Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7585/2007
spn/wer

{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
alle aus der Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verfügung vom 24. August 2001 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A.

A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2001 und reisten am 25. Mai 2001 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum _______ Asylgesuche stellten. Nach der Kurzbefragung vom 31. Mai 2001 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zugeteilt. Am 21. August 2001 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt statt.
A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______/Provinz _______ zu stammen. Dort sei es immer wieder zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer, welcher 1990 und 1997 in Deutschland erfolglos Asyl beantragt habe, sei wegen der logistischen Unterstützung der PKK oftmals behördlich festgenommen worden. Seit 1997 sei er zudem mehrmals aufgefordert worden, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, was er jedoch stets abgelehnt habe. Anlässlich der Nevrozfeier vom 21. März 2001 in _______ seien er und seine Ehefrau zusammen mit etwa 15 anderen Personen von der Polizei festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. In dieser Zeit seien sie gefoltert und nach dem Aufenthaltsort von PKK-Mitgliedern befragt worden.

Die Beschwerdeführerin legte die obenerwähnten Fluchtgründe aus ihrer Sicht dar. Ferner führte sie aus, für die PKK-Guerilla Mahlzeiten zubereitet und deren Wäsche gewaschen zu haben. Gegen ihren Vater sei 1997 ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden, und er habe deswegen eine fünfmonatige Gefängnisstrafe verbüssen müssen. Einer ihrer Brüder sei seit dem Einzug in den Militärdienst verschollen. Drei weitere Brüder hätten wegen Problemen in der Heimat die Türkei verlassen und in den Niederlanden beziehungsweise in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
A.c Mit Verfügung vom 24. August 2001 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz fehle. Durch die Übergriffe der lokalen Behörden auf das Heimatdorf seien nicht nur die Familien der Beschwerdeführer, sondern die gesamte Dorfbevölkerung betroffen gewesen. Darüber hinaus hätten sie weiteren Übergriffen durch einen Wohnortswechsel entgehen können. Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei den von ihm vorgebrachten zahlreichen Verhaftungen jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Ferner bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Zwang zur Übernahme des Amts des Dorfschützers. Zwar werde manchmal auf Personen, die sich weigerten, Druck ausgeübt; landesweite staatliche Verfolgungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung könnten jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne sich ausserdem auch diesen Behelligungen durch einen Wohnortswechsel entziehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
B.
B.a
Mit Rekurs vom 26. September 2001 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Falle des Obsiegens vorgängig Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Die Nachreichung einer Beschwerdebegründung wurde in Aussicht gestellt.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2001 forderte die ARK die Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (materielle Begründung) nachzureichen, sowie bis zum 19. Oktober 2001 Ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
B.c Mit Eingabe vom 14. Oktober 2001 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer die verlangte Beschwerdeverbesserung sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung nach. In besagter Eingabe und einer solchen vom 23. Oktober 2001 machten sie zur Begründung der Beschwerde geltend, massive Eingriffe in ihre körperliche Integrität erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer habe noch heute Folterspuren am Körper. Eine Fahndung könne sich, auch wenn es nicht zu einer Anklage gekommen sei, durch eine langfristige Behelligung seitens der Sicherheitskräfte manifestieren. Es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Sicherheitsbehörden registriert sei. Die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative sei mit den realen Bedingungen in der Türkei nicht zu vereinbaren. Hilfeleistungen an die PKK durch Kurden würden als schweres Vergehen gegen den Staat erachtet und erwiesenermassen streng verfolgt. Eine innerstaatliche Flucht könne daher nur kurzfristig helfen, und es sei nur eine Frage der Zeit, bis nach den Betroffenen im ganzen Land gefahndet werde. Angesichts der massiven Schikanen gegen das Heimatdorf durch die Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass dieses auch den Sicherheitsbehörden in anderen Landesteilen bekannt sei. Ferner zeige der Fall der Beschwerdeführer deutlich die Mechanismen der systematischen Reflexverfolgung in der Türkei. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei verschollen. Drei weitere Brüder (N _______, N _______ und N _______) hätten in der Schweiz um Asyl nachgesucht, und einem Onkel des Beschwerdeführers (N _______) sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ein weiterer Verwandter lebe in den Niederlanden. Die Akten dieser Verwandten seien für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Durch das gegen den Vater der Beschwerdeführerin geführte Verfahren sei überdies der langjährige PKK-Kämpfer _______, alias _______, in Zusammenhang mit der Familie gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Festnahme des Vaters, verbunden mit einer Hausdurchsuchung, Drohungen und Schlägen, hautnah miterlebt. Sie und ihre Familie hätten als aktive Unterstützer der PKK-Guerillakämpfer eine lange Verfolgungsgeschichte hinter sich. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer das Protokoll einer Befragung von _______, dem Vater der Beschwerdeführerin, durch die Antiterrorabteilung _______, mit Übersetzung, ein ärztliches Zeugnis vom 7. September 2001 betreffend die Beschwerdeführerin, Zeitungsartikel der "Oezgür Politika" aus den Jahren 2000 und 2001 zur Lage in _______ inklusive Übersetzungen und einen Familienregisterauszug ein. Ausserdem beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Akten
aus Deutschland zu gewähren.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2001 gewährte die ARK den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
B.e Mit Eingabe vom 16. November 2001 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Zeitungsartikel über die Lage in _______ zu den Akten und machten präzisierende Angaben zu ihren Asylgründen.
