Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 539/2011

Urteil vom 3. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wehrle,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Daniel Gebhardt,

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt,
handelnd durch das Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen sowie Abweisung von Einsprachen im Areal A.________,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. August 2011
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A.
Der Bebauungsplan Nr. 13'329 des Hochbau- und Planungsamts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2008 ("Areal A.________") umfasst eine Fläche von 46'044,5 m² und ist unterteilt in die Teilbereiche A und B (26'256,5 m² [Y.________ AG]), C (12'274,5 m² [Y.________ AG]) und D (7'513,5 m² [Credit Suisse Asset Management Funds]). Dabei sollen die seit rund 40 Jahren bestehenden Hochhäuser D1, D2 und D3 im Teilgebiet D in ihrem Bestand erhalten bleiben und zusätzlich zwei Hochhäuser C1 und C2 im Teilgebiet C gebaut werden. Das geplante Hochhaus C1 weist 19 Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 58 m auf, das Hochhaus C2 umfasst 17 Vollgeschosse und soll 52 m hoch werden. Bei beiden ist ein Mindestwohnanteil von 90 % vorgesehen. Der Bebauungsplan sowie die Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen lagen vom 6. Mai bis zum 5. Juni 2008 öffentlich auf.

Mit Beschluss vom 10. März 2010 erklärte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den Bebauungsplan "Areal A.________" und die Lärmempfindlichkeitsstufen für verbindlich, erliess zusätzliche Vorschriften und wies die dagegen geführten Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob unter anderem der unterlegene Einsprecher X.________, Eigentümer der Liegenschaft am A.________weg, mit Eingabe vom 7. Mai 2010 Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: Appellationsgericht) mit dem Antrag, der Grossratsbeschluss vom 10. März 2010 sei (betreffend die Verbindlicherklärung des Bebauungsplans Nr. 13'329 für das Teilgebiet C) aufzuheben.

Auf Gesuch vom 28. Juli 2010 der Y.________ AG als Eigentümerin der planbetroffenen Grundstücke hin wurde diese mit Verfügung vom 3. August 2010 ins Verfahren beigeladen. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2010 stellte sie den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt stellte in Vertretung des Grossen Rats mit Vernehmlassung vom 1. November 2010 das Begehren auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. X.________ replizierte am 1. Dezember 2010, beschränkt auf die Frage der Rekurslegitimation. Auf Ersuchen des Appellationsgerichts hin hat das Bau- und Verkehrsdepartement am 15. April 2011 ergänzende Schattenwurfberechnungen nachgereicht. Weitere Schattenwurfberechnungen wurden von X.________ am 11. August 2011 per E-Mail eingereicht.

Am 16. August 2011 fand vor dem Appellationsgericht eine Verhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort statt. Anlässlich der Verhandlung konnten die Verfahrensbeteiligten zur Sache Stellung nehmen. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht den Rekurs von X.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 30. November 2011 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. August 2011 sowie der Grossratsbeschluss vom 10. März 2010 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Appellationsgericht reicht eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Das Bau- und Verkehrsdepartement als Vertretung des Grossen Rats beantragt die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Y.________ AG. In seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein baurechtliches Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Bebauungsplans und die Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen zugrunde. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Grossen Rat. Diese Rüge erhebt er erstmals im Verfahren vor Bundesgericht. Vorliegend ist weder ersichtlich, noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zum neuen Vorbringen Anlass gegeben hat. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechende Rüge bereits im kantonalen Verfahren zu erheben. Insoweit kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch Urteil 1C 229/2011 vom 8. November 2011 E. 1.3). Gleiches gilt in Bezug auf den erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, das Bau- und Verkehrsdepartement habe im Verfahren vor dem Grossen Rat in seinem Ratschlag vom 4. August 2009 treuwidrig und in Verletzung der Begründungspflicht verschwiegen, dass nach dem bisher geltenden Bebauungsplan auf dem Teilgebiet C nicht gebaut werden dürfe.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe er sein Begehren um Aufhebung des Grossratsbeschlusses vom 10. März 2010 nie ausschliesslich auf das Teilgebiet C des Bebauungsplans beschränkt. Die lediglich in Klammern gemachte Bezugnahme auf das Teilgebiet C sei klar als Eventualantrag zu verstehen gewesen. Er habe mit anderen Worten beantragt, den Bebauungsplan als Ganzen, eventualiter beschränkt auf das Teilgebiet C aufzuheben.

2.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift vom 19. Juli 2010 an die Vorinstanz lautete: "Der Grossratsbeschluss vom 10. März 2010 sei (betreffend die Verbindlicherklärung des Bebauungsplans Nr. 13'329 für das Teilgebiet C) aufzuheben."

