Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 1009/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2024 (UB240137-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord und weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 3. Januar 2023 im Darknet auf der Plattform "Online Killers Market" unter dem Pseudonym "B.________" eine ihm unbekannte Drittperson mit der Tötung seiner Ex-Partnerin beauftragt und dafür Fr. 20'000.-- in Bitcoin bezahlt zu haben, ohne dass der Auftrag ausgeführt worden sei. Der Tatvorwurf steht vor dem Hintergrund eines langjährigen Konflikts wegen der Kinderbelange bzw. Unterhaltszahlungen. Ausserdem soll A.________ im Jahr 2021 im Darknet Erkundigungen darüber angestellt haben, ob er eine Zielperson - möglicherweise seine Ex-Partnerin - spitalreif verletzen lassen könne.

A.b. A.________ wurde am 16. Februar 2023 verhaftet und am 18. Februar 2023 formell in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert. Verschiedene von A.________ hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Namentlich wies das Bundesgericht mit Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024 eine von ihm gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde ab. Anschliessend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft am 6. Februar 2024 und am 8. Mai 2024 erneut.

B.

B.a. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord, versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft.

B.b. Am 12. August 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern A.________ in Sicherheitshaft. Es befristete die Haft bis am 8. November 2024 bzw. längstens bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht.

B.c. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen wie die Aufnahme einer psychologischen/psychiatrischen Begleitung oder präventiver Zusammenarbeit, Electronic-Monitoring, ein Kontakt- und Rayonverbot, eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht, eine Kaution oder ähnliches anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit bekannt noch immer in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten - einzutreten ist.

2.
Umstritten ist das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr.

2.1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, gemäss dem zwischenzeitlich vorliegenden definitiven forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 bestehe mittel- bis langfristig ein mittelgradiges Risiko für zukünftige erhebliche Gewalthandlungen. Gegenüber der Allgemeinheit sei dieses Risiko gering und gegenüber der Privatklägerin werde es als allerhöchstens mittelgradig konstatiert. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO lasse sich damit nicht begründen. Gegenüber der Allgemeinheit bewege sich die Rückfallgefahr im Bereich der Durchschnittsbevölkerung und auch gegenüber der Privatklägerin könne sie lediglich um die geringst mögliche Stufe, nämlich "mittelgradig", erhöht sein. Es sei jedoch völlig normal, dass die Wahrscheinlichkeit einer Streiteskalation gegenüber der direkten Streitkontrahentin etwas höher sei als gegenüber einer beliebigen Drittperson. Entscheidend sei, dass auch diese Gefahr von der Sachverständigen lediglich als "mittelhoch" und nicht als "hoch" und schon gar nicht als "sehr hoch" eingeschätzt werde.
Auch eine Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse ergebe deutlich, dass die gesetzlich geforderte "sehr ungünstige" Risikoprognose nicht vorliege. Der Sachverständigen seien alle massgeblichen und notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und sie habe diese, namentlich die von der Vorinstanz erwähnten Persönlichkeitsmerkmale, umfassend in ihr Gutachten miteinbezogen. Auch eine Betrachtung von weiteren infrage kommenden Schutz- und Risikofaktoren ausserhalb des von der Begutachtung erfassten Bereichs ergebe für die Schlussfolgerung der Gutachterin keine Änderung, zumal weitere Risikofaktoren nicht bestehen würden. Insbesondere weise er, der Beschwerdeführer, keine psychische Störung und auch sonst absolut keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auf. Die Risikofaktoren beschränkten sich auf den jahrelangen Konflikt mit der Privatklägerin und die daraus hervorgehenden Aspekte. Hinzu komme das Vorliegen zahlreicher Schutzfaktoren, welche die Vorinstanz in unhaltbarer und unbegründeter Weise relativiere. Bei dieser Sachlage sei das vorinstanzliche Abweichen von der gutachterlichen Erkenntnis bzw. dessen Uminterpretieren in eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht
haltbar und verletze Art. 221 Abs. 1bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO.

2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

2.2.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

2.2.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B 859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 und 3.4.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B 859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteile 7B 858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).

2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B 8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

2.5. Das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist vorliegend - zumindest aus haftrechtlicher Sicht - unbestritten. Näher einzugehen ist auf das Prognoseelement nach lit. b der Bestimmung.

2.5.1. Einleitend erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Diese Einordnung ist entsprechend dem Grundsatz der "umgekehrten Proportionalität" nicht zu beanstanden und der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen.

2.5.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 wird ausgeführt, in Abwägung der bestehenden Risiko- und Schutzfaktoren sei mittel- bis langfristig von einem geringen bis mittelgradigen Risiko für zukünftige Gewalthandlungen des Beschwerdeführers auszugehen. Der am schwersten wiegende Risikofaktor sei im Fortbestehen des Konflikts mit der Privatklägerin zu sehen, weshalb diese als das wahrscheinlichste Opfer von strafbaren Handlungen einzuschätzen sei. Gegenüber anderen Personen werde dieses Risiko für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population, gehalten. Sollte der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen, die Impulskontrolle vermindernden Alkohol- oder Drogenkonsum aufnehmen, würde das Risiko für zukünftige Straftaten steigen. Es scheine zudem wahrscheinlicher, dass er selbst (impulsiv) gewalttätig werden könnte, als dass er (erneut) versuche, jemanden zu beauftragen. Das Risiko für zukünftige "Racheaktionen", wie z.B. die von ihm beabsichtigte "Kampagne", ein Cybermobbing oder ähnliches werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Fortbestehen des Konflikts für hoch gehalten, erst recht, wenn der Beschwerdeführer meine, dass er unentdeckt bleibe bzw. ihm nichts
nachgewiesen werden könne (elektronische Akten, 191-E00200, S. 68 f.).

2.5.3. Nach Auffassung der Vorinstanz widerspricht die Anordnung von Sicherheitshaft der gutachterlichen Einschätzung nicht. Zur Begründung führt sie insbesondere die festzustellende Aggravation im Verhalten des Beschwerdeführers ins Feld. Im Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 führte das Bundesgericht dazu - damals noch bezugnehmend auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin - aus:

"Stark ins Gewicht fällt sodann der neu aufgetauchte Verdacht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. und 9. Juli 2021 einer unbekannten Drittperson über die Darknet-Seite "Empire Market" folgende Anfrage geschickt haben soll: "to teach a person respect. absolutely no kill involved. but some hospital visit". (...) Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin "erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin."
In ihrem aktuellen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der derzeit bzw. kurzfristig gesehen immanenten, massiven Konfliktsituation bezüglich der Privatklägerin von einer ernsthaften und unmittelbaren Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltverbrechen bis hin zur Tötung auszugehen. Die im Gutachten beschriebene Rückfallgefahr schliesse eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr nicht aus, da bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden könne.
Diese Einschätzung verdient Zustimmung. Die definitive Risikoeinschätzung der Gutachterin lautet weitgehend gleich wie jene in ihrer Vorabstellungnahme, die dem Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024 zugrunde lag (vgl. die dortige E. 4.6.2). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vermag an der Bedeutung, welche die beschriebene Intensivierung der deliktischen Tätigkeit für die strafprozessuale Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat, deshalb nichts zu ändern. Insbesondere wird dieser "erbittert ausgetragene, fortwährende Beziehungskonflikt" auch im Gutachten als Ursache für frühere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung und Unterlassung von Unterhaltszahlungen und damit als Risikofaktor erwähnt. Ergänzend führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer habe problematische Handlungen über die Jahre mehrfach damit legitimiert, dass er sich nicht anders zu helfen gewusst habe, wobei er gleichzeitig seinen Anteil am Konflikt negiert, das heisst die Verantwortung dafür abgelehnt habe. Deliktfördernde Ansichten und Einstellungen würden aus gutachterlicher Sicht in seiner Legitimation von Rache gesehen (S. 67 f.). Demnach lässt sich die frühere
bundesgerichtliche Würdigung der Aggravation und auch diejenige der Vorinstanz durchaus mit dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vereinbaren.
Unbehelflich ist es ferner, wenn der Beschwerdeführer das Risiko mit Hinweis auf den Umstand, dass die Privatklägerin seine Streitkontrahentin sei, zu relativieren versucht. Entgegen seiner Darstellung ist es sehr wohl aussergewöhnlich und für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen von grosser Relevanz, wenn das Risiko für Gewalthandlungen bis hin zu schwerer Körperverletzung oder gar Tötung gegenüber einer bestimmten Person als erhöht eingestuft wird (zur nötigen Schwere der drohenden Verbrechen siehe Urteil 7B 716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.5.4. Bei den weiteren Risikofaktoren gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass laut vorinstanzlichen Feststellungen erhebliche Unterhaltsforderungen der Privatklägerin ausstehen und der Beziehungskonflikt somit keineswegs gelöst bzw. beendet ist. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2024 (S. 68) werden nebst dem und den Vorstrafen in Bezug auf die Privatklägerin als Risikofaktoren genannt: narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Dies entspricht exakt den Erkenntnissen, die bereits in der Vorabstellungnahme enthalten waren (vgl. Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2). Weiter werden im Gutachten (S. 62) die narzisstischen Persönlichkeitszüge mit den Stichworten Selbstbezogenheit, Anspruchshaltung, Mangel an Einfühlungsvermögen, Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz und emotionale Distanziertheit näher beschrieben. Auch die Betrachtung der eruierten Risikofaktoren gebietet somit keine andere Einschätzung als im Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damals noch nicht anwendbaren
Gesetzesänderung, hat doch die bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr, auf die der neue Gesetzesartikel beruht, auch nach Einführung von Art. 221 Abs. 1bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO Bestand (Urteile 7B 810/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.1; 7B 583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).

2.5.5. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einbezug der Schutzfaktoren. Unter diesem Titel benennt die Gutachterin folgende Aspekte: Fehlen einer psychischen Störung, unauffällige Entwicklung (Schule etc.), Berufsausbildung, mindestens durchschnittliche Intelligenz, Arbeitstätigkeit bis zur Verhaftung, eigenes Haus/Wohnraum, bestehende partnerschaftliche Beziehung, vielgestaltige Freizeitaktivitäten, fortgeschrittenes Alter, grundsätzlich erhaltene Normorientierung und ein vorgeworfenes Delikt mit vermutlich geringer Rezidivrate (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 68). Demnach scheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar weitgehend unauffällig. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diesen Schutzfaktoren eine unhaltbar geringe Gewichtung gibt. Zunächst ist es entgegen seiner Auffassung kein unzulässiger Zirkelschluss der Vorinstanz, dass die genannten Schutzfaktoren den Beschwerdeführer bisher offenbar nicht von den nunmehrigen Vorwürfen und der Eskalation des Konflikts geschützt haben. Er ist deshalb nach wie vor als unberechenbar einzuschätzen. Bereits im Urteil 7B 1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 wurde zudem festgehalten, dass das Fehlen einer psychischen
Störung die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr vorliegend nicht ins Positive zu drehen vermöge (vgl. auch BGE 150 IV 149 E. 3.5 ff.) und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer innerhalb des Konflikts um Deeskalation bemüht sei. Mit seinen entsprechenden Vorbringen ist er somit nicht zu hören, zumal letzteres auch von der Gutachterin verneint und stattdessen von einem "inadäquaten Konfliktstil" gesprochen wird (forensisch-psychiatrisches Gutachten von 18. März 2024, S. 56). Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz eine Relativierung der Schutzfaktoren darin erkennt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren hat. Selbst wenn er, wie behauptet, wieder eine neue Anstellung in Aussicht haben sollte, besteht diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit, die berücksichtigt werden darf. Dass die Tragfähigkeit der Schutzfaktoren in Frage zu stellen ist, ergibt sich zu guter Letzt auch daraus, dass die Gefahr erneuter Straftaten laut Gutachterin nicht nur aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers besteht, sondern auch aufgrund der gesamten Lebensumstände (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 71).