B.f Mit Vernehmlassung vom 29. November 2001 hielt die Vorinstanz ohne detaillierte Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B.g Mit Eingabe vom 9. Februar 2002 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein. Gemäss besagtem Bericht leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen.
B.h Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 20. Februar 2002 hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, verschiedene im eingereichten Arztzeugnis erwähnte ärztliche Berichte würden nicht vorliegen, weshalb eine abschliessende Würdigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Ferner verfüge die behandelnde Ärztin nicht über eine Spezialausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie. Es sei im Bericht nicht auf andere mögliche Ursachen für die festgestellten Beschwerden eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen ausdrücklich verneint, dass sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten.
B.i Mit Replik vom 13. März 2002 hielten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegten Beweismittel fest, dass der erwähnte ärztliche Bericht wissenschaftlich abgesichert sei. Ferner wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht.
B.j Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.
B.k Mit Urteil vom 6. Dezember 2002 wies die ARK die gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Beschwerde bezüglich Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die Rekursinstanz stellte dabei fest, die von den Beschwerdeführerin in weitgehend übereinstimmender und nachvollziehbarer Weise geschilderten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte und die von ihnen in nachvollziehbarer Weise beschriebene Situation in ihrem Heimatdorf sowie dessen näherer Umgebung entsprächen den Erkenntnissen der ARK zur damaligen Situation vor Ort. Zwar habe sich die Menschenrechtssituation in der Provinz _______ in letzter Zeit positiv entwickelt. Der Druck auf gewisse Dörfer halte aber noch an, indem beispielsweise die Zufuhr von Lebensmitteln nach wie vor kontrolliert werde und es noch zu Misshandlungen und Folter komme. Nach der Praxis der ARK stellten diese "allgemeinen" Nachteile, welche viele Bewohner gewisser Dörfer in der Provinz _______ in der Vergangenheit hätten erleiden müssen, indes in der Regel keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar; die betroffenen Personen seien vielmehr als Gewaltflüchtlinge zu bezeichnen, welche ihren Heimatstaat aus der berechtigten Furcht vor den Folgen eines Bürgerkrieges verlassen hätten, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführer über diese allgemeinen Behelligungen hinaus in einer Weise betroffen gewesen seien, welche eine asylrelevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen liesse, falle zu ihren Ungunsten aus. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verhaftungen und Misshandlungen nach dessen Angaben erfolgten, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf _______ verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen und den Aufenthaltsort der Guerilla-Kämpfer zu kennen. Zudem habe er ausdrücklich ausgesagt, dass er und seine Ehefrau anlässlich der Nevroz-Feier vom 21. März 2001 in _______ nur deshalb verhaftet worden seien, weil sie nicht rechtzeitig zu fliehen vermocht hätten. Daraus sowie aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, könne geschlossen werden, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und die Sicherheitskräfte nicht gezielt nach ihm gefahndet hätten.

