Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-831/2021
Urteil vom4. März 2022
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Bolz, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Burundi,
Parteien
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 E._______,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz D._______, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA), am 1. November 2019 die Erstbefragung und am 23. Dezember 2019 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM statt.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er habe sowohl in F._______ als auch in G._______ (Nennung höhere Ausbildung) begonnen. Dieses habe er wegen seiner Rückkehr nach Burundi aus finanziellen Gründen nach (Nennung Dauer) abbrechen müssen. Am (...) habe er in G._______ mit (Nennung Personen) an einer Demonstration gegen das dritte Mandat des burundischen Präsidenten teilgenommen. Sein (Nennung Verwandter), der Präsident der H._______-Partei gewesen sei, habe sich seinerseits in Burundi an einer solchen Kundgebung beteiligt. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) festgenommen und mutmasslich getötet worden, er sei seither verschwunden und sein Leichnam sei bis heute nicht gefunden worden. Im Jahr (...) sei er (Beschwerdeführer) in die Heimat zurückgekehrt. Seit dem (Nennung Zeitpunkt) habe er als (Nennung Funktion) des I._______ gearbeitet. Dabei sei er (Nennung Tätigkeiten in seiner Funktion). Wegen seiner Zusammenarbeit mit (Nennung Länder) sei ihm von der machthabenden Regierung in D._______ eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden. Ferner habe ihm die Regierung vorgeworfen, seinerzeit im Jahr (...) an besagter Demonstration in G._______ teilgenommen zu haben und der Sohn von (...) zu sein. Angehörige der Regierung respektive des (Nennung Behörde) hätten ihn als (Nennung Funktion) im (Nennung Zeitpunkt) aufgefordert, die (...) Mitglieder der I._______ dazu zu bewegen, Mitglied in der Regierungspartei zu werden, zumal diese Mitgliederanzahl etwa (...) Prozent der Gesamtbevölkerung Burundis darstelle. Ausserdem hätten sie gewollt, dass er der machthabenden Regierung einen Teil der Finanzen der I._______ übergebe. Weil er beide Ansinnen abgelehnt habe, sei er in der Folge als Oppositioneller beziehungsweise als Gefahr für die Regierung betrachtet und im (Nennung Zeitpunkt) bedroht worden. So habe er von Unbekannten Drohanrufe erhalten und sei von Freunden gewarnt worden, dass er eines Tages umgebracht würde oder im Gefängnis lande. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er nach L._______ gereist, um in J._______ und K._______ Partner der I._______ zu treffen. Da die (Nennung Bündnis) in dieser Zeit Sanktionen gegen Burundi ergriffen habe, sei ihm dies nach seiner Rückkehr zum Vorwurf gemacht worden. Am (...) sei ein Auto des burundischen (Nennung Behörde), der seine Entführung oder seine Ermordung geplant habe, vor seinem Haus vorgefahren. Der (Nennung Verwandter), der beim burundischen (Nennung Behörde) gearbeitet habe, habe ihn jedoch gewarnt. Daraufhin sei er am nächsten Tag (...) nach J._______ geflohen, wo er sich - ohne ein Asylgesuch zu stellen - bei einem Freund aufgehalten habe. In der Folge sei es zu einem Personalwechsel im heimatlichen (Nennung Behörde) gekommen. Der (Nennung
Verwandter) habe ihm darauf mitgeteilt, dass er die Regierung darüber informieren werde, dass er (Beschwerdeführer) keine Gefahr mehr für sie darstelle und deshalb nach Burundi zurückkehren könne. Im (...) sei er deshalb in seine Heimat zurückgekehrt und ins Quartier M._______ in D._______ umgezogen. Während (Nennung Dauer) habe er gearbeitet und sei dabei zwei Mal nach L._______ gereist und habe sich in verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, aufgehalten. Am (...) sei er nach Burundi zurückgereist. Als er in der Schweiz gewesen sei, sei bei den Vereinten Nationen ein Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Burundi eingereicht worden. Er sei deshalb nach seiner Rückkehr verdächtigt worden, diesen Bericht eingereicht zu haben, weshalb er wieder in Gefahr gewesen sei. Am (...) habe ihn auf dem Heimweg ein Fahrzeug des burundischen (Nennung Behörde) verfolgt. Es sei ihm jedoch gelungen, seine Verfolger abzuschütteln. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in (Nennung Lokalität)s oder bei Freunden aufgehalten. Am (...) sei er zu einem (Nennung Veranstaltung) der I._______ nach O._______ unterwegs gewesen, als er vom (Nennung Verwandter) gewarnt worden sei, dass ihn der (Nennung Behörde) am (...) im (Nennung Lokalität) abholen werde. Er habe daher nicht im vorgesehenen (Nennung Lokalität) logiert und sei am folgenden Tag nach D._______ zurückgekehrt. Er habe darauf nach einem Weg gesucht, um nach L._______ zu fliehen. Es seien jedoch vor (Nennung Zeitpunkt) keine Flüge dorthin möglich gewesen. Am (...) habe er sich nach P._______ begeben, um dort (Nennung Grund). Der (Nennung Behörde) sei durch das Organisationskomitee der Feier über seine Anwesenheit informiert worden. Im Anschluss an (Nennung Feier) hätten er und sein (Nennung Verwandter) ein ihnen angebotenes (Nennung Getränk) getrunken, das vergiftet gewesen sei. Da er sich sogleich schlecht gefühlt und erbrochen habe, sei er umgehend mit dem Auto nach D._______ zurückgekehrt. Ein Freund habe ihm ein Gegenmittel gebracht, das er während mehreren Tagen eingenommen habe. Sein (Nennung Verwandter) sei aber an den Folgen des Gifts verstorben. Trotz den Medikamenten sei er (Beschwerdeführer) am (...) als Notfall hospitalisiert und behandelt worden. (Nennung Zeitpunkt) später habe er seine Heimat verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er noch immer sehr krank gewesen, weshalb er zunächst kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Genesung habe er sich (Nennung Dauer) im Q._______ aufgehalten, um sich als Katholik dafür zu bedanken, dass er die Vergiftung überlebt habe. Anschliessend habe er in R._______ seine dort deponierten Unterlagen abgeholt. Nach seiner Rückreise in die Schweiz habe er ein
Asylgesuch eingereicht. Hierzulande habe er erfahren, dass der (Nennung Verwandter) in der Zwischenzeit bedroht worden sei, weil er ihm geholfen habe, und aus dem (Nennung Behörde) entlassen worden und nach S._______ geflüchtet sei. Der burundische (Nennung Behörde) sei zudem - laut einer telefonischen Warnung eines beim (Nennung Behörde) arbeitenden Freundes - im Besitz eines Flugtickets gewesen, gemäss welchem er am (...) nach Burundi zurückkehre, und habe an jenem Tag überprüft, ob er sich unter den Passagieren befunden habe. Dabei hätten zwei Polizisten den Auftrag erhalten, ihn nach dem Eintreffen sogleich anzuhalten. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise beschuldigt worden, die Frau eines Oppositionellen zu sein. Sie habe deswegen seit dem (...) seitens des burundischen (Nennung Behörde) Drohungen erhalten. Am (...) seien zwei Personen im Haus seiner Ehefrau erschienen, unter dem Vorwand, (Nennung Vorwand). In Wirklichkeit hätten sie seine Ehefrau ausspioniert. Am (Nennung Zeitpunkt) seien seine Ehefrau und die Kinder nach P._______ geflüchtet, wo seine Frau aber weiterhin telefonische Drohungen erhalte. Aufgrund der Ereignisse in Burundi leide er an (Nennung Leiden).
Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen ein: (Aufzählung Beweismittel).
A.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Am 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seiner Eingabe lagen mehrere Beweismittel (Nennung Beweismittel) bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 9. Januar 2020 auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-338/2020 als gegenstandslos geworden ab.
A.d Mit Eingaben vom 5. März 2020, 2. Juli 2020 und - nach Aufforderung des SEM vom 11. September 2020 zur Nachreichung weiterer Dokumente - vom 5. Oktober 2020 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.
A.e Am 4. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des (Nennung Beweismittel). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und stellte gleichzeitig die Unbefangenheit der zuständigen (Nennung Person) des SEM in Frage.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig lehnte es das als Ausstandsgesuch gegen die fallführende (Nennung Person) entgegengenommene Begehren ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine andere Amtsperson mit der Verfahrensführung zu betrauen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. April 2021 unter Beilage mehrerer Beweismittel im Original (Nennung Beweismittel).
G.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest.
H.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung. Er legte weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
I.
Die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 10. November 2021 - welcher weitere Beweismittel beilagen (Nennung Beweismittel) - wurde von der Instruktionsrichterin am 12. November 2021 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind.
3.2
3.2.1 Die hier angefochtene Verfügung, mithin auch die Ablehnung des Ausstandsbegehrens, wurde durch jene (Nennung Person) des SEM mitunterzeichnet, welche vom Beschwerdeführer als befangen bezeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer sieht dadurch Art. 10 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit der (Nennung Person) des SEM hält der Beschwerdeführer fest, die fragliche Fachspezialistin des SEM habe bereits durch ihr Verhalten im Rahmen der Anhörung zumindest den Eindruck erweckt, nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit zu Werke gegangen zu sein. Durch die haltlose Unterstellung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur amtsinternen Dokumentenanalyse, er habe nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz der (Nennung Beweismittel) gekommen sei, hätten sich diese Zweifel erhärtet. So habe ihm das SEM gar nie die Gelegenheit gegeben, den Ablauf des Erhalts des besagten Dokuments darzulegen. Im angefochtenen Asylentscheid bringe das SEM vor, die Authentizität des (Nennung Dokument) habe nicht abschliessend beurteilt werden können, da es sich um eine Kopie handle. Zudem sei er (Beschwerdeführer) aufgefordert worden, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen. Diese Formulierung stehe im Widerspruch zu derjenigen im rechtlichen Gehör: dort sei klar festgehalten worden, dass (Nennung Dokument) als gefälscht erachtet werde und er nicht habe glaubhaft machen können, wie er in den Besitz des geprüften Dokuments gelangt sei. Diese Umformulierung deute darauf hin, dass seine Vermutung, die (Nennung Person) selber und nicht die das Dokument analysierende Person habe das Dokument noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs als Fälschung erkannt, zutreffend sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Häufung von Verfahrensfehlern durch die nicht unbefangene und nicht unvoreingenommene Herangehensweise der (Nennung Person) verursacht worden sei.
3.2.2 Die Frage, ob der Entscheid über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die (Nennung Person) des SEM an die Kollegialbehörde oder an die zuständige Aufsichtsbehörde (das EJPD, vgl. Art. 24

SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG) |
|
1 | Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher. |
2 | Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen. |
3 | Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
3.2.3 Nach Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde über die Sache (Art. 10 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
3.2.4 Aus den Akten sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die im Sinne vorstehender Erwägung die (Nennung Person) des SEM als befangen erscheinen lassen. Weder liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, die (Nennung Person) habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an herabgewürdigt und dadurch ihre Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht, noch lassen sich Indizien finden, dass sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse gehabt oder wiederholt schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hätte. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, aus seinen schriftlich festgehaltenen Asylgründen sei zu Unrecht auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen worden, hat das SEM die diesbezüglichen Erklärungen in der ersten Stellungnahme zum Entscheidentwurf in seinem Asylentscheid vom 9. Januar 2020 bereits geprüft und entsprechend gewürdigt. Allein aus einer missverständlichen Formulierung lässt sich noch keineswegs eine Verletzung der Amtspflicht herleiten. Gleiches hat auch für die geäusserte Kritik im Zusammenhang mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs in die Dokumentenanalyse zu gelten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen diesbezüglich keine widersprüchlichen Aussagen vor. Sowohl im Schreiben des SEM vom 4. Dezember 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM act. 1053825-48/2, S. 1) als auch im Asylentscheid vom 25. Januar 2021 (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 10, 2. Absatz) wurde festgehalten, dass die Authentizität des (Nennung Dokument) - da er nur in Kopie vorliege - nicht abschliessend überprüft beziehungsweise beurteilt werden könne. Zudem stellt sich die Feststellung im Asylentscheid, wonach das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführer aufgefordert habe, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen, als logische Folge der im Schreiben vom 4. Dezember 2020 eingeräumten Möglichkeit, den Erhalt des (Nennung Dokument) detailliert zu begründen, dar. Der in der Beschwerdeschrift (S. 21 unten) erhobene Vorwurf, das SEM habe festgehalten, er hätte nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei, erweist sich im Übrigen als aktenwidrig. Sodann war das besagte Dokument im Rahmen dessen Überprüfung durch den zuständigen Länderreferenten lediglich zu analysieren; die rechtliche Subsumption des Analyseresultats ist jedoch Aufgabe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden des SEM. Daher stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn die (Nennung Person) bei der Offenlegung des Resultats der Dokumentenanalyse festhielt, das SEM erachte aufgrund der Ergebnisse der Analyse das besagte Dokument als gefälscht. Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme zur
Dokumentenanalyse äussern und dessen Ausführungen fanden ihren Niederschlag im Asylentscheid. Dadurch wurde weder der Verfahrensausgang präjudiziert noch liegen Umstände vor, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zusammenfassend ist das Verhalten der (Nennung Person) des SEM nicht zu beanstanden und die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz zwar die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt, jedoch in der Folge ihre weiteren Abklärungen auf die Vornahme einer zweifelhaften Dokumentenanalyse eines einzigen Dokuments beschränkt und darauf verzichtet hat, ihn etwa erneut anzuhören oder weitere Beweismittel einer ordnungsgemässen Prüfung zu unterziehen oder eine Botschaftsabklärung oder weitere Beweismassnahmen durchzuführen. Zudem habe das SEM weder die zahlreichen Beweismittel noch seine stringenten Erklärungen zum angeblich gefälschten (Nennung Dokument) ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und sinngemäss die Begründungspflicht verletzt worden.
