Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 10/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A 893/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 2019.

Sachverhalt:

A.
A.________ befindet sich mit ihrer Schwester seit 2007 in erbrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sie seit Jahren regelmässig beim Bundesgericht Beschwerden erhebt.

B.
Im Zusammenhang mit der beantragten Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin gelangte A.________ am 19. Juli 2018 an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches ihr mit Entscheid vom 23. August 2018 für das betreffende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A 893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
In der Folge setzte ihr das Obergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D 110/2019 vom 27. Mai 2019 nicht ein.
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2018 nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 26. August 2019 verlangt A.________ einerseits die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A 893/2018 vom 10. April 2019 und erhebt andererseits Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2019.
Die Eingabe betrifft verschiedene Objekte und unterschiedliche Verfahren, weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden; die Nummer 5F 10/2019 für das Revisionsverfahren und die Nummer 5A 666/2019 für das Beschwerdeverfahren.
Im Revisionsverfahren wird die Revision des Urteils 5A 893/2018 und sodann "aufgrund der absoluten Dringlichkeit" die Anordnung der Gutheissung sämtlicher Begehren in der zugrunde liegenden Sache verlangt, zusammengefasst die Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin, die Vornahme verschiedener Organisationsvorkehrungen im Zusammenhang mit Liegenschaften und Rechnungen sowie die "Entschädigung für ihre Tätigkeiten als Erbenvertreterin". Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1.
In der Eingabe werden verschiedene Revisionsnormen aufgezählt. Die Ausführung, sie sei juristischer Laie und erst nachdem sie die Sommerferien in der Zentralbibliothek verbracht habe, seien rechtliche Zusammenhänge überhaupt erkennbar gewesen, ist indes nicht geeignet, einen Revisionstatbestand zu begründen. Falsch ist sodann die Behauptung im Zusammenhang mit Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, dem Bundesgericht hätten die fallrelevanten Akten nicht vorgelegen; die kantonalen Akten wurden mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eingefordert und sie lagen dem Bundesgericht im Urteilszeitpunkt vor. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterung zur Frage, inwiefern auch ohne Aktenbeizug entschieden werden kann. Was den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG anbelangt, wurden die gestellten Rechtsbegehren in Lit. D.a des Urteils 5A 893/2018 aufgeführt und in Ziff. 1 des Dispositivs beurteilt.
Insgesamt sind Revisionsgründe weder dargetan noch ersichtlich, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.
Angesichts des Gesagten ist der verlangte Beizug sämtlicher Akten des kantonalen Verfahrens sowie weiterer Verfahren (Gemeinde, Aufsichtsbehörde) entbehrlich.

3.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5F_10/2019
Date : 03. September 2019
Published : 21. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_893/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 2019


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BGG: 64  66  121
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