Was sodann das Dorfschützeramt und die möglichen Folgen der Weigerung, dieses zu übernehmen betreffe, sei die Sichtweise der Vorinstanz ebenfalls zu teilen. Den - von den lokalen Behörden ausgehenden - damit verbundenen Behelligungen könnten sich die Betroffenen durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet der Türkei entziehen. Landesweite behördliche Nachstellungen allein aus Gründen der Weigerung, sich als Dorfschützer zur Verfügung zu stellen, könnten in der Regel ausgeschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführer im Weiteren geltend machten, aufgrund ihrer familiären Situation begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu hegen, ergebe sich aus den Akten, dass gegen den Vater der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei und er im selben Jahr eine 5-monatige Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei sodann im Jahre 1995 bei einem Anschlag der Sicherheitskräfte ums Leben gekommen. Ferner seien zwei Onkel des Beschwerdeführers 1994 respektive 1998 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Beschwerdeführer stammten nach dem Gesagten aus einem familiären Umfeld, welches den regionalen Behörden als regimekritisch bekannt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihren ursprünglichen Heimatort Behelligungen ausgesetzt würden, welche über diejenigen Schikanen hinausgingen, die auch die übrige dortige Bevölkerung zu erleiden habe. Indessen sei auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass allfällige Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen würden und sich die Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnten. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatdorf lebe und somit für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Hinsichtlich der als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich den Aussagen der Beschwerdeführer, welche im Übrigen erst mehrere Jahre nach den genannten Onkeln ausgereist seien, keine Hinweise entnehmen liessen, wonach die genannten Verwandten weiterhin landesweit behördlich gesucht würden oder sie selber wegen deren Aktivitäten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ferner könnten die Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche derzeit noch hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätten besagte Brüder doch die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligungen in der Heimatregion verlassen, ohne selber ein besonderes politisches Profil aufzuweisen. Es deute
somit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt wären. Sie müssten sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen.

Deren Inanspruchnahme erachtete die ARK jedoch aufgrund der Fallumstände wie namentlich auch der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin für nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich wiederum in Kontakt mit den heimatlichen Behörden käme (beispielsweise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen Bewilligungen, etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den sie traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Demzufolge ordnete die ARK die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
C.
Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern am 12. Februar 2004 mit, eine Aufhebung im aktuellen Zeitpunkt erscheine als nicht gerechtfertigt. Allenfalls würden die Voraussetzungen für eine Aufhebung in einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft.
D.
D.a
Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 6. November 2006 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch einreichen und die Aufhebung deren Urteils vom 6. Dezember 2002, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, jedenfalls die Aufrechterhaltung der angeordneten vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, zwei Brüdern und vier Cousins beziehungsweise Cousinen der Beschwerdeführer (alle mit dem Familienname _______: N _______, N _______, N _______, N _______, N _______ und N _______) seien mit Urteilen der ARK vom _______ in der Schweiz Asyl erteilt worden. Deren Akten sowie diejenigen weiterer ins Ausland geflohener Verwandter seien im hängigen Revisionsverfahren beizuziehen. Der ARK sei im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen, dass zwei Brüder und zwei Cousinen sowie ein Cousin der Beschwerdeführer in der Schweiz Asylgesuche hängig gehabt hätten. Sie habe aber - wohl in Berücksichtigung damals vorliegender negativer erstinstanzlicher Entscheide - erwogen, die Beschwerdeführer könnten aufgrund der Tatsache, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche zur Zeit noch hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagte Personen die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligung in der Heimatregion verlassen hätten, ohne ein eigenes besonderes politisches Profil aufzuweisen. Demgegenüber halte die ARK in den zitierten Urteilen vom _______ nunmehr fest, dass die verschiedenen Mitglieder der Familie _______ sowohl wegen der geleisteten Unterstützung der PKK wie auch als Angehörige des einschlägig bekannten Familienclans Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlitten hätten beziehungsweise nach wie vor darunter leiden würden. So auch der betagte Vater der Beschwerdeführerin, welcher als gebrochener Mann vor Ort zurückgezogen lebe. Bezüglich des jetzt angefochtenen ARK-Urteils sei anzumerken, dass die Erwägungen teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So werde im Rahmen der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, auch im Westen des Landes in Kontakt mit heimatlichen Behörden zu geraten, was zu ihrer Retraumatiserung führen könne. Demzufolge seien offenbar die heimatlichen Behörden als Verursacher des Traumas bezeichnet worden, weshalb die feststehende Traumatisierung im Ergebnis als asylrelvant hätte qualifiziert werden müssen. Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2004 (im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ihrer Mandandtschaft durch das Bundesamt) dargetan, dass ihre
Mandantin mutmasslich sexuelle Gewalt durch Vertreter der Sicherheitskräfte in der Türkei erfahren habe, aber nicht in der Lage sei, diese zu artikulieren; eine Einschätzung, welche bei der Vorbesprechung der Revisionseingabe mit ihrer Mandantin bestätigt worden sei. Die Eingabe vom 10. Februar 2004 sei auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Im Falle tatsächlich erlittener sexueller Gewalt durch die Sicherheitskräfte sei die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen aus der Türkei geflohen. Aber auch die bereits von ihr artikulierten Ereignisse reichten aus, die Asylrelevanz der Vorverfolgung zu begründen. Insgesamt sei erstellt, dass die Beschwerdeführer als Mitglieder der Familie _______ aus dem Weiler _______ bereits seit 1991 verdächtigt würden, die PKK zu unterstützen, deswegen verfolgt worden seien und in der Türkei nach wie vor landesweit mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen hätten. Der Revisionsschrift lagen als Beweismittel mehrere Presseartikel aus dem Jahre 2006 zur Situation vor Ort bei.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 lehnte die ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab.
D.c Am 29. November 2006 leisteten die Gesuchsteller den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Vertreterin der Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Diese ging am 30. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D.e Mit Urteil vom 7. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 6. November 2006 gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Im Revisionsurteil wurde festgehalten, die geltend gemachten Asylgewährungen vom _______, in deren Genuss fünf Verwandte der Beschwerdeführer mit dem Namen _______ gekommen seien, stellten neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Mit ihnen werde die bereits früher geltend gemachte, aber unbewiesen gebliebene Flüchtlingseigenschaft der Brüder belegt. Aus dem Urteil von _______ gehe mithin hervor, dass die blosse Zugehörigkeit zum Familienclan ein starkes Indiz für eine drohende Reflexverfolgung darstellte. Dabei handle es sich zweifellos um eine vorbestandene Tatsache, da die Brüder im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens der Beschwerdeführer bereits als Asylsuchende in der Schweiz weilten und im erwähnten Urteil von der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise und nicht etwa aufgrund von subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass verschiedentlich auf die aktuelleren erneuten Ausbrüche der Konflikte zwischen der PKK und der türkischen Sicherheitsbehörden hingewiesen werde. Dieser Verweis sei wohl eher so zu verstehen, dass nicht auf eine deutliche Verbesserung der Lage im Heimatstaat geschlossen werden könne. Hätte die Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren gewusst, dass die Brüder beziehungsweise die Schwager, auf die in den Erwägungen ausdrücklich Bezug genommen werde, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund begründeter Furcht vor Reflexverfolgung erfüllten, hätte dies zweifellos zu einem anderen Ausgang im vorliegenden Verfahren führen können. Demnach lägen neue erhebliche Beweismittel vor, welche die gesamte Situation der Familie _______ und damit auch diejenige der Beschwerdeführer in einem anderen Licht erscheinen liessen.
E.
Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens verzichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. November 2007 auf eine erneute Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die den Beschwerdeführern bisher nicht übermittelte Stellungnahme des BFM vom 21. November 2007 wird ihnen in der Beilage als Kopie zur Kenntnis gebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.
5.1 Die ARK hat im bereits zitierten Urteil N _______im Ergebnis Folgendes Festgehalten: "Die Akten der oben erwähnten Personen wie auch jene weiterer Angehöriger der Familie _______ zeigen auf, dass es sich um eine Familie handelt, welche enge Kontakte zur PKK hatte, was seitens der schweizerischen Asylbehörden durch die Asylerteilung in den Verfahrens _______ (N _______) und _______ (N _______) bestätigt wurde. Aufgrund der Zeugenaussagen von _______ erhielten mehrere Verwandte in Deutschland Asyl, da von drohender Reflexverfolgung ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts _______ vom _______ i.S. _______ und _______ sowie der Familie _______, in: Beschwerdedossier i.S. _______ [N _______], act. _______). Auch wenn die Verwandtschaft mit politisch Verfolgten für sich allein noch nicht zu einer Bejahung der Reflexverfolgung (vgl. zum Vorkommen von Reflexverfolgung in der heutigen Türkei: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 m.w.H.) zu führen vermag, ist angesichts der früheren Aktivitäten der Familie und der Situation in der Provinz _______, in welcher es wieder zu Kämpfen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der Nachfolgeorganisationen der PKK gekommen ist, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer im Militärdienst Verfolgungshandlungen erlebt, was vorliegend im Sinne einer nachvollziehbarerweise erhöhten subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 S. 27). Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG".
5.2 Besagte Einschätzung datiert vom _______. Zur seitherigen Entwicklung in der Türkei beziehungsweise den durchgeführten Neuwahlen ist Folgendes anzumerken: Bei den Wahlen vom 22. Juli 2007 errang die regierende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan rund 47% der Stimmen. Das Ausmass des Wahlsiegs der Islamisten wurde allgemein als Überraschung gewertet. Die republikanische Volkspartei (CHP) kam auf rund 20% der Stimmen, und die als rechtsextrem eingestufte Partei der nationalistischen Bewegung (MHP) schaffte mit gut 14% der Stimmen den Einzug ins Parlament. Erstmals nach 10 Jahren schafften es auch kurdische Politiker, welche als "Unabhängige" angetreten waren, als Abgeordnete im Parlament vertreten zu sein. Gemäss Endergebnis errang die AKP 341 der 550 Sitze; die CHP kam auf 99, die MHP auf 70 Sitze. Die kurdischen Politiker, welche sich der DTP anschlossen, errangen 21 Mandate. Entsprechend vermochte die AKP ihre absolute Mehrheit auszubauen, ohne aber eine Zweidrittel-Mehrheit zu erreichen. Bemerkenswert ist aber, dass auch am Tag der Konstituierung des neuen Parlaments (am 4. August 2007) im Osten des Landes ein Anschlag auf Soldaten stattfand, welcher drei Todesopfer forderte und einmal mehr kurdischen Extremisten zugeschrieben wurde. Kurz nach seinem Wahlsieg hatte der Regierungschef zwar dargelegt, den Reformkurs fortsetzen zu wollen. Ob damit auch die Abschaffung des "Maulkorb-Paragrafen" 301 gemeint war, bleibt indes abzuwarten. Dass Reformbedarf nach wie vor besteht, konnte unter anderem einem Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2007 entnommen werden. Den türkischen Behörden wurde darin zur Last gelegt, sieben Personen, welche wegen der Zugehörigkeit zu linksextremen Parteien inhaftiert worden waren, schwer gefoltert zu haben. Die Ermittlungen nach erfolgter Anzeige der Kläger bei türkischen Behörden seien jahrelang verschleppt und schliesslich wegen Verjährung eingestellt worden. Die Tatsache, dass keiner der beteiligten Polizisten je belangt worden sei, wertete das Gericht als erschwerenden Umstand.

Grosse Beachtung fand schliesslich die erneute Kandidatur des AKP-Exponenten und bisherigen Aussenministers Abdullah Gül für das Amt des Staatspräsidenten. Namentlich seine kopftuchtragende Gattin war Militärkreisen ein Dorn im Auge. Gül schaffte es am 28. August 2007 im dritten Wahlgang. Die Reaktion der Generalität bestand vorerst darin, das politische Protokoll zu missachten und zeremoniellen Anlässen fernzubleiben. Am 31. August 2007 bekräftigte Regierungschef Erdogan den Willen seiner Partei zu Reformen. Nebst Stärkung der Wirtschaft solle auch die Verfassung modernisiert werden. Fortan gelte "Null Toleranz" hinsichtlich Folter und extralegalen Hinrichtungen. Die Justiz müsse unabhängig und neutral sein. Diese zweifellos begrüssenswerten Erklärungen konnten aber auch als Eingeständnis der Staatsführung, dass die Türkei entgegen anderslautenden Behauptungen führender Politiker die Folterproblematik nach wie vor nicht überwunden hat, gewertet werden. Ob es der AKP gelingen wird, in diesem Bereich entscheidende Fortschritte zu erzielen, muss abgewartet werden (NZZ vom 20. Juli, 21./22. Juli, 23. Juli, 24. Juli 2007, 25. Juli, 6. August, 29. August, 1./2. September und 4. Oktober 2007; NZZ am Sonntag vom 22. Juli 2007; Sonntagszeitung vom 5. August 2007).