3.3.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.3.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Im Übrigen hat das SEM die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Dokumentenanalyse - entgegen seiner Behauptung - durchaus berücksichtigt (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 10 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mit Blick auf die Vornahme weiterer Abklärungen nicht bloss auf die Durchführung einer Dokumentenanalyse beschränkt, sondern den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert (vgl. SEM act. 1053825-43 bis 1053825-45), deren Würdigung im angefochtenen Entscheid ihren Niederschlag fand (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 9 f.). Es stellt auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsermittlung andere Abklärungen als vom Beschwerdeführer gewünscht durchgeführt hat. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss, dessen Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Dem Beschwerdeführer seien bei der Registrierung seines Asylgesuchs diverse Dokumente abgenommen worden, darunter ein schriftlich verfasstes und vom (...) datierendes Asylgesuch. Die darin enthaltenen Asylgründe würden seinen Aussagen bei den Befragungen teilweise widersprechen. So habe er im schriftlichen Gesuch festgehalten, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit (Nennung Person) gehabt und geplant habe, ihn umbringen zu lassen. Dazu habe sie den (Nennung Behörde) über seine Agenda informiert. Solcherlei habe er im Rahmen der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt, sondern anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2019 auf Drohungen, die seine Ehefrau seit dem (...) seitens des (Nennung Behörde) erhalten habe, hingewiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Entgegnungen seien als Ausflüchte zu werten, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2019 die an seine Ehefrau gerichteten Drohungen mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er eigenen Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt) vor der Anhörung mit ihr in Kontakt gestanden sei und die Drohungen somit hätte in Erfahrung bringen können.
Weiter würden seine Schilderungen bezüglich der Aufforderung des burundischen (Nennung Behörde) respektive der Aufforderung von Freunden, Mitglieder der I._______ dazu zu bewegen, sich der Regierungspartei anzuschliessen und Gelder der I._______ abzugeben, jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen und seien auch auf gezielte Nachfragen sehr oberflächlich ausgefallen. Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Weiter sei er den Fragen nach seinem angeblichen Einfluss als (Nennung Funktion) der I._______ und dem daraus resultierenden Druck der burundischen Regierung ausgewichen und habe diese lediglich in stereotyper Weise beantwortet. Ferner widerspreche sein Verhalten insgesamt der geltend gemachten Gefährdungssituation. So sei er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) nach Burundi zurückgekehrt, um dort zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen, obwohl ihn die burundische Regierung dort angeblich wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in G._______ gegen die heimatliche Regierung im (...) und wegen des Umstands, dass sein (Nennung Verwandter) ein Oppositioneller gewesen und (Nennung Zeitpunkt) entführt respektive umgebracht worden sei, verfolgt habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten vor dem Hintergrund, dass er mit einer Rückkehr nach Burundi nicht nur sich, sondern auch seine Familie in Gefahr gebracht hätte, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der (Nennung Behörde) habe (Nennung Anzahl) versucht, ihn umzubringen. Nach dem ersten Mordversuch im (...) sei er nach J._______ gereist und im (...) nach einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) wieder in die Heimat zurückgekehrt. Es sei jedoch nicht einsichtig, warum er nicht gleich in J._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem sei nicht plausibel, dass er wegen einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) nicht mehr von der burundischen Regierung gesucht worden sein soll. Dies hätte nämlich bedeutet, dass er von einzelnen Personen des (Nennung Behörde) gesucht und nicht, wie geltend gemacht, von der heimatlichen Regierung als Oppositioneller betrachtet worden wäre. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Gefährdungslage sei eine Zeitlang nicht mehr so akut gewesen, wiederhole lediglich seine Aussagen, vermöge die entsprechenden Schlussfolgerungen jedoch nicht zu entkräften. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nach dem ersten und zweiten Mordversuch am (...) zu einem (Nennung Veranstaltung) nach O._______ und am zu einer (Nennung Feier) nach P._______ für (...) begeben haben wolle, zumal er sich dadurch absichtlich einem erhöhten Risiko für einen weiteren Mordanschlag durch
den burundischen (Nennung Behörde) ausgesetzt hätte. Seine Erklärung, er habe geglaubt, dass sich der (Nennung Behörde) nicht nach P._______ begeben würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Weiter entspreche sein Verhalten in der Schweiz nicht einer schutzbedürftigen Person. Einerseits solle er wegen der vorgebrachten Vergiftung während mehreren Wochen nicht fähig gewesen sein, nach der Einreise in die Schweiz hierzulande ein Asylgesuch einzureichen, sei aber trotz dieser gesundheitlichen Beschwerden in der Zwischenzeit in L._______ herumgereist. Dies lasse an der geltend gemachten Vergiftung und an seiner Schutzbedürftigkeit zweifeln. Schliesslich habe er aufgrund seiner vagen Angaben nicht substanziiert darlegen können, dass der (Nennung Verwandter), welcher beim burundischen (Nennung Behörde) tätig gewesen sein solle, ihn anlässlich der geplanten Attentate vom (...) und (...) rechtzeitig habe warnen können. Insgesamt sei unglaubhaft, dass er den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften, zumal sie zwar seine Anstellung und Kündigung bei der I._______, nicht jedoch die angeführte Verfolgungssituation zu belegen vermöchten. Überdies lägen die Unterlagen fast allesamt als blosse Kopien vor, weshalb diesen nur ein verminderter Beweiswert beizumessen sei. Daher könnten auch über die Authentizität der (Nennung Beweismittel) keine verbindlichen Aussagen gemacht werden, da eine fundierte Analyse dieser Kopien nicht möglich sei. Am (...) sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse des - ebenfalls nur in Kopie - eingereichten (Nennung Dokument) gewährt worden. Das Dokument weise formale Mängel auf und im Übrigen sei Burundi bekannt für seine notorische Korruption, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass staatliche Beamte Fälschungen ausstellen würden. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 die Unklarheit bezüglich der Schreibweise des Namens derjenigen Person, welche (Nennung Dokument) unterschrieben habe, habe erklären können, könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich beim (Nennung Dokument) um ein authentisches Dokument handle. Es würden Ungereimtheiten bezüglich der Zuständigkeit der ausstellenden Person bestehen bleiben. Ausserdem könne die Authentizität dieses Dokuments, da es sich lediglich um eine Kopie handle, ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden.
