Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 319/2020, 8C 346/2020

Urteil vom 3. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
8C 319/2020
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdegegner,

und

8C 346/2020
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2020 (VSBES.2018.272).

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war seit 1. März 1989 für die B.________ AG als Hilfsdachdecker tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. April 2013 stürzte er bei der Arbeit durch ein Unterdach auf eine Betondecke. Dabei erlitt er eine Schulterluxation rechts. Eine Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) des Schultergelenks ergab aspektmässig eine alte Hill-Sachs'sche Impressionsfraktur des Humeruskopfes, eine alte Bankartläsion sowie eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne, jedoch keinen Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur (Bericht des Spitals C.________ vom 31. Mai 2013). Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 21. September 2016 sprach sie A.________ für die dauerhafte unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritseinbusse von 15% sowie rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 528.60, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 72'081.- und auf einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 11%, zu. Nach weiteren Abklärungen verneinte sie die Unfallkausalität
der Ulnarisneuropathie am rechten Arm (Verfügung vom 5. Juli 2018). In teilweiser Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2016 änderte die Suva letztere insofern ab, als sie A.________ ab 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 532.50 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 79'881.- und einem Invaliditätsgrad von 10% zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2016 wie auch diejenige gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 ab (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen geführte Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 (recte: 15. Oktober 2018) betreffend Höhe der zugesprochenen Rente auf und gewährte A.________ ab 1. Mai 2016 eine Invalidenrente, entsprechend einer Invalidität von 20%.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2018 (Verfahren 8C 319/2020).
Die Vorinstanz und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. Auch A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm infolge des Unfallereignisses vom 3. April 2013 ab 1. Mai 2016 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62% sowie eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von mindestens 40%, zuzusprechen; in Bezug auf die Ulnarisneuropathie seien die vollen Leistungen nach UVG zu gewähren, insbesondere vorderhand Taggelder (basierend auf der durch die Spitäler D.________ und den Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit), und auch die Kosten für Heilbehandlungen seien von der Suva zu übernehmen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens (Orthopädie und Neurologie) an die Suva zurückzuweisen (Verfahren 8C 346/2020).
Während Suva und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das BAG auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 8C 319/2020 und 8C 346/2020 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C 557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Die Beschwerde führende Suva stellt vor Bundesgericht einzig das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen in Frage (Verfahren 8C 319/2020). Zur Begründung gibt sie an, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Zusatzeinkommen des Versicherten als Hauswart von jährlich Fr. 7'800.- bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Der durch die Suva ermittelte Invaliditätsgrad von 10% sei folglich rechtens.

3.2. Demgegenüber bestreitet der ebenfalls Beschwerde führende Versicherte im Verfahren 8C 346/2020 den Beweiswert der Aktenberichte der Prof. Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 1. Februar und 3. Juli 2018 bezüglich Beurteilung der Kausalität hinsichtlich der Ulnarisneuropathie und der Zumutbarkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Durch den Sturz habe er am 3. April 2013 unter anderem die Schulter rechts verletzt und die gesamte rechte Körperseite, mit der er auf dem Boden aufgeschlagen sei, sei gequetscht worden. Seither würden - nebst Einschränkungen und in den Arm ausstrahlender Schmerzen im Bereich der Schulter - Sensibilitätsstörungen im Arm und in den Fingern sowie massive Rückenschmerzen bestehen. Mit der Vorinstanz sei insoweit einig zu gehen, als entgegen der Einschätzung der Suva-Ärztin die Nebentätigkeit als Hauswart mit schweren, körperfernen Arbeiten (Schnee räumen, Rasen mähen), Überkopfarbeiten (Beleuchtung) und Lastentragen (Reparaturen, allgemeine Ordnung, Heizungswartung, Reinigung der Treppenhäuser) nicht mehr zumutbar sei. Indem Prof. Dr. med. E.________ das Gegenteil annehme, zeige sie, dass ihr zur Beurteilung des Leistungsfalles jegliche
Objektivität abgehe, was dazu führen müsse, dass ihren Einschätzungen gesamthaft jegliche Beweiskraft abzusprechen sei. Grundsätzlich sei auch von einem eingeschränkteren Tätigkeitsprofil (sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) auszugehen, als dies der Suva-Kreisarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, postuliert habe.

4.

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Unfalldatums vom 3. April 2013 das bis Ende 2016 geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387).

4.2. Im Übrigen hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zur freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV). Darauf wird verwiesen.

