Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1242/2010/mel

Urteil vom 4. Januar 2013

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A.______,geboren (...),

B.______,geboren (...),

und deren Kinder

C.______,geboren (...),
Parteien
D.______,geboren (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in E.______, verliessen ihren Heimatstaat mit ihren zwei Kindern eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2008 und reisten am 14. November 2008 in die Schweiz ein, wo sie am 15. November 2008 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ am 28. November 2008 summarisch befragt und am 8. Mai 2009 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton G.______ zugewiesen.

Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer (Vater) sei nach dem Militärdienst von Juli bis Oktober 2008 für verschiedene kurdische Parteien tätig gewesen. Er habe jeweils freitags mit dem Auto Flugblätter an verschiedene Adressen in der Umgebung von E.______ transportiert, von wo aus diese dann weiter verteilt worden seien. An einem Freitagmorgen, am 24. oder 25. Oktober 2008, sei er mit einem Kollegen unterwegs gewesen, um Druckmaterial auszuliefern. An einer Kreuzung habe eine Polizeipatrouille sie stoppen wollen. Er sei weitergefahren, worauf die Polizisten das Feuer eröffnet hätten; er habe das Fahrzeug nach etwa 300 bis 400 Meter gestoppt, worauf sie zu Fuss in den nahegelegenen Wald geflohen und entkommen seien. Er habe bei einem Freund seines Vaters Unterschlupf gefunden. Dieser habe am nächsten Tag seine Frau und die Kinder abgeholt.

Etwa eine Woche vor diesem Zwischenfall sei er bereits von der Polizei gesucht worden. Da er nicht zuhause gewesen sei, habe die Polizei die Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre Kinder auf den Polizeiposten mitgenommen und mehrere Stunden festgehalten. Erst als der Vater des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten gekommen und an ihre Stelle getreten sei, seien sie wieder freigelassen worden. Der Vater habe das Gefängnis nach ein paar Tagen aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes verlassen können; in der Folge sei ein Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden. Dieser befinde sich nach wie vor in Haft, ohne bislang verurteilt worden zu sein. Ferner habe der Beschwerdeführer vom Militär eine Vorladung für Reservisten erhalten, wonach er sich am 15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze hätte melden müssen. Im Falle einer Rückkehr müsse er ohne Gerichtsverfahren für unbestimmte Zeit ins Gefängnis gehen.

Schliesslich seien die Lebensbedingungen für Kurden in Syrien generell sehr schwierig, da sie ständig diskriminiert würden und keine Rechte hätten. Aus all diesen Gründen seien sie in die Türkei geflohen und in einem LKW durch weitere unbekannte Staaten in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine grösstenteils unleserliche Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe besitzen, ob sie Syrien legal verlassen haben und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht werden.

C.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besessen habe, welcher 2006 als verloren gegangen gemeldet worden sei. Auch habe er Syrien am 25. März 2004 mit ebendiesem Reisepass in Richtung Türkei verlassen. Es liege nichts gegen ihn vor.

D.
In der Anhörung vom 8. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und räumte ein, einen Reisepass besessen und mit diesem mehrmals die türkische Grenze passiert zu haben.

E.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2004 in Deutschland erkennungsdienstlich erfasst und letztmals am 12. Oktober 2005 nach Schweden zurückgeschoben worden sei. Die zuständigen schwedischen Behörden hielten in der Eingabe vom 20. Januar 2010 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die von den deutschen Behörden nach Schweden zurückgeschobene Person (einen somalischen Staatsangehörigen) handelt.

F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung und ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (Berlin) vom 25. November 2009, welches sich mit der Wahrscheinlichkeit von psychischer oder physischer Folter bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerbern nach Syrien beschäftigt, zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei.

I.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 3. Oktober 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 16. September 2011 zeigte der damalige Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an und reichte eine Vollmacht zu den Akten.

K.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine CD mit Fotos, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration am (...) vor der syrischen Vertretung in I.______ zeige, und einem Bericht des kurdischen Senders J.______ über ebendiese Demonstration zu den Akten reichen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von dieser Kundgebung erhalten hätten, da der Sender via Satellit in ganz Syrien empfangen werden könne. Zudem befinde sich der Bruder des Beschwerdeführers immer noch in Haft.

L.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden das Original des syrischen Familienbüchleins zu den Akten reichen.

M.
Mit Verfügung vom 7. November 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

N.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob sie an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wollen.

O.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 stellte der neu mandatierte Rechtsvertreter fest, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhielten. Nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration in I.______ vom (...) habe sich der Geheimdienst bei seiner Familie in Syrien nach dessen Verbleiben erkundigt und seiner Schwester kürzlich gedroht, sie wegen der politischen Aktivitäten und des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz zu vergewaltigen. Zudem sei der Beschwerdeführer über sein Facebook-Konto politisch aktiv.

Zur Stützung der Vorbringen wurden Ausdrucke der bereits mit Eingabe vom 21. September 2011 elektronisch zu den Akten gereichten Fotos des demonstrierenden Beschwerdeführers in I.______ und des Berichts auf J.______, ein vom Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstration verteiltes regimekritisches Flugblatt sowie Ausdrucke seines Facebook-Profils beigebracht.

P.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 13. Dezember 2011 zu den Akten reichen, wonach der Beschwerdeführer an (Ausführungen zur Erkrankung) leide; bei seinem Sohn sei (Krankheit) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe zudem am (...) an einer weiteren Demonstration in I.______ teilgenommen. Zur Stützung der Vorbringen wurden Fotos und ein Video zur Teilnahme des Beschwerdeführers an ebendieser Demonstration, ein dabei verteiltes Flugblatt sowie Ausdrucke von youtube mit zwölf vom Beschwerdeführer hochgeladenen Videos und seines Facebook-Profils zu den Akten gereicht.

Q.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 liessen die Beschwerdeführenden aktuelle Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers beibringen.

R.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Arab Organization for Humanrights vom 11. Juni 2012, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre, und Ausdrucke einer Internetseite zur Inhaftierung diverser Personen in E.______ zu den Akten reichen, wobei es sich bei diesen Personen unter anderem um den Cousin und einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers handle. Beide hätten an den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mitgewirkt. Zudem wurden ein Bericht zu einem Angriff auf die Wohngegend der Familie des Beschwerdeführers und ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers eingereicht, demgemäss er auf seinem Facebook-Profil durch eine ihm unbekannte Person bedroht werde respektive dieser die Kurden beschimpfe und das syrische Regime lobe.

S.
Mit Eingabe vom 21. August 2012 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Angriff verletzt worden sei. Auch würde die Situation der Beschwerdeführenden dadurch verschärft, dass sie Verfolgung und Schikanen durch die syrische Opposition und die syrische Regierung zu befürchten hätten.

T.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden auf die angespannte politische Lage in ihrem Heimatstaat hinweisen, weshalb die Anforderungen an die Intensität exilpolitischer Tätigkeiten tief anzusetzen seien. Auch sei der Beschwerdeführer nach wie vor unter seinem richtigen Namen auf Facebook aktiv und somit sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden mittlerweile Kenntnis darüber erlangt hätten und er folglich bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien - gerade auch aufgrund seiner kurdischen Ethnie - bereits am Flughafen verhaftet und befragt würde.

U.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 6. November 2012 eine weitere Vernehmlassung einzureichen.

V.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Obwohl die syrischen Geheimdienste im Ausland aktiv seien, stünden nach wie vor Personen im Fokus, die qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hätten. Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen seien nicht derart herausragender Natur, als dass er damit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen vermocht habe. Die angebliche Verfolgung von in Syrien verbliebenen Familienangehörigen könne nicht per se mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sodann irrelevant.

W.
Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. November 2012 eine Replik einzureichen.

X.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung und liessen feststellen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Übertragung der Demonstration vom (...) auf J.______, seines Facebook- und Youtube-Profils, des äusserst aktiven syrischen Geheimdienstes sowie aufgrund seiner Teilnahme an einer weiteren Demonstration am (...) exilpolitisch exponiert habe. Da sein Cousin, mit dem er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, vom Geheimdienst verhaftet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht unerkannt geblieben seien. Sein Schwager sei bereits mehrmals Opfer der Freien Syrischen Armee geworden, und sein Vater habe seine politische Gesinnung - er sei Mitglied der PKK gewesen - mit dem Leben bezahlt.

Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fotos, Flugblätter, Zeitungsartikel, Ausdrucke des Facebook-Profils, den Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers, eine Vorladung des politischen Geheimdienstes betreffend den Beschwerdeführer aus dem Jahre 2008 sowie einen Haftbefehl der Generaldirektion des Geheimdienstes vom 2. Januar 2009 zu den Akten.

Y.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine aktuelle Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und
Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführenden weitestgehend für substanzlos und widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer in der Befragung vom 28. November 2008 zu Protokoll gegeben, Mitte Juni 2008 von der K.______-Partei kontaktiert worden zu sein, um Bücher zu verteilen; gemäss den in der Anhörung vom 8. Mai 2009 gemachten Aussagen habe dieser Kontakt jedoch erst im Juli 2008 stattgefunden, wobei er aufgefordert worden sei, Flugblätter zu verteilen. Weiter habe er erst gesagt, er habe seine Identitätskarte verloren, um später zu Protokoll zu geben, dass diese von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Sodann seien die Ausführungen zum Zwischenfall bei der Polizeikontrolle äusserst knapp ausgefallen, wobei das Vorbringen, dass die Polizei auf ihn geschossen habe, als nachgeschoben zu bewerten sei, da er dies erst bei der Anhörung eingebracht habe. Schliesslich hätten Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Aussagen - einen im Jahr 2004 ausgestellten syrischen Pass besessen, mit diesem am 25. März 2004 die türkische Grenze passiert und diesen den zuständigen Behörden 2006 als verloren gegangen gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen angesichts dieser Abklärungsergebnisse dahingehend berichtigt, dass er mehrmals geschäftlich in der Türkei gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass ihr Mann die Hefte nicht an einem bestimmten Wochentag verteilt habe. Ferner sei er bereits vor dem Durchbrechen der Polizeikontrolle gesucht worden, weshalb die Polizei mehrmals bei Ihnen zu Hause vorstellig geworden sei. In diesem Zusammenhang hätten sie und ihre Kinder die Polizisten einmal auf den Posten begleiten müssen; nach mehreren Stunden sei der Schwiegervater gekommen und habe sie ausgelöst. Auch sie habe wesentliche Vorbringen erst im Verlauf der Anhörung vom 8. Mai 2009 vorgebracht. Darüber hinaus erscheine die Erklärung, der Beschwerdeführer habe von diesen Vorkommnissen nichts gewusst, da er nicht zuhause gewesen sei, als unglaubhaft.

Insgesamt müssten die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte dieser Ausführungen besehen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG qualifiziert werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Den Akten seien auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, da die Beschwerdeführenden insbesondere über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, ausreichende finanzielle Mittel und langjährige Berufserfahrung verfügten.

4.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien politisch gegen das herrschende Regime engagiert habe, weshalb er
- insbesondere vor dem Hintergrund der systematischen Unterdrückung der Kurden - eine objektiv begründete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden, zumal sein Bruder seit über einem Jahr in Haft sei und niemand wisse, wann er freigelassen werde. Es gelte zu bedenken, dass die kurdische Ethnie, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs bereits ausreichen würden, um bei einer allfälligen Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Angesichts der weitreichenden Befugnisse und des grossen Wirkungskreises der syrischen Sicherheitskräfte sei auch keine innerstaatliche Schutzalternative ersichtlich. Schliesslich würden einer Rückkehr nach Syrien auch die bereits weit fortgeschrittene Integration und die äusserst ungewisse Zukunft mit grossen, primär wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenstehen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass das BFM dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Zeit vor deren Ausreise aus Syrien zu Recht keine Grundlage zuerkannte, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen könnten. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.

5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.3 Es ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylvorbringen - wie von der Vorinstanz zu Recht bemängelt - insgesamt wenig detailreich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zwischenfall mit der Polizei erschöpfen sich in wenigen pauschalen Sätzen: Er sei einfach weiter gefahren, als die Polizisten ihre Hände gehoben hätten, worauf diese ihn mit dem Polizeiauto verfolgt hätten; ihm sei zu Fuss die Flucht gelungen, weil es dort einen Wald gebe (vgl. act. A1/11, S. 5 f.; A 30/14 S. 8 f.). So ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer nach dem angeblichen Durchbrechen der Polizeisperre insbesondere hinsichtlich des Umstands, dass die Polizisten - gemäss seinen eigenen Aussagen - ebenfalls motorisiert gewesen seien und er sein Fahrzeug bereits nach etwa 300 bis 400 Meter gestoppt habe, die Flucht gelungen sein soll (vgl. act. A 30/14 S. 8 f.). Sodann blieb bei der Befragung vom 28. November 2008 der dabei angeblich erfolgte Beschuss durch die Polizisten gänzlich unerwähnt.

Widersprüchlich äussert sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Verlustes seiner Identitätskarte, als dass er erst aussagte, diese verloren zu haben (vgl. act. A 1/11 S. 4), um später zu Protokoll zu geben, diese sei von der Polizei beschlagnahmt worden (vgl. act. A 30/14 S. 3). Dasselbe hat hinsichtlich der Aussage zu seinem Pass zu gelten, indem er erst aussagte, er habe nie einen Pass besessen (vgl. A 1/11 S. 4), um später im Rahmen des ihm zu den Botschaftsabklärungen gewährten rechtlichen Gehörs zuzugeben, im Jahr 2004 einen auf seinen Namen ausgestellten Pass gehabt zu haben (vgl. act. A 30/14 S. 11), mit dem er mehrmals die türkische Grenze passiert habe. Auch erstaunt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeblichen Mitnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf den Polizeiposten respektive des Vaters und sodann Bruders des Beschwerdeführers erst bei der Anhörung vom 8. Mai 2009 vorgebracht wurden und sodann erheblich voneinander abweichen. Währenddem die Beschwerdeführerin aussagte, dieser Zwischenfall habe sich bereits eine Woche vor der Polizeikontrolle ereignet (act. A 31/12 S. 6), beharrte der Beschwerdeführer - mit diesem Widerspruch konfrontiert - darauf, dieser Vorfall habe sich ebenfalls am Tag der Polizeikontrolle zugetragen (vgl. act. A 32/3). Im Licht dieser Ausführungen besehen, muss sodann auch die in diesem Zusammenhang angeblich erfolgte Verhaftung des Bruders als unglaubhaft qualifiziert werden.

Schliesslich vermochten die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft zu erklären, warum die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer die Druckerzeugnisse nicht an einem bestimmten Tag verteilt hat (vgl. act. A 31/12 S. 7), währenddem der Beschwerdeführer angab, diese immer freitags ausgeliefert zu haben (act. A 30/14 S. 6). Mit dem Widerspruch konfrontiert gab die Beschwerdeführerin die nicht überzeugende Antwort, es sei normal, dass die kurdischen Männer den Frauen nicht alles erzählen würden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit immerhin während mehrerer Monate an einem bestimmten Tag nachgegangen sein will, erachtet es das Gericht als nicht nachvollziehbar, warum dies seiner Frau nicht aufgefallen sein soll. Auch sind die mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 eingereichten angeblichen Such- und Haftbefehle des syrischen Geheimdienstes, die angebliche Verhaftung des Cousins und Verletzung des Schwagers nicht geeignet, etwas an den eben gemachten Feststellung zu ändern, da Ersteren aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt und Letztere als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sind.

