Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_393/2011

Urteil vom 3. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt C.________,

Gegenstand
Steigerungszuschlag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Mai 2011 (Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs [2. Rekurskammer]).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt C.________ das im Eigentum von X.________ stehende Grundstück GB ... in C.________. Die D.________kasse erhielt den Zuschlag für den Grundstücksteil A und Z.________ für den landwirtschaftlichen Grundstücksteil B. Eine von X.________ gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

A.b Mit zwei Schreiben vom 25. Februar und 20. April 2010 gelangte X.________ an das Betreibungsamt C.________ und ersuchte um Aufhebung des Steigerungszuschlags für den Grundstücksteil B. Zur Begründung führte er aus, dem Erwerber habe die erforderliche Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks gefehlt. Das Betreibungsamt C.________ reagierte nicht auf diese Eingaben.
A.c Am 9. Juni 2010 erhob X.________ beim Bezirksgerichtspräsidenten der March als unterer Aufsichtsbehörde Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, mit beschwerdefähiger Verfügung über die Aufhebung des Steigerungszuschlags zu befinden. Am 9. September 2010 trat der Bezirksgerichtspräsident auf die Beschwerde nicht ein.
A.d Dagegen erhob X.________ am 20. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Steigerung bzw. der Zuschlag des Grundstücksteils B aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 25. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
A.e Die von X.________ am 4. Januar 2011 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht am 28. März 2011 gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011). Das Kantonsgericht wurde angehalten, das Verfahren für die Behandlung der Eingaben von X.________ zu bestimmen (Rechtsverweigerungsbeschwerde oder Revision) und abzuklären, ob Z.________ über eine Erwerbsbewilligung für das Grundstück B verfüge (E. 3 und 4 des genannten Urteils).

B.
In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und trat mit Verfügung vom 30. Mai 2011 auf die Beschwerde und ein allfälliges Revisionsgesuch nicht ein.

C.
Gegen diese Verfügung hat X.________ (Beschwerdeführer) am 10. Juni 2011 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die Steigerung des Grundstücks B aufzuheben sei und dass keine rechtskräftigen Bewilligungen vorgelegen hätten und keine Erwerbsbewilligung beantragt worden sei. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgericht hat Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt ersucht um Abweisung. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2011 ist das Gesuch abgewiesen worden.

In der Sache beantragt das Kantonsgericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie abzuweisen. Das Betreibungsamt beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat am 18. Juli 2011 repliziert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Sie ist binnen Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die nicht näher bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die Steigerung des Grundstücks B aufzuheben sei. Bereits das Kantonsgericht hat diesen Feststellungsantrag des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers dahingehend umgedeutet, dass er die Aufhebung der Steigerung verlange (vgl. Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 3). Der zusätzliche Antrag um Feststellung, dass keine rechtskräftigen Bewilligungen vorgelegen hätten und auch keine Erwerbsbewilligung beantragt worden sei, ist überflüssig, da er die Begründung des Antrags auf Aufhebung des Zuschlags betrifft. Im Übrigen wäre er neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Streitig ist, ob Z.________ über eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) für den von ihm ersteigerten landwirtschaftlichen Grundstücksteil B verfügt. In den Akten befindet sich eine Feststellungsverfügung des Landwirtschaftsamts vom 28. Februar 2008. Darin wird festgestellt, dass Z.________ die Bedingung für den Erwerb gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. g
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
1    Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
a  der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
b  der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197951 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;
c  der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
d  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
e  mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
f  trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
g  ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
2    Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
BGBB (Erwerb in der Zwangsvollstreckung durch einen pfandgesicherten Gläubiger) erfülle. Diese Verfügung ist ganz am Schluss ergänzt mit der Zeile "Inkraftsetzung: 10. MRZ. 2008".

4.
4.1 Das Kantonsgericht hat beim kantonalen Amt für Landwirtschaft Erkundigungen über die Erwerbsbewilligung von Z.________ eingeholt. In den Akten liegen zwei Telefonnotizen vom 14. April bzw. 19. Mai 2011 sowie ein Amtsbericht vom 29. April 2011 (act. 2-4 der kantonsgerichtlichen Akten). Das Kantonsgericht hat festgehalten, diese Unterlagen seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieser habe sich dazu aber nicht vernehmen lassen.

