Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2724/2009/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2010

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________ (C._________), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2008 und reiste am 10. Februar 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._________ um Asyl nach und wurde dort am 18. Februar 2008 summarisch befragt. Am 18. März 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._________ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 1970 politisch aktiv und habe Anfang der 1970-er Jahre zusammen mit weiteren Personen eine kurdische Organisation gegründet. Diese heisse Kurdistan Halk Örgütü beziehungsweise Kürt Halk Örgütü (KHÖ). Er sei deren An-führer gewesen. Später habe sich die Bewegung umbenannt in Ulusal Kürt Halk Hareketi (UKHH) beziehungsweise Ulusal Kurdistan Halk Kurtulusu beziehungweise Ulusal Kurdistan Halk Mücadelesi. Zwei der Mitgründer seien später von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden, zwei weitere hätten sich auf die arabische Halbinsel abge-setzt. Er sei nach wie vor der Kopf dieser Organisation. Im Jahr 1974 habe er ein politisches Buch geschrieben mit dem Titel "Uyanis ve Direnis". Nachdem er das Manuskript in die Druckerei gebracht habe, sei diese jedoch von der Polizei gestürmt worden, weshalb das Buch schliesslich nicht gedruckt worden sei. Er habe dann umgehend damit begonnen, ein zweites Buch zu schreiben mit dem Titel "Gaziantep Cumhuriyeti". Er habe versucht, dieses Buch in Syrien drucken zu lassen. Am 3. Juni 1975 sei anlässlich einer Kurden-Demonstration, an welcher auch er teilgenommen habe, seine Cousine durch einen Schuss getötet worden. Die Polizei habe damals mit Waffengewalt versucht, die Kundgebung aufzulösen. Obwohl er mit dem Tod der Cousine nichts zu tun gehabt habe, sei er von den Behörden dieser Tötung beschuldigt worden. Er sei zunächst fast drei Jahre lang auf der Flucht gewesen. Am 16. Mai 1978 habe ihn die Polizei jedoch gefasst und verhaftet. Während der Haft sei er gefoltert worden. Am 2. November 1978 sei er durch ein Gericht zu mehr als 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die darauffolgenden Jahre habe er in verschiedenen Gefängnissen verbracht und in dieser Zeit ein weiteres Buch ("Namlularin Gölgesinde Islah") verfasst. Er sei deswegen ebenfalls angeklagt worden, wisse aber nicht, ob je ein Urteil ergangen sei. Im November 1986 sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Auch nach der Haftentlassung sei er ständig durch die Polizei belästigt worden. Immer wieder sei er gefragt worden, ob er noch politische Bücher schreibe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich mehrheitlich in den Bergen aufgehalten. In dieser Zeit hätten politische Gegner mehrmals versucht, ihn umzubringen. Im Juni oder Juli 2004 sei er jedoch erneut festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglieder seiner Organisation hätten andere Leute bedroht. Obwohl er dies bestritten habe, sei er für drei Monate inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nachdem er versprochen habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen, sei er freigelassen worden. Im Jahr 2004 oder 2005
sei der Polizeidirektor von Kusadasi bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Er sei beschuldigt worden, den Tätern Hilfe geleistet oder die Tat organisiert zu haben. Seither werde er erneut gesucht, und es seien mehrere Verfahren gegen ihn hängig. Genaueres wisse er darüber jedoch nicht. Seine Kinder seien seinetwegen mehrmals von den Sicherheitskräften mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe sich schliesslich zur Flucht in die Schweiz entschlossen, weil er erfahren habe, dass er liquidiert werden sollte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er damit rechnen, lebenslänglich inhaftiert oder gar umgebracht zu werden.
A.c Mit Verfügung vom 9. April 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf, weitere Beweismittel einzureichen (konkrete Angaben zu den geltend gemachten, hängigen Verfahren in der Türkei, insbesondere Anklageschriften, allfällige Urteile und Haftbestätigungen, umfassendes Bestätigungsschreiben des ihn vertretenden, türkischen Anwaltes (respektive der Anwälte) sowie die in Aussicht gestellte Publikation im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gegründeten Organisation). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte daraufhin mit Eingabe vom 8. Mai 2008 mehrere Unterlagen zu den Akten, unter anderem ein Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers. Der Neffe habe sich bei mehreren Behörden und Gefängnissen nach Unterlagen zu Verfahren des Beschwerdeführers erkundigt und sei dabei in Gewahrsam genommen und misshandelt worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei landesweit gesucht werde und im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr wäre.
A.d Das BFM erklärte diese Unterlagen mit Schreiben vom 19. Mai 2008 als unbehelflich und setzte dem Beschwerdeführer erneut eine Frist, um die in der Verfügung vom 9. April 2008 erwähnten Dokumente beizubringen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren von ihm verfassten, politisch-literarischen Text zu den Akten reichen. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige für die Beschaffung von Beweismitteln mehr Zeit. Zwei seiner früheren Anwälte seien verstorben respektive ermordet worden. Die Suche nach einem neuen türkischen Rechtsvertreter gestalte sich schwierig. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 wurden ausserdem vier Fotos eingereicht (Kopien).
