Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-576/2015
Urteil vom 4. Februar 2015
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
A._______,
Nigeria,
Parteien
vertreten durch Raffaella Massara, Rechsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 9. Januar 2015 wurden ihm für die Vertretung in Sachen Asyl/Weg-weisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 12. Januar 2015 fand die Befragung zu seinen Asylgründen im Beisein seiner Rechtsvertretung statt. Gleichentags wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten, weshalb er in die Schweiz eingereist sei. In Italien hätten die Behörden nicht verstanden, weshalb er Nigeria verlassen hätte. Man könne dort mit den Leuten nicht sprechen, weil sie die englische Sprache nicht beherrschen würden.
D.
Das SEM ersuchte gestützt auf einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die italienischen Behörden am 12. Januar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]).
Am 16. Januar 2015 stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zu.
E.
Am 19. Januar 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2015 (Übergabedatum an das SEM) hielt sie unter Beilage eines Berichts des (...) mit medizinischen Informationen vom 16. Januar 2015 fest, der Beschwerdeführer sehe sich vor das Problem gestellt, in dieser Kälte ohne gesicherte Unterkunft nach Italien zurückzukehren. Es seien medizinische Abklärungen wegen einer Krankheit (...) im Gang. Es müsse mit dem Entscheid bis zur Klärung des medizinischen Sachverhalts zugewartet werden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 29217/12 (nachfolgend Urteil Tarakhel) seien je nach seiner gesundheitlicher Situation vorgängig von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und medizinischer Versorgung einzuholen.
F.
Mit am 21. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen, wobei dieses anzuweisen sei, sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten, eventualiter vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie betreffend adäquate Unterkunft und Betreuung einzuholen und es sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war ein Bericht des (...) mit medizinischen Informationen vom 22. Januar 2015 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31






1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37


1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105





2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e



3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1


3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b

3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, die italienischen Behörden hätten sein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung dessen Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Es bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3

4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, gestützt auf das Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 sei das SEM verpflichtet, auch die eine asylsuchende Person begünstigenden Elemente zu berücksichtigen. Entsprechend hätte es die medizinischen Informationen, welche der Rechtsvertretung am 23. Januar 2015 zugegangen seien, zwingend in der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Ausserdem verletze es Art. 6 TestV, wenn zwischen Erstbefragung und Entscheid nur knapp zehn Tage liegen würden und das SEM nicht bereit sei, auf weitere in Aussicht gestellte Beweismittel zu warten.
Im Urteil Tarakhel § 115 habe der EGMR festgehalten, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden und die Vermutung, wonach Italien die Aufnahmerichtlinien korrekt umsetze, umgestossen. Es könne demzufolge die Vermutung, dass Italien die Rechte der EMRK garantiere, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten und der Praxis, wonach es der asylsuchenden Person obliege, ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass sie von den italienischen Behörden im konkreten Fall menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt werde, nicht gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer sei trotz seines prekären Gesundheitszustandes die Wahrscheinlichkeit, gar keine Unterkunft zu finden, sogar noch höher als bei Familien mit Kindern, da jene als besonders schutzbedürftige Asylsuchende behandelt würden. Es sei aufgrund des Urteils Tarakhel erforderlich, dass in jedem Fall zuerst die Unterbringung und die adäquate medizinische Versorgung sichergestellt und von Italien entsprechende Garantien eingeholt würden, andernfalls sei vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. April 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 12. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 16. Januar 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie mit ihrem Entscheid die in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen nicht abgewartet habe. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen würde, weshalb es keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen abzuwarten. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). Der Untersuchungsgrundsatz wurde ebenso wenig verletzt wie Art. 6 TestV.
5.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des EGMR im Urteil Tarakhel. Er macht geltend, der Gerichtshof habe entschieden, dass individuell geprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können.
Das besagte Urteil des EGMR, in welchem sich dieser mit der Überstellung einer achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien zu befassen hatte, setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander. Es zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass dies bei jeder Überstellung zu erfolgen habe oder eine Überstellung nach Italien für Asylsuchende generell nicht zumutbar sei, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Der alleinstehende und volljährige Beschwerdeführer vermag demnach aus dem Urteil Tarakhel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, namentlich nicht eine im Sinne des Urteils genannte Einzelfallabklärung. Es gilt betreffend seine Überstellung die bisherige Rechtsprechung.
5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet insbesondere vor dem Hintergrund des Wintereinbruchs und der Kälte ungenügende Unterbringungsmöglichkeiten. Er bezieht sich dabei auf die allgemeinen Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien und unterlässt es darzutun, aus welchen individuellen Gründen in seinem konkreten Fall eine Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3

In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden(vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 7725/10,Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3

Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird.
5.5 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Bericht des (...) vom 22. Januar 2015 (...) und benötigt "wichtige weitere medizinische Abklärungen und wahrscheinlich eine Operation". Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3

5.6 Die im Zwischenbericht des (...) vom 22. Januar 2015 empfohlene Weiterbehandlung (Abklärungen, eventuell Operation, Medikation mit dem Schmerzmittel [...]) ist auch in Italien gewährleistet und es liegen keine Hinweise vor, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würden. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass dieser in Italien eine adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
5.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist. Die italienischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die vorliegend festgestellte Krankheit (...) vermag damit weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen.
5.8 Es gibt demnach keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen, noch besteht Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz oder zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sicherstellung der Überstellungsmodalitäten. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Das SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b



7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3



8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106

Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1



(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: