Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 388/2018

Urteil vom 3. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 (S1 17 3).

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- eingeräumt wurde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 27. August 2018, mit welcher erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter um Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.-, subeventualiter nach Ermessen des Bundesgerichts, ersucht wird,

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2018 sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juni 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellt mit der Begründung, das Bundesgericht sei in seiner ablehnenden Zwischenverfügung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Hauptargument nicht eingegangen,
dass er allerdings keine Gründe vorbringt, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 21. Juni 2018 rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 9C 419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2018 nicht einzutreten ist,
dass er im Übrigen zu verkennen scheint, dass sich die in jenem Verfahrensstadium vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten selbstverständlich auf die gesamte Prozesslage bezieht, jedoch in der Verfügung selber - mit Blick auf die gebotene Kürze der Begründung - nicht auf alle beschwerdeweise vorgebrachten Rügen explizit eingegangen werden kann,
dass gemäss Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wird, welche bei unbenütztem Ablauf um eine Nachfrist verlängert wird,
dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird,
dass der Beschwerdeführer innert der bis 27. August 2018 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut eine Nachfrist gewährt,
dass die Verfügung vom 17. Juli 2018 den ausdrücklichen Hinweis enthält, die bis zum 27. August 2018 laufende Nachfrist sei nicht erstreckbar,
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist in der Regel nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteil 9C 593/2016 vom 13. Dezember 2016 mit Hinweisen),
dass das vom Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist dem Sinn nach gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf welches - wie gezeigt - nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt, noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (Urteil 9C 419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweis),
dass das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren, nichts daran zu ändern vermag, da dieser am letzten Tag der Nachfrist gestellte Antrag zur Fristwahrung nicht geeignet ist,
dass folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_388/2018
Datum : 03. September 2018
Publiziert : 21. September 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)


Gesetzesregister
BGG: 62 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Weitere Urteile ab 2000
8C_388/2018 • 9C_419/2015 • 9C_593/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene frist • anzahlung • begründung des entscheids • berg • bundesgericht • entscheid • ermessen • frist • fristerstreckung • fristwahrung • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • handel und gewerbe • hauptsache • kantonsgericht • kostenvorschuss • monat • nichteintretensentscheid • prozessvoraussetzung • rechtsbegehren • rechtsmittel • sitte • staatssekretariat für wirtschaft • tag • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • wallis