Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 492/2011

Urteil vom 3. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kleiner, Postfach 340, 6330 Cham,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 23. Mai 2008 um ca. 21.15 Uhr mit einem schwarzen VW Golf auf der Gotthardstrasse in Zug in Richtung Baarerstrasse. A.________ lenkte sein Motorrad auf der Alpenstrasse in nördlicher Richtung auf die Kreuzung Alpen-/Gotthardstrasse zu und wollte links in die Gotthardstrasse einbiegen. X.________ soll die Verzweigung so unmittelbar vor dem (vortrittsberechtigten) Motorradfahrer überquert haben, dass dieser eine Vollbremsung habe vornehmen müssen. Dadurch stürzte A.________ und verletzte sich am linken Sprunggelenk. In der Folge stieg X.________ aus dem Fahrzeug und sah den Motorradfahrer auf dem Boden liegen, er entfernte sich aber von der Unfallstelle, ohne die Polizei zu verständigen.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 10. August 2010 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 700.--.

C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 24. Mai 2011 das Urteil des Strafgerichts.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei nötigenfalls die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, eine ergänzende Befragung von B.________ sowie die Einvernahme von C.________ anzuordnen seien.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Gebot des fairen Verfahrens, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie weitere Verfahrensrechte. Sie habe ihn erst an der Berufungsverhandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schadensanzeige der D.________ Versicherung zu den Akten genommen werde. Sie erkenne in dieser Anzeige das einzige Lügensignal seiner Aussagen, womit ihr entscheidende Bedeutung zukomme. Die Verfahrensakten seien mithin bis zur Berufungsverhandlung unvollständig gewesen. Er habe somit nicht zu einem Zeitpunkt Einsicht nehmen können, der ihm eine genügende Vorbereitung seiner Verteidigung erlaubt hätte. Insofern habe es ihm die Vorinstanz verunmöglicht, die Einvernahme von Entlastungszeugen zu beantragen, Gegenbeweise zu bezeichnen sowie Ergänzungsfragen zu stellen. Sie stütze ihren Entscheid massgeblich auf die Schadensanzeige, die im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer Partei geltend gemacht worden sei. Er habe zudem mit ihrem Beizug nicht rechnen müssen (Beschwerde S. 21-30).

1.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B 1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.2). Soll der Anspruch auf Akteneinsicht effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass in den Akten alles festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 97 E. 4c mit Hinweis).

1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Schadensanzeige vom 9. Juni 2008 bereits durch die erste Instanz - zwei Mal - zu den Akten genommen wurde (erstinstanzliche Akten GD 3 und GD 16). Insofern waren diese vor der Berufungsverhandlung keineswegs lückenhaft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm bzw. seinem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt wurde. Die Verfahrensakten sind im Übrigen nicht umfangreich. Es ist Sache des Verteidigers, rechtzeitig Einsicht darin zu nehmen und seinem Klienten deren Inhalt zur Kenntnis zu bringen (siehe HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 S. 258 N. 17a). Dass und inwiefern dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert. Ihm ist zwar beizupflichten, dass die Schadensanzeige bis zur Berufungsverhandlung, d.h. sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren, nicht erwähnt wurde. An dieser Verhandlung wurde ihm die Anzeige anlässlich seiner Befragung vorgehalten (vorinstanzliche Akten, Protokoll Berufungsverhandlung, act. 10 S. 2-7) und damit die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu
beziehen (siehe BGE 116 V 182 E. 1a S. 185 mit Hinweis). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es, in der Verhandlung - namentlich im nochmals eröffneten Beweisverfahren - entsprechende Beweisanträge zu stellen oder eine Unterbrechung oder Verschiebung der Verhandlung zu beantragen (vorinstanzliche Akten, Protokoll Berufungsverhandlung, act. 10 S. 5-11), obwohl es zur wirksamen Verteidigung angeblich (weiterer) Abklärungen bedurft hätte. Seine Rügen sind unbegründet. Insbesondere war die erst nach Beendigung der Berufungsverhandlung beantragte Einvernahme seines Vaters verspätet (Beschwerde S. 24 und S. 30; siehe BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und würdige die Beweise willkürlich. Er macht geltend, sie interpretiere die Aussagen falsch sowie einseitig zu seinen Ungunsten, in dem sie den Sachverhalt massgeblich auf die Darstellung des Motorradfahrers stütze, obwohl seine eigene Schilderung weitaus plausibler sei. Er habe an der Kreuzung angehalten, um dem Motorradfahrer den Vortritt zu gewähren. Als ungeübter Lernfahrer sei dieser beim Abbiegen bzw. Abbremsen zu Fall gekommen und vor seinem VW Golf durchgeschlittert (Beschwerde S. 3 Ziff. 2).