Sodann bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hätte. Die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eigenen Angaben zufolge sei er denn auch bis zu seiner Ausreise für die I._______ tätig gewesen, was gegen eine Gefährdungssituation spreche. Zudem habe er sein (Nennung Beweismittel) eingereicht, weshalb er nach einer Rückkehr nach Burundi nicht mit zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Sein persönlich verfasstes Schreiben vom (...) bezüglich der allgemeinen Situation in seiner Heimat vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen, was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner mehreren Reisen nach L._______ einige Möglichkeiten gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen, dies jedoch unterlassen habe und regelmässig in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zudem sei er aufgrund seiner Ausbildung der Elite seines Landes zuzurechnen und habe für burundische Verhältnisse überdurchschnittlich gut verdient. Es deute nichts darauf hin, dass ihn wirtschaftliche Motive zur Ausreise hätten veranlassen sollen. Überdies habe er eine spannende und einflussreiche Tätigkeit ausgeübt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sein Heimatland nicht verlassen hätte, wäre er nicht in ernsthafter Gefahr gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Stelle hätte kündigen sollen, wäre er nicht tatsächlich verfolgt worden. Ferner sei zu beachten, dass er seine komplexen Schilderungen über zwei Befragungen sowie auch in Schriftform in sich stimmig und praktisch widerspruchsfrei dargelegt habe, was kaum möglich wäre, würde es sich um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Seine Darlegungen würden im Weiteren verschiedene Realkennzeichen enthalten: So sei auf den quantitativen Detailreichtum in seiner freien Rede, die teilweise sprunghaften Schilderungen und die spontanen Präzisierungen hinzuweisen. Zudem seien Teilaspekte der Verfolgungsgeschichte als erwiesen anzusehen und die Verfolgungsvorbringen würden sich nahtlos in diese Tatsachen einfügen und liessen sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung in seiner Heimat vereinbaren, so beispielsweise die innen- und aussenpolitische Entwicklung in Burundi oder die Verübung von Giftmorden. Sodann sei die vom SEM vorgenommene Prüfung der Glaubhaftigkeit zu bemängeln. Der angebliche Widerspruch zwischen seinen Vorbringen und dem schriftlichen Dokument, welches ihm gegen seinen Willen bei der Einreichung des Asylgesuch abgenommen worden sei, habe er bereits im Rahmen der zweiten Anhörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nennung Inhalt) und den beiden Befragungen verändert. Zudem habe das SEM das fragliche Dokument in unfairer Weise verwendet. So sei ihm zunächst der unzutreffende Vorhalt gemacht worden, im besagten Dokument stehe, dass sich seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz befinde. In der Folge sei ihm der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf die Rolle seiner Ehefrau im damaligen Entscheidentwurf erneut vorgeworfen worden. Es stelle keine Ausflucht dar, dass er sich im Rahmen der ersten
Anhörung nicht von sich aus zu allfälligen Widersprüchen zum Schreiben vom (...) geäussert habe. Zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen des burundischen (Nennung Behörde) würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, sei anzuführen, dass es sich dabei einerseits um beiläufige Bemerkungen an diversen Anlässen gehandelt habe und andererseits seien die kulturell unterschiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine dementsprechenden Reaktionen verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Weiter sei sein Einfluss in der Organisation I._______ durch seine zentrale Rolle zu erklären. Er sei als einziger Funktionär derselben nach L._______ gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergriffenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter Druck gesetzt worden sei, zumal er auch der Sohn eines Oppositionellen sei. Zudem würden die eingereichten Bestätigungen der H._______ und der S._______ zeigen, dass die Nomination des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funktion) der I._______ Drohungen seitens der regierenden Partei ausgelöst habe. Dies belege im Weiteren die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe. Zum Vorhalt des nicht plausiblen Verhaltens vor seiner definitiven Ausreise und jenes nach seiner Einreise in die Schweiz sei anzuführen, dass der Entscheid, ein Asylgesuch einzureichen, für ihn als intellektuellen Patrioten grundsätzlich sehr schwierig sei. Zudem habe er aus finanziellen Gründen im Jahr (...) sein (Nennung Weiterstudium) abbrechen müssen und wäre bei einem weiteren Verbleib ohne gültigen Aufenthaltstitel oder als Asylbewerber in J._______ auf der Strasse gelandet. Er habe sich daher entschieden, lieber in Burundi zu sterben als in J._______ oder F._______ um Asyl nachzusuchen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in J._______, eine zu erwartende Rückführung dorthin im Rahmen des (Nennung Abkommen) im Falle einer Asylgesuchstellung in einem anderen Staat der (Nennung Bündnis) sowie die Zusicherung einer in Burundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, habe ihn sodann im (...) veranlasst, erneut aus J._______ in seine Heimat zurückzukehren. Ferner habe er am (Nennung Veranstaltung) in O._______ teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim I._______ verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen; so wäre eine Flucht auf dem Landweg für ihn zu riskant gewesen. Ferner sei er bezüglich seiner Teilnahme an einer (Nennung Feier) in P._______ davon ausgegangen, dass ihm im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer
weit von der Hauptstadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Zudem sei niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen. Überdies habe er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert, weshalb diese geglaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedanken. Zu seinem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz sei anzumerken, dass er sich erst nach einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach K._______ und F._______ begeben habe und sich in dieser Zeit ausreichend von seiner Vergiftung habe erholen können. Da er über die Zustände in den Schweizer Asylzentren nicht im Bild gewesen sei, habe er es angesichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während seiner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F._______ und K._______ deponierten Diplome geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen können. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren. Es sei zweifelsfrei von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen werde insbesondere dadurch gestützt, dass er in seinem Heimatland mit (Nennung Dokument) gesucht werde.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, es werde in der Beschwerdeschrift mehrfach auf die bedenkliche Menschenrechtslage in Burundi hingewiesen und entsprechende Quellen zitiert. Die schlechte Menschenrechtslage in Burundi sei vom SEM nie in Abrede gestellt und der dort herrschenden generellen Situation mit dem Erlass einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Das Vorbringen, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht den leisesten Anlass zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt, zumal er beispielsweise seit dem Jahr (...) mehrfach legal nach L._______ und zurück nach Burundi gereist sei, weshalb er bereits unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, in L._______ ein Asylgesuch zu stellen, vermöge nicht zu überzeugen. Genau so wenig die Argumentation, dass er der Elite seines Landes angehöre und gut verdient habe und deshalb sein Land nicht ohne triftigen Grund verlassen hätte. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch vom SEM nie in Abrede gestellt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund seines persönlichen Hintergrunds sein Heimatland nicht ohne triftigen Grund verlassen habe. Das SEM gehe jedoch aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon aus, dass dies aus anderen als den geltend gemachten Gründen geschehen sei. Weiter weise er in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass die komplexe Fluchtgeschichte gegen ein Sachverhaltskonstrukt spreche, ansonsten er eine weniger komplizierte und klare Verfolgungsgeschichte geltend gemacht hätte. Dieser Logik könne nicht gefolgt werden. Er habe seine Verfolgungsvorbringen offensichtlich gerade nicht auf ein vollständig konstruiertes Profil (Beruf, Arbeit, Aufenthalte) gestützt. Es sei daher anzunehmen, dass geltend gemachte Ereignisse stattgefunden hätten. Aufgabe des SEM sei es aber festzustellen, ob die geltend gemachten Ereignisse in dem vorgebrachten Verfolgungskontext glaubhaft gemacht worden seien. Es sei weder das Ziel einer Glaubhaftigkeitsprüfung, jedes geltend gemachte Ereignis als Konstrukt zu qualifizieren, noch Voraussetzung dafür, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden könne. Vorliegend sei nicht glaubhaft, dass er unter den geltend gemachten Umständen und Gründen Burundi verlassen habe. Zum Vorhalt der fehlenden ernsthaften Prüfung und Würdigung der eingereichten Beweismittel sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zu entscheidrelevanten Beweismitteln lediglich Kopien oder Printscreens eingereicht habe, so auch auf Beschwerdeebene. Es sei hinlänglich bekannt, dass solche Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einerseits einen
verminderten Beweiswert aufweisen würden und andererseits nicht abschliessend auf ihre Authentizität überprüft werden könnten. Der ebenfalls lediglich in Kopie vorliegende (Nennung Dokument) sei von dem für Burundi zuständigen Länderreferenten des SEM demnach im Rahmen des Möglichen analysiert worden. Im rechtlichen Gehör sei dann auch festgehalten, dass die Authentizität nicht abschliessend habe beurteilt werden können, jedoch mehrere Merkmale vorlägen, die auf eine Fälschung des Originals schliessen lassen würden. Ferner habe er während des Asylverfahrens wiederholt in Aussicht gestellt, Originale der Beweismittel einzureichen, so auch in der Beschwerdeschrift. Bis heute lägen aber keinerlei Originale vor, die einer fachgerechten Überprüfung durch den Länderreferenten unterzogen werden könnten.
5.4 In seiner Replik vom 8. April 2021 erwiderte der Beschwerdeführer, die nun im Original eingereichten Dokumente seien durch die Vorinstanz einer fachgerechten Überprüfung durch ihren Länderreferenten zu unterziehen. Weiter dienten seine Verweise auf Internetartikel zu Entwicklungen und Lage in Burundi der Feststellung, dass sich seine Asylgründe nahtlos in die politischen Vorgänge sowie in die dem soziokulturellen Kontext entsprechende allgemeine Lebenserfahrung im Heimatstaat einfügten. Weiter scheine das SEM den Beweismassstab der Glaubhaftmachung zu verkennen, zumal die Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen offenlasse. Die Vorinstanz vermöge weiterhin nicht stichhaltig zu begründen, weshalb sie seine Schilderungen vorliegend als unglaubhaft qualifiziere. Stattdessen ergehe sie sich in Allgemeinplätzen und versäume es, sich mit seinen begründeten Argumenten eingehend auseinanderzusetzen.
5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene die Originale der beiden (Nennung Beweismittel) nachgereicht. Das SEM verfüge nicht über gesichertes Vergleichsmaterial, um eine abschliessende Analyse der beiden Dokumente vornehmen zu können. Auch wenn sie nicht als Fälschungen qualifiziert werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel an deren Authentizität. So verfügten die beiden (Nennung Beweismittel) als einziges Sicherheitsmerkmal über einen Nassstempel. Die Stempel des Vergleichsmaterials, welche jedoch von anderen burundischen Behörden stammten, würden eine ovale Form aufweisen, während die Stempel der vorliegenden Dokumente kreisförmig seien. Weiter seien die personalisierten Informationen und die Unterschrift mit Kugelschreiber eingetragen. Bei der (Nennung Beweismittel) sei mit Hilfe eines Streiflichts der Abdruck einer zweiten Unterschrift desselben Beamten ersichtlich. Dies dürfte daher rühren, dass ein weiteres Dokument, bei welchem die Unterschrift angebracht worden sei, direkt auf dem Dokument vom (...) gelegen haben müsse. Die sichtbaren Elemente dieses "Durchdrucks" würden genau dieselben individuellen Züge aufweisen wie bei der Unterschrift der (Nennung Beweismittel). Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass die beiden Dokumente - trotz unterschiedlicher Ausstellungsdaten - zur gleichen Zeit unterschrieben worden seien. Abgesehen von den oben erwähnten Auffälligkeiten sei erneut auf die notorische Korruption in Burundi hinzuweisen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass Fälschungen von staatlichen Behörden ausgestellt würden. Überdies erachte das SEM die Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Die beiden (Nennung Beweismittel) vermöchten daher nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern.