Schliesslich macht auch ein allfälliger Einmarsch grosser türkischer Truppenverbände in den Nordirak zunehmend Schlagzeilen. So schlossen die Türkei und der Irak am 28. September 2007 ein Sicherheitsabkommen zwecks Bekämpfung kurdischer Kämpfer im Nordirak. Quasi gleichzeitig erschossen PKK-Rebellen im Südosten der Türkei bei einem Angriff zwölf Personen. Darunter sollen sich auch sieben Dorfwächter befunden haben. Nach einem erneuten und der PKK zugeschriebenen Angriff, welcher am 7. Oktober 2007 in der Provinz Sirnak 13 Soldaten das Leben kostete, zersetzten sich die Hoffnungen auf eine friedliche Lösung der Kurdenproblematik weiter. So wurden in verschiedenen Städten des Landes Büros der DTP durch Zivilisten angegriffen. Auf Antrag der Regierung stimmte das türkische Parlament am 17. Oktober 2007 einem Militäreinsatz im Nordirak zu. Die Sicherheitskräfte mobilisierten weitere Truppen und rüsteten die auf ihrer Seite stehenden kurdischen Dorfschützer mit Waffen aus. Die Behörden gingen systematisch gegen DTP-Mitglieder vor und verhafteten sie unter der Beschuldigung, die PKK zu unterstützen. Der türkische Generalstaatsanwalt Abdurrahman Yalcinkaya eröffnete ein Verfahren mit dem Ziel, die DTP zu verbieten. Regierungschef Erdogan soll ein solches Verbot aber offenbar nicht begrüsst haben. Die Tötung von mindestens sechzehn Soldaten in der Nacht auf den 22. Oktober 2007 durch die PKK und die Gefangennahme von acht Soldaten verursachte eine zusätzliche Eskalation der Lage. Appelle der nordirakischen Regionalregierung und des irakischen Präsidenten Talabani, den Konflikt diplomatisch zu lösen, stiessen bei der türkischen Regierung kaum auf Gehör. Auch eine Reise des türkischen Aussenministers Ali Babacan nach Bagdad brachte keine Fortschritte. Vielmehr nahm der Druck der Strasse auf die türkische Regierung, endlich in den Nordirak vorzurücken, noch zu. Erneute Gespräche zwischen der türkischen und irakischen Regierung scheiterten am 26. Oktober 2007, derweil die Vereinigten Staaten Verständnis für einen begrenzten türkischen Militäreinsatz gegen kurdische Separatisten im Nordirak signalisierten und der türkischen Führung Geheimdienstinformationen für einen allfälligen Angriff in der Konfliktzone übermittelten. Die ethnischen Spannungen in der Türkei verstärkten sich zusehends; so wurden beispielsweise in der westlichen Metropole Bursa kurdischstämmige Besitzer von Kaffeehäusern zusammengeschlagen. Ob die von der Türkei Anfang November 2007 beschlossenen Wirtschaftssanktionen gegen den kurdischen Nordirak eine militärische Deeskalation zu bewirken vermögen, ist zweifelhaft. Die am 4. November 2007 erfolgte Freilassung der acht Gefangenen durch die PKK vermochte die Lage jedenfalls nicht eintscheidend zu
entschärfen, und auch ein Treffen der türkischen Führung mit dem amerikanischen Präsidenten brachte keine Wende. Vielmehr gerieten Abgeordnete der DTP, welche bei der erwähnten Freilassung involviert gewesen sein sollen, noch vermehrt ins Visier der staatlichen Ermittlungsorgane, und am 13. November 2007 griff die türkische Luftwaffe offenbar Stellungen mutmasslicher kurdischer Rebellen im mehreren verlassenen Dörfern im Nordirak an. Ein weiterer Angriff soll Anfang Dezember 2007 erfolgt sein (NZZ am Sonntag vom 30. September 2007, NZZ vom 29./30. September, 1. Oktober, 9. Oktober, 10. Oktober, 18. Oktober, 22. Oktober, 24. Oktober, 25. Oktober, 29. Oktober, 31. Oktober, 1. November, 2. November, 5. November, 7. November, 9. November, 10./11. November, 14. November, 21. November und 3. Dezember 2007; WOZ vom 18. Oktober 2007; Le Monde Diplomatique vom November 2007; vgl. zum Ganzen auch Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Bern, Oktober 2007, insb. S. 14 ff.).
