Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.98/2001/kra
Sitzung vom 3. Oktober 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
gegen
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.
Entzug des Führerausweises,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Oktober 2000.
Sachverhalt:
A.
H.________ ging am 2. November 1996, um 10 Uhr, in Davos Dorf von der B.________strasse in das Restaurant S.________. Um 11 Uhr kehrte er zurück an die B.________strasse und stieg in das dort parkierte Wohnmobil. Beim Rückwärtsfahren kollidierte er mit einem abgestellten VW-Bus. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Blutanalyse ergab einen BAK-Wert von mindestens 2,69 bis maximal 2,98 Promille und einen THC-Wert von 3 ng/ml.
Das Kreisamt Davos verurteilte H.________ mit rechtskräftigem Strafmandat vom 28. Oktober 1997 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1
StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1
BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen.
B.
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri entzog H.________ am 16. Juli 1998 den Führerausweis für die Dauer von 10 Monaten. Eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen wies die Polizeidirektion des Kantons Uri am 18. November 1998 ab. Das Obergericht des Kantons Uri hiess am 31. März 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Die Polizeidirektion verfügte am 20. Dezember 1999 einen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten. H.________ führte wieder Beschwerde und stellte an der Verhandlung des Obergerichts am 24. März 2000 ein Ausstandsbegehren gegen die am ersten Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Das Obergericht befand am 14. April 2000 in anderer Zusammensetzung über das Ausstandsbegehren und wies es wegen verspäteter Geltendmachung ab. Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2000 ab.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2000, zugestellt am 3. September 2001, wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Polizeidirektion vom 20. Dezember 1999 ab.
C.
H.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei unzurechnungsfähig gewesen, als er das Wohnmobil in Bewegung gesetzt habe. Bei Trinkbeginn habe er nicht beabsichtigt oder es in Kauf genommen, ein Fahrzeug zu führen, und dies sei für ihn zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig gewesen sei, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch nicht voraussehbar gewesen. Damit scheide eine "actio libera in causa" (Art. 12
StGB) aus, und im Einklang mit der strafrichterlichen Verurteilung sei von der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit auszugehen (angefochtener Entscheid S. 5 f. Ziff. 4a/b).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei grundsätzlich bei einer schuldlos begangenen Verkehrsregelverletzung die Anordnung eines Warnungsentzugs nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur Besserung des Fahrzeugführers beitragen könne. Die Behörde werde deshalb bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines Warnungsentzugs absehen bzw. die Mindestentzugsdauer unterschreiten. Diese grundsätzlichen Überlegungen könnten allerdings nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt worden sei, etwa durch Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum. Hier sei die Beeinträchtigung in der Regel schon wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger "actio libera in causa" unbeachtlich. Auch wenn keine solche vorliege, könne bei Zurechnungsunfähigkeit strafrechtlich wie vorliegend eine Verurteilung gestützt auf Art. 263
StGB erfolgen. Das Verschulden liege in diesen Fällen darin, dass der Täter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt habe (angefochtener Entscheid S. 7 lit. d).
Der Beschwerdeführer habe seine Unzurechnungsfähigkeit ohne erkennbaren erheblichen Anlass selbst herbeigeführt, indem er innert kurzer Zeit Bier und eine grössere Menge Schnaps konsumiert habe. Das IRM St. Gallen habe zudem einen (tiefen) THC-Wert von 3 ng/ml errechnet. Bei einer selbst verschuldeten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit sei die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu beachten, insbesondere, wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d
SVG handle. Denn der Warnungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verfolge gerade auch den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig Situationen vermeide, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte (angefochtener Entscheid S. 8 f. lit. d und e).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Fahrzeuglenker, der nach einer Rauschtat vom Strafrichter gestützt auf Art. 263
StGB verurteilt worden sei, dürfe nicht mit einem Warnungsentzug belegt werden, weil ein solcher ein Verschulden voraussetze. In diesem Sinne äussere sich grundsätzlich auch der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid vom 16. Januar 1996 (6A.115/1995). Wenn diese klare dogmatische Feststellung im Nachhinein abgeschwächt werde, sei zu beachten, dass das Bundesgericht zunächst die Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen "actio libera in causa" im Auge gehabt habe. Daran knüpfe es nahtlos die Bestrafung nach Art. 263
StGB, was strafrechtlich richtig sei. Doch trenne es die beiden "Schuldvarianten" nicht klar voneinander und spreche allgemein von Selbstverschulden, wenn es in der Folge die Mindestdauer des Warnungsentzugs diskutiere. Weil das Bundesgericht damals einen Fall der "actio libera in causa" zu beurteilen gehabt habe, sei für den Fall des Beschwerdeführers noch nichts entschieden. Die Selbstherbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer gerade nicht persönlich vorwerfbar, so wenig wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Entsprechend sei er auch nicht - im Gegensatz
zum damaligen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 91
SVG verurteilt worden.