5.6 In seiner Triplik vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Einwänden fest und erwiderte ergänzend, der Hinweis des SEM, das verwendete Vergleichsmaterial anderer burundischer Behörden weise nicht runde, sondern ovale Stempelformen auf, vermöge nicht zu überzeugen. Eine simple Bildersuche auf Google mit dem Suchbegriff "Sceau Republique du Burundi" ergebe, dass in seiner Heimat kreisförmige, ovale und auch rechteckige Stempel zur Anwendung gelangten, wie aus den beigelegten Ausdrucken von Printscreens und seinen (Nennung Beweismittel) ersichtlich sei. Sodann scheine die Verwendung von Nassstempeln sowie durch Kugelschreiber ergänzte Vorlagen bei burundischen Behörden üblich zu sein. Weiter mute der Vorhalt des SEM, dass es mit Hilfe eines Streiflichts auf einer der (Nennung Beweismittel) den Abdruck einer zweiten (identischen) Unterschrift habe feststellen können, was auf eine gleichzeitige Unterzeichnung der beiden (Nennung Beweismittel) hinweise, absurd an. So sei es grundsätzlich naheliegend, dass derselbe Beamte verschiedene Dokumente bearbeitet beziehungsweise unterzeichnet und sich dadurch ein Abdruck auf der (Nennung Beweismittel) ergeben habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein "Durchdruck" derselben Unterschrift ein Indiz für eine gleichzeitige Unterzeichnung der Dokumente darstelle. Das SEM lasse bereits zum wiederholten Mal die zu erwartende Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner durch Beweismittel untermauerten und substantiierten sowie widerspruchsfreien Vorbringen vermissen. Auch der neuerliche pauschale Hinweis auf die Korruption in Burundi vermöge über die mangelhafte Qualität der von ihr getätigten Abklärungen nicht hinwegzutäuschen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Rahmen seiner Beurteilung der Asylvorbringen zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die geschilderten Asylgründe des Beschwerdeführers wohl einige Details enthalten, indes bezüglich der wesentlichen Aspekte seines Gesuchs (vgl. nachfolgende E. 6.1.2 ff.) stereotyp und wenig differenziert sind, kaum relevante inhaltliche Konkretisierungen enthalten sowie in gewissen Teilen als realitätsfremd zu erachten sind. Mit Blick auf die geltend gemachten ersten drei Mordanschläge fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Person, die er im Verlaufe des Verfahrens zunächst als "Jemand", dann als "Freund" und noch später als (Nennung Verwandter) bezeichnete, dessen Dienstgrad er nicht nennen konnte, gewarnt worden sei, dass am (...) ein Auto des (Nennung Behörde) vor seinem Haus parkiert und die Beamten auf ihn warten würden beziehungsweise ihn sein "Freund" am (...) in O._______ im (Nennung Lokalität) abholen würde, zumal sie wüssten wo er in jener Zeit in O._______ logieren werde (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, F79, F89). Diesbezüglich wusste der Beschwerdeführer somit einerseits lediglich durch eine Drittperson von der angeblichen Gefährdung, andererseits widersprach er sich bezüglich des dritten Vorfalls, wonach ihm der (Nennung Verwandter) laut Erstbefragung gesagt habe, er werde ihn am (...) im (Nennung Lokalität) abholen, währenddessen er in der Anhörung ausführte, dass geplant sei, ihn im (Nennung Lokalität) zu entführen (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79, S. 13 oben; act. 1053825-23/19, F60). Zudem ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass - den Angaben in der Anhörung folgend - der Beschwerdeführer von der gleichen Person, die ihn im (Nennung Lokalität) hätte abholen sollen, gleichzeitig vorgängig vor dieser Aktion hätte gewarnt werden sollen. Sodann schliesst er bereits aus dem Umstand, dass ihm ein Auto nach einem Barbesuch am (...) einige Zeit gefolgt sei, dass der (Nennung Behörde) ihn habe umbringen wollen, zumal eine telefonische Nachfrage beim Wächter seines Hauses ergeben habe, dass vor dem Gebäude ein Auto während mehreren Stunden parkiert gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, S. 11 unten). Weitere Angaben, die eine solche Vermutung zu konkretisieren vermöchten, brachte er hingegen nicht vor.
6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen zwischen den anlässlich der Anhörungen gemachten Vorbringen und seinen am (...) schriftlich festgehaltenen Asylgründen zur möglichen Verstrickung seiner Ehefrau in die geplante Ermordung seiner Person vor, er habe diesen Punkt bereits im Rahmen der zweiten Anhörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nennung Inhalt des Schreibens) und den beiden Befragungen verändert. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das besagte Sachverhaltselement im Rahmen der am 1. November 2019 durchgeführten Erstbefragung tatsächlich mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich der zweiten Anhörung führte er dazu an, "seit ich festgestellt habe, dass sie auch Drohungen erhalten hat, ist mit klar geworden, das ich sie zu Unrecht beschuldige" (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F99). Die Drohungen hätten am (...) begonnen. Dies habe er aber während der Erstbefragung noch nicht detailliert erwähnt, weil sich die Drohungen erst am (...) zugespitzt hätten (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F16). Die Nichtnennung des erwähnten Sachverhaltselements erstaunt aber in hohem Masse, soll es sich doch um Rache- beziehungsweise Todesdrohungen gegenüber seiner Frau gehandelt haben und die Drohungen seien "reell" gewesen. Es ist nicht einsichtig, weshalb ihm seine Ehefrau anlässlich des letzten Kontakts zwei bis drei Tage vor der Erstbefragung, jedoch bereits vier bis fünf Tage nach Beginn dieser Drohungen, nicht hätte darüber berichten sollen. Es ist deshalb davon auszugehen - wie dies das SEM zutreffend erwog - dass er von diesen Drohungen im Zeitpunkt der ersten Anhörung Kenntnis erhalten und diese dementsprechend erwähnt hätte.