Die Vorinstanz hat hinsichtlich der strittigen Erwerbsbewilligung unter Zuhilfenahme der Auskünfte des Landwirtschaftsamts Folgendes erwogen: Wenn für eine Versteigerung eine Feststellungsverfügung über den Ausnahmegrund nach Art. 64 Abs. 1 lit. g
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
1    Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
a  der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
b  der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197951 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;
c  der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
d  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
e  mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
f  trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
g  ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
2    Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
BGBB ausgestellt worden sei, so sei nach der Versteigerung für die definitive bodenrechtliche Erwerbsbewilligung nur zu prüfen, ob es sich um die zuvor angegebene Versteigerung handle oder sich sonst eine Änderung im Sachverhalt ergeben habe. Dies habe das Landwirtschaftsamt getan, indem es am 10. März 2008 auf der Feststellungsverfügung unter "Inkraftsetzung" den Stempel "10. MRZ. 2008" angebracht habe. Damit sei die bisherige Feststellungsverfügung zur Bewilligung ergänzt worden. Soweit der Vernehmlassung des Landwirtschaftsamts vom 30. November 2009 an das Schwyzer Verwaltungsgericht zu entnehmen sei, dass der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Erwerb noch nicht vorliege (vgl. Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 4.4), handle es sich nach heutiger Einschätzung des Amts um ein Versehen. Im Übrigen sei die Vorfrage der rechtsgültigen Bewilligung für die SchKG-Aufsichtsbehörden durch das Landwirtschaftsamt verbindlich beantwortet. Dieses führe nämlich aus, ein erneutes Gesuch um Erwerb
(d.h. nach Erlass der Feststellungsverfügung) werde nicht verlangt und das Amt werde auf die Bewilligung nicht zurückkommen. Das Kantonsgericht könne den Steigerungszuschlag somit nicht neu beurteilen. Abgesehen davon stellten auch die Grundbuchämter auf die Feststellungsverfügung ab.

4.2 In prozessualer Hinsicht hält das Kantonsgericht dafür, auf die Beschwerde gegen den Zuschlag könne nicht eingetreten werden, da Art. 132a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG dies längstens während eines Jahres zulasse. Auf diesen Zeitrahmen sei auch ein Revisionsgesuch nach § 222 der früheren Schwyzer Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (ehemals SRSZ 232.110; GS 16-563) bundesrechtlich begrenzt. Zudem sei mit der Eingabe an das Betreibungsamt auch die dreimonatige Frist von § 224 Abs. 1 aZPO/SZ versäumt worden. Der Beschwerdeführer habe die sog. Feststellungsverfügung des Landwirtschaftsamts (mit Inkraftsetzungsvermerk) spätestens am 10. November 2009 erhalten. Die Revisionsfrist gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 23. Dezember 2008 (vgl. oben lit. A.a.) betreffend den Steigerungszuschlag sei damit spätestens am 10. Februar 2010 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst am 25. Februar 2010 und damit verspätet an das Betreibungsamt gewandt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Zusammenhang mit den vom Landwirtschaftsamt eingeholten Auskünften (act. 2-4; oben E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm diese Unterlagen vom Kantonsgericht zugestellt wurden, ist aber der Ansicht, dass die Vorinstanz ihn ausdrücklich hätte auffordern müssen, sich zu ihnen zu äussern, was sie nicht getan habe.

5.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen. Es kann die Eingabe aber auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Äusserungsmöglichkeit zur Kenntnisnahme übermitteln. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f., 100 E. 4.8 S. 105). Es trifft zu, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zu den zugestellten Akten aufgefordert hat. Nach dem Gesagten durfte es darauf verzichten. Der Beschwerdeführer hätte nach der Zustellung der Akten seine Stellungnahme ohne Verzögerung einreichen müssen oder zumindest um die Möglichkeit ersuchen sollen, eine solche einzureichen.