4.3. Zu ergänzen ist, dass Arztberichte als voll beweiskräftig gelten, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil 8C 322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.4 S. 105 mit Hinweis).

5.
Der Versicherte leidet als Folge des Unfalles vom 3. April 2013 an Schulterbeschwerden rechts. Fest steht und vor Bundesgericht im Grundsatz unbestritten bleibt, dass er deswegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. Strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch ab 1. Mai 2016 abweichend von der Suva auf 20% festsetzte. Während die Suva den Invaliditätsgrad auf 10% im Sinne des Einspracheentscheids belassen möchte, macht der Versicherte geltend, dieser betrage mindestens 62% und darüber hinaus sei die Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 40% festzusetzen. Im Einzelnen besteht auch Uneinigkeit bezüglich der Leistungspflicht der Suva im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Ulnarisneuropathie rechts und der Rückenproblematik.

6.

6.1. Dr. med. F.________ diagnostizierte gestützt auf seine Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2016 - unverändert seit 9. März 2015 - eine vordere untere Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion und Supraspinatusteilläsion. Daneben erwähnte er unter anderem ein lumboischialgiformes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L3/4 und L4/5 rechts. Von weiteren Therapien sei keine zusätzliche Verbesserung mehr zu erwarten. Bei eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit für Überkopfarbeiten sei eine Rückkehr in eine belastende Tätigkeit, so auch in den bisherigen Beruf als Dachdecker, nicht mehr möglich. Leichtere, nicht schulterbelastende Tätigkeiten seien aber ganztags durchführbar. Aktuell zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis zu 15 kg, rechtsseitig bis 7,5 kg, jeweils bis Schulterhöhe. Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen und Schlägen auf das rechte Schultergelenk, über Schulterniveau sowie belastende, körperferne Beschäftigungen und solche, die eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk erforderten, seien zu vermeiden. Die Einschränkungen seitens HWS und Rückens seien angesichts des Fehlens von unfallbedingten strukturellen Veränderungen in
den ereignisnahen bildgebenden Abklärungen und bei Vorliegen von deutlichen degenerativen Veränderungen klar als unfallfremd zu betrachten (Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2016).
Die neurochirurgische Aktenbeurteilung der Prof. Dr. med. E.________ vom 1. Februar 2018 befasst sich mit der Frage, ob eine mögliche Ulnarispathologie rechts Folge des Unfalles vom 3. April 2013 sein könnte. Die Suva-Spezialärztin ging davon aus, dass ein Jahr nach dem Ereignis, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. März 2014, erstmals eine diffuse, anatomisch nicht zuzuordnende Sensibilitätsstörung am rechten Arm angegeben worden sei. Die Beschwerden und Befunde im Bereich des Versorgungsgebiets des Nervus ulnaris würden bei ausgebliebenen echtzeitlichen Beschwerden bis ungefähr ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normaler klinischer Befunde in der Bildgebung sowie fehlender elektrophysiologischer spezifischer Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall stehen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 bezieht sich Prof. Dr. med. E.________ unter anderem auf die Einschätzung des Dr. med. G.________, Leitender Arzt, Spital C.________, vom 5. März 2018, nachdem dieser den Versicherten am 20. Februar 2018 am Nervus ulnaris rechts operiert hatte. Sie stellte fest, es gebe basierend auf den aktuellen Unterlagen keine neuen
Aspekte, die ihre Schlussfolgerung vom 1. Februar 2018 ändern würden. Die Ulnarisneuropathie sei eine häufige und "überwiegend häufig" unfallfremde Pathologie. Betreffend der Schulterproblematik verwies sie auf das von Dr. med. F.________ am 27. Janu ar 2016 formulierte Zumutbarkeitsprofil. Ausserdem gab sie an, dass der Zusatzjob als Hauswart im Umfang von sechs bis sieben Wochenstunden mit diesem Profil vereinbar sei.

6.2. Im von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten des Universitätsspitals Basel, asim, vom 4. Juli 2017 werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schulterschmerzen rechts und ein Lumboischialgie-Schmerzsyndrom angegeben. Aufgrund der Schulterschmerzen seien das Tragen von Lasten und Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten über 5 kg nicht mehr möglich. Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) würden wirbelsäulenbelastende, vornübergebeugt zu verrichtende Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten über 10 kg und langes Sitzen oder Stehen verunmöglichen. Zusätzlich zu den bereits vorher beurteilten Schulterbeschwerden werde aktuell die Situation an der Wirbelsäule berücksichtigt. Dadurch ergebe sich in der Gesamtschau für eine Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 25% aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation. Im Gegensatz dazu würde in den bisherigen medizinischen Stellungnahmen von keiner Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen. Bezüglich der Schulterfunktion ergebe sich keine Abweichung im Vergleich zu den medizinischen Vorakten, hingegen würden aufgrund des LWS-Leidens zusätzliche Einschränkungen
bestehen.

