Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7833/2010

Urteil vom 4. März 2013

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

X._______,

Parteien Zustelladresse: Z._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfe zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit, Verfügung vom 11. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 16. Juni 2010 ersuchte der X._______(im Folgenden: X._______oder Beschwerdeführer) das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfe für die Konferenz 2010 (act. BVGer 7 Beilage 1).

B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 lehnte die Vorinstanz das Beitragsgesuch mit der Begründung ab, Finanzhilfen würden nur an Projekte geleistet, welche zum ersten Mal oder einmalig stattfinden würden. Die geplante Konferenz würde bereits zum 13. Mal stattfinden und gehöre deshalb zu den regelmässigen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Ein weiteres grundlegendes Kriterium für eine Projektfinanzierung aus dem Jugendförderungsgesetz sei, dass vorwiegend Kinder- oder Jugendliche bei der Vorbereitung und Durchführung des Projektes mitwirken würden. Bei der geplanten Konferenz sei zwar in der Durchführung eine aktive Beteiligung der Kinder vorgesehen, jedoch seien die Kinder nicht an der Organisation und Konzeption beteiligt (act. BVGer 1 Beilage 1).

C.
Mit Eingabe vom 5. November 2010 (act. BVGer 1) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Finanzhilfe. Zur Begründung brachte er vor, er habe in den vergangenen Jahren stets Finanzhilfe von der BSV erhalten, was der bedeutendste Einnahmenposten in der Jahresrechnung gewesen sei. Das Durchführen von Kinderanlässen sei nicht seine Hauptaktivität, die Konferenz würde ergänzend zu den regelmässigen Tätigkeiten stattfinden. Der Begriff "Konferenz" sei so etwas wie eine Plattform, die immer zu einem anderen Thema an einem anderen Ort in der Schweiz und mit anderen Teilnehmenden stattfinden würde. Das jeweilige Thema werde von den Kindern festgelegt. An der Konferenz würden die Kinder in Gruppen selbstständig ihre eigenen Lösungen und Vorschläge erarbeiten. Die X._______habe dabei lediglich die Funktion eines Moderators, indem sie die Infrastruktur organisiere und ältere Jugendliche für die Begleitung der Gruppen coachen würde. Die Ergebnisse würden die Kinder am letzten Tag der Konferenz der Öffentlichkeit präsentieren. Somit sei die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowohl an der Organisation als auch an der Konzeption der Tagung gegeben.

D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 (act. BVGer 7) schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung die Konferenz sei zum 13. Mal durchgeführt worden und sei kein einmaliges Projekt. Die regelmässige Tätigkeit von X._______sei im Rahmen des Jugendförderungsgesetzes für das Jahr 2010 mit einer Jahrespauschalen im Umfang von Fr. 19'192.- gefördert worden. Im Gesuchsformular würden keine Angaben zu den gewählten Methoden und Abläufen der Partizipation der Kinder im Prozess der Entstehung und Umsetzung der Tagung gemacht. Ausserdem sei das Tagungskonzept immer dasselbe und wenig innovativ.

E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde das Verfahren sistiert und mit Verfügung vom 6. Juni 2011 das Verfahren wieder aufgenommen (act. BVGer 9 und 13).

F.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juli 2011 geschlossen (act. BVGer 16).

G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 5 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 6. Oktober 1989 (SR 446.1; Jugendförderungsgesetz, JFG) in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 10. Dezember 1990 (SR 446.11, Jugendförderungsverordnung, JFV) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV betreffend Finanzhilfen zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff . des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1097 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert und durch seinen Präsidenten rechtsgenüglich vertreten.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 5), einzutreten.

2.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329, BGE 112 V 168 E. 3c mit Hinweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegenden Falls auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 11. Oktober 2010 abzustellen.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen ausrichten. Die hierfür erforderlichen Mittel sind jährlich in den Voranschlag des Bundes einzustellen. Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt (BBl 1988 I S. 857). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Deshalb überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011 vom 29. August 2011, C-6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom 4. Oktober 2007, C-3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008 vom 5. Januar 2009).

3.

3.1 Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen ausrichten für Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen in Leitungs- und Betreuungsfunktionen (Bst. a), Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen der ausserschulischen Jugendarbeit und des Jugendaustausches (Bst. b), Koordinationsbestrebungen zugunsten von Jugendorganisationen (Bst. c), internationale Zusammenarbeit von Jugendorganisationen (Bst. d), Information und Dokumentation über Jugendfragen (Bst. e).

3.2 Mit projektbezogenen Finanzhilfen können Vorhaben gefördert werden, welche anstelle oder zur Ergänzung der regelmässigen Tätigkeit als selbstständige Projekte durchgeführt werden (Art. 8 JFG).

Die für die projektbezogene Finanzhilfen zur Verfügung stehenden Mittel werden für nationale und internationale Projekte verwendet (Art. 9
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben - Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
JFV).

3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Richtlinien über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz vom 1. Januar 2005, werden projektbezogene Finanzhilfen nur für Vorhaben gewährt, welche die folgenden Voraussetzungen ausnahmslos erfüllen: Durchführung im Rahmen einer ausserschulischen und nicht gewinnorientierten Tätigkeit (Art. 3 JFG), aktive Mitarbeit der Jugendlichen bei der Durchführung des Projektes, nationale Ausrichtung des Vorhabens (Art. 2 Abs. 3 JFG), insbesondere bezüglich Mitwirkung der Jugendlichen, Tätigkeit, die anstelle oder in Ergänzung zu den regelmässigen Tätigkeiten der Trägerschaft stattfindet (Art. 8 JFG) und die keine finanzielle Unterstützung in Form von Jahresfinanzhilfe erhält, Einreichung der Gesuche vor Durchführung des Vorhabens (Art. 13 Abs. 3
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
JFV).

Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie besagt, dass sich die Festlegung des Beitrags nach folgenden Kriterien richtet: innovativer Charakter, Modellcharakter, pädagogischer Wert, geografische Ausdehnung, Anreiz für regelmässige Tätigkeiten der Trägerschaft, Bedeutung ausserhalb der Trägerschaft, Ausmass der schweizerischen Beteiligung, Grad der Eigenfinanzierung und Grad der Fremdfinanzierung.

4.
Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit zu erläutern:

4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32 mit weiteren Hinweisen).

Art. 13 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt u.a. für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
, 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
. Satz SuG).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und 201 f. sowie F. Möller, a.a.O, S. 43 f.).

4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 kann der Bund Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichten (BBl 1988 I S. 857). Hierbei handelt es sich um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (Art. 8 JFG i.V.m. Art. 9
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben - Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
JFV i.V.m Art. 18 JFG-Richtlinien).

Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einmaligkeit der 13. Konferenz und die Beteiligung der Kinder und Jungendlichen an der Organisation und Konzeption verneint. Die Konferenz werde immer zu einem anderen Thema, an einem anderen Ort in der Schweiz und mit anderen Teilnehmenden durchgeführt. Die Einmaligkeit der 13. Konferenz sei insofern gegeben als es das erste Mal sei, dass Kinder und Jugendliche aus allen Teilen des Landes vier Tage lang in Basel zusammenkommen würden, um sich zum Thema "Umgang mit der Zeit" auszutauschen.

Bereits das Thema der Konferenz werde von den teilnehmenden Kindern bestimmt. An der Konferenz würden die Kinder in Gruppen selbständig ihre eigenen Lösungen und Vorschläge erarbeiten und die Ergebnisse am letzten Tag der Öffentlichkeit präsentieren (act. BVGer 1).

5.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer versäumte, rechtzeitig und formal korrekt eine Gesuchseingabe gemäss den "Richtlinien für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen im Rahmen des Kredits Kinderrechte" für das Jahr 2010 vorzunehmen. Es sei als Entgegenkommen des BSV zu werten, den Antrag innerhalb des Projektkredits nach JFG geprüft habe.

Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus (act. BVGer 7), die Verordnung zum JFG werde in der Praxis vom BSV konsequent ausgelegt. Es würden ausschliesslich Projekte finanziert, welche erst- oder einmalig stattfinden würden. So seien in der Vergangenheit immer wieder Projekte zurückgewiesen worden, welche um eine Unterstützung von wiederkehrenden Anlässen unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen angefragt hätten und mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vergleichbar sei.

In Bezug auf die aktive Mitwirkung der Jugendlichen hielt die Vorinstanz fest, um den Charakter eines freiwilligen Jugendprojektes und damit die Fördervoraussetzungen zu erfüllen, müssten die Kinder und Jugendlichen in ehrenamtlicher Tätigkeit bei Konzeption und Durchführung des Anlasses beteiligt sein. Es sei also vor allem deren Partizipation bei der Entstehung eines Vorhabens und nicht nur bei dessen Ausführung erforderlich. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchsformular zum Projektvorhaben würden keine Angaben zu den gewählten Methoden und Abläufen der Partizipation der Kinder im Prozess der Entstehung und Umsetzung der Tagung gemacht. Leider habe der Beschwerdeführer auch keine Aussagen zu Anzahl und Zusammensetzung der Projektteilnehmenden gemacht (act. BVGer 7, Beilage 1 S. 8 und 9 des Antragsformulars). Die Angaben im Gesuch, besonders der an dem Projekt beteiligten Personen an der Planung und Durchführung seien von den beurteilenden Gutachterinnen als mangel- und fehlerhaft bezeichnet worden (act. BVGer 7, Beilage 4). Ausserdem seien die Gutachterinnen überwiegend der Meinung, dass das Tagungskonzept immer dasselbe und wenig innovativ sei.

