Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 914/06

Urteil vom 3. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
W.________, 1929, Beschwerdeführerin, vertreten durch Adovkat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2006.

Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1929, bezieht seit 1987 von der Invalidenversicherung Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Am 7. April 2005 wurde ihr zu Lasten der Altersversicherung von der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) die Abgabe von zwei neuen Hörgeräten im Betrag von Fr. 3970.45 bewilligt. Nachdem sie am 6. September 2005 ein Hörgerät verloren hatte, ersuchte sie am 6. Oktober 2005 um ein neues. Die IV-Stelle erteilte am 17. Oktober 2005 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1460.25, um das Hörgerät zu ersetzen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006, stellte sie W.________ den Betrag von 90 % des verlorenen Hörgerätes (Fr. 1786.70) in Rechnung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. E. 3 folgend). Dem Bundesgericht kommt somit volle Kognition zu (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; AS 2006 2004).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Unzuständigkeit der IV-Stelle zum Erlass der strittigen Verfügung. Sie macht geltend, zwar sei die IV-Stelle beauftragt, den Anspruch auf Hilfsmittel zu prüfen, doch sei für den Erlass einer Verfügung die Ausgleichskasse zuständig. Deshalb sei die strittige Verfügung nichtig.
3.2 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es ist richtig, dass für die Zusprechung von Hilfsmitteln an die im AHV-Rentenalter stehende Versicherte die Altersversicherung und damit, ungeachtet der bereits vor dem Eintritt ins Rentenalter bezogenen Hilfsmittel, die Ausgleichskasse und nicht die IV-Stelle zuständig ist (Art. 43ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 43ter Assistenzbeitrag - Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater-42octies IVG222 sinngemäss.
AHVG; Art. 66ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 66ter Hilfsmittel - 1 Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
1    Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
2    Die Artikel 14bis und 14ter IVV286 gelten sinngemäss.287
AHVV; Art. 6 Abs. 3
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 6 Verfahren - 1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
1    Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
2    ...12
3    Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.14
4    ...15
Satz 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]). Eine durch eine nicht zuständige Stelle erlassene Verfügung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen. Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 6 Verfahren - 1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
1    Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
2    ...12
3    Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.14
4    ...15
Satz 1 und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488 sowie Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007, E. 2). Die Rückweisung an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus hinauslaufen, zumal die Versicherte in ihren Rechten keine Einbusse erlitten hat, so dass davon abgesehen werden kann.
4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf den vorzeitigen Ersatz eines Hilfsmittels infolge Verlusts (Art. 4
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV - Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)8 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
HVA, Art. 6 Abs. 1
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
1    Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2    Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
und 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
1    Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2    Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI, SR 831.232.51]), insbesondere bei Hörgeräten (SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77 [I 250/05]; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil I 375/06 vom 28. August 2007 sowie das Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.
5.1 Gemäss der Schilderung der Versicherten im Formular an ihre private Haftpflichtversicherung ist ihr das Hörgerät am 6. September 2005 vermutlich beim Ausziehen des Velohelms aus dem Ohr gefallen. Den Verlust bemerkte sie erst ca. 4 Stunden später. Ihre Nachfragen beim Einkaufszentrum und der Polizei führten zu keinem Ergebnis.
5.2 Die Versicherte macht geltend, es sei ihr kein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weshalb sie sich an den Kosten der Ersatzbeschaffung des verlorenen Hörgerates nicht zu beteiligen habe. Sie bestreitet insbesondere, dass ihr Verhalten mit jenem im von der Vorinstanz zitierten Urteil I 250/05 (publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77) vergleichbar sei.
5.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat und die Versicherte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht bestreitet, gilt für den Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 6 Sorgfaltspflicht - 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
1    Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2    Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
HVI ein strenger Massstab (vgl. dazu grundlegend SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77). Nach der Rechtsprechung wurde eine Beteiligung an den Ersatzkosten eines Hörgerätes infolge vorzeitigem Verlust wegen grobfahrlässigem Verhalten bejaht bei einem Altersrentner, welcher während den Gartenarbeiten das Hörgerät herausgenommen und in die Hemdtasche gesteckt hatte, von wo es in der Folge herausgefallen war (Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007), sowie bei einem Invalidenrentner, welcher sein Hörgerät anlässlich eines Besuches herausgenommen, abgelegt und später nicht mehr gefunden hatte (zur Publikation vorgesehenes Urteil I 375/06 vom 28. August 2007).
5.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche bei Verlust des Hörgerätes 76-jährig war, im Vergleich zum 64-jährigen Versicherten im Fall SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77 ein anderer Massstab gelten sollte.
5.5 Zu den angeführten Urteilen sowie zu den Beispielen im verwaltungsinternen Papier vom Juli 2005 besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, als die Versicherte ihr Hörgerät verlor, als sie es trug und nicht weil sie es unsorgfältig aufbewahrt hätte. Die Hörgeräte wurden der Versicherten aber gerade zum Zweck des Tragens im Alltag abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Verhalten grobfahrlässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie während des Tragens des Velohelms ihre Hörgeräte herausnimmt, sollen die abgegebenen Hörgeräte doch auch eine selbstständige und sichere Fortbewegung und Kontaktherstellung mit der Umwelt ermöglichen (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG), wozu beim Velofahren auch die akustische Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer gehört. Vorzuwerfen ist ihr, dass sie den Verlust des Hörgerätes erst vier Stunden später feststellte, was die Nachforschungen infolge des Zeitablaufs erschwerte. Allerdings kommt dies lediglich einer leichten und nicht einer groben Fahrlässigkeit gleich. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie um den mangelhaften Halt des Hörgerätes gewusst und dessen Verlust leichtfertig in Kauf genommen hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Wie
ihr Rechtsvertreter zutreffend anmerkt, stellt ihre Aussage im Schreiben vom 8. Oktober 2005, wonach das Hörgerät leider zu wenig Halt im Ohr gehabt habe, eine retrospektive Annahme und keine Angabe über das Wissen vor dem Vorfall vom 6. September 2005 dar.
Verwaltung und Vorinstanz haben die Versicherte demnach zu Unrecht zu einer Kostenbeteiligung an der Ersatzbeschaffung verpflichtet.
6.
Da keine Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung, sondern der Alters- und Hinterlassenenversicherung streitig sind (E. 3), ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
Satz 1 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; AS 2006 2004). Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Januar 2006 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Widmer Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_914/06
Date : 03. Oktober 2007
Published : 21. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung (IV)


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