6.4 Weiter entgegnet der Beschwerdeführer zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen respektive Drohungen des (Nennung Behörde) seien undifferenziert, oberflächlich und würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, es habe sich dabei einerseits um beiläufige Bemerkungen an diversen Anlässen gehandelt und andererseits seien die kulturell unterschiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine Reaktionen in diesem Zusammenhang verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, die lediglich floskelartigen und kaum Substanz aufweisenden Ausführungen zu erklären. Solches ergibt sich auch nicht bei einer Durchsicht der diesbezüglich relevanten Protokollstellen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F44 ff. und F101 ff.). So will der Beschwerdeführer auf die jeweiligen Aufforderungen zum Beitritt zur Regierungspartei und der Abzweigung von Geldern der I._______ und den damit zusammenhängenden Drohungen jeweils bloss geschwiegen und lediglich einmal geantwortet haben, dass normalerweise die Freiheit bestehe, Mitglied zu werden oder nicht (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F40-43, F45). Ausserdem erstaunt, dass die Angehörigen des burundischen (Nennung Behörde), bei welchen es sich zum Teil um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt habe, ihn angesichts seines passiven Verhaltens nach den Aufforderungen offenbar nie zu einer klaren Antwort gedrängt, jedoch ohne eindeutige Stellungnahme seinerseits sogleich in schwerwiegender Weise bedroht haben sollen. Diese Darstellung überrascht umso mehr, als der Beschwerdeführer die (Nennung Anzahl) zählenden Mitglieder der I._______ zu einem Beitritt zur Regierungspartei hätte bewegen sollen, weshalb diesbezüglich eine viel subtilere Vorgehensweise - da ungleich erfolgsversprechender - zu erwarten gewesen wäre.
6.5 Ferner vermag er die Frage nach seinem Einfluss in der I._______ und dem Grund, wieso gerade er von der heimatlichen Regierung unter Druck gesetzt worden sei, auch mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu erklären, zumal er darin erneut bloss in ausweichender Weise auf alle seine Gründe, weshalb er von der burundischen Regierung verfolgt worden sei, hinweist. Auch überzeugt das pauschale Vorbringen, er sei als einziger Funktionär der I._______ nach L._______ gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergriffenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter Druck gesetzt worden sei, in keiner Weise. So habe die burundische Regierung laut seinen Angaben offenbar Kenntnis gehabt von der Urheberschaft des eingereichten Berichts über Menschenrechtsverletzungen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F54 ff.), weshalb die Verdächtigung seiner Person jeglicher Grundlage entbehrt. Soweit er diesbezüglich auf die Bestätigungen der H._______ und der S._______ hinweist, gemäss welchen die Nomination des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funktion) der I._______ Drohungen seitens der regierenden Partei ausgelöst hätten, was ein Beleg sei für die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe, vermag dieses Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst wird in der Bestätigung der H._______ ein solches Vorbringen gar nicht erwähnt. Im Schreiben der S._______ wird sodann nicht konkret dargelegt, in welchem Zusammenhang die Einschüchterung und Entlassung des vormaligen Präsidenten der I._______ mit dem Rücktritt des Beschwerdeführers von seinem Posten als (Nennung Funktion) gestanden haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Drohungen gegenüber sämtlichen Mitgliedern der I._______ durch die Regierungspartei als Folge der Nomination des neuen Präsidenten und des Nachfolgers des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit den vorliegenden Asylvorbringen stehen sollen.
6.6 Sodann ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (wiederholte Rückkehr nach Burundi; keine Einreichung eines Asylgesuchs anlässlich früherer Aufenthalte in L._______) angesichts der geltend gemachten drohenden Todesgefahr in seiner Heimat infolge wiederholter Mordversuche, als nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind als unbehelflich zu erachten und erscheinen als realitätsfremd. So verweist er auf seine grundsätzlichen Schwierigkeiten, als intellektueller Patriot überhaupt ein Asylgesuch stellen zu wollen oder zu können. Dann führt er im Wesentlichen finanzielle Gründe und die schwierige Situation von Asylsuchenden in den teilweise von ihm besuchten europäischen Ländern an, die ihn zum - nach Ansicht des Gerichts wenig nachvollziehbaren - Schluss hätten kommen lassen, lieber in Burundi zu sterben als um Asyl nachzusuchen. Das Vorbringen, wonach ihn die Zusicherung einer in Burundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, im (Nennung Zeitpunkt) zur Rückkehr veranlasst habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal eigenen Angaben zufolge alle Teilnehmer der Demonstration (...) in J._______ gefilmt und den Behörden bekannt gewesen sowie - soweit nicht aus dem Land geflüchtet - umgebracht worden seien (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F24 ff.) und er laut diesen Aussagen somit das gleiche Schicksal zu befürchten gehabt hätte. Lediglich von finanziellen Überlegungen geprägt und bar jeglicher Vernunft ist sodann sein Vorbringen, er habe - im Anschluss an den zweiten Mordversuch - deshalb am (Nennung Veranstaltung) in O._______ teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim I._______ verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen. Ebenso realitätsfern ist die lapidare Aussage des Beschwerdeführers, der sich gemäss Beschwerdeschrift aufgrund seiner Ausbildung immerhin zur intellektuellen Elite seines Landes zählt, zu werten, dass er an einer (Nennung Feier) in P._______ teilgenommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm dort im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer weit von der Hauptstadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Dies umso mehr, als er an der erwähnten (Nennung Feier) nicht bloss teilgenommen, sondern sich (Nennung Tätigkeit) beteiligt habe (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79, S. 13). Daran vermag nichts zu ändern, dass laut seinen Angaben in der Beschwerdeschrift niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen sei und er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert habe, weshalb diese geglaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedanken, zumal er im Widerspruch
dazu anlässlich der Erstbefragung noch angab, das Organisationskomitee der (Nennung Feier) in P._______ habe den (Nennung Behörde) über sein Kommen informiert (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79 S. 13).