A.e Mit Eingaben vom 10. Juli und 18. August 2008 liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines Internetartikels mitteilen, seine Tochter A. sei seit dem 22. Juni 2008 verschwunden. Er nehme an, sie sei seinetwegen entführt worden und befürchte das Schlimmste. Seit einigen Wochen werde zudem sein Sohn von unbekannten Personen telefonisch massiv bedroht, weshalb er sich nun bei Bekannten in Adiyaman versteckt halte. Im Weiteren wurde erklärt, der Beschwerdeführer könne keine weiteren Gerichtsdokumente aus neuerer Zeit mehr beibringen.
A.f Am 11. Dezember 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte dieser aus, er habe bereits mehrfach gesagt, er könne keine weiteren Dokumente beschaffen. Die zwei Anwälte, welche in der Türkei für ihn tätig gewesen seien, seien umgebracht worden. Er habe bereits einen Strafregisterauszug sowie ein Gerichtsurteil betreffend das im Jahr 1975 eingeleitete Verfahren eingereicht. Ausserdem habe er Unterlagen zur Entführung seiner Tochter abgegeben. Es seien in der Türkei sehr viele Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, er kenne deren genaue Anzahl nicht. Falls er in die Türkei zurückkehren würde, würde er wegen der von ihm verfassten Bücher in grosse Schwierigkeiten geraten. Als er sein erstes Buch habe drucken lassen wollen, habe es in der Druckerei eine Razzia inklusive Festnahmen gegeben. Er könne keine gedruckten Bücher beschaffen. Es seien aber sicher einige Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wegen seiner Bücher. Die Organisation, welche er mitgegründet habe, sei teilweise immer noch aktiv, habe aber mehrmals den Namen geändert. Zuletzt sei sie unter der Bezeichnung Ulusal Özgürlük Kürt Halk Mücadelesi (UÖKHM) in Erscheinung getreten. Dieser Name werde auch in der Presse verwendet. Er sei der Führer dieser Organisation. Er sei in seiner Organisation auch unter den Codenamen "Kinco" und "Bostan" aufgetreten. Er könne nicht preisgeben, welches die letzten grösseren Auseinandersetzungen gewesen seien, in die seine Organisation involviert gewesen sei, denn dies sei geheim. Die Guerillas seiner Organisation kämpften aber generell gegen die türkische Regierung, das Militär. Zwischen den Jahren 1986 und 2004 habe er sich in den Bergen aufgehalten und die höheren Chargen seiner Organisation kommandiert und ausgebildet. Man habe in dieser Zeit mehrmals versucht, ihn umzubringen, er sei dabei teilweise verletzt worden. Diese Anschläge seien jedoch in der Presse nie erwähnt worden, weil er sich damals an einem geheimen Ort in den Bergen aufgehalten habe. Der Grund für seine Festnahme im Jahr 2004 sei seine politische Einstellung und seine politischen Tätigkeiten gewesen. Die Regierung habe ihn instrumentalisieren wollen. Er sei damals von den Bergen heruntergekommen und in Kusadasi gewesen, als die Polizei ihn festgenommen habe. Man habe von ihm verlangt, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören. Er habe eingewilligt, um freigelassen zu werden. Nach seiner Freilassung sei er auf direktem Weg wieder in die Berge gegangen. Bis zur Ausreise im Jahr 2008 sei er nicht mehr festgenommen worden. Er habe sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil er gedacht habe, er könne von hier aus seine Organisation viel besser kommandieren und ihr helfen, Fortschritte zu
machen. Bereits sein Grossvater und sein Vater seien politisch engagiert gewesen. Im Jahr 1960 seien seine beiden Grossväter im Zusammenhang mit einem Putsch bestraft worden. Sein Sohn sei inzwischen seinetwegen aus der Türkei ausgereist und befinde sich zurzeit in Sarajevo.
A.g Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Tochter A. sei wieder aufgetaucht. Sie befinde sich psychisch in einem schlechten Zustand und müsse sich in psychiatrische Behandlung begeben. Seine Befürchtung, wonach sie entführt und misshandelt worden sei, habe sich bestätigt.