6.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, Z.________ verfüge über keine Erwerbsbewilligung für das von ihm ersteigerte Grundstück. Der Zuschlag sei nichtig.
6.1
6.1.1 Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks erfordert eine Bewilligung (Art. 61
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
BGBB). Dies gilt auch in der Zwangsvollstreckung (Art. 67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB). Die vorliegende Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 28. Februar 2008 ist als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB bezeichnet. Gemäss Art. 84 lit. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses von der Bewilligungsbehörde die Feststellung verlangt werden, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt werden kann. Die Feststellungsverfügung stellt eine Art der Auskunftserteilung über die Rechtslage dar, verändert diese aber nicht (BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N. 1 und 3 zu Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB). Von der Feststellungsverfügung gemäss Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB ist die Erwerbsbewilligung (Art. 61 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
. BGBB) klar zu unterscheiden. Es handelt sich um verschiedene Verfügungsformen mit je eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtswirkungen. Während die Feststellungsverfügung die Rechtslage nicht ändert, werden mit der Bewilligung verbindlich Rechte des Privaten begründet, die Rechtslage also gestaltet. Wird die Bewilligung erteilt, wird dem Privaten das Recht
zum Erwerb des fraglichen Grundstücks eingeräumt. Wie bereits im Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 4.2 (mit Hinweisen) festgehalten, ersetzt die Feststellungsverfügung die Erwerbsbewilligung nicht. Erst Letztere gestattet den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Liegt eine Feststellungsverfügung vor, muss danach immer noch das Bewilligungsverfahren (Art. 83
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen.
1    Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen.
2    Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit.
3    Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen.
BGBB) durchlaufen werden, um die Erwerbsbewilligung zu erwirken. Es trifft zwar zu, dass die Feststellungsverfügung für die Bewilligungsbehörde in einem nachfolgenden Bewilligungsverfahren grundsätzlich verbindlich ist. Die Bindungswirkung ist aber eingeschränkt: Zunächst bezieht sich die Bindung einzig auf den Sachverhalt, wie er der Feststellungsverfügung zugrunde lag (STALDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB). Kommt die Bewilligungsbehörde des Weiteren zum Schluss, die Feststellungsverfügung sei rechtsfehlerhaft gewesen, kann sie unter Umständen von ihr abweichen. An dieser Stelle braucht nicht erörtert zu werden, wann das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung den Vertrauensschutz in die bestehende Verfügung überwiegt. Jedenfalls setzt das Bewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Feststellungsverfügung nachfolgt, eine gewisse Auseinandersetzung mit
dem Sachverhalt und den Rechtsgrundlagen voraus. Die Prüfung wird dabei - je nach in Frage stehendem Bewilligungstatbestand - umso intensiver sein müssen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen Feststellungsverfügung und Erwerbsbewilligung ist. Eine blosse Feststellungsverfügung genügt als Grundlage des Rechtserwerbs jedoch nicht.

6.1.2 Fehl geht der Hinweis der Vorinstanz auf die angebliche Praxis von Grundbuchämtern, bereits auf die Feststellungsverfügung abzustellen. Gemäss Art. 81
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 81 Behandlung durch den Grundbuchverwalter - 1 Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen.
1    Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen.
2    Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.
3    Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist.
4    Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab.
BGBB darf das Grundbuchamt die Eintragung im Hauptbuch nur vornehmen, wenn bei bewilligungspflichtigen Erwerbstatbeständen die erforderliche Bewilligung auch vorliegt. Aus den von der Vorinstanz angeführten Literaturstellen lässt sich nichts anderes ableiten. STALDER vertritt zwar die Auffassung, dass die Feststellungsverfügung den Grundbuchverwalter binde. Er erwähnt an den zitierten Stellen als Anwendungsfälle aber bloss die Feststellung der Bewilligungspflicht (a.a.O., N. 10 zu Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB), also einen der Fälle von Art. 84 lit. a
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB, und nicht die Feststellung der Bewilligungsfähigkeit des vorgelegten Geschäfts (Art. 84 lit. b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB). Dieser Autor äussert sich des Weiteren zu den Konsequenzen einer fehlerhaften - also ohne Bewilligung - erfolgten Grundbucheintragung (a.a.O., N. 8 i.f. zu Art. 67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
-69
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung - Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.
BGBB), woraus von vornherein nichts zugunsten des Standpunkts der Vorinstanz abgeleitet werden kann.
6.1.3 Das Landwirtschaftsamt hat am 10. März 2008 die Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2008 ergänzt, indem es ganz am Schluss der Verfügung hinter dem Wort "Inkraftsetzung" einen Datumsstempel angebracht hat. Gemäss der Einschätzung der Vorinstanz ist dies in der Absicht geschehen, die bestehende, aber keineswegs rechtskräftige Feststellungsverfügung in eine Erwerbsbewilligung umzuwandeln. Ob dies tatsächlich der Meinung des Landwirtschaftsamts entspricht, ist angesichts seiner nicht restlos klaren Ausführungen nicht genau zu erkennen. So scheint eine der Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts eher darauf hinzudeuten, dass es sich bei einer Zwangsversteigerung mit einer vorgängigen Feststellungsverfügung begnügt. Damit könnten - so das Amt - die Interessenten insbesondere vermeiden, bei der Versteigerung den Betrag für die Kosten einer neuen Versteigerung zu hinterlegen. Sei hingegen der Betrag hinterlegt worden, werde nachträglich eine Erwerbsbewilligung ausgestellt. Es werde also entweder die eine oder die andere Verfügung erlassen; zweimal dasselbe abzuklären, sei nicht sinnvoll. So werde denn auch im vorliegenden Fall keine Erwerbsbewilligung ausgestellt (act. 2).

Wie es sich mit der Praxis des Landwirtschaftsamts genau verhält, kann dahingestellt bleiben. Dass eine Feststellungsverfügung allein nicht genügt, wurde bereits gesagt (E. 6.1.1). Eine (unechte) Ausnahme wäre nur dann zuzulassen, wenn die zuständige Behörde die Verfügung bloss falsch bezeichnet hätte und sie in Tat und Wahrheit keine Feststellungsverfügung darstellt, sondern eine Erwerbsbewilligung. Vorliegend scheint dem Landwirtschaftsamt aber bewusst gewesen zu sein, dass die (bereits getroffene) Feststellung allein nicht ausreicht. Es hätte sonst kein Grund bestanden, die Verfügung mit der Zeile "Inkraftsetzung: 10. MRZ. 2008" zu ergänzen. Um eine Rechtskraftbestätigung kann es sich offensichtlich nicht handeln, da die Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung dreissig Tage beträgt. Mit dem Anbringen der Zeile "Inkraftsetzung: 10. MRZ. 2008" konnte das Landwirtschaftsamt allerdings keine Erwerbsbewilligung erteilen. Die Zeile hat keinen erkennbaren Gehalt. Es geht daraus nicht hervor, ob und welche Rechte gewährt und welche Pflichten auferlegt werden sollten. Die Zeile kann auch nicht als Erläuterung eines vorher unklaren Entscheids verstanden werden. Das Dispositiv der Feststellungsverfügung wurde in
keiner Weise geändert oder ergänzt und es wurde auch nicht verdeutlicht. Ebenso wenig ist die Begründung ergänzt worden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der sog. Inkraftsetzung eine nochmalige - wenn auch allenfalls reduzierte - Sachverhalts- und Rechtsprüfung vorangegangen wäre. Die Vorinstanz verlangt zu Recht eine solche Prüfung (oben E. 6.1.1). Sie legt aber nicht dar, wie aus dem blossen Vermerk "Inkraftsetzung: 10. MRZ. 2008" abgeleitet werden soll, sie habe tatsächlich stattgefunden. Schliesslich fehlt es an einer Unterschrift und einer Rechtsmittelbelehrung. Zusammengefasst ordnet die "Inkraftsetzung" mit Datumsstempel überhaupt nichts an und erfüllt die Mindestanforderungen an eine Verfügung nicht (dazu BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen). Der Erwerb des fraglichen Grundstücks wurde mit ihr allein oder in Kombination mit der vorangegangenen Feststellungsverfügung nicht bewilligt.
6.1.4 Eine Erwerbsbewilligung wird nur auf Gesuch hin erteilt. Aus der Feststellungsverfügung vom 28. Februar 2008 ergibt sich, dass Z.________ am 26. Februar 2008 um Feststellung der Bewilligungsfähigkeit des Erwerbs ersucht hat und nicht um Erteilung der Erwerbsbewilligung selber. Ob seine Eingabe als Gesuch um Erteilung der Erwerbsbewilligung hätte behandelt werden können, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Es wäre jedenfalls nicht ausgeschlossen, die Bewilligung vor der Versteigerung zu erteilen. Art. 67 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB geht davon aus, dass der Ersteigerer die Bewilligung (womit das Gesetz die Erwerbsbewilligung meint und nicht eine Feststellungsverfügung) anlässlich der Zwangsversteigerung bereits vorlegen kann. Kann er dies nicht, muss er die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und binnen zehn Tagen nach dem Zuschlag das Bewilligungsgesuch vorlegen. Aus dieser gesetzlichen Konzeption folgt, dass er bereits vor der Zwangsversteigerung die Bewilligung des zukünftigen Erwerbs beantragen könnte. Angesichts der zeitlichen Nähe des Gesuchs von Z.________ zur bevorstehenden Steigerung wäre eine entsprechende Interpretation allenfalls möglich gewesen. Sollte Z.________ um Erteilung der
Erwerbsbewilligung ersucht haben, so spricht nichts dagegen, dass das zuständige Amt das Verfahren noch zu Ende führt. Der Inkraftsetzungsstempel war offensichtlich untauglich, dies zu tun.
6.1.5 Nach dem derzeitigen Aktenstand verfügt Z.________ somit über keine Erwerbsbewilligung für das von ihm ersteigerte Grundstück B. Die Beschwerde ist insofern begründet.