6.3. Der Versicherte macht zunächst geltend, die Ulnarisneuropathie sei auf den Unfall zurückzuführen. Selbst der Kreisarzt habe am 8. Oktober 2014 die Unfallkausalität bejaht und die Suva habe Versicherungsleistungen in diesem Zusammenhang erbracht, weshalb "rechtskräftig über diesen Anspruch entschieden" sei. Das kantonale Gericht hätte auf die abweichende Einschätzung der Prof. Dr. med. E.________ nicht abstellen dürfen. Ausserdem verweist er auf den Elektrophysiologie-Bericht der Dr. med. H.________, Leitende Ärztin Neurologie, Spital C.________, vom 5. September 2014, worin von einer Unfallkausalität der (hier erstmals erwähnten) Ulnarisneuropathie ausgegangen werde. Dr. med. G.________ habe am 5. März 2018 zudem ausführlich dargelegt, dass sowohl der Unfallmechanismus als auch der zeitliche Verlauf zu einer unfallbedingten Ulnarisläsion passen würden.

6.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erörterte, hatte der Kreisarzt am 8. Oktober 2014 zumindest eine Teilkausalität nicht in Bezug auf die Ulnarisneuropathie, sondern lediglich betreffend Missempfindungen an Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts nicht ausgeschlossen. Dass die Suva in diesem Zusammenhang Leistungen erbracht hat, bedeutet keine uneingeschränkte Anerkennung der Unfallkausalität. Es ist daran zu erinnern, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Im vorliegenden Fall geht die Suva - und mit ihr das kantonale Gericht - davon aus, die Ulnarisneuropathie sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Einer diesbezüglichen Leistungseinstellung steht nichts entgegen, da sie nicht mit einer Rückforderung bereits bezahlter Betreffnisse verbunden ist
und lediglich für die Zukunft Wirkung entfaltet (vgl. Urteil 8C 548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.2.2).

6.5. Dem Versicherten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine klare Unfallkausalität aus den Berichten der Dr. med. H.________ vom 5. September 2014 und des Dr. med. G.________ vom 5. März 2018 ableiten will. Die Neurologin stellte lediglich (nicht abschliessende) Überlegungen zur möglichen Ursache der Ulnarisneuropathie an (die diskret verlängerte F-Wellenlatenz spreche für eine leichte proximale Irritation - "bei entsprechender Vorgeschichte" am ehesten im Plexusbereich; sei die Ulnarisproblematik erst im Verlauf aufgetreten, stelle sich die Frage nach allfälliger Irritation des Nervs durch Narbenzug im Schulterbereich). Dr. med. G.________ gab an, das Trauma qualifiziere sich absolut dafür, einen Plexusschaden hervorzurufen. Abschliessend wies er darauf hin, dass die Dokumentation des Nervenschadens deutlich verzögert erfolgt sei, weil "unter Umständen" die Probleme vom Patienten nie klar beschrieben worden seien. Letztlich stützte er sich zur Begründung der Unfallkausalität einzig auf die nachträgliche Behauptung seines Patienten, dieser habe von Beginn weg an neurologischen Beschwerden gelitten. Den Akten lässt sich dazu nur entnehmen, dass zum ersten Mal im kreisärztlichen Bericht vom 28. März 2014 eine diffuse
zirkuläre Hyposensibilität ab rechter Schulter bis zu den Fingern erwähnt wurde, die nicht vollumfänglich mit dem Ereignis erklärbar sei. Gemäss der Besprechungsnotiz der Suva vom 22. Mai 2014 berichtete der Versicherte ebenfalls von Sensibilitätsstörungen am rechten Mittel-, Ring- und Kleinfinger und mit Schreiben des Dr. med. G.________ vom 27. August 2014 wurde wegen dieser Einschlafphänomene in den ulnaren Fingern eine neurologische Abklärung in die Wege geleitet, die am 5. September 2014 schliesslich zur Diagnose einer leichten proximalen Ulnarisneuropathie führte. Mit Blick auf diese erst fast ein Jahr nach dem Unfall vom 3. April 2013 erstmals beklagten neurologischen Phänomene, lässt sich nicht kritisieren, dass Prof. Dr. med. E.________ am 1. Februar und 3. Juli 2018 vom Fehlen echtzeitlicher Beschwerden bis ungefähr ein Jahr nach dem Unfall ausging und unter anderem deswegen und zufolge des atypischen Verlaufs nach Schulterpathologie rechts sowie normaler klinischer Befunde in der Bildgebung eine Unfallkausalität verneinte. Die nachträgliche Behauptung des Versicherten, wonach er "von Beginn weg an entsprechenden Beschwerden" gelitten habe, lässt keinerlei Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung der Suva-Fachärztin
aufkommen, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. E. 4.3 hiervor).

6.6. Entgegen der Ansicht des Versicherten sprechen sodann keine Gründe für eine richtunggebende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden (Spondylarthrose und Diskushernie) durch das Unfallereignis. Wie auch die Vorinstanz festhält, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung muss namentlich auch röntgenologisch (rasche Höhenverminderung der betroffenen Bandscheibe und das Auftreten oder die Vergrösserung von Randzacken, vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 45/95 vom 4. September 1995 E. 4a und U 58/06 vom 2. August 2006 E. 4.3.1) ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu
erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C 408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C 834/2018 vom 19. März E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C 677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Der Versicherte vermag keinerlei Anhaltspunkte zu nennen, die es hier rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

6.7. Soweit er geltend macht, das asim habe das Tätigkeitsprofil wesentlich eingeschränkter formuliert als die Suva-Ärzte, kann daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn das asim bestätigt ausdrücklich, dass es in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen infolge der Schulterbeschwerden keine von den Vorakten (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit) abweichende Meinung vertrete. Zu einer differenten Einschätzung des "Schweregrades" mit einer 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und zusätzlichen Restriktionen bezüglich der Ausgestaltung einer zumutbaren Beschäftigung führt gemäss Gutachten lediglich eine Gesamtschau unter Einschluss der hier nicht zu berücksichtigenden (vgl. E. 6.6 hiervor) Situation an der Wirbelsäule. Es trifft somit entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu, dass das asim auch allein in Bezug auf die Schulterbeschwerden eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit statuiert hätte. Er übersieht zudem, dass das asim aufgrund der Schulterbeschwerden eine Gewichtslimite von 5 kg lediglich bezogen auf Tätigkeiten über der Horizontalen setzt und aufgrund der LWS-Beschwerden eine Unzumutbarkeit für das Heben von Gewichten über 10 kg vorsieht. Dr. med. F.________
seinerseits begrenzt die Zumutbarkeit auf eine Beschäftigung mit Heben und Tragen von Gewichten bis Schulterhöhe. Tätigkeiten über Schulterniveau hält er sogar - nachvollziehbar - unabhängig vom Gewicht als unzumutbar, weshalb sein Anforderungsprofil bezüglich der Schulterbeschwerden im Vergleich zum gutachterlichen Beschrieb nicht weniger, sondern mehr Limitationen enthält. Die Angaben der behandelnden Ärzte können schon deshalb nicht massgebend sein, weil sie unfallfremde Beschwerden in ihre Einschätzungen einbeziehen. Verwaltung und Vorinstanz durften daher aufgrund der einzig noch unfallkausalen Schulterbeschwerden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gemäss dem Verweistätigkeitsbeschrieb von Dr. med. F.________ ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

7.
Während das Valideneinkommen von Fr. 76'440.- seitens der Parteien in beiden Beschwerden unbestritten bleibt, bestehen unterschiedliche Ansichten zum Invalideneinkommen. Der Versicherte möchte vom aktuellen Verdienst für seine in einem 50%-Pensum ausgeübte Tätigkeit bei der I.________ GmbH im Betrag von Fr. 29'250.- ausgehen, woraus sich nach Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 62% ergeben würde. Demgegenüber vertritt die Suva die Meinung, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei neben einem hypothetischen Lohn aus einer 100%igen Verweistätigkeit auch der Jahresverdienst aus dem Nebenjob als Hauswart von Fr. 7'800.- zu berücksichtigen. Selbst wenn zuverlässig feststehen würde, dass der Versicherte diese Aufgabe wegen seiner Unfallfolgen nicht mehr wahrnehmen könnte, müsste ein von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ausgewiesener Lohn von Fr. 7'809.75 angerechnet werden, was insgesamt im Vergleich mit dem Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von wiederum 10% führen würde.