Bei der Auslegung von Rechtsbegehren geht es nicht um die Abklärung des tatsächlichen Willens der beschwerdeführenden Person. Massgebend ist vielmehr eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152). Abgesehen davon, dass es bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten üblich ist, Eventualanträge als solche zu kennzeichnen, kann der in Klammern gesetzte Passus von seinem Sinn her nicht als Eventualantrag verstanden werden, zumal sich in der Beschwerdebegründung keine entsprechend differenzierenden Ausführungen zu den Teilgebieten A, B und D finden. Vielmehr konkretisiert der Beschwerdeführer mit seiner Klammerbemerkung, dass sich sein Antrag auf Aufhebung des Grossratsbeschlusses auf die Verbindlicherklärung des Bebauungsplans für das Teilgebiet C bezieht. Die Rüge ist damit unbegründet.

Eine Ausweitung des Streitgegenstands ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig. Infolge der Beschränkung seines Rechtsmittels auf das Teilgebiet C des Bebauungsplans vom 25. April 2008 kann deshalb auf die über den Streitgegenstand hinausreichenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, die Hochhäuser des Teilgebiets D seien bereits bei ihrer Erstellung in den 1970er Jahren nicht rechtmässig gewesen, weshalb sie keinen Bestandesschutz geniessen würden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, da er nicht zur Sache habe replizieren können. Obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren in der Rekursbegründung vom 19. Juli 2010 ausdrücklich beantragt habe, ihm zur Vernehmlassung des Grossen Rats das Replikrecht zu gewähren, sei mit Präsidialverfügung der Vorinstanz entschieden worden, die schriftliche Replik habe sich auf die Frage der Rekurslegitimation zu beschränken.

3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Zwar wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angehalten, sich in seiner schriftlichen Replik auf die Frage der Legitimation zu beschränken. Anlässlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer aber die Gelegenheit eingeräumt, umfassend mündlich Stellung beziehen zu können. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht und zur Sache plädiert. Eine Verletzung des Replikrechts liegt damit nicht vor.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV wegen übermässiger Beschattung seines Grundstücks durch die projektierten Gebäude C1 und C2 sowie eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Er bringt vor, bei der Beurteilung der zulässigen Beschattung sei zwingend auf den Schattenwurf an den mittleren Wintertagen und nicht - wie es die Vorinstanz getan habe - auf jenen an den Äquinoktien abzustellen (Beschwerde S. 7).

Mit den Äquinoktien sind die beiden Tage im Jahr gemeint, an welchen der lichte Tag und die Nacht gleich lang sind; diese fallen je nach Jahr auf den 19. - 21. März respektive auf den 22. oder 23. September. Die mittleren Wintertage fallen auf den 8. Februar und den 3. November.

4.2 Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob der Bebauungsplan "Areal A.________" wegen des von den geplanten Hochhäusern C1 und C2 künftig ausgehenden Schattenwurfs auf das Grundstück des Beschwerdeführers verfassungsmässige Rechte (Eigentumsgarantie, Willkürverbot) verletzt. Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie stützt sich dabei zunächst auf die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 [BPG/BS; SG 730.100] über den zulässigen Lichteinfallswinkel (vgl. §§ 23 und 63 f. BPG/BS). Weiter stellt sie auf ihre Praxis ab, wonach der zulässige Schattenwurf nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 Ia 334 und 99 Ia 126, 143) zu beurteilen ist.

4.3 In BGE 100 Ia 334, auf welchen sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer berufen, erwog das Bundesgericht zusammenfassend, ausgehend von den bestehenden kantonalen Regelungen und den systematischen Studien über den Entzug von Sonnenschein sei zu schliessen, dass die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft in der Regel höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag betragen dürfe. Kantone, die auf diesem Gebiet nicht legiferiert hätten, seien nicht verpflichtet, sich strikt an die diesbezüglichen Vorschriften anderer Kantone zu halten. Insbesondere komme dem Wert von zwei Stunden keine absolute Bedeutung zu. Zu beachten seien vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls und das öffentliche Interesse an einer Heraufsetzung der zulässigen Dauer des Schattenwurfs. Den kantonalen Behörden stehe bei der Würdigung der lokalen Gegebenheiten ein weites Ermessen zu (vgl. zum Ganzen BGE 100 Ia 334 E. 9 S. 337 ff.).
Ferner entschied das Bundesgericht in BGE 99 Ia 143 E. 5 S. 151, es sei willkürlich, bereits bestehende Schattenwürfe nicht zu berücksichtigen. Werde die vorhandene Beschattung nicht miteinbezogen, könne der angestrebte Schutzzweck je nach den Umständen nicht erreicht werden, sei es doch denkbar, dass zwar jedes einzelne Hochhaus für sich genommen keinen übermässigen Schatten werfe, eine Summierung der Schattenwürfe aber die zonengemässe Nutzung bestehender Gebäude verunmögliche.