6.2 Es bleibt zu prüfen, ob auf das Fehlen der Erwerbsbewilligung im vorliegenden Aufsichtsverfahren überhaupt noch zurückgekommen werden kann. Die Vorinstanz hat dies verneint.
6.2.1 Das BGBB regelt die Anfechtung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht. Abzustellen ist deshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Regeln des SchKG. Gemäss Art. 132a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG beginnt die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. Das Beschwerderecht erlischt jedoch nach Art. 132a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG ein Jahr nach der Verwertung. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer diese Fristen nicht eingehalten. Dies schadet ihm jedoch aus mehreren Gründen nicht.
6.2.1.1 Anfechtungsobjekt ist nicht der Zuschlag an sich, auch wenn die Beschwerde letztlich auf dessen Aufhebung abzielt. Der Zuschlag ist nämlich seinerzeit nicht zu Unrecht erfolgt. Wie bereits erwähnt (oben E. 6.1.4) darf der Zuschlag erteilt werden, ohne dass bereits eine Erwerbsbewilligung vorliegt (Art. 67 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB). Gemäss Art. 67 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB hebt die Steigerungsbehörde jedoch den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an, wenn der Ersteigerer kein Gesuch einreicht - gemeint ist ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs - oder die Bewilligung verweigert wird. Der Zuschlag war somit - wenigstens unter diesem Aspekt und soweit hier zu beurteilen - nicht von Anfang an mangelhaft. Mangelhaft ist vielmehr das spätere Untätigbleiben des Betreibungsamtes, wenn der Ersteigerer keine Erwerbsbewilligung bzw. nicht einmal das Gesuch um Erteilung der Erwerbsbewilligung vorlegt. Die Beschwerde richtet sich gegen dieses Untätigbleiben des Betreibungsamtes. Es handelt sich demnach um einen Unterfall einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Gegen Rechtsverweigerung und -verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Die Einjahresfrist von Art. 132a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG ist nicht
anwendbar. Art. 132a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG anzuwenden wäre auch nicht angebracht, da die Beständigkeit des Zuschlags von Entwicklungen abhängt, die länger dauern können als die vorgesehene Jahresfrist.
6.2.1.2 Dass der Beschwerdeführer nicht verspätet vorgegangen ist, wird bestätigt durch die Rechtsfolgen eines Zuschlags ohne nachfolgende Erteilung der Erwerbsbewilligung. Gemäss Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB sind Rechtsgeschäfte unter anderem dann nichtig, wenn sie den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61 bis
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
69 BGBB) zuwiderlaufen. Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB spricht von nichtigen Rechtsgeschäften und zielt damit insbesondere auf Kaufverträge unter Privaten. Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen Hoheitsakt (BGE 128 III 104 E. 3a S. 107 mit Hinweisen). Die Norm umfasst aber nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern allgemein bewilligungspflichtige Erwerbstatbestände. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, welcher mit dem Hinweis auf Art. 61 bis
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
69 BGBB die Zwangsversteigerung (Art. 67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB) mit einschliesst. Auch die systematische Stellung der Norm im allgemeinen Teil über die zivil- und verwaltungsrechtlichen Folgen von Mängeln spricht für dieses Verständnis. Schliesslich legen auch Sinn und Zweck der Nichtigkeitsfolge ihre Anwendung auf die Zwangsvollstreckung nahe. Die Einschränkungen im Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, die im Interesse des
Bauernstandes erlassen wurden (vgl. Art. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b  die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c  übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
2    Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a  den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b  die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c  die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
BGBB), sollen mit ihr wirksam abgesichert werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso der private rechtsgeschäftliche Verkehr diesbezüglich anders behandelt werden sollte als der Erwerb an einer Zwangsversteigerung. Bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung bestehen bereits insofern Erleichterungen, als auch dem Pfandrechtsinhaber, der nicht Selbstbewirtschafter ist, der Erwerb gestattet werden kann (Art. 64 Abs. 1 lit. g
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
1    Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
a  der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
b  der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197951 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;
c  der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
d  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
e  mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
f  trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
g  ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
2    Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
BGBB). Weitere Erleichterungen zu gewähren, ist nicht angezeigt.
