Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 355/2020

Urteil vom 3. August 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 17. April 2020 (5V 19 98).

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 28. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern verfügte am 20. Februar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. März 2016 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 20. Februar 2015 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
Daraufhin ordnete die Verwaltung eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, an (Expertise vom 31. Oktober 2016) und verfügte am 6. Februar 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. April 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung seit Beginn ihres Leistungsanspruchs. Eventualiter macht sie eine Rückweisung zu weiteren Abklärung an das kantonale Gericht geltend.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.

3.

3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, ausgehend von der beweiskräftigen Expertise des Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2016 und den ergänzenden versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. C.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2017 und 17. Januar 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar.

3.2.

3.2.1. In Bezug auf die Zuverlässigkeit der Expertise (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) des Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe sie nur während zehn Minuten gesehen, weshalb dessen Einschätzung nicht glaubwürdig sei. Aus der Expertise geht jedoch hervor, dass die Untersuchung von 08:15 Uhr bis 10:30 Uhr gedauert hat, weshalb die Versicherte mit ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Rechtsprechungsgemäss kommt es im Übrigen für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C 86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3 mit Hinweis).
Dr. med. B.________ hat im Rahmen seiner Untersuchung einen Status sowie einen Neurostatus erhoben und diverse Untersuchungen am Bewegungsapparat der Versicherten vorgenommen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ habe sie auf keine Art und Weise begutachtet, zielt folglich ins Leere.
Soweit die Versicherte diverse Tests aufführt, die der Gutachter ihrer Ansicht nach noch hätte durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Arztes ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (statt vieler: Urteil 8C 516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2).
Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem, die Expertise des Dr. med. B.________ sei unvollständig und fehlerhaft: Dieser habe diverse Krankheiten, ihr Alter (mit Blick auf das überlastete Herz und die überlastete Niere) sowie die Arthrose in den Knien und den Füssen, nicht in seine Einschätzung miteinbezogen. Der Versicherten kann nicht gefolgt werden. Denn Dr. med. B.________ ist auf die von ihr geklagten Beschwerden eingegangen und hat in Anlehnung an seine Untersuchungsbefunde eine Gesamteinschätzung abgegeben. Insbesondere hat die von der Versicherten geltend gemachte Problematik der Hände, Füsse und Knie Eingang in die medizinischen Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________ gefunden. Allein der Umstand, dass er dabei betreffend die Arbeitsfähigkeitsschätzung zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte gelangt ist, mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Expertise des Dr. med. B.________ sei veraltet und habe ihre Rechtsherzinsuffizienz nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1.1 oben), die Verwaltung habe nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. B.________ jeweils die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und diese von Dr. med. C.________ dahingehend überprüfen lassen, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten wesentlich verändert habe. So habe Dr. med. C.________ in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 24. Oktober 2018 betreffend die Herzproblematik festgehalten, dass dessen Stellungnahme zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands begründe, jedoch nicht derart, dass es einer Anpassung des ergonomischen Zumutbarkeitsprofils bedürfe. Folglich vermögen die Umstände, dass die Exploration durch Dr. med. B.________ bereits im Oktober 2016 stattgefunden und dieser die Rechtsherzinsuffizienz nicht in seine Einschätzung miteinbezogen hat, die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern.

3.2.2. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte und rügt, das kantonale Gericht habe diese nicht richtig gewürdigt. Die Versicherte beschränkt sich darauf, die Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu interpretieren und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C 123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C 494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit noch nicht vorliegt, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (E. 1.2). Bei der gegebenen Aktenlage verletzte das kantonale Gericht auch kein Bundesrecht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Ferner wird auch nicht qualifiziert gerügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis), inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Grundrechte (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verstossen soll.

3.3. Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_355/2020
Date : 03. August 2020
Published : 21. August 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 7  9  29
BGE-register
124-V-90 • 125-V-351 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-I-274 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
8C_516/2014 • 9C_123/2018 • 9C_355/2020 • 9C_494/2016 • 9C_86/2018
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