Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 297/2014

Verfügung vom 3. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
2. Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Schwyz des Polizeipostens Lachen,
3. Verantwortliche der Psychiatrischen Klinik Oberwil,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg.

Gegenstand
Ausstand, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung, Freiheitsberaubung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. August 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
A.________ reichte am 23. August 2014 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. August 2014 ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz überwies die Eingabe von A.________ mit Schreiben vom 26. August 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht teilte A.________ am 28. August 2014 den Eingang seiner Beschwerde mit und forderte ihn mit Verfügung vom 29. August 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf.

2.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sich die Beschwerde ausdrücklich ans Kantonsgericht und nicht ans Bundesgericht richte. Es handle sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch an das Kantonsgericht und nicht um eine Beschwerde an das Bundesgericht. Diese Äusserungen von A.________ sind sinngemäss als Rückzugserklärung seiner Beschwerde vom 20. August 2014 (Postaufgabe 23. August 2014) entgegenzunehmen. Die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG abzuschreiben. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die dem Bundesgericht mit Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz übermittelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 wird wieder dem Kantonsgericht Schwyz zugestellt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_297/2014
Date : 03. September 2014
Published : 21. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ausstand, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nôtigung, Freiheitsberaubung


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BGG: 32  66
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