7.1. Mit der aktuellen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter/Chauffeur bei der I.________ GmbH schöpft der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus, womit der Lohn aus seinem derzeitigen 50%-Pensum nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden kann. Er bringt zudem keine stichhaltigen Gründe vor, die das Abstellen auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) für die Festlegung des Invalideneinkommens in Frage stellen könnten. Wie schon die Vorinstanz festhielt, setzen die von der Suva ausgewählten Arbeitsplätze keine Berufsausbildung voraus und sie erfüllen im Übrigen auch die von Dr. med. F.________ formulierten Vorgaben an eine trotz Schulterbeschwerden noch zu 100% zumutbare Verweistätigkeit. Ein zeitlicher Abzug für Arbeitspausen muss dabei entgegen der Meinung des Versicherten nicht einberechnet werden, weil eine angepasste Beschäftigung zu 100% und ohne zusätzliche Pausen ausgeübt werden kann.

7.2. Hingegen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass neben einem 100%igen Erwerbspensum kein zusätzlicher Nebenjob mehr zumutbar ist. Die Suva kann aus der zurückhaltenden Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach es "eher unwahrscheinlich" erscheine, dass der Hauswartsjob noch ausgeübt werden könne, nichts anderes ableiten. Denn es ist offensichtlich, dass die Aufgaben als Hauswart sowohl Überkopfarbeiten (Beleuchtung) als auch körperlich schwerere Tätigkeiten umfassen, die über das von Dr. med. F.________ formulierte Anforderungsprofil hinausgehen. Auf die nicht weiter begründete gegenteilige Ansicht der Prof. Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 kann - mit dem kantonalen Gericht - nicht abgestellt werden. Soweit die Suva geltend macht, eventualiter sei ein LSE-Lohn für die immer noch zumutbare Nebenerwerbstätigkeit heranzuziehen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Funktion als Hauswart hatte den Vorteil, dass der Versicherte seine Arbeiten neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit frei einteilen konnte. Die Suva nennt keine Nebenerwerbsmöglichkeit, die sich ähnlich gut mit einer 100%igen Anstellung vertragen könnte. Wenn sie stattdessen einen statistischen Lohn für eine Hilfsarbeit im Umfang
von 6,5 Stunden pro Woche beim Invalideneinkommen zusätzlich berücksichtigt haben will, geht sie im Ergebnis davon aus, dass der Versicherte mit seinen Schulterbeschwerden auch ein 115%iges Pensum in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bewältigen könnte. Dies lässt sich aber anhand der medizinischen Akten keineswegs bestätigen. Die verlässlichen Angaben des Dr. med. F.________ zum Anforderungsprofil beziehen sich auf ein 100%iges Erwerbspensum ("ganztägige Arbeitsplatzpräsenz"). Es kann nicht angenommen werden, dass damit implizit auch ein 100% übersteigendes Pensum zumutbar wäre. Solches wurde im Übrigen auch von Prof. Dr. med. E.________ nicht behauptet. Damit hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht unter Ausschluss eines hypothetischen Verdienstes aus einem Nebenjob, einzig DAP-basiert, auf Fr. 61'330.- festgesetzt, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'440.- eine Erwerbseinbusse von 20% resultiert.

8.
Schliesslich möchte der Versicherte die Integritätsentschädigung nach Massgabe einer mindestens 40%igen Integritätseinbusse festgesetzt haben mit der Begründung, die Rückenproblematik und die Funktionsausfälle im rechten Arm und in den Fingern rechts seien mitzuberücksichtigen. Wie sich allerdings gezeigt hat, ist lediglich die Schulterproblematik unfallkausal, weshalb kein Grund für eine Erhöhung der daraus resultierenden Integritätseinbusse bzw. der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung besteht.

9.
Mit ihren Vorbringen vermögen zusammenfassend weder der Versicherte noch die Suva aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Das kantonale Gericht durfte von ergänzenden medizinischen Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

10.
Die Verfahren sind kostenpflichtig. Entsprechend ihrem Ausgang werden die Gerichtskosten je zur Hälfte A.________ und der Suva auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die im Verfahren 8C 346/2020 obsiegende Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sie hat hingegen als unterliegende Partei im Verfahren 8C 319/2020 dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 319/2020 und 8C 346/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Suva wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden je hälftig A.________ und der Suva auferlegt.

5.
Die Suva hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_319/2020
Date : 03. September 2020
Published : 21. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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SZS
2008 S.393