4.4 Nach den willkürfrei getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werfen die projektierten Gebäude C1 und C2 an den Äquinoktien keinen Schatten auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. An mittleren Wintertagen hingegen wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die geplanten Hochhäuser C1 und C2 während einer Stunde und 38 Minuten beschattet. Hinzu kommt an den mittleren Wintertagen eine Beschattung von gleicher Länge durch die bestehenden Hochhäuser D1, D2 und D3 im Teilgebiet D, wobei zwischen den beiden Schattenwürfen ein kurzer zeitlicher Unterbruch besteht. An den mittleren Wintertagen würde die Liegenschaft des Beschwerdeführers damit insgesamt während drei Stunden und 16 Minuten beschattet.

Gestützt auf diese Feststellungen hat die Vorinstanz gefolgert, dass in Anwendung der in BGE 100 Ia 334 E. 9 S. 337 ff. umschriebenen "2-Stunden-Regel" bei einem Abstellen auf die mittleren Wintertage und unter Berücksichtigung des Schattenwurfs der Hochhäuser im Teilgebiet D wohl eine unzulässige Beschattung resultieren würde. Dementsprechend könne nicht offen gelassen werden, ob die Äquinoktien oder die mittleren Wintertage massgeblich seien.

4.5 In den Urteilen, in denen das Bundesgericht die von der Vorinstanz beigezogene Rechtsprechung begründet hat, war jeweils eine unbestimmte kantonale Norm, der nachbarschützende Funktion zukam, auszulegen (in BGE 99 Ia 126 Art. 55 des Baureglements der Gemeinde Bagnes, in BGE 99 Ia 143 Art. 54 Ziff. 4 des Baugesetzes des Kantons Schaffhausen und in BGE 100 Ia 334 Art. 14 Abs. 3 des früheren Baugesetzes des Kantons Genf). Bei der Auslegung dieser allgemein gehaltenen - also nicht spezifisch den Schattenwurf regelnden - Normen liess sich das Bundesgericht von gesetzlichen Regelungen leiten, die andere Kantone zum Schattenwurf erlassen hatten. Weiter stützte es sich auf Verwaltungsrichtlinien und wohnphysiologische Studien (vgl. die Hinweise in BGE 100 Ia 334 E. 9b S. 338 ff.). Die Auslegung der erwähnten offenen Normen überprüfte das Bundesgericht jeweils nur auf Willkür hin (Willkür bejaht in BGE 99 Ia 126 E. 8b S. 141 f. und BGE 99 Ia 143 E. 6 S. 151 ff., verneint dagegen in BGE 100 Ia 334 E. 9d S. 340 ff.).

4.6 Das Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt enthält in § 61 Abs. 1 - ebenso wie das frühere kantonale Hochbautengesetz in § 133 Abs. 1 (vgl. dazu BGE 118 Ia 112) - eine allgemeine Norm, welche die Nachbarn vor Immissionen schützt. Nach dieser Bestimmung sind Bauten und Bauteile so zu erstellen, dass sie die Benutzung des öffentlichen Grundes und der Nachbargrundstücke nicht behindern können. Zudem finden sich, wie erwähnt, im kantonalen Recht Regelungen zum zulässigen Lichteinfallswinkel (vgl. §§ 23 und 63 f. BPG/BS). Gleich wie in anderen Kantonen, die den Schattenwurf nicht ausdrücklich regeln, lässt sich die von Nachbarn hinzunehmende Beschattung durch Konkretisierung dieser nachbarschützenden Normen begrenzen. Einen darüber hinausgehenden Schutz geniesst der Beschwerdeführer als Nachbar mangels spezifischer gesetzlicher Regelungen zum Schattenwurf hingegen nicht. Auch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV vermittelt dem Beschwerdeführer insoweit keine weiterreichenden Rechte, da dieses Grundrecht ihm grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden nachbarschützenden Vorschriften Schutz gewährt (vgl. BGE 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.).