6.2.1.3 Ein ohne Erwerbsbewilligung erteilter Zuschlag ist jedoch nicht ohne weiteres nichtig, da er gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB auch ohne die Bewilligung erfolgen kann (vgl. oben E. 6.1.4). Von unmittelbarer Nichtigkeit könnte nur gesprochen werden, wenn das Gesuch um Bewilligung des Erwerbs im Zeitpunkt der Steigerung bereits rechtskräftig abgewiesen wäre. Liegt bei der Steigerung noch keine Erwerbsbewilligung vor, steht die Wirksamkeit des Zuschlags unter der - allenfalls doppelten - Bedingung, dass das Bewilligungsverfahren eingeleitet wird, falls dies nicht schon geschehen ist, und mit einem den Erwerb bewilligenden Entscheid abgeschlossen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Zuschlag noch in der Schwebe (vgl. STALDER, a.a.O., N. 5 und 8 zu Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB). Fällt eine der Bedingungen aus, d.h. wird das Gesuch nicht innert zehn Tagen eingereicht oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an (Art. 67 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB). Mit dieser Handlung stellt das Betreibungsamt die nachträglich eingetretene Nichtigkeit des Zuschlags fest.
6.2.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Nichtigkeit des Zuschlags. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und die nichtige Verfügung kann und soll jederzeit von Amtes wegen aufgehoben werden, ausser der Steigerungszuschlag könne nicht mehr rückgängig gemacht werden (BGE 97 III 89 E. 2 S. 96 f.; 98 III 57 E. 2 S. 61, 64 E. 2 S. 66). Wann die Steigerung nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob nach der Verteilung des Steigerungserlöses eine Aufhebung der Steigerung nicht mehr in Betracht kommt (so allgemein BGE 98 III 64 [Regeste], wobei aber aus E. 2 S. 66 hervorgeht, dass einzig ein Spezialfall beurteilt wurde; abweichend BGE 73 III 23 E. 2 S. 25 f.). Laut Vernehmlassung des Betreibungsamts C.________ scheint der Erlös der fraglichen Steigerung noch nicht verteilt worden zu sein.
In Abweichung von diesen Grundsätzen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus Rücksicht auf den Erwerber die Nichtigerklärung eines Zuschlags mehr als ein Jahr nach der Steigerung nicht mehr zugelassen, wobei diese Ausnahme selber wiederum von Gegenausnahmen durchbrochen wurde, soweit der Erwerber nicht schutzwürdig war (BGE 73 III 23 E. 2 S. 26; 97 III 89 E. 2 S. 97; Urteil 7B.202/2005 vom 16. Januar 2006 E. 4.1.3; offengelassen in BGE 98 III 57 E. 2 S. 61). Wenn der Erwerber vorliegend im Sinne dieser Rechtsprechung geschützt werden müsste, wäre das Betreibungsamt C.________ zum Zeitpunkt der Eingaben des Beschwerdeführers zu Recht nicht mehr tätig geworden. Der Erwerber ist allerdings bei der Versteigerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks grundsätzlich nicht schutzwürdig, soweit es um die Erwerbsbewilligung geht. Dem Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks muss die Bewilligungspflicht bekannt sein. Es liegt an ihm, das entsprechende Verfahren in Gang zu bringen. Eine starre Einjahresfrist zur Geltendmachung der Nichtigkeit ist den Umständen auch nicht angemessen. Das Bewilligungsverfahren, inklusive Rechtsmittelverfahren, kann über ein Jahr dauern. Endet es mit der Nichterteilung der Bewilligung, muss die
nachträglich eingetretene Nichtigkeit des Zuschlags noch geltend gemacht werden können. Eine andere Lösung würde letztlich zu einer Vereitelung des Zwecks des BGBB führen, einzig einem beschränkten Personenkreis den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zu gestatten.
6.2.1.5 Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise verzögert zu haben. Das Kantonsgericht hat den Zeitpunkt, in welchem er die Feststellungsverfügung mit Inkraftsetzungsvermerk erhalten hat, zwischen August 2009 und 10. November 2009 angesiedelt. Wenn er sich daraufhin erst im Februar 2010 an das Betreibungsamt gewandt hat, kann darin kein Rechtsmissbrauch erblickt werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat demnach die Aufhebung des Zuschlags an Z.________ nicht verspätet verlangt.
6.2.3 Es steht noch nicht fest, ob das Betreibungsamt den Zuschlag aufheben muss. Die Erwerbsbewilligung ist nicht rechtskräftig verweigert worden. Vielmehr stehen - soweit ersichtlich - zurzeit zwei Varianten zur Debatte. Entweder hat Z.________ das Bewilligungsverfahren gar nie eingeleitet oder er hat es zwar eingeleitet, das Landwirtschaftsamt hat dieses aber nicht korrekt zum Abschluss gebracht. Die erste Variante muss im Hinblick auf die Steigerung grundsätzlich gleich behandelt werden wie eine Verweigerung der Bewilligung. Ansonsten könnte das Verfahren auf unbestimmte Zeit verschleppt werden. Die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 67
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
BGBB soll dafür sorgen, dass das Verfahren zügig angehoben wird. Geschieht dies nicht, ist der Zuschlag aufzuheben. Eine Ausnahme ist allenfalls dann zu gewähren, wenn sich der Ersteigerer zu Unrecht auf eine Auskunft des zuständigen Amts verlassen hat, dass es gar keine weitere Bewilligung mehr brauche. Bei der zweiten Variante ist nicht ausgeschlossen, dass das Landwirtschaftsamt das Verfahren noch korrekt zu Ende führt. Welche der beiden Konstellationen vorliegt, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht bestimmen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen
und die Sache erneut an das Kantonsgericht zurückzuweisen, welches alsdann darüber zu befinden hat, ob der Zuschlag vom Betreibungsamt aufzuheben ist oder nicht.