2.2 Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich von Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung der vorhandenen Beweise und einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Sie stützt sich dabei massgeblich auf die Aussagen des Zeugen E.________ und des Motorradfahrers (angefochtenes Urteil S. 3-13 E. 2 und E. 4-7). Die Aussagen von A.________ seien klar und in den zentralen Punkten konstant. Es seien keine Lügensignale erkennbar (S. 8 E. 5.2). Auch die detaillierten Schilderungen des Zeugen E.________ seien in sich stimmig und würden erlebt wirken, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien (S. 9 E. 6). Es liege kein Grund vor, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte (S. 10 E. 6.3 3. Abschnitt). Ferner bestehe zwischen seinen Aussagen und denjenigen der Zeugin B.________ nur scheinbar ein Widerspruch. Diese habe glaubhaft angegeben, eine gute und freie Sicht auf die Kreuzung gehabt zu haben. Gleichwohl habe sie ausgesagt, dass sie kein beteiligtes Auto gesehen habe, auch keines, welches ihm [dem Motorradfahrer] den Weg abgeschnitten hätte. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugin sei neutral, kenne keine der involvierten Personen und habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Daher
sei anzunehmen, dass sie das Geschehene so geschildert habe, wie sie es erlebt habe (S. 11 E. 6.5 2. Abschnitt). Wenn indessen die Aussagen des Zeugen E.________, wonach der Beschwerdeführer dem Motorradfahrer den Vortritt genommen und die Kreuzung vor diesem überquert habe, glaubhaft seien und die Zeugin ihren glaubhaften Aussagen zufolge kein beteiligtes Auto gesehen habe, ergebe sich zwingend, dass diese auf den Motorradfahrer und den Kreuzungsbereich erst aufmerksam geworden sei, als der Beschwerdeführer die Kreuzung bereits überquert habe. Somit erweise sich die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers als unwahr. Denn würde sie zutreffen, hätte die Zeugin sehen müssen, dass zwischen dem Fussgängerstreifen und der Kreuzung [wo der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben war, als der Motorradfahrer stürzte] ein Fahrzeug gestanden habe. Zumindest hätte diese sehen müssen, wie der Beschwerdeführer - seinen Aussagen zufolge - nach dem Sturz am Motorradfahrer vorbei über die Kreuzung gefahren sei (S. 11 f. E. 6.5 3. Abschnitt).

2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe der Vorinstanz einen Bericht von F.________, dipl. Masch. Ing. ETH, eingereicht. Mit den Berechnungen darin werde einzig überprüft, ob die Aussage des Motorradfahrers, der Beschwerdeführer sei vor ihm durchgefahren, physikalisch-technisch möglich sei, was die Vorinstanz verkenne. Das Ergebnis der Berechnungen beweise, dass sich der Sachverhalt nicht so habe abspielen können. Der Experte komme zum Schluss, dass der Personenwagen im Zeitpunkt der angeblichen Durchfahrt vor dem Motorradfahrer 11,2 Meter von diesem entfernt gewesen sei. Daher verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die Aussagen des Motorradfahrers als glaubhaft erachte und darin keine Lügensignale erkenne (Beschwerde S. 6-12).
Die Vorinstanz erwägt, auf die Berechnungen könne nicht abgestellt werden, obwohl sie nachvollziehbar seien. Das Beweisergebnis lasse erhebliche Zweifel daran, ob die den Berechnungen zugrunde gelegten Ausgangswerte von neun Metern vom Fahrzeug des Beschwerdeführers bzw. von 24 Metern vom Motorrad bis je zum Eintritt in die Kreuzung zutreffend seien (angefochtenes Urteil S. 5 E. 4.2.2). Der Experte habe zur Bestimmung dieser Punkte auf die Aussagen des Motorradfahrers abgestellt (S. 4 E. 4.2.1). Indessen lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln, ob der Beschwerdeführer bzw. in welchem Abstand er vor der Kreuzung angehalten und wo sich der Motorradfahrer zu diesem Zeitpunkt befunden habe. Damit seien bereits die ersten Parameter ungewiss, welche der Experte den Berechnungen zugrunde gelegt habe, so dass diese gesamthaft mit Unsicherheiten behaftet seien (S. 6 E. 4.2.2).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie nicht an der Sache vorbei gehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Frage, ob auf die Berechnungen abzustellen ist, zur Überprüfung der ihnen zugrunde gelegten Ausgangspunkte nicht nur die Aussagen des Motorradfahrers berücksichtigt. Eine andere Frage ist es, ob die vorinstanzliche Würdigung, diese Aussagen seien glaubhaft und darin seien keine Lügensignale erkennbar, offensichtlich unhaltbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegen die Berechnungen nicht das Gegenteil (vorinstanzliche Akten 1/2). Der Motorradfahrer machte weder in Bezug auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit ("ca. 20-30 km/h" bzw. "ungefähr 30 km/h") noch zu den Standorten der Fahrzeuge so genaue Angaben, wie sie den Berechnungen zugrunde liegen (Untersuchungsakten 3 S. 2 und 9/3 S. 2 f., Frage 2, 5, 7 f. und 11). Nimmt man diese mit einer Geschwindigkeit des Motorradfahrers von 20 km/h (5.56 m/s) statt mit der vom Experten angenommenen (30 km/h, 8.33 m/s) vor, zeigt sich, dass die Schilderung von A.________ keineswegs physikalisch-technisch unmöglich ist. Hinzu kommt, dass die Berechnungen darauf beruhen, der Motorradfahrer sei - entgegen seinen
sinngemässen Aussagen - mit einer konstanten Geschwindigkeit gefahren.