6.7 Zu der vom SEM bezweifelten Schutzbedürftigkeit infolge seines Verhaltens nach der Ankunft in der Schweiz (Nennung Verhalten) entgegnet der Beschwerdeführer, er habe sich erst nach einer (Nennung Dauer) Rekonvaleszenz nach F._______ und K._______ begeben. Er habe es angesichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während seiner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F._______ und K._______ deponierten (Nennung Dokumente) geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen können. Angesichts des dem Beschwerdeführer zweifellos bekannten hohen Standards der hiesigen medizinischen Infrastruktur und des Umstands, dass er sich in die Schweiz begeben haben will, um hier um Schutz zu ersuchen, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Ausserdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine (Nennung Dokumente) auf andere Weise als mit einer persönlichen Vorsprache im betreffenden Land zu organisieren, beispielsweise durch die Vermittlung einer Drittperson (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 5.03; act. 1053825-13/18, F65).
6.8 Der Beschwerdeführer vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er infolge seiner - vom SEM nicht bestrittenen - Tätigkeit bei der I._______ seitens der burundischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffende Einschätzung des SEM im angefochtenen Entscheid (S. 9 Ziff. 2) zu verweisen (so insbesondere hinsichtlich der Ausbildung, der Anstellung und Kündigung bei der I._______, der [Aufzählung weitere Beweismittel]). Soweit die Unterlagen sodann lediglich als blosse Kopien vorliegen, kann diesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Diese Schlussfolgerung gilt grundsätzlich auch für den im Original eingereichten (Nennung Dokument). Die Vor-
instanz hielt diesbezüglich fest, die Authentizität des Dokuments habe nicht abschliessend beurteilt werden können, jedoch lägen auch in Berücksichtigung der entsprechenden Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiterhin Ungereimtheiten in formeller Hinsicht vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, das Original des (Nennung Dokument) stelle ein echtes Dokument dar. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sodann stellt das Gericht fest, dass sich der fragliche (Nennung Dokument) als ein behördeninternes Dokument darstellt, weshalb es als äusserst zweifelhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments hätte gelangen können. Dazu gab er in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 einerseits in pauschaler Weise an, er habe den (Nennung Dokument) durch einen Mittelsmann mit Kontakten zum (Nennung Behörde) erhältlich machen können. Andererseits führte er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Dezember 2020 in einem persönlichen Schreiben Folgendes an: Er habe über einen Freund im Geheimen erfahren, dass (Nennung Dokument) der (Nennung Behörde) übergeben worden sei, zumal er gemäss einem (Nennung Beweismittel) am (...) nach Burundi hätte zurückkehren sollen. Er habe dann einen weiteren, am (Nennung Ort) arbeitenden einflussreichen Freund gebeten, eine Kopie des (Nennung Dokument) bei der (Nennung Behörde) zu besorgen und ihm zuzustellen. Aufgrund dieser unstimmigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, wie er effektiv in den Besitz des besagten (Nennung Dokument) gekommen sei.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2021 mehrere Originaldokumente von bereits eingereichten Kopien ins Recht gelegt, so (Aufzählung Beweismittel). Diesen (Nennung Beweismittel) kann nach Auffassung des Gerichts zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung keine relevante Beweiskraft beigemessen werden.
Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, dass die Form des auf den (Nennung Dokumente) angebrachten Stempels noch keinen Rückschluss auf die Authentizität der Dokumente zulässt und der vom SEM angeführte "Durchdruck" einer zweiten Unterschrift auf der (Nennung Dokument) nicht per se aufzuzeigen vermag, dass die beiden (Nennung Beweismittel) zeitgleich von der ausstellenden Person signiert worden wären, ist Folgendes festzuhalten: Wie vom SEM zutreffend ausgeführt hat sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beweismitteleingabe vom 5. Oktober 2020 noch in seinen weiteren Eingaben vor und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und auch nicht auf Beschwerdeebene (vgl. persönliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf; Beschwerde vom 24. Februar 2021; Beweismitteleingabe vom 8. April 2021; Replik vom 8. Juni 2021) dazu geäussert, wie es ihm genau gelungen ist, die eingereichten (Nennung Dokumente) erhältlich zu machen, was erste Zweifel erweckt. Die eingereichten "Originale" der besagten (Nennung Beweismittel) erweisen sich sodann als ein jeweils wiederholt kopiertes Formular geringer Qualität in der Grösse A5, dessen oberer Rand die gleiche Struktur aufweist, wie wenn beispielsweise ein A4-Blatt einmal gefaltet und dann von Hand abgerissen wird, und auf welchen mit Kugelschreiber Einträge von Hand vorgenommen wurden und worauf sich jeweils ein einzelner Nassstempel befindet. Sodann erstaunt, dass der von Hand eingefügte Vorname des Beschwerdeführers auf den beiden (Nennung Dokumente), die gemäss Unterschrift von derselben Person ausgefertigt worden seien, jeweils in unterschiedlicher Weise notiert wurde. Überdies wird in beiden (Nennung Dokumente) die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgeführt (...) sowie der Name der Strasse und die Hausnummer. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der PA an, seine Strasse habe keine Anschrift gehabt, da es ein neues Quartier gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 2.01). Da der Beschwerdeführer im (...) seine Heimat letztmals verliess und die (Nennung Dokumente) vom (...) datieren, ist zudem praktisch auszuschliessen, dass genau in der Zwischenzeit die Strasse benannt und Hausnummern vergeben worden wären. Der entsprechende Adresszusatz, welcher mit Kugelschreiber eingefügt wurde, ist daher als fiktive Angabe zu werten. Ausserdem wird als Grund für die Vorladung lediglich (...) angegeben, was äusserst fragwürdig erscheint, zumal eine solche Abkürzung für einen Laien nicht nachvollziehbar ist, richtet sich das Dokument doch an den Beschwerdeführer selber.
Die im Original eingereichte (Nennung Beweismittel) über den unbekannten Aufenthalt der (Nennung Verwandte) vom (...) sowie (Nennung Beweismittel) vermögen, da in diesen Dokumenten der Grund für den jeweils unbekannten Aufenthalt dieser Personen nicht genannt wird, keinen Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation darzustellen. Zur gleichen Schlussfolgerung kommt das Gericht auch hinsichtlich der Bestätigungen der H._______ vom (...) sowie der S._______ vom (...), welche offensichtlich auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellt wurden (...) und sich nur allgemein zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers und dessen Familie äussern, weshalb sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.
6.9 Aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen besteht vorliegend sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Es genügt nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme entnehmen.
6.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Burundi im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2668.90 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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