4.7 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss dem baselstädtischen Recht (§§ 23 und 63 f. BPG/BS) sei in Zonen mit hoher Wohndichte ein höherer Lichteinfallswinkel zulässig als in Zonen mit geringerer Wohndichte. Der Gesetzgeber nehme damit mit zunehmender Wohndichte grössere Beschattungen der Nachbarliegenschaften in Kauf. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Wertung und unter Berücksichtigung des Gebots der haushälterischen Bodennutzung gemäss Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV und Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG sei es sachgerecht, zur Berechnung des Schattenwurfs auf die Äquinoktien abzustellen. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers bei Tag- und Nachtgleiche durch die geplanten Hochhäuser C1 und C2 überhaupt nicht beschattet werde, stelle sich die Frage der angemessenen Berücksichtigung der Beschattung durch bestehende Bauten der Teilgebiete A, B und D nicht.

4.8 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Wird, wie es die Vorinstanz getan hat, die Tag- und Nachtgleiche als relevant erachtet, wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die projektierten Hochhäuser C1 und C2 überhaupt nicht beschattet. Dementsprechend konnte die Vorinstanz ohne Verletzung der Begründungspflicht folgern, die Beschattung durch die bestehenden Bauten in den Teilgebieten A, B und D sei unerheblich.

4.9 Auch in der Sache dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durch.

Gemäss § 101 Abs. 1 BPG/BS sollen Bebauungspläne in begrenzten Gebieten bessere Bebauungen gewährleisten als die baurechtliche Grundordnung oder die Koordination der Nutzungsplanung erleichtern. Nach § 105 Abs. 1 lit. b BPG/BS beschliesst der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt über Bebauungspläne, soweit hierfür nicht der Regierungsrat oder der Gemeinderat zuständig ist. Vorliegend hat der Grosse Rat als Gesetzgeber und Planerlassbehörde den Bebauungsplan "Areal A.________" mit Beschluss vom 10. März 2010 für verbindlich erklärt. Die Vorinstanz hat diesen Beschluss auf Beschwerde hin überprüft. Sie hat sich bei der Bestimmung des zulässigen Schattenwurfs eingehend mit ihrer eigenen Praxis, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen auseinandergesetzt und unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls und der lokalen Gegebenheiten eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Sie hat das Interesse des Beschwerdeführers an ausreichender Besonnung respektive das öffentliche Interesse an gesundem Wohnen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG) gegen das in Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV und Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG umschriebene öffentliche Interesse der haushälterischen Bodennutzung abgewogen. Dass die Vorinstanz
im Ergebnis die allgemeinen städtebaulichen Ziele (verdichtete Bauweise, kompakte Siedlungsstruktur bzw. Siedlungsentwicklung nach innen) und das mit dem Hochhaus-Projekt konkret verfolgte öffentliche Interesse einer besseren Bebauung im Sinne von § 101 BPG/BS (Eingliederung in die bereits bestehende Hochhaus-Überbauung, attraktives Angebot von Wohnraum, Aufwertung der zusammenhängenden Grün- und Freiflächen, Schutz des vorherrschenden Baumbestands, Weiternutzung des unterirdischen Parkings) als gewichtiger eingestuft hat als das Interesse des Beschwerdeführers, keine Mehrbeschattung gewärtigen zu müssen, ist nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit den gesetzgeberischen Wertungen (vgl. die genannte kantonale Regelung des zulässigen Lichteinfallswinkels gemäss §§ 23 und 63 f. BPG/BS sowie die Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV, Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG und Art. 3 Abs. 3 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Der Bebauungsplan im Sinne von § 101 BPG/BS beruht mithin auf einer RPG-konformen Interessenabwägung.
Da die Planungsgrundsätze des RPG in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen wurden und der Kanton Basel-Stadt keine spezifischen Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs erlassen hat, welche missachtet worden sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb das Abstellen auf die Äquinoktien bei der Anwendung der "2-Stunden-Regel" die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV verletzen sollte. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des zulässigen Schattenwurfs von sachlichen Gründen hat leiten lassen, weshalb ihr Entscheid nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grossen Rat und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_539/2011
Date : 03. September 2012
Published : 21. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen sowie Abweisung von Einsprachen im Areal Schoren


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  99
BV: 9  26  29  75
RPG: 1  3  34
BGE-register
100-IA-334 • 105-II-149 • 118-IA-112 • 119-IA-362 • 99-IA-126 • 99-IA-143
Weitere Urteile ab 2000
1C_229/2011 • 1C_539/2011
Keyword index
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lower instance • federal court • basel-stadt • day • question • tower block • standard • property guarantee • considerate • subject matter of action • right to be heard • existing building • participant of a proceeding • remedies • legal demand • duration • decision • use • counterplea • appeal concerning affairs under public law
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