2.5 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung sind ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern das angefochtene Urteil (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll (Beschwerde S. 13-21). Dies ist der Fall, wenn er mit den Berechnungen auch die Aussage von A.________ zu widerlegen versucht, wonach er zur Vorbereitung der Kurve eher auf der rechten Seite der Fahrbahnhälfte gewesen sei (S. 13). Ebenso, wenn er die Äusserung des Zeugen E.________, "... einen schwarzen Golf vom Bahnhof her kommend ..." anstatt richtungsangebend zeitlich verstanden haben will, um einen Widerspruch zu den Aussagen des Motorradfahrers zu konstruieren (S. 14). Dasselbe gilt bezüglich der Äusserung der Zeugin B.________ "... das Motorrad vom See her kommend ..." (S. 17 f.). Ebenfalls nicht einzutreten, ist auf die Behauptung, die Zeugin entlaste ihn (S. 16) und ihre Aussagen stünden denjenigen des Zeugen E.________ diametral gegenüber (S. 19). Sodann ist auf die Erörterung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erstellung der
Schadensanzeige (S. 21-24) nicht einzutreten. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit den massgeblichen Einwänden des Beschwerdeführers, insbesondere auch damit, ob zwischen dem Motorradfahrer und E.________ eine Verbindung bestehe. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG; angefochtenes Urteil S. 10 E. 6.3). Der Beschwerdeführer wirft diese Frage vor Bundesgericht erneut auf, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 20 Ziff. 2.2 d). Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern er im Gegensatz zum Zeugen E.________ und dem Motorradfahrer glaubhaft ausgesagt haben soll und das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Selbst wenn die Aussage von E.________ zur Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Eintreffen der Polizei nicht stimmt (Beschwerde S. 14 f. unten, angefochtenes Urteil S. 11 2. Abschnitt), folgt daraus nicht, dass er generell unglaubwürdig ist oder seine weiteren Aussagen nicht glaubhaft sind. Für die Begründung von Willkür genügt es nicht, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig erachtet, ebenfalls in Betracht gezogen werden könnte und das angefochtene Urteil nicht mit seiner Darstellung
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lehne zu Unrecht seinen Antrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie auf erneute Befragung von B.________ ab (Beschwerde S. 11 f. 3. Abschnitt, S. 18 2. Abschnitt und S. 20 1. Abschnitt).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, da sich nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lasse, ob der Beschwerdeführer bzw. in welcher Distanz er vor der Kreuzung angehalten habe und wo genau sich der Motorradfahrer zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne auch ein gerichtlich angeordnetes verkehrstechnisches Gutachten keine Klärung bringen (angefochtenes Urteil S. 6 E. 4.2.2). Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe B.________ im Hinblick auf das Berufungsverfahren Ergänzungsfragen gestellt, welche diese mit einem E-Mail beantwortet habe. Obwohl sie nicht unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Eine dritte formelle Befragung der Zeugin dränge sich daher nicht auf (S. 12 f. E. 6.6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz (siehe BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen) willkürlich ist. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.2 2. Abschnitt hiervor).

4.
Der Beschwerdeführer erachtet die aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) abgeleitete Beweislastregel als verletzt (Beschwerde S. 29). Die Rüge ist unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz von der falschen Überzeugung ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen, und dass sie ihn verurteilt, weil ihm dieser Beweis misslang (siehe hierzu BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). Die Vorinstanz verurteilt ihn, weil sie in Würdigung der Aussagen keine Zweifel daran hat, dass er die ihm angelasteten Taten beging (angefochtenes Urteil S. 13 E. 7).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_492/2011
Date : 03. November 2011
Published : 21. November 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Fahrlässige einfache Körperverletzung, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Willkür, rechtliches Gehör


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BGG: 66  95  97  105  106  109
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EMRK: 6
BGE-register
115-IA-97 • 116-V-182 • 125-I-127 • 127-I-38 • 127-I-54 • 131-I-153 • 132-II-485 • 134-I-140 • 136-I-316 • 136-I-65 • 136-II-304 • 137-I-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1076/2010 • 6B_492/2011
Keyword index
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lower instance • witness • statement of affairs • federal court • question • position • motorbike • golf • convicted person • correctness • right of way • knowledge • right to be heard • distance • access records • simple bodily harm • doubt • hamlet • criminal court • proof • lawyer • finding of facts by the court • participant of a proceeding • infringement of a right • decision • automobile • expert • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • appeal concerning criminal matters • declaration • labeling • witness for the defense • lake • learner • watch • fall • conduct contrary to one's duty at an accident • post office box • behavior • father • presumption of innocence • first instance • intention • language • railway station • tailor • forfeit • [noenglish] • curve • painter • turning • lausanne • anticipated consideration of evidence • e-mail
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