegesetzgebung findet sich keine entsprechende Bestimmung. Diese Problematik war dem Bundesgesetzgeber schon anlässlich der Vorarbeiten zum Spielbankengesetz bewusst (BBl 1997 III 169). Aufgrund der Sistierung der Totalrevision der Lotteriegesetzgebung im Jahr 2004 wurden die diesbezüglichen Fragen jedoch bis anhin auf gesetzgeberischer Ebene nicht beantwortet. 3.2 Zur Bewilligung von Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) ist gemäss Art. 61 Abs. 1
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Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG, SR 935.521) die Vorinstanz im Rahmen von Art. 48
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Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
SBG zuständig. Zur Bewilligung von (gemeinnützigen) Lotterien sind hingegen nach Art. 5 Abs. 1
SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz

Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
LG die Kantone zuständig. Es stellt sich daher die Frage, ob der Bund oder die Kantone zur Abgrenzung, ob es sich bei einem konkreten Gerät um einen Glücksspiel- oder um einen Lotterieautomaten handelt, zuständig sind. 3.2.1 Grundsätzlich ist die Kompetenzumschreibung der Vorinstanz weit gefasst. So überwacht die ESBK gemäss Art. 48
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Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
SBG die Einhaltung der Vorschriften des SBG und trifft die zu deren Vollzug erforderlichen Verfügungen. Sie kann nach Art. 50 Abs. 1
SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz

Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
SBG des Weiteren Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung von Missständen anordnen, sofern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände vorliegen. Art. 50 Abs. 2
SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz

Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
SBG gibt ihr dabei die Kompetenz, für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Insgesamt lehnt sich diese weite Kompetenzumschreibung bewusst an jene der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA an (vormals Eidgenössische Bankenkommission EBK; BBl 1997 III 145, 161; BGE 130 II 351 E. 2 f.). 3.2.2 Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als nicht stichhaltig. Beim Automaten handelt es sich um einen Geldspielautomaten, was die Beschwerdeführerinnen auch nicht grundsätzlich in Abrede stellen. Dass (beschränkte) Gratisteilnahmemöglichkeiten bestehen, ist dabei nicht massgeblich, denn klarerweise kann der Automat jederzeit und unabhängig von allfälligen Gratisteilnahmen mittels Geldeinwurf bespielt
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werden. Wer einen Geldspielautomaten in Betrieb nehmen will, muss diesen gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
VSBG der Vorinstanz vorführen. Diese entscheidet nach einer Prüfung darüber, ob der in Frage stehende Automat ein Glücksspielautomat ist, welcher ausschliesslich in Spielbanken betrieben werden darf, oder ob es ein in die Zuständigkeit der Kantone fallender Geschicklichkeitsspielautomat bzw. eine andere Art von Automat, der der Spielbankengesetzgebung nicht untersteht, ist. Gestützt auf ihre zur einheitlichen Durchsetzung des Bundesrechts weit gefasste Zuständigkeit ist die Vorinstanz demnach befugt, die Unterstellung von Aktivitäten unter die Spielbankengesetzgebung zu prüfen und insofern ein Unterstellungsverfahren durchzuführen. Da sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Allgemeinen überwachen muss, ist ihre Aufsicht nicht allein auf die Spielbanken beschränkt. Vielmehr gehört zu ihrem Aufgabenbereich auch die Prüfung anderer Spiele auf deren spielbankenrechtliche Relevanz hin, soweit die Qualifikation umstritten ist (Unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 2A.438/2004 E. 3.1.1 bzgl. Lotterieautomat Tactilo).
3.2.3 Ob der Automat unter die Spielbankengesetzgebung fällt oder nicht, bedarf der weiteren Abklärung durch die Vorinstanz. Denn vorliegend können über den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens keine Aussagen gemacht werden. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf das der Vorinstanz nachträglich eingereichte Schreiben der D._______ und den beigefügten Prüfbericht der L._______S.A. berufen, ändert dies nichts an der Ausgangslage. Inwiefern die Vorinstanz solche Prüfresultate unbesehen zu akzeptieren und zu übernehmen hat, ist nicht ersichtlich und geht weder aus dem Spielbanken- noch aus dem Lotterierecht hervor. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es denn auch nicht, ihre diesbezüglichen Vorbringen zu substantiieren: selbst wenn die Prüfresultate der L._______S.A. für die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Wirkung hätten, könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten aus den bilateralen Verträgen ableiten, denn diese beziehen sich weder auf die Spielbanken- noch auf die Lotterieaufsicht.
3.2.4 Ebensowenig können die Beschwerdeführerinnen aus den Schreiben der Kantone und des BJ etwas zu ihren Gunsten ableiten. So halten die zuständigen Stellen der Kantone St. Gallen, Freiburg, Aargau, Basel-Stadt und Luzern in ihren Schreiben fest, dass sie die
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Vorinstanz für die Prüfung des Automaten als zuständig erachten. Der Kanton Aargau hält auf erneute Anfrage der Beschwerdeführerin 1 an seiner Auffassung fest und teilt ihr überdies mit, dass er Automaten, welche nicht durch die Vorinstanz geprüft worden seien, beschlagnahmen werde. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf das an sie gerichtete Schreiben des BJ berufen, wonach der Automat nach Einschätzung dieser Behörde mit der Lotteriegesetzgebung konform sei, so müssen sie sich deren Schreiben an den Kanton Freiburg entgegenhalten lassen. Darin wird ausgeführt, dass die Vorinstanz einen anderen Automaten, bei welchem sich ähnliche Abgrenzungsfragen stellten, auf dessen spielbankenrechtliche Relevanz geprüft und als Glücksspiel qualifiziert habe. Ferner führte das BJ aus, dass für lotterierechtliche Belange zur Hauptsache die Kantone zuständig sind. Diese Schreiben können demnach und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nur so verstanden werden, dass das BJ nicht mehr als eine Einschätzung abgegeben hat, sich aber keineswegs als abschliessend zur Prüfung des Automaten zuständig erachtete. Vielmehr verwies es direkt auf die Kantone betreffend lotterierechtlicher Zuständigkeit und indirekt auf die Vorinstanz betreffend spielbankenrechtlicher Relevanz. Soweit ersichtlich hat sich lediglich der Kanton Zürich zur kantonalen Zulässigkeit des Automaten geäussert. Doch auch dieses Schreiben stellt für die Beschwerdeführerinnen keine Vertrauensgrundlage dar: der Kanton Zürich machte keinerlei Ausführungen zur Spielbankengesetzgebung, sondern äusserte sich ausschliesslich zum Lotterierecht und den kantonalen Bestimmungen. 3.3 Daraus erhellt, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens in ihrem Sinn zu belegen. Vielmehr ist erstellt, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art. 61 Abs. 1
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Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
VSBG zur Prüfung des Automaten zuständig und eine solche bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. 4.
Die Beschwerdeführerin 2 beantragt weiter, Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, wonach den Beschwerdeführerinnen bei Busse im Widerhandlungsfall verboten wird, Automaten aufzustellen. Verbunden damit soll der Vorinstanz untersagt werden, weitere Automaten beschlagnahmen zu lassen. Die Androhung existenzgefährdender Bussen sowie die Beschlagnahme von Automaten durch die Polizei sei willkürlich und lasse jegliche Verhältnismässigkeit vermissen. Es würde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen,
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wenn die Beschwerdeführerinnen verpflichtet würden, ein Standortverzeichnis der Automaten einzureichen. Die Vorinstanz führt aus, dass das Aufstellen ungeprüfter und somit potenziell der Spielbankengesetzgebung unterstehender Automaten nur mit einem vorläufigen Verbot sichergestellt werden könne. 4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Zwischenentscheid vom 26. Februar 2009 bzgl. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausführte, ist das öffentliche Interesse daran, dass Glücksspiele ausschliesslich in Spielbanken angeboten werden, als hoch einzustufen und geht im konkreten Fall allfälligen wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen vor. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Automat nicht aufgestellt werden darf, solange keine Prüfung stattgefunden hat. An dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, auf diesen Entscheid zurückzukommen und die entsprechenden Begehren abzuweisen sind. 4.2 Hinsichtlich der Strafandrohung, präsentiert sich die Lage wie folgt: Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. f
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Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
SBG kann mit Busse bis zu Fr. 500'000.­ oder mit Haft bestraft werden, wer einer Aufforderung der Vorinstanz, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen oder Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt. Es handelt sich hierbei um eine Norm mit strafrechtlichem Charakter und die darin enthaltenen Sanktionen können gemäss Art. 57
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Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
SBG nur im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens angeordnet werden. Jedoch kann ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen die im Verwaltungsverfahren gemachten Anordnungen nur dann angehoben werden, wenn diese Konsequenz vorgängig angedroht worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5 Aufl., Zürich 2006, N 1180, 1187). Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Warnung, die den Beschwerdeführerinnen nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerinnen (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b). Das Gebot, den Geldspielautomaten und die dazugehörigen Unterlagen der Vorinstanz zwecks Prüfung zu liefern sowie das Verbot, solche Automaten während des laufenden Verfahrens aufzustellen und zu betreiben ergeben
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sich bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Androhung eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die Beschwerdeführerinnen Automaten aufgestellt und betrieben haben, ohne sie zuvor von der Vorinstanz prüfen zu lassen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz keinen Automaten zur Prüfung zur Verfügung stellen wollte, da sie deren Zuständigkeit bestritt. Das soeben Ausgeführte ist in sachverhaltlicher Hinsicht daher genügend, um die besagten Strafandrohungen auszusprechen. Wie in E. 4.1 dargetan, ist das öffentliche Interesse an der Prüfung von Geldspielautomaten durch die Vorinstanz und an der Beschränkung des Glücksspiels auf konzessionierte Spielbanken gewichtig, weshalb die Androhung von Bussen für den Widerhandlungsfall nicht willkürlich ist. Die entsprechenden Begehren sind deshalb abzuweisen. 4.3 Weiter stellt sich die Frage, ob das erkennende Gericht die Beschlagnahme von Automaten untersagen kann. Werden Automaten beschlagnahmt und abtransportiert, kommt das Beschlagnahmeverfahren von Art. 46 f
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 46  
  1.   Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a.   Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b.   Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c.   die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
  2.   Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
  3.   Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. [2]
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 47  
  1.   Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
  2.   Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
  3.   Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR wird dem Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes entweder eine Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt. Wird der Gegenstand am Ende des Untersuchungsverfahrens eingezogen, muss die Behörde gemäss Art. 66
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 66  
  1.   Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein selbständiger Einziehungsbescheid erlassen.
  2.   Ein solcher Bescheid wird auch dann erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert.
  3.   Artikel 64 gilt sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen.
VStrR einen Einziehungsbescheid erlassen. Dieser kann unter Anwendung von Art. 67
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 67  
  1.   Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
  2.   Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR per Einsprache bei der erlassenden Behörde bzw. nach Art. 72 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 72  
  1.   Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
  2.   Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
  3.   Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR mit Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Strafgericht angefochten werden. Gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 73  
  1.   Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [1] für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. [2] Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
  2.   Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
  3.   Eine Untersuchung gemäss StPO [3] findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2. [4]
 