5.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar im Schreiben vom 1. Juli 2010 (act. BVGer 7, Beilage 1) ein Gesuch um finanzielle Unterstützung aus dem Kredit Kinderrechte ersuchte, dieses jedoch aufgrund verspäteter Eingabe hätte abgelehnt werden müssen und daher die Vorinstanz das Gesuch an die zuständige Stelle für Finanzhilfen aus dem Jugendförderungsgesetz weiterleitete.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Jugendförderungsgesetzes für das Jahr 2010 bereits mit einer Jahrespauschale im Umfang von Fr. 19'192 gefördert wurde. Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund für ausserschulische Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen ausrichten. Der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 ist zu entnehmen, dass in der Regel einer Trägerschaft entweder eine Jahrespauschale oder eine projektbezogene Einzelfinanzhilfe zugesprochen werden soll. Die projektbezogene Finanzhilfe soll der Trägerschaft die Verwirklichung eines besonderen Vorhabens ermöglichen, das nicht zu ihrer regelmässigen Tätigkeit gehört. Damit sollen insbesondere Neuerungen gefördert und in sogenannten Projekten mit Modellcharakter ausprobiert werden können. Projektbezogene Finanzhilfen kommen vor allem für sogenannte freie Gruppierungen in Frage. In der Regel handelt es sich dabei um einmalige Projekte (BBl 1988 I S. 859).

Somit kann dem Beschwerdeführer keine projektbezogene Finanzhilfe ausgerichtet werden, wenn die Konferenz zur regelmässigen Tätigkeit gehört. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, seine Aufgabe liege vorwiegend im Bereich der Interessenvertretung, Information, Beratung, Dokumentation, Referate und Projekte (act. BVGer 1). Der Homepage des Beschwerdeführers ist unter der Rubrik "Projekte" zu entnehmen: Die X._______setzt sich für die Rechte der Kinder in der Schweiz ein. Sie fordert und fördert die Einführung, Bekanntmachung und Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz und bietet Kindern Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten wie z.B. die Konferenz. Auf der Homepage des Beschwerdeführers wird die Konferenz somit als mit der Haupttätigkeit in einem engen Zusammenhang stehend dargestellt. Die Konferenz wurde zuvor bereits zwölf Mal durchgeführt. Von einem Ausprobieren kann somit keine Rede sein, vielmehr ist davon auszugehen, dass die vorherigen Konferenzen erfolgreich waren und ein bewährtes Mittel zur Umsetzung des Vereinszweckes darstellen.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, ob das Projekt Konferenz die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, sondern ob regelmässig eine Konferenz durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer führt jährlich eine Konferenz durch und im Jahre 2010 zum dreizehnten Mal, womit die Einmaligkeit der Konferenz nicht gegeben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konferenzen seien immer anders, so wechsle das Thema, der Ort und die Teilnehmer, geht ins Leere, denn für die Annahme der Einmaligkeit eines Projektes genügt es nicht, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wenn die Rahmenbedingungen ändern, vielmehr muss das Projekt als solches innovativ sein.

Da bereits die Voraussetzung der Erst-, bzw. Einmaligkeit nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

6.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben - Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet.

7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7833/2010
Datum : 04. März 2013
Publiziert : 15. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Übriges
Gegenstand : Finanzhilfe zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit, Verfügung vom 11. Oktober 2010


Gesetzesregister
BGG: 83
JFV: 9 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben - Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
13
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 13 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b  das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c  die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
SuG: 3  13
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 60
BGE Register
112-V-168 • 118-V-16 • 130-V-329 • 89-I-464
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • angemessenheit • ausmass der baute • ausserhalb • ausserschulische jugendarbeit • bedingung • begründung des entscheids • beilage • beteiligung oder zusammenarbeit • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesverwaltungsgericht • charakter • chur • departement • dokumentation • eingriffsverwaltung • eintragung • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • familie • finanzhilfe • formmangel • frage • frist • funktion • förderung der ausserschulischen jugendarbeit • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • infrastruktur • innerhalb • juristische person • kommunikation • koordination • kostenvorschuss • leistungsverwaltung • maler • neuerung • replik • richtlinie • sachmangel • sachverhalt • schriftenwechsel • staatsorganisation und verwaltung • stelle • subvention • tag • treffen • umfang • veranstalter • verfahren • verfahrenskosten • verfassung • verfügung • verhandlung • veröffentlichung • vorinstanz • weiterbildung • wert • wiese • wille • zahl • zivilgesetzbuch
BVGer
C-1903/2011 • C-2070/2008 • C-3770/2007 • C-459/2007 • C-6288/2008 • C-7833/2010
BBl
1988/I/857 • 1988/I/859