A.h Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 25. Februar 2009. Im Botschaftsbericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, über den Beschwerdeführer bestehe kein politisches, wohl aber ein gemeinrechtliches Datenblatt, und zwar wegen ungedeckter Checks. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer national zur Fahndung ausgeschrieben, und es bestehe ein Passverbot. Die vom Beschwerdeführer genannte Organisation sei nicht bekannt, ebensowenig die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen-, Code-, Gründer- oder Aliasnamen. Die Umstände des Verschwindens der (geistig behinderten) Tochter A. seien bekannt. Allerdings werde nicht davon ausgegangen, dass die Entführung einen politischen Hintergrund habe. Vielmehr handle es sich wohl um einen Fall von Missbrauch im Zusammenhang mit der geistigen Behinderung des Mädchens. Laut einer Kontaktperson halte sich der Beschwerdeführer schon seit mindestens 30 Jahren nicht mehr in der Türkei auf. Er habe mit Frau und Tochter eine Weile in Frankreich gelebt, dann seien Frau und Tochter abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei in Frankreich in Haft gewesen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichtsurteil sowie der Strafregisterauszug seien authentisch. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien gegen diesen jedoch in den entsprechenden Regionen respektive vor den gegebenenfalls relevanten Gerichten keine Verfahren oder Voruntersuchungen hängig.
A.i Mit Schreiben vom 2. März 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschaftsabklärung. Der Beschwerdeführer liess am 18. März 2009 eine diesbezügliche Stellungnahme einreichen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit als politisch unbequeme Person respektive führender kurdischer Oppositioneller registriert. Es sei aber davon auszugehen, dass die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Ankara keine diesbezüglichen Informationen hätten erhältlich machen können. Vom gemeinrechtlichen Datenblatt wegen ungedeckter Checks sowie vom Passverbot habe der Beschwerdeführer bisher nichts gewusst. Er habe nie mit solchen Machenschaften zu tun gehabt und erkläre sich dies mit einem auf seine Person zielenden, politisch motivierten Komplott. Bereits bei seiner Verurteilung durch das Gericht in F._________ sei er Opfer eines solchen geworden. Die Nachforschungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegründeten Organisationen seien wohl deshalb erfolglos geblieben, weil er dem BFM die türkischen Namen angegeben habe, während die Organisationen in der Türkei bloss unter den kurdischen Bezeichnungen bekannt seien. Der Beschwerdeführer habe auf einem Beiblatt weitere Erklärungen zu den Parteinamen geliefert. Bezüglich der Entführung seiner Tochter sei der Beschwerdeführer nach wie vor überzeugt, dass diese einen politischen Hintergrund gehabt habe. In Bezug auf die im Heimatdorf getätigten Abklärungen sei namentlich zu unterstreichen, dass die Sicherheitskräfte bis heute ab und zu dort nach ihm suchten. Dies könne kaum mit einem gemeinrechtlichen, sondern nur mit einem politisch motivierten Verfolgungsinteresse erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 1987 nach Frankreich gereist und habe dort um Asyl ersucht, welches ihm auch gewährt worden sei. Das Asyl sei später widerrufen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, in die Türkei zurückgekehrt zu sein, was jedoch nicht zutreffe. Das BFM solle seine französischen Asylakten bei den zuständigen französischen Behörden anfordern. In Frankreich sei er auch in eine Strafuntersuchung verwickelt und zu einer mehrjährigen Haft verurteilt worden. Er sei zu Unrecht des Drogenhandels beschuldigt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er am 3. Juni 2002 in die Türkei abgeschoben worden. Dort habe er sich zunächst drei Tage in Polizeigewahrsam befunden, danach sei er untergetaucht und habe illegale politische Tätigkeiten aufgenommen. Ob aktuell gerichtliche Verfahren oder Voruntersuchungen hängig seien, könne er nicht überprüfen. Allerdings würden in der Türkei politische Strafverfahren meist nur respektive erst eingeleitet, wenn sich der Beschuldigte in der Türkei aufhalte.
A.j Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel ein: eine Identitätskarte, einen Strafregisterauszug, ausgestellt von der Generalstaatsanwalt Istanbul am 12. Juni 2006 (Kopie), ein Urteil des Gerichts für schwere Strafen in F._________ vom 2. November 1978 (Kopie), ein Schreiben seines Neffen B. Y. vom 28. April 2008 (Faxkopie), zwei längere, von ihm verfasste Texte über seine politischen und ideologischen Ansichten (unübersetzt; Kopien), Internetausdruck von islahiyeninsesi.com vom 30. Juni 2008 (inkl. Übersetzung ins Französische), mehrere Fotos in Kopie sowie eine Zusammenstellung der von ihm und Abdullah Öcalan gegründeten Parteien (unübersetzt).

B.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 - eröffnet am 30. März 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Beschwerde vom 28. April 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Einsicht in die vom BFM nicht offengelegten Aktenstücke sowie um Beizug der französischen Asylakten ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben der Human Rights Organisation in Syrien vom 10. April 2009, Bestätigungsschreiben der Föderation des kurdischen Volkes in der Schweiz (FEKAR) vom 23. April 2009, drei weitere Unterstützungsschreiben, ein Arbeitszeugnis vom 21. April 2009 sowie mehrere Gehaltsabrechnungen, eine Budgetzusammenstellung sowie eine Abrechnung der Sozialabteilung der Wohngemeinde des Beschwerdeführers vom 22. April 2009.

D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 6. Mai 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) werde im Endentscheid befunden werden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen, hingegen wurde das damit zusammenhängende Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen.

E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.

G.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Yeni Özgür Politika vom 6. August 2009 zu den Akten reichen.

H.
Am 26. Oktober 2009 reichte der Sohn des Beschwerdeführers, G._________, geb. (...), ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches zurzeit erstinstanzlich hängig ist (N (...)).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft. Öffentlich zugängliche Informationsquellen enthielten keine Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers und die angeblich von ihm gegründete Organisation. Der Beschwerdeführer habe selber auch keine entsprechenden Unterlagen beibringen können. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung seien konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sich seit 1986 in den Bergen aufgehalten, wo er als Kommandant einer Guerillatruppe an Kampfhandlungen teilgenommen habe; in dieser Zeit hätten seine Feinde mehrmals versucht, ihn umzubringen. Später habe der Beschwerdeführer dagegen eingeräumt, sich von 1987 bis im Juni 2002 in Frankreich aufgehalten zu haben. Damit sei den Asylvorbringen weitgehend die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem vorgebracht, er sei im Juni 2004 unter dem Vorwurf, Kontakte mit illegalen Organisationen zu haben, für drei Monate festgenommen worden. Überdies seien gegen ihn mehrere Verfahren hängig, und er sei im Zusammenhang mit einem Attentat auf den Polizeidirektor von Kusadasi im Jahr 2004/2005 gesucht worden. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers sei es jedoch völlig unrealistisch, dass er nach drei Monaten ohne weiteres freigelassen worden wäre. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel eingereicht, obwohl es in der Türkei entgegen der Aussage des Beschwerdeführers jedermann möglich und zumutbar sei, entsprechende Angaben und Unterlagen zu beschaffen. Die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara habe im Übrigen ebenfalls ergeben, dass gegen den Gesuchsteller kein Gerichtsverfahren hängig sei und ihn betreffend kein politisches Datenblatt existiere. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien tatsachenwidrig oder stünden mit früheren Aussagen in Widerspruch. Die geltend gemachte Verfolgung sei daher nicht glaubhaft. Die weiteren Vorbringen seien nicht asylrelevant: Die grundsätzlich glaubhaft dargelegte Verurteilung und Inhaftierung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt von 1978 bis 1986 liege in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück, um noch Asylrelevanz entfalten zu können. Ob diese Inhaftierung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - politisch motiviert gewesen sei, könne daher offenbleiben. Der Botschaftsabklärung zufolge bestehe über den Beschwerdeführer ein gemeinrechtliches Datenblatt wegen ungedeckter Checks, und er sei deswegen zur Fahndung ausgeschrieben. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für einen politischen oder ethnischen Hintergrund dieser Massnahmen zu erkennen seien. Schliesslich sei auch kein Zusammenhang zwischen der Person des Beschwerdeführers und dem vorübergehenden Verschwinden seiner Tochter erkennbar. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zu verneinen.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst festgestellt, es könne grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Anschliessend wird Stellung genommen zu den Erwägungen des BFM. Dabei wird gerügt, das BFM habe nicht gesagt, welche öffentlich zugänglichen Quellen es bei der Suche nach Hinweisen auf die Person des Beschwerdeführers und auf dessen Organisation überprüft habe und wie gross der Untersuchungsaufwand gewesen sei. Es treffe ausserdem nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht habe; denn er habe ein von ihm verfasstes Manuskript sowie mehrere Broschüren zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ausgesagt, er trete regelmässig unter bestimmten Codenamen (die er angegeben habe) auf. Er erstaune daher nicht, dass die Suche des BFM nach seinem bürgerlichen Namen nicht erfolgreich gewesen sei. Die Vorinstanz habe im Weiteren nicht näher begründet, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend erachte. Damit könne dieses Argument auch nicht plausibel widerlegt werden. Das BFM habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. In Bezug auf die Vorbringen zu seiner Organisation befinde sich der Beschwerdeführer in einem Beweisnotstand. Es sei nämlich offensichtlich, dass eine geheime Guerillaorganisation, welche einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führe, darauf bedacht sei, möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Man könne daher nicht aufgrund von fehlenden Unterlagen auf die Unwahrheit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober 1987 und Juni 2002 in Frankreich aufgehalten habe, entziehe den Asylvorbringen nicht ohne weiteres jegliche Grundlage. Für seine Glaubwürdigkeit spreche zudem, dass er den Frankreichaufenthalt und den ihm dort gewährten Flüchtlingsstatus aus freien Stücken zugegeben habe. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass er sein politisches Engagement während dieser Zeit weitergeführt habe. Das BFM habe es offenbar trotz des entsprechenden Antrags unterlassen, die französischen Asylbehörden um Akteneinsicht zu ersuchen, weshalb dieser Antrag wiederholt werde. Diese Akten könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers belegen. Zu den Umständen der Inhaftierung vom Juni 2004 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals ein gefälschtes, auf einen anderen Namen lautendes Identitätspapier auf sich getragen habe. Der Name im Nüfus habe bei den Behörden nur ein beschränktes Verfolgungsinteresse geweckt, weshalb der Beschwerdeführer nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei. Die Freilassung könne aber auch taktische Gründe haben. Ausserdem gehe die türkische
Strafjustiz angesichts der zahlreichen, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gutgeheissenen Individualbeschwerden nicht mehr gegen jeden PKK-Kämpfer frontal vor; stattdessen häuften sich die Fälle von verschwundenen Personen. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er in der Türkei seiner politischen Aktivitäten wegen gesucht werde. Er könne aber nicht eruieren, ob Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien. Er könne auch keine weiteren Unterlagen beibringen, zumal seine beiden türkischen Anwälte Ende der 1970-er Jahre getötet worden seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, einen vertrauenswürdigen neuen Anwalt zu kontaktieren. Auf die von der Botschaft in Ankara erlangten Informationen könne nicht ohne weiteres abgestellt werden. Erstens seien vorliegend möglicherweise nationale Interessen der Türkei betroffen, zweitens käme die Abklärungstätigkeit der Schweizer Behörden in der Türkei wohl politischem Nachrichtendienst gleich. Es sei daher naheliegend, dass die türkischen Behörden den Vertrauensanwälten der Botschaft keine aussagekräftigen Informationen zu den gegen den Beschwerdeführer laufenden, geheimen Ermittlungs- und Strafverfahren erteilt hätten. Insgesamt überzeugten die Ausführungen des BFM nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden seit Jahren als militanter Führer einer kurdischen Autonomie-Organisation bekannt sei und deswegen auf nationaler Ebene gesucht werde. In Bezug auf die Frage der Asylrelevanz der weiteren Vorbringen sei festzustellen, dass die Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes zwar zeitlich weit zurückliege, aber für die Frage, ob heute eine Verfolgungssituation bestehe, dennoch von Bedeutung sei, da die Verurteilung einen politischen Hintergrund gehabt habe. Dies wäre aus den französischen Asylakten ersichtlich, weshalb diese beizuziehen seien. Die Sache mit den ungedeckten Checks basiere auf einer von den türkischen Behörden konstruierten, falschen Anschuldigung. In Tat und Wahrheit werde der Beschwerdeführer seiner politischen Aktivitäten wegen gesucht. Der Beschwerdeführer halte im Weiteren daran fest, dass das Verschwinden seiner Tochter einen politischen Hintergrund gehabt habe. Man habe ihn damit unter Druck setzen und zur Rückkehr in die Türkei bewegen wollen. Im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei müsse der Beschwerdeführer schon beim Grenzübertritt mit einer Festnahme und Inhaftierung rechnen. Angesichts seiner mehrjährigen Abwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte annehmen, er habe sich in den Bergen bei den Guerillas aufgehalten. Aufgrund dieses Verdachtes könnten sie den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft nehmen; er wäre dabei einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt. Bei
dieser Sachlage könne er auch hinsichtlich der angeblich ungedeckten Checks keinen fairen Prozess erwarten. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile erlitten und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

5.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, welche in der Beschwerde erhoben wird: Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht näher ausgeführt habe, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend beurteile (vgl. Ziffer 8.2 der Beschwerde). Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; BGE 118 V 56 Erw. 5b S. 58, mit weiteren Hinweisen, BGE 112 Ia 107 S. 109 Erw. 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft gibt, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet. Unter anderem erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend. Es handelt sich dabei um eine Qualifizierung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wobei das BFM in seinem Entscheid auch die Protokollstellen der fraglichen Aussagen bezeichnet (nämlich A28 S. 5, 10 und 14). Bei einer Durchsicht dieser Protokollstellen kann ohne weiteres nachvollzogen werden, wie das BFM zu der erwähnten Einschätzung der Aussagen des Beschwerdeführers gelangte. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist im Übrigen zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Der Auffassung, wonach das BFM die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

6.1 An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach von der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, nicht geteilt wird. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seinen langjährigen Aufenthalt in Frankreich verschwieg und die Frage anlässlich der Erstbefragung, ob er zuvor schon einmal in einem anderen Land Asyl beantragt oder überhaupt im Ausland gewesen sei, sogar ausdrücklich verneinte (vgl. A1 S. 9 und 11). Den Frankreich-Aufenthalt legte er im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - aus freien Stücken offen, sondern erst nachdem ihm der die fragliche Information enthaltende Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009 zur Stellungnahme unterbreitet worden war. Das fragwürdige Verhalten des Beschwerdeführers führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sind sodann aus nachfolgenden Gründen als überwiegend unglaubhaft zu erachten:
6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Anfang der 1970-er Jahre eine kurdische Guerilla-Organisation mitbegründet, deren Führer er bis heute sei. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des BFM und obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen ein Reglement (vgl. A28 S. 5 und 14) sowie Publikationen (vgl. A13 S. 17) seiner Organisation erwähnte, reichte er jedoch bis heute keinerlei Unterlagen ein, welche seine Funktion innerhalb dieser Organisation oder auch nur deren Existenz belegen würden. Die Fragen zum Namen und Fortbestand der Organisation sowie zu seiner konkreten Tätigkeit innerhalb dieser Organisation beantwortete er ausweichend und unpräzise (vgl. A1 S. 3, A13 S. 6, A28 S. 9). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, seine Guerillas seien im Kampf gegen die türkische Regierung teilweise auch in Schiessereien verwickelt gewesen (vgl. A28 S. 7). Obwohl davon auszugehen ist, dass derartige bewaffnete Auseinandersetzungen in der Presse erwähnt worden wären, reichte er keinen einzigen Presseartikel mit namentlicher Erwähnung der von ihm angeblich gegründeten Organisation oder seiner Person zu den Akten. Die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen in der Türkei haben ebenfalls keine Hinweise auf die Existenz der vom Beschwerdeführer genannten Organisation(-en) zutage gefördert. Auch der Name des Beschwerdeführers sowie die von ihm angeblich verwendeten Codenamen "Kinco" und "Bostan" konnten die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Ankara in der relevanten Szene nicht eruieren. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, die Vertrauensanwälte der Botschaft hätten nur deshalb keine Informationen über die Organisation gefunden, weil sie lediglich nach der türkischen anstatt nach der kurdischen Bezeichnung gesucht hätten. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen; denn gemäss Aussage des Beschwerdeführers wurde in der Presse angeblich ebenfalls die türkische Bezeichnung der Organisation verwendet (vgl. A28 S. 5 und 6). Aufgrund des Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Gründer und Anführer einer kurdischen Guerilla-Organisation sei, als unglaubhaft zu erachten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er habe sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1986 in die Berge begeben und dort seine Guerillas kommandiert. In dieser Zeit seien mehrere Versuche unternommen worden, ihn umzubringen, namentlich in den Jahren 1987, 1988 und 1989; dabei sei er teilweise verletzt worden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sind indessen äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A13 S. 13 und A28 S. 8) und sind im Übrigen schon deshalb als unglaubhaft zu bezeichnen, weil sich der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Stellungnahme vom 18. März 2009 zufolge von Oktober 1987 bis Juni 2002 in Frankreich aufhielt (vgl. A34 S. 3).
6.2.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er im Jahr 2004 für drei Monate inhaftiert. Ihm wurde angeblich vorgeworfen, Mitglieder seiner Organisation hätten andere Leute bedroht (vgl. A13 S. 14). An anderer Stelle machte er geltend, er sei damals wegen seiner politischen Einstellung und seiner politischen Aktivitäten festgenommen worden (vgl. A28 S. 11). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist es indessen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus den von ihm genannten, politischen Gründen inhaftiert wurde. Im Übrigen wird diese angebliche Haft im eingereichten Strafregisterauszug vom 12. Juni 2006 nicht erwähnt, und der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich auch keine anderweitigen Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er werde verdächtigt, beim Bombenattentat auf den Polizeidirektor von Kusadasi im Jahr 2004/2005 mitgewirkt zu haben, und werde deswegen gesucht. Auch dieses Vorbringen ist jedoch aufgrund der Aktenlage, namentlich der unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Tätigkeit im Rahmen einer mitbegründeten Guerilla-Organisation, nicht plausibel. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe mehrere Bücher mit politischem Inhalt verfasst. Wegen eines im Gefängnis verfassten Buches sei er angeklagt worden (vgl. A13 S. 7 und 15). Im Zusammenhang mit seinen Büchern seien sicherlich mehrere Verfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A28 S. 4). Mit Blick auf die Akten ist es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer schriftstellerisch tätig war respektive ist, allerdings ist aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass von ihm keine eigentlichen Bücher existieren (vgl. A28 S. 4), zumal er bis heute keine gedruckten Exemplare einreichte. Es ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Bücher angeklagt wurde respektive dass in der Türkei diesbezügliche Strafverfahren hängig sind, da er zu den angeblich bestehenden Verfahren keine konkreten Angaben machen konnte und auch im Botschaftsbericht keine entsprechenden Verfahren erwähnt werden.
6.2.4 Aufgrund der Aktenlage ist es als erstellt zu erachten, dass die Tochter A. des Beschwerdeführers im Sommer 2008 verschwand und im Januar 2009 wieder auftauchte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Tochter sei aus politischen Gründen entführt worden, um ihn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Für diese Behauptung finden sich in den Akten allerdings keine Hinweise. Dem Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der Entführung der geistig behinderten A. um einen Fall von Missbrauch ohne politischen Hintergrund handelt.