7.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Vizepräsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs am Kantonsgericht Schwyz vom 30. Mai 2011 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_393/2011
Datum : 03. November 2011
Publiziert : 23. November 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Steigerungszuschlag


Gesetzesregister
BGBB: 1 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;
b  die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;
c  übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.
2    Das Gesetz enthält Bestimmungen über:
a  den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
b  die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;
c  die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke.
61 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
1    Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
3    Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.
61bis  64 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
1    Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
a  der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
b  der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197951 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;
c  der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
d  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
e  mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
f  trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
g  ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
2    Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
67 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
1    Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2    Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.
3    Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung.
69 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung - Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.
70 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
81 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 81 Behandlung durch den Grundbuchverwalter - 1 Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen.
1    Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen.
2    Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.
3    Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist.
4    Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab.
83 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen.
1    Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen.
2    Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit.
3    Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen.
84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
132a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
BGE Register
128-III-104 • 133-I-98 • 135-II-38 • 73-III-23 • 97-III-89 • 98-III-57 • 98-III-64
Weitere Urteile ab 2000
5A_393/2011 • 5A_9/2011 • 7B.202/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • aufschiebende wirkung • auskunftspflicht • bedingung • beendigung • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • beschwerdefrist • betreibungsamt • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bewilligungsverfahren • bundesgericht • bundesgesetz über das bäuerliche bodenrecht • bäuerliches bodenrecht • dauer • distanz • eigentum • entscheid • ersteigerer • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • grundbuchführer • hauptbuch • hoheitsakt • kantonsgericht • kenntnis • kommunikation • landwirtschaftliches grundstück • lausanne • nichtigkeit • norm • obere aufsichtsbehörde • rechtsanwendung • rechtslage • rechtsmissbrauch • rechtsmittelbelehrung • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • schwyz • stelle • stempel • streitwert • tag • treu und glauben • untere aufsichtsbehörde • unterschrift • verbindlichkeit • verfahrensbeteiligter • versteigerung • von amtes wegen • vorfrage • vorinstanz • vorlegung • wahrheit • wiese • zahl • zwangsversteigerung • zwangsvollstreckung