[1] SR 311.0
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[3] SR 312.0
[4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VStrR sind zur Behandlung solcher Begehren die kantonalen Strafgerichte zuständig. Wie aus der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 17. Februar 2009 hervorgeht, hat sie offenbar mehrere entsprechende Rechtsmittel vor dem Bezirksgericht Bremgarten AG ergriffen. Gegen andere Untersuchungshandlungen der Vorinstanz im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens kann zudem gemäss Art. 26 f
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 26  
  1.   Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde ist einzureichen:
a.   wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b.   in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
  3.   Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden.
Daraus ergibt sich, dass es nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts liegt, über strafprozessuale Massnahmen zu urteilen, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist.
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5.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin 1, für die angefochtene Verfügung die Verfahrenskosten übernehmen zu müssen. Gemäss Art. 53 Abs. 3
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 26  
  1.   Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde ist einzureichen:
a.   wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b.   in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
  3.   Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
SBG erhebt die Vorinstanz für ihre Verfügungen kostendeckende Gebühren. Art. 112 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 26  
  1.   Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde ist einzureichen:
a.   wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b.   in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
  3.   Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VSBG konkretisiert Art. 53 Abs. 3
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 26  
  1.   Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde ist einzureichen:
a.   wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b.   in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
  3.   Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
SBG dahingehend, dass gebührenpflichtig wird, wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung der Vorinstanz beansprucht bzw. veranlasst. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin 1 einerseits grundsätzlich dann gebührenpflichtig wird, wenn sie einen Automaten durch die Vorinstanz prüfen lässt und dadurch eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Dabei ist nicht massgeblich, ob die Beschwerdeführerin 1 den Automaten selbst zur Prüfung einreicht oder nicht. Andererseits wird die Beschwerdeführerin 1 aber auch dann gebührenpflichtig, wenn sie die Vorinstanz zu einer Verfügung veranlasst. Genau dies ist durch die Bestreitung der vorinstanzlichen Prüfzuständigkeit geschehen. Wie in E. 2.1 festgehalten, war die Vorinstanz jedenfalls berechtigt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin 1 ist demnach rechtmässig und nicht zu beanstanden. 6.
Die Beschwerden werden demnach abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen sowohl für den vorliegenden Entscheid als auch für den Zwischenentscheid vom 26. Februar 2009 und die Zwischenverfügung vom 21. April 2009 die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 3   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a.   bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b.   in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 4'000.­ festgelegt und den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den von den Beschwerdeführerinnen am 16. Januar 2009 bzw. am 20. März 2009 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, wobei ihnen je Fr. 500.­ aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden. Parteientschädigungen werden bei diesem Verfahrensausgang keine ausgerichtet (Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.­ werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 5'000.­ verrechnet, wobei den Beschwerdeführerinnen je Fr. 500.­ nach Eintritt der Rechtskraft von der Gerichtskasse zurückerstattet werden. 3.
Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 713-010/01/ Kuf; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury

Kaspar Luginbühl

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
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schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 8. Juni 2009

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B-8248/2008 04. Juni 2009 15. Juni 2009 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Lotterien, Münzwesen, Edelmetalle, Sprengstoffe

Gegenstand Zuständigkeit, Qualifikation des Automaten Super C...

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 106
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 106 [1]   Geldspiele
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
  2.   Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
  3.   Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a.   der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.   der Sportwetten;
c.   der Geschicklichkeitsspiele.
  4.   Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
  5.   Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
  6.   Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
  7.   Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623).
LotterieG 5
SR 935.51 BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz

Art. 5   Konzessionspflicht
  1.   Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
  2.   Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
  3.   Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
SBG 1SBG 48SBG 50SBG 53SBG 56SBG 57 VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 3   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a.   bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b.   in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VSBG 61VSBG 112 VStrR 26
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 26  
  1.   Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
  2.   Die Beschwerde ist einzureichen:
a.   wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b.   in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
  3.   Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR 46
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 46  
  1.   Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a.   Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b.   Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c.   die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
  2.   Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
  3.   Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. [2]
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VStrR 47
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 47  
  1.   Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
  2.   Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
  3.   Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR 66
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 66  
  1.   Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein selbständiger Einziehungsbescheid erlassen.
  2.   Ein solcher Bescheid wird auch dann erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert.
  3.   Artikel 64 gilt sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen.
VStrR 67
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 67  
  1.   Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
  2.   Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR 72
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 72  
  1.   Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.
  2.   Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.
  3.   Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
VStrR 73
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 73  
  1.   Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [1] für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. [2] Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
  2.   Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
  3.   Eine Untersuchung gemäss StPO [3] findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2. [4]
 
[1] SR 311.0
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[3] SR 312.0
[4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VwVG 9
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 9  
  1.   Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
  2.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
  3.   Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 45
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 45 [1]  
  1.   Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
  2.   Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 46 a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 46a [1]  
  Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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