5.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen.

6.

6.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

6.2 Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren sind keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.

6.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglich relevanten Gründe vorgebracht hat, beziehen sich nachfolgende Ausführungen einzig auf den Beschwerdeführer, namentlich seine Dienstverweigerung und sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz.

6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

6.3.2 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Einreise begonnene Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für die Belange der kurdischen Minderheit und seine Aktivitäten auf Facebook das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er etliche Beweismittel der Veranstaltungen (Flugblätter, Berichte sowie Fotos, auf denen er abgebildet ist), zu den Akten. Auch habe der kurdische Sender J.______ über die Demonstration vom (...) vor der syrischen Vertretung in I.______ berichtet, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten, da der Sender via Satellit in ganz Syrien empfangen werden könne. Auch sei sein Bruder nach wie vor in Haft.

6.3.3 Das BFM vertrat in der Vernehmlassung vom 6. November 2012 die Auffassung, dass der im Ausland aktive syrische Geheimdienst die exilsyrische Bevölkerung nur selektiv überwache. Die exilpolitische Tätigkeit werde nach Einschätzung des BFM erst dann von den syrischen Geheimdienstorganen wahrgenommen, wenn sie einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreicht habe und somit eine Gefahr für den syrischen Staat darstelle. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch den Sicherheitsdienst befragt, aber keinen asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht von derartiger Qualität, dass von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen sei. Die angebliche Haft des Bruders könne nicht ohne weiteres auf den Beschwerdeführer übertragen werden. Insgesamt seien die den Eingaben des Rechtsvertreters beigelegten Beweismittel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

6.3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz an Demonstrationen für der kurdischen Bewegung teilgenommen und sich via Facebook und youtube regelmässig zu politischen Themen geäussert. Er hat sich demnach - wenn auch nicht in herausragender Funktion - exilpolitisch engagiert. Auf einigen der eingereichten Fotografien ist er deutlich erkennbar. Sodann wurde der Demonstrationszug, an welchem er am (...) in I.______ teilgenommen hat, vom Sender J.______ gefilmt. Nach Aussage des Beschwerdeführers haben syrische Beamte seine Familie in Syrien nach Ausstrahlung des Berichtes aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. November 2011). Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer in der Befragung vom 28. November 2008 und der Anhörung vom 8. Mai 2009 zu Protokoll gegeben, dass er im Militär als Fahrer ausgebildet worden sei und vor seiner Ausreise einen Marschbefehl erhalten habe, wonach er sich am 15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze hätte melden müssen (vgl. act. A 1/11 S. 6; A 30/14 S. 11).

6.3.5 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen wird Dienstverweigerung in Syrien - je nach den spezifischen Umständen - mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis - in Kriegszeiten - fünf Jahren sanktioniert; wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland entzieht, hat eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 14). Darüber hinausgehend kommen verschiedenen Quellen zum Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sein würde (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report Syria vom 15. August 2012, S. 69 f.; Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) vom 21. Januar bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 74 f.). Dabei werde die Person bei der Einreise verhaftet und für das Verhör den syrischen Sicherheitsbehörden überreicht.