5.3 Die im erwähnten ARK-Urteil vorgenommene Einschätzung bezüglich einer Gefährdung der Familie _______ kann mithin auch im aktuellen Zeitpunkt vorbehaltlos auf die Situation der Beschwerdeführer, welche unbestritternmassen ebenfalls eine Vorverfolgung erlitten haben, übertragen werden, zumal sich die Lage vor Ort offensichtlich nicht entspannt hat. Die blosse Zugehörigkeit zum genannten Familienclan stellt mithin ein starkes Indiz für eine drohende Reflexverfolgung dar. Die Beschwerdeführer hätten nicht nur lokal, sondern landesweit beziehungsweise bereits bei der Einreise mit asylrelevanten Eingriffen zu rechnen. Insbesondere müssten sie gewärtigen, dass die türkischen Behörden ein zweifellos grosses Interesse bekunden würden, an (weitere) Informationen über die kurdische Exilszene in der Schweiz zu geraten (vgl. dazu auch die Ausführungen der ARK im Urteil N _______), zumal sie ihre Herkunft aus einem einschlägig bekannten Dorf und die Zugehörigkeit zu einer linkslastigen Familie bei Verhören kaum verheimlichen könnten. Sollten sie nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S. 202), könnte ihnen eine behördliche Anhaltung landesweit und jederzeit auch bei einer der häufigen und aufgrund der letzten Ereignisse intensivierten Kontrollen der Sicherheitskräfte widerfahren. Deren Argwohn würde dabei jedenfalls geweckt, da nicht nur der Herkunftsort, sondern auch diverse Verwandte der Beschwerdeführer respektive ehemalige Bewohner des Dorfes, welche ins Ausland geflohen sind und in den Augen der Behörden zweifellos als zumindest potentielle Angehörige der Guerilla gelten respektive galten, aus behördlicher Sicht Nachforschungen rechtfertigen würden. Dabei ist auf die oben skizzierte Vorgehensweise der Behörden gegen die DTP hinzuweisen. Die Beschwerdeführer gerieten mithin unter klaren Verdachtsmomenten ins Visier der Behörden. Sie müssten daher gewärtigen, im Rahmen eines Verhörs nach polizeilicher Anhaltung zu den erwähnten Punkten befragt zu werden. In der Folge hätten sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen. Misshandlungen oder sogar erneute Folterungen auf einem Posten der Sicherheitskräfte wären die mutmasslichen Folgen. Dass die Beschwerdeführer als Folteropfer bloss als allenfalls engagierte, offensichtlich aber nicht führungsmässig aktive Sympathisanten der kurdischen Bewegung behördlich bekannt waren, fällt in Anbetracht der erwähnten Umstände nicht entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung und der Verschärfung der Situation kann zudem im aktuellen Zeitpunkt wie erwähnt nicht (mehr) vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ausgegangen
werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie dargelegt - ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrolle, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchführen, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint.
5.5 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seitens des Staates ausgesetzt wären. Sie erfüllen damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
5.6 Die Kinder der Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde vor Abschluss des damals hängigen Beschwerdeverfahrens am 2. Dezember 2002 eine Kostennote eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'750.40 erscheint als angemessen. Die Hälfte dieser Summe wurde den Beschwerdeführen mit Urteil vom 6. Dezember 2002 als Parteientschädigung zugesprochen. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung des seither angefallenen Verfahrensaufwandes auf Fr. 1'000.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. September 2001 wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der im Revisionsurteil zurückbehaltene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- und die den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2002 auferlegten Kosten von Fr. 300.-- werden als Gesamtbetrag von Fr. 1'500.-- rückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführern ist für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben; Beilagen: Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 21. November 2007, Formular "Zahladresse")
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7585/2007
Date : 04. Februar 2008
Published : 19. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  53  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  34  53
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  63  66
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family • lower instance • federal administrational court • father • life • preliminary acceptance • advance on costs • evidence • pressure • home country • asylum law • parliament • copy • iraq • time limit • entry • enclosure • hamlet • uncle • germany
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BVGer
D-7585/2007
EMARK
1994/5 S.43 • 1996/1 • 1998/4 • 2005/21