2.
Der Entzug des Führerausweises stellt für den Betroffenen in der Regel einen schweren Eingriff dar. Er setzt deshalb eine gesetzliche Grundlage voraus.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug.
Ein Warnungsentzug kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2
und 3
SVG in Betracht. Mit Ausnahme des Falles von Art. 16 Abs. 3 lit. f
SVG (Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen) setzt der Warnungsentzug stets eine Verkehrsregelverletzung voraus. Allerdings wurde in der bisherigen Rechtsprechung nie näher geklärt, ob die für einen Warnungsentzug erforderliche Verkehrsregelverletzung auch schuldhaft begangen sein müsse.
Der vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden (BGE 128 II 173 E. 3b). Die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung kann aber nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann, ihn dafür also ein Verschulden trifft. Das Verschuldenserfordernis steht auch mit der neueren Rechtsprechung in Einklang, die den Warnungsentzug als strafähnliche Massnahme qualifiziert, und die schon bisher - wenn auch nur beiläufig - festgehalten hat, sie setze eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung voraus (BGE 121 II 22 E. 3b S. 26; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
Der Verordnungsgeber geht ebenfalls davon aus, dass Warnungsentzüge nur bei einem Verschulden des Lenkers in Betracht kommen. So sieht Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) den Entzug des Lern- oder Führerausweises vor, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Ferner bildet nach Art. 33 Abs. 2
VZV das Verschulden einen massgeblichen Faktor bei der Bemessung der Entzugsdauer.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen einer Verkehrsregelverletzung, insbesondere auch nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Form der "actio libera in causa" (Art. 12
StGB) verurteilt. Es erfolgte ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einer Tat in selbstverschuldeter Trunkenheit (Art. 263
StGB). Eine verschuldete Verkehrsregelverletzung ist somit nicht nachgewiesen. Ist eine solche nicht gegeben, und kommt es deshalb nur zu einer Verurteilung nach Art. 263
StGB, ist ein Warnungsentzug ausgeschlossen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2394). Im Anschluss an eine Verurteilung nach Art. 263
StGB kommt deshalb nur ein Sicherungsentzug in Betracht.
2.3 Der gegen den Beschwerdeführer verfügte Warnungsentzug verstösst gegen Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegeben sind.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1
und 2
OG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Polizeidirektion des Kantons Uri und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.98/2001/kra
Sitzung vom 3. Oktober 2002
Kassationshof
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
gegen
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.
Entzug des Führerausweises,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Oktober 2000.
Sachverhalt:
A.
H.________ ging am 2. November 1996, um 10 Uhr, in Davos Dorf von der B.________strasse in das Restaurant S.________. Um 11 Uhr kehrte er zurück an die B.________strasse und stieg in das dort parkierte Wohnmobil. Beim Rückwärtsfahren kollidierte er mit einem abgestellten VW-Bus. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Blutanalyse ergab einen BAK-Wert von mindestens 2,69 bis maximal 2,98 Promille und einen THC-Wert von 3 ng/ml.
Das Kreisamt Davos verurteilte H.________ mit rechtskräftigem Strafmandat vom 28. Oktober 1997 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 19a [1] |
||||||
| Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse [2] bestraft. | ||||||
| In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. | ||||||
| Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs [3] gelten sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). [2] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
B.
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri entzog H.________ am 16. Juli 1998 den Führerausweis für die Dauer von 10 Monaten. Eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen wies die Polizeidirektion des Kantons Uri am 18. November 1998 ab. Das Obergericht des Kantons Uri hiess am 31. März 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Die Polizeidirektion verfügte am 20. Dezember 1999 einen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten. H.________ führte wieder Beschwerde und stellte an der Verhandlung des Obergerichts am 24. März 2000 ein Ausstandsbegehren gegen die am ersten Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Das Obergericht befand am 14. April 2000 in anderer Zusammensetzung über das Ausstandsbegehren und wies es wegen verspäteter Geltendmachung ab. Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. August 2000 ab.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2000, zugestellt am 3. September 2001, wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Polizeidirektion vom 20. Dezember 1999 ab.
C.
H.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei unzurechnungsfähig gewesen, als er das Wohnmobil in Bewegung gesetzt habe. Bei Trinkbeginn habe er nicht beabsichtigt oder es in Kauf genommen, ein Fahrzeug zu führen, und dies sei für ihn zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig gewesen sei, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch nicht voraussehbar gewesen. Damit scheide eine "actio libera in causa" (Art. 12
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 12 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. | ||||||
| Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. | ||||||
| Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. | ||||||
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei grundsätzlich bei einer schuldlos begangenen Verkehrsregelverletzung die Anordnung eines Warnungsentzugs nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur Besserung des Fahrzeugführers beitragen könne. Die Behörde werde deshalb bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines Warnungsentzugs absehen bzw. die Mindestentzugsdauer unterschreiten. Diese grundsätzlichen Überlegungen könnten allerdings nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt worden sei, etwa durch Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum. Hier sei die Beeinträchtigung in der Regel schon wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger "actio libera in causa" unbeachtlich. Auch wenn keine solche vorliege, könne bei Zurechnungsunfähigkeit strafrechtlich wie vorliegend eine Verurteilung gestützt auf Art. 263
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
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| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
Der Beschwerdeführer habe seine Unzurechnungsfähigkeit ohne erkennbaren erheblichen Anlass selbst herbeigeführt, indem er innert kurzer Zeit Bier und eine grössere Menge Schnaps konsumiert habe. Das IRM St. Gallen habe zudem einen (tiefen) THC-Wert von 3 ng/ml errechnet. Bei einer selbst verschuldeten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit sei die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu beachten, insbesondere, wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 17 [1] |
||||||
| Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. | ||||||
| Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. | ||||||
| Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2] | ||||||
| Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Fahrzeuglenker, der nach einer Rauschtat vom Strafrichter gestützt auf Art. 263
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
zum damaligen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 91
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
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| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
2.
Der Entzug des Führerausweises stellt für den Betroffenen in der Regel einen schweren Eingriff dar. Er setzt deshalb eine gesetzliche Grundlage voraus.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug.
Ein Warnungsentzug kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
||||||
| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
||||||
| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
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| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
Der vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden (BGE 128 II 173 E. 3b). Die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung kann aber nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann, ihn dafür also ein Verschulden trifft. Das Verschuldenserfordernis steht auch mit der neueren Rechtsprechung in Einklang, die den Warnungsentzug als strafähnliche Massnahme qualifiziert, und die schon bisher - wenn auch nur beiläufig - festgehalten hat, sie setze eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung voraus (BGE 121 II 22 E. 3b S. 26; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
Der Verordnungsgeber geht ebenfalls davon aus, dass Warnungsentzüge nur bei einem Verschulden des Lenkers in Betracht kommen. So sieht Art. 31 Abs. 1
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 31 [1] Informationspflicht |
||||||
| Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 33 [1] Umfang des Entzuges |
||||||
| Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. [2] | ||||||
| Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird. | ||||||
| Die Entzugsbehörde kann: | ||||||
| mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen; | ||||||
| mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis: | ||||||
| wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird; | ||||||
| nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und | ||||||
| in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist. [4] | ||||||
| In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). | ||||||
2.2 Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen einer Verkehrsregelverletzung, insbesondere auch nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Form der "actio libera in causa" (Art. 12
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 12 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. | ||||||
| Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. | ||||||
| Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
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| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
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| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
2.3 Der gegen den Beschwerdeführer verfügte Warnungsentzug verstösst gegen Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegeben sind.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
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| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
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| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Polizeidirektion des Kantons Uri und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BetmG 19 a
OG 156OG 159
SVG 16
SVG 17
SVG 91
StGB 12
StGB 263
VZV 31
VZV 33
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 19a [1] |
||||||
| Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse [2] bestraft. | ||||||
| In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. | ||||||
| Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs [3] gelten sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). [2] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 29 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
||||||
| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 17 [1] |
||||||
| Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. | ||||||
| Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. | ||||||
| Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. [2] | ||||||
| Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
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| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 12 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. | ||||||
| Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. | ||||||
| Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 263 |
||||||
| Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 31 [1] Informationspflicht |
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| Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 33 [1] Umfang des Entzuges |
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| Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. [2] | ||||||
| Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird. | ||||||
| Die Entzugsbehörde kann: | ||||||
| mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen; | ||||||
| mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis: | ||||||
| wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird; | ||||||
| nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und | ||||||
| in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist. [4] | ||||||
| In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). | ||||||
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