6.2.5 Wie bereits erwähnt wurde, macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in der Türkei im Zusammenhang mit dem Attentat auf den Polizeidirektor von Kusadasi gesucht und es seien mehrere politisch motivierte Verfahren gegen ihn hängig. Seine Aussagen zu den angeblich hängigen Verfahren sind allerdings völlig unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A1 S. 9; A13 S. 15, A28 S. 4). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich hängigen Verfahren keinerlei Unterlagen zu den Akten. Er brachte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene vor, er habe bisher keinen Anwalt in der Türkei finden können, welcher für ihn die Dokumente zu seinen Strafverfahren hätte beschaffen können. Er bringt ausserdem vor, die beiden Anwälte, welche ihn früher vertreten hätten, seien getötet worden (vgl. S. 9 der Beschwerde). Dieser Einwand muss allerdings als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung verneinte, in der Türkei Anwälte gehabt zu haben (vgl. A1 S. 8), weshalb das nachträgliche Vorbringen betreffend die beiden getöteten Anwälte wenig glaubhaft erscheint. Im Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, auch vom Ausland aus - allenfalls mit Hilfe seines Rechtsvertreters in der Schweiz - einen türkischen Anwalt zu finden, welcher die fraglichen Dokumente bei den Behörden hätte verlangen und dem Beschwerdeführer zuschicken können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine weiteren Unterlagen zu Gerichts- oder Ermittlungsverfahren eingereicht hat und offenbar auch sein Neffe (ausser der Kopie des Urteils vom 2. November 1978) keine Dokumente beschaffen konnte (vgl. dessen Schreiben vom 20. April 2008), lässt daher vielmehr darauf schliessen, dass gegen ihn in der Türkei weder seiner Texte wegen noch im Zusammenhang mit seiner angeblichen politischen Tätigkeit respektive dem Attentat in Kusadasi irgendwelche Verfahren hängig sind. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009, wonach gegen den Beschwerdeführer kein politisches Datenblatt bestehe und im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Gründen auch keine Verfahren oder Voruntersuchungen hängig seien. An dieser Stelle ist anzufügen, dass es den Vertrauensanwälten der Schweizerischen Botschaft in Ankara entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde mit Sicherheit gelungen wäre, wenigstens marginale Informationen zu allfälligen, in der Türkei hängigen politischen Verfahren oder politischen Datenblättern zu beschaffen, wenn es denn solche geben würde. Dies zeigen die Abklärungsergebnisse in zahlreichen anderen
Asylverfahren betreffend die Türkei. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in dem von ihm geltend gemachten Kontext, das heisst im Zusammenhang mit politischen Delikten, gesucht oder dass deswegen gegen ihn ermittelt wird beziehungsweise dass entsprechende Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sind.

6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Jahr 1978 zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er sei dabei zu Unrecht beschuldigt worden, seine Cousine getötet zu haben; die Verurteilung sei aus politischen Gründen erfolgt. Aufgrund der Aktenlage, namentlich mit Blick auf die eingereichte Urteilskopie vom 2. November 1978, ist zwar die erwähnte Verurteilung glaubhaft, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer suggerierte politische Hintergrund der Verurteilung. Dem eingereichten Urteil zufolge wurde er wegen vorsätzlicher Tötung und Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt. Weder die im Urteil genannten Gesetzesartikel noch die Urteilserwägungen lassen den Schluss zu, die Verurteilung sei aus anderen als gemeinrechtlichen Gründen erfolgt. Politisch motivierte Strafverfahren sind in der Türkei in der Regel ohne weiteres als solche erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verurteilung offen der Begehung politischer Delikte beschuldigt worden wäre, wenn dies tatsächlich die Ursache der Verurteilung gewesen wäre, zumal sich die Türkei im Jahr 1978 noch nicht darum scherte, was andere (europäische) Staaten zu ihrem Umgang mit politischen Gegnern meinen. Gegen den angeblichen politischen Kontext der Verurteilung spricht auch die Tatsache, dass das Tötungsopfer dem Urteil zufolge entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an einer von der Polizei aufgelösten Kurden-Demonstration, sondern in einem Privathaus erschossen worden war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere sein Engagement für eine Guerilla-Organisation, gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. namentlich E. 6.2.1) ohnehin unglaubhaft ist, weshalb eine politisch motivierte Verurteilung auch aus diesem Grund nicht plausibel erscheint. Damit steht fest, dass es sich bei der Verurteilung vom 2. November 1978 um eine rein gemeinrechtliche Verurteilung handelt. Dieses Strafverfahren respektive die damit verbundene Inhaftierung entfaltet bereits aus diesem Grund keine Asylrelevanz. Im Übrigen liegt dieses Ereignis nun schon über 30 Jahre zurück, und die Inhaftierung weist auch keinen ersichtlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 auf. Insgesamt ist dieses Vorbringen daher als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bezeichnen.