2.5.6. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich die Aggressionen des Beschwerdeführers im Rahmen des ungelösten Beziehungskonflikts mit seiner Ex-Partnerin im Laufe der Zeit immer mehr intensivierten. Dies gipfelte im aktuell zu beurteilenden Vorwurf, ihre Tötung in Auftrag gegeben und für den Auftrag auch bezahlt zu haben. Dieser besorgniserregende Verlauf wird begleitet von verschiedenen Persönlichkeitsmerkmalen, die von der forensisch-psychiatrischen Expertin als Risikofaktoren eingestuft werden. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer davon abgesehen weitgehend in unauffälligen Verhältnissen lebt (mit gewissen Relativierungen im beruflichen Bereich), wird das Risiko erneuter Gewaltstraftaten gegenüber der Privatklägerin von ihr als bis zu mittelgradig eingestuft. Da die zu befürchtenden Gewalthandlungen mit Blick auf das bisherige mutmassliche Geschehen bis zur (versuchten) Tötung reichen, sind an deren Eintretenswahrscheinlichkeit verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen. Entsprechend ist das erhöhte Rückfallrisiko als untragbar hoch bzw. akut im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu qualifizieren. Zu Recht bejaht die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr.

3.
Der Beschwerdeführer negiert die Verhältnismässigkeit der Haft mit Hinweis auf mögliche Ersatzmassnahmen.

3.1. Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Art. 237 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, nebst dem Konflikt mit der Privatklägerin seien auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Namentlich weise er gemäss Gutachten in Bezug auf seine Ex-Partnerin ein ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten auf. Dieses Konfliktverhalten lasse die Erwartung nicht zu, dass er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten werde. Auch seine narzisstischen Persönlichkeitszüge trügen nicht zur Deeskalation bei, sondern begünstigten impulsives und unberechenbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin. Von einer solchen impulsiven Handlung hielten die denkbaren Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht ab.

3.3. Was dieser dagegen vorbringt, bleibt appellatorisch. Der Beschwerdeführer scheint grösstenteils seine Argumente aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren zu wiederholen, indem er ausführt, die massgebliche Gefahr beschränke sich laut Gutachterin auf eine impulsive Tat im Rahmen des Konflikts mit der Privatklägerin. Dies setze einen ungewollten plötzlichen direkten Kontakt voraus. Ein solches Risiko lasse sich mit Ersatzmassnahmen einfach minimieren. Bei dieser Argumentation blendet er den Standpunkt der Vorinstanz aus, wonach auch aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale Zweifel an der Einhaltung und damit auch an der Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen bestehen. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erforderlich wäre (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers eine taugliche Begründung zu erblicken wäre, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass angesichts der Schwere der drohenden Delikte (schwere Körperverletzung oder Tötung) an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass diese vorliegend erfüllt sind, ist mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht dargetan.

3.4. Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Fortführung in Form von Sicherheitshaft als rechtskonform.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Affoltern, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_1009/2024
Date : 03. Oktober 2024
Published : 14. Oktober 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  95  97  98  105
BV: 5  10  31  36
StPO: 10  197  212  221  237
BGE-register
142-IV-49 • 143-IV-9 • 146-IV-114 • 148-IV-205 • 150-IV-149
Weitere Urteile ab 2000
1B_8/2023 • 7B_1009/2024 • 7B_1022/2023 • 7B_583/2024 • 7B_716/2024 • 7B_810/2024 • 7B_858/2024 • 7B_859/2024
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lower instance • risk of repetition • federal court • psychiatric expertise • position • accused • behavior • murder • question • grievous bodily harm • criminal act • individual circumstances • meadow • decision • remand • appeal concerning criminal matters • weight • litigation costs • presumption • within
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