6.3.6 Angesichts der aktuellen politischen Entwicklung im Heimatland des Beschwerdeführers ist derzeit - gerade auch hinsichtlich der eben gemachten Ausführungen - nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen, dass seine exilpolitische Tätigkeit in das Visier des syrischen Geheimdienstes geraten ist und er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. Sich angesichts der Kriegssituation im Heimatland darauf zu verlassen, dass die syrischen Sicherheitskräfte keine flächendeckende Überwachung der im Ausland lebenden Exilopponenten vornimmt, vermag vor dem Hintergrund der bekanntgewordenen systematischen Bespitzelung von Exilsyrern in anderen europäischen Ländern durch syrische Geheimagenten nicht zu überzeugen (vgl. Presseerklärung von Pro Asyl vom 8. Februar 2012 "Bespitzelung der Exilsyrer wurde bisher bagatellisiert" zur Festnahme zweier mutmasslicher syrischer Spione in Berlin; Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien, Krise in Syrien erfordert Abschiebestopp und Aussetzung des Rückübernahmeankommens, Berlin, 14. März 2012). In einigen Fällen seien auch die in Syrien lebenden Familienangehörigen der politisch aktiven Exilsyrer verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden (vgl. Amnesty International, The long reach of the Mukhabaraat: violence and harassment against Syriens abroad and their relatives back home, Oktober 2011). Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftigt, ist es durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person sich exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. Amnesty International, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010, S. 4; UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria, 11.2011, S. 13), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl. Danish Immigration Service & ACCORD, Human rights issues concerning Kurds in Syria, Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service (DIS) and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI), Mai 2010, S. 55 f.).

Für die Zeit vor dem Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen wird berichtet, dass Inhaftierte dann zumeist nach wenigen Wochen entlassen würden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt seien (Danish Immigration Service & ACCORD,a.a.O.). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden (Amnesty International: End human rights violations In Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Perlodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amesty International, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher.

6.3.7 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in den Vergangenheit, wenn auch ohne dabei ein herausragendes Profil generiert zu haben, exilpolitisch engagiert hat. Dabei kann auf die etlichen eingereichten Beweismittel wie Fotos, Videos, Ausdrucke des Facebook Profils verwiesen werden.

6.3.8 Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits festgestellt - den Wehrdienst verweigert, indem er dem Aufgebot sich am 15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze zu melden, offensichtlich nicht nachgekommen ist, da er am 14. November 2008 in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Faktum in der Anhörung vom 8. Mai 2009 erst auf Nachfrage hin erwähnte (vgl. act. A 30/14 S. 11), vermag den Beweiswert der Aussage nicht zu schmälern. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer der Bedeutung seiner Dienstverweigerung für sein Asylverfahren grundsätzlich nicht bewusst gewesen sein dürfte. So erwähnt er die Dienstverweigerung bereits in der Befragung vom 28. November 2008 nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen, sondern erst auf die Frage, ob er ausser dem Erwähnten (seinen Asylgründen) jemals Probleme mit der Armee gehabt habe (vgl. act. A 1/11 S. 6). Unbesehen davon wird die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen von der Vorinstanz auch nirgends in Zweifel gezogen. Dieser Umstand ist geeignet, um im Falle seiner Rückreise das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. An dieser Feststellung vermag auch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in L.______ vom 27. Januar 2009, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, nichts zu ändern, da in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates sich Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschafts-abklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten "N'est pas recherché par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Behörden nicht gesucht, nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Botschaftsantwort ausgesprochen knapp ausgefallen ist. Unklar ist, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde.

6.3.9 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines exilpolitischen Engagements i.V.m. mit dem Umstand, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt ist (vgl. hierzu bereits EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen; siehe auch UK Border Agency, Operational Guidance Note, Syria vom 6. Juli 2012) mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. Dabei ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden.

6.3.10 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).

6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder sind ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG). Die Asylberechtigung bleibt den Beschwerdeführenden indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verwehrt.

7.

7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001/21).

7.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2010 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. Das BFM wird angewiesen die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese stellten in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Die Bedürftigkeit ist durch die mit Eingabe vom 1. März 2010 eingereichte Fürsorgebestätigung belegt. Nach dem Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges) ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Der ursprünglich mandatierte Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der seit dem 14. November 2011 mandatierte Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. (...)) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der eingereichten Kostennote ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (...) auszugehen, weshalb angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1242/2010
Date : 04. Januar 2013
Published : 21. Januar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  51  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Weitere Urteile ab 2000
A_1/11 • A_30/14 • A_31/12
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