Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 516/2018

Verfügung vom 3. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, als Willensvollstreckerin im Nachlass von B.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt David Schwaninger und/oder Rechtsanwalt Marcel Isch,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse C.________ sel., ausgeschlagener Nachlass, Konkursamt Riesbach-Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss und/oder Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aussonderung im Konkurs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2018 (LI170001-O/U).

Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2018 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2018 mit welchem ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Aussonderung eines Aktienzertifikats Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, aus der Konkursmasse C.________ abgewiesen wurde,
in das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin, womit in der Sache gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragt wird, es sei das Aktienzertifikat Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, aus dem Konkursbeschlag zu entlassen und ihr herauszugeben,
in das - mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 gutgeheissene - Gesuch der Parteien vom 25. Oktober 2019 um (weitere) Sistierung des Verfahrens, damit eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung den Konkursgläubigern zur Genehmigung unterbreitet werden könne,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019, mit welcher dem Bundesgericht unter Beilage der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ersucht wird, das Beschwerdeverfahren zufolge Vergleich als erledigt abzuschreiben, wobei sie das Folgende vereinbart haben:

"1. Die Beschwerdegegnerin anerkennt vergleichsweise den Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Aktienzertifikat Nr. xxx über 490 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000, Nummern yyy-zzz, und verpflichtet sich, dieses an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Uebrigen zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten der Vorinstanz je zur Hälfte. Auf Parteientschädigungen für das Verfahren vor Vorinstanz wird gegenseitig verzichtet.

3. Die Parteien beantragen dem Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, eventualiter übernehmen sie diese je zur Hälfte.

4. Auf Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."

In Erwägung,
dass die vorliegende Streitsache eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG zum Gegenstand hat und die Konkursverwaltung im Aussonderungsprozess eine Klage anerkennen oder einen Vergleich abschliessen kann (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokationsklagen und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 125),
dass nach dem als "Gerichtliche Vereinbarung" bezeichneten Dokument die Beschwerdegegnerin den Aussonderungsanspruch der Beschwerdeführerin "vergleichsweise anerkennt" und damit den gemäss Rechtsbegehren der Aussonderungsklage eingeklagten Anspruch vollumfänglich anerkennt,
dass ein Vergleich (BGE 132 III 737 E. 1.3) nicht eigentlich vorliegt, wenn eine Klage anerkannt wird und die Parteien lediglich eine Abweichung mit Bezug auf die Kostentragung vereinbaren, d.h. damit lediglich ein Verzicht der einen oder anderen Partei auf prozessuale Folgen vorgesehen ist (WALDER, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, 1966, S. 142 Fn. 2),
dass mit der - hier vorliegenden - Klageanerkennung der Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird und dementsprechend abzuschreiben ist (AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23a zu Art. 32; Verfügung 5A 574/2013 vom 9. Oktober 2013),
dass mit der eingereichten Klageanerkennung der Rechtsstreit bereits erledigt wird, weshalb "im Übrigen" ein Rückzug der Beschwerde nicht erforderlich ist,
dass über die Gegenstandslosigkeit im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG durch die Instruktionsrichterin entschieden wird,
dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Falle der Kostenerhebung je zur Hälfte zu übernehmen und auf eine Parteientschädigung gegenseitig zu verzichten,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren reduzierte Gerichtskosten zu erheben sind, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, und keine Parteientschädigungen zusprochen werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG),
dass das Bundesgericht bei vergleichsweiser Klageanerkennung (wie bei vergleichsweisem Klagerückzug) praxisgemäss keine Neuverteilung der kantonalen Kosten vornimmt, sondern die Sache zu einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Verfügung 5A 574/2013 vom 9. Oktober 2013, Klageanerkennung; Verfügung 4A 198/2015 vom 19. Oktober 2015, Klagerückzug mit Hinweis auf BGE 91 II 146 E. 3);

verfügt die Einzelrichterin:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_516/2018
Date : 03. Dezember 2019
Published : 23. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Aussonderung im Konkurs


Legislation register
BGG: 32  66  68
SchKG: 242
BGE-register
132-III-737 • 91-II-146
Weitere Urteile ab 2000
4A_198/2015 • 5A_516/2018 • 5A_574/2013
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