6.4 Dem Botschaftsbericht vom 25. Februar 2009 zufolge wird der Beschwerdeführer in der Türkei im Zusammenhang mit ungedeckten Checks auf nationaler Ebene gesucht, und es wurde deshalb ein gemeinrechtliches Datenblatt über ihn angelegt sowie ein Passverbot verfügt. Das im Asylverfahren geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde, entspricht somit den Tatsachen (vgl. auch den entsprechenden Hinweis im Botschaftsbericht, wonach sich die Polizei im Heimatdorf des Beschwerdeführers sporadisch nach diesem erkundige). Allerdings wird er nicht aus den von ihm genannten, politischen Gründen respektive im Zusammenhang mit dem Attentat in Kusadasi gesucht; vielmehr stehen die im Botschaftsbericht genannten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen offensichtlich im Zusammenhang mit einer strafrechtlich relevanten Handlung, welcher der Beschwerdeführer verdächtigt wird. Damit einhergehende Ermittlungsmassnahmen sowie eine deswegen eröffnete Strafverfolgung stellen indessen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar, zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die türkischen Behörden diese Anschuldigung mit politischen Hintergedanken konstruiert hätten, um dem Beschwerdeführer zu schaden.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Insbesondere vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterstützungsschreiben die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen, zumal diese offensichtlich aus reiner Gefälligkeit verfasst worden sind. Im Weiteren besteht mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch keine Veranlassung, die zuständigen französischen Behörden von Amtes wegen um die Herausgabe der Asylakten des Beschwerdeführers zu ersuchen, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Akten bei Bedarf selbst erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In der Türkei herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Zeitungsartikel vom 6. August 2009 betreffend Kämpfe zwischen der kurdischen Guerilla und der türkischen Armee nichts zu ändern, zumal diese Auseinandersetzungen nicht landesweit stattfinden. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen heute 54-jährigen Mann ohne konkrete, aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist von Beruf Schneider (vgl. das Rubrum des türkischen Urteils vom 2. November 1978), hat überdies eine Ausbildung als Buchhalter absolviert (vgl. A13 S. 2) und beherrscht mehrere Sprachen. In der Schweiz hat er zeitweise als Schneider gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, in der Türkei eine Arbeitsstelle zu finden und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinerlei Eingaben im Zusammenhang mit der am 26. Oktober 2009 erfolgten Asylgesuchstellung seines Sohnes G._______ in der Schweiz machte und insbesondere nicht vorbrachte, die Anwesenheit seines Sohnes in der Schweiz stelle ein Vollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2724/2009
Date : 04. Februar 2010
Published : 16. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  32  35  48  52  63  65
BGE-register
112-IA-107 • 118-V-56
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sentencing • lower instance • france • copy • federal administrational court • mountain • hamlet • accused • book • evidence • position • check • question • departure • month • nephew • judicature without remuneration • arrest • assassination • extract from criminal register • convicted person • pressure • press • statement of affairs • home country • preliminary acceptance • time limit • life • meadow • criminal investigation • european court of human rights • decision • federal constitution of the swiss confederation • asylum law • [noenglish] • duration • [noenglish] • cooperation obligation • syria • tracing • knowledge • tailor • asylum procedure • flight • within • political offence • day • [noenglish] • statement of reasons for the adjudication • document • remand • newspaper • duty to give information • communication • right to be heard • asylum legislation • enemy • non-refoulement • lawyer • correctness • [noenglish] • request to an authority • certification • damage • false accusation • victim • indictment • declaration • mentally handicapped • authorization • false statement • child • prohibition of inhumane treatment • number • president • convention relating to the status of refugees • appeals committee • federal law on administrational proceedings • objection • danger to life • letter of complaint • event • confederation • legal representation • prisoner • need • abrogation • form and content • military defense • clarification • judicial agency • statement of reasons for the request • file • costs of the proceedings • preliminary release • definitive release • foreigner's release from custody • suspension of the remainder of the sentence on probation • complaint to the federal administrative court • individual application • swiss citizenship • nationality • echr • dismissal • inscription • labeling • misstatement • information • execution of a sentence • race • region • final decision • truth • addiction • deportation • autonomy • criminal prosecution • certificate of employment • function • contract between a canton and a foreign state • concordat • death • self-monitoring • ethnic • behavior • third party country • man • petitioner • suspicion • intrigues • residence • sojourn grant • italian • willful homicide • ex officio • knowledge • survivor • language • access records • enclosure • telephone • director • treaty • reception • 1995 • shot • meeting • advance on costs • material point • father • cantonal administration
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BVGer
D-2724/2009
EMARK
1995/12 S.114 • 2001/21
BBl
2002/3818