Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 497/2012
Urteil vom 3. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Hans Keller.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. X.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und des Betrugs. Sie wirft ihm vor, er habe in den Jahren 2008 bis 2012 insbesondere mehrere Frauen, mit denen er eine Liebesbeziehung eingegangen sei, unter Angabe verschiedener Gründe um Geld gebeten, das er dann abmachungswidrig nicht zurückgezahlt habe. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf insgesamt mehrere Hunderttausend Franken. X.________ ist geständig.
Am 8. Mai 2012 nahm ihn die Polizei fest. Am Tag darauf versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern in Untersuchungshaft, die es in der Folge verlängerte.
B.
Am 6. Juli 2012 ersuchte X.________ um Haftentlassung.
Am 23. Juli 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern am 23. August 2012 gut. Es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und entliess X.________ unverzüglich aus der Haft. Das Obergericht bejahte zwar den dringenden Tatverdacht nicht nur der Veruntreuung, sondern auch des Betrugs. Es verneinte jedoch Flucht- und Wiederholungsgefahr. Ein anderer besonderer Haftgrund stand nicht zur Diskussion.
C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass die Haftentlassung bundesrechtswidrig gewesen sei.
D.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
X.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Die Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die Verneinung der Wiederholungsgefahr, nicht dagegen der Fluchtgefahr. Damit hat sie weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Bestünde Wiederholungsgefahr, müsste diese - sofern keine wirksamen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden - durch Rückversetzung des Beschwerdegegners in Untersuchungshaft gebannt werden.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug und Serienbetrug (Urteil 1B 379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8 f.).
2.2
2.2.1 Den Beschwerdegegner belasten verschiedene Gesichtspunkte.
Am 30. April 2003 bestrafte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfachen Betrugs mit 10 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdegegner im Oktober 2000 von einer früheren Freundin und im Dezember 2000 sowie Januar 2001 von seiner damaligen Freundin unter falschen Angaben jeweils erhebliche Darlehensbeträge erhältlich gemacht hatte, die er dann nicht zurückbezahlte.
Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2007 auferlegte ihm das Verhöramt des Kantons Schwyz wegen mehrfacher Veruntreuung und Tätlichkeit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren, und eine Busse von Fr. 1'000.--. Zudem erklärte es die vom Bezirksgericht Winterthur ausgesprochene Gefängnisstrafe als vollziehbar. Das Verhöramt erwog, der Beschwerdegegner habe im Juni und Juli 2005 von einer Frau, die er im Internet kennen gelernt habe, Geldbeträge entgegengenommen, die er abredewidrig für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Ebenso habe er im Juni 2006 einen Geldbetrag, den er von einer anderen Frau erhalten habe, abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse verwendet. Überdies habe er im Juli 2006 seine damalige Freundin bei einem Streit an den Haaren gerissen und ihr ein TV-Fernbedienungsgerät nachgeworfen.
Der Beschwerdegegner weist demnach zwei einschlägige Vorstrafen auf. Die Strafe durch das Bezirksgericht Winterthur hat ihn nicht davon abgehalten, innert laufender Probezeit in ähnlicher Weise erneut zu delinquieren. Auch die Bestrafung durch das Verhöramt Schwyz hat ihm keinen nachhaltigen Eindruck gemacht, hat er doch innerhalb der von diesem angesetzten Probezeit die ihm heute vorgeworfenen (und eingestandenen) Delikte begangen. Die Straftaten sind von gleicher Art. Der Beschwerdegegner machte jeweils von Frauen, mit denen er eine Beziehung eingegangen war, unter falschen Angaben namhafte Geldbeträge erhältlich, die er dann für eigene Zwecke verwendete. Dabei liessen sich die Frauen blenden durch die gesellschaftliche Stellung des Beschwerdegegners als (vermeintlich finanziell erfolgreicher) Chirurg und seinen gehobenen Lebensstil. Die begangenen Straftaten und die Delinquenz innerhalb der Probezeiten stellen ein erhebliches Indiz für Wiederholungsgefahr dar.
Der Beschwerdegegner befindet sich zudem in einer schlechten finanziellen Lage. Es liegen zahlreiche Verlustscheine gegen ihn vor. Auch beruflich befindet er sich in keiner gefestigten Stellung, da er vor seiner Verhaftung schon zwei Jahre nicht mehr als Chirurg tätig war.
2.2.2 Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdegegner mit der Haft vom 8. Mai bis zum 23. August 2012 die Freiheit nun zum ersten Mal entzogen war. Die widerrufene Gefängnisstrafe von 10 Monaten wurde aufgrund eines administrativen Versehens nicht vollstreckt; insoweit ist die Verjährung eingetreten (Art. 99 Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 99 - 1 Die Strafen verjähren in: |
|
1 | Die Strafen verjähren in: |
a | 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; |
b | 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; |
c | 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; |
d | 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; |
e | fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. |
2 | Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: |
a | um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; |
b | um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
Der Beschwerdegegner verfügt zudem über eine erstklassige Ausbildung und er hat als Chirurg eine lange Berufserfahrung. Die Wiedereröffnung einer eigenen Arztpraxis wird zwar schon deshalb ausser Betracht fallen, weil dem Beschwerdegegner die dafür notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Angesichts des notorischen Mangels an Assistenzpersonal hat er jedoch intakte Aussichten, eine Stelle im Gesundheitssektor zu finden. Sollte ihm dies nicht gelingen, hätte er angesichts seiner Ausbildung bei der heutigen guten Wirtschaftslage in der Schweiz wohl auch Chancen, ausserhalb des erlernten Berufs eine Arbeit zu finden. Zur Annahme einer derartigen Arbeit hat er sich in der Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Juli 2012 ausdrücklich bereit erklärt (Protokoll S. 5). Dem Beschwerdegegner dürfte es - den geäusserten Änderungswillen vorausgesetzt - somit gelingen, ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen.
Er verfügt zudem über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, da sich ein langjähriger Freund von ihm bereit erklärt hat, ihn bei sich aufzunehmen.
2.2.3 Es gibt demnach wesentliche Gesichtspunkte, die für und solche, die gegen Wiederholungsgefahr sprechen. Bei diesen Letzteren kommt der Warnwirkung der Untersuchungshaft besonderes Gewicht zu. Es hält daher vor Bundesrecht - wenn auch nur knapp - stand, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr verneint und damit die Haftentlassung im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als verantwortbar beurteilt hat. Es handelt sich um einen Grenzfall. Bei einem solchen gesteht das Bundesgericht der sachnäheren Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum zu und weicht es nicht leichthin von ihrem Entscheid ab.
3.
Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Fürsprecher Hans Keller, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri