Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 494/2020

Urteil vom 3. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Honegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erhöhung einer Grundpfandverschreibung auf einem Baurechtsgrundstück,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020 (HG180181-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. In den 1970er-Jahren baute C.________ eine Alters- und Pflegeheimunternehmung auf. Dazu gehörte die im Jahr 2000 gegründete B.________ AG.

A.b. Am 21. Dezember 2007 räumte C.________ der B.________ AG auf seinem Grundstück GB xxx, Kat. Nr. yyy in U.________ ein selbständiges und dauerndes Baurecht ein, das als Grundstück GB zzz, Kat. Nr. uuu im Grundbuch eingetragen wurde. Die B.________ AG verpflichtete sich, einen Baurechtszins zu bezahlen. Auf der Basis der vertraglich vereinbarten Berechnungsgrundlagen (Landwert und Zinssatz der Bank D.________ für 1. Hypotheken auf Wohnliegenschaften) betrug dieser Fr. 164'700.50 pro Jahr. Der Baurechtszins sollte an Veränderungen des Hypothekarzinssatzes und des Landwertes angepasst werden können. Sodann verpflichtete sich die B.________ AG als Baurechtsberechtigte, im Sinn der Art. 779i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779i - 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
1    Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2    Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
und Art. 779k
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779k - 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
1    Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
ZGB zugunsten des Grundeigentümers und zulasten der Baurechtsparzelle ein Grundpfand in Form einer Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) zu errichten, und zwar in der Höhe von Fr. 700'000.--, haftend auf der 1. Pfandstelle. Ferner hat der Baurechtsgeber im Falle einer Erhöhung des Baurechtszinses das Recht, die Erhöhung der Grundpfandverschreibung zu verlangen, sofern nicht mindestens drei Jahresleistungen an Baurechtszinsen grundpfandrechtlich sichergestellt sind. Am 14. Mai 2008 vereinbarten C.________ und die B.________ AG,
auf dem Baurechtsgrundstück einen Inhaberschuldbrief von Fr. 20'000'000.-- an der 1. Pfandstelle einzutragen und als Folge davon die Grundpfandverschreibung über Fr. 700'000.-- auf die 2. Pfandstelle zu verschieben.

A.c. Nach dem Tod von C.________ (2010) und seiner Ehefrau (2011) schlossen deren Nachkommen, E.________, A.________ und F.________ am 23. Oktober 2014 einen Erbteilungsvertrag. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant übernahm E.________ eine Mehrheitsbeteiligung an der B.________ AG, während A.________ und F.________ eine Minderheitsbeteiligung an den Aktien erhielten. Alle drei waren bis dahin und verblieben Mitglieder des Verwaltungsrats. Sodann übernahm A.________ u.a. das Grundstück GB xxx zu Eigentum.

A.d. Mit öffentlich beurkundetem Pfandvertrag vom 8. August 2011 errichtete die B.________ AG auf ihrem Baurechtsgrundstück GB zzz zugunsten der Bank D.________ an der 3. Pfandstelle einen Namenschuldbrief über Fr. 8'000'000.--. Seitens der B.________ AG unterzeichneten die beiden Mitglieder des Verwaltungsrats E.________ und A.________.

A.e. Im Januar 2016 schied A.________ aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG aus.

A.f. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verlangte A.________ von der B.________ AG eine Neufestsetzung des Baurechtszinses. Auf der Basis eines Bewertungsberichts der Bank D.________ vom 24. April 2018 akzeptierte die B.________ AG eine Erhöhung des Baurechtszinses auf Fr. 258'814.80 jährlich. Strittig blieb indes, wer die Kosten für die Erstellung des Bewertungsberichts in der Höhe von Fr. 5'385.-- zu bezahlen habe. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2018 leitete A.________ eine Betreibung gegen die B.________ AG für diesen Betrag ein.

A.g. Da die Baurechtszinse für drei Jahre aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage Fr. 776'444.40 erreichen und damit die Pfandsumme der als Sicherheit dienenden Grundpfandverschreibung um Fr. 76'444.40 übersteigen, forderte A.________ von der B.________ AG, die Grundpfandsicherheit entsprechend anzupassen, was diese ablehnte.

B.

B.a. Am 20. September 2018 gelangte A.________ an das Handelsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die B.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, auf dem Baurechtsgrundstück GB zzz zu ihren Gunsten eine Grundpfandverschreibung von Fr. 76'444.40 an 1. Pfandstelle, eventuell eine solche von Fr. 776'444.40 an 2. Pfandstelle, zu errichten. Ausserdem verlangte sie von der B.________ AG die Bezahlung von Fr. 5'385.-- zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2018.

B.b. In seinem Urteil vom 14. Mai 2020 wies das Handelsgericht die Begehren betreffend Errichtung der Grundpfandverschreibungen ab. Hingegen verpflichtete es die B.________ AG, A.________ Fr. 5'385.-- zuzüglich 5 % Zins seit 18. Mai 2018 zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil führt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, die zugunsten der Beschwerdeführerin auf dem Baurechtsgrundstück GB zzz lastende Grundpfandverschreibung an der 2. Pfandstelle von Fr. 700'000.-- auf Fr. 776'444.40 zu erhöhen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Erhöhung einer Pfandsumme und damit eine vermögens rechtliche Angelegenheit in einer Zivilsache, deren Streitwert nach den Angaben des Handelsgerichts Fr. 81'829.40 beträgt; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt unter zwei Titeln eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1. Zum einen bleibe unklar, was das Handelsgericht mit den Worten, es sei aus sachenrechtlichen Gründen ausgeschlossen, die Erhöhung der Sicherheit an 2. Pfandstelle einzutragen, überhaupt gemeint habe. Es habe nicht spezifiziert, ob diese sachenrechtlichen Prinzipien zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der vertraglichen Abrede führen oder aber zur Unmöglichkeit der Erfüllung einer vertraglich zulässigen Abrede (Rz. 33 f. der Beschwerde).
Zum anderen beanstandet die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdegegnerin vertraglich verpflichtet sei, die mit dem an der 3. Pfandstelle liegenden Namenschuldbrief der Bank D._____ ___ gesicherte Forderung zu tilgen und alsdann den Namenschuldbrief herauszufordern, was ihr gestatten würde, den Pfandbetrag an der 2. Pfandstelle im geforderten Umfang zu erhöhen (Rz. 47 bis 52 der Beschwerde).

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid zu begründen und dabei wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.3. Mit Bezug auf die erste Rüge kann auf die nachfolgend in E. 3.1 wiedergegebenen Erwägungen des Handelsgerichts verwiesen werden. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, aus welchen - nämlich sachenrechtlichen - Gründen es das Begehren auf Erhöhung der Betrages der an 2. Pfandstelle liegenden Grundpfandverschreibung abwies.
Hinsichtlich der zweiten Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht darlegte, aus welchen Gründen dahingestellt bleiben könne, ob ein vertraglicher Anspruch auf eine Erhöhung der Grundpfandverschreibung an der 2. Pfandstelle bestehe oder nicht (E. 3.1).
Damit erweisen sich die beiden Vorhalte als unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht) liegt nicht vor. Eine andere Frage ist, ob die Überlegungen des Handelsgerichts zutreffen (vgl. zu dieser Unterscheidung Urteil 5A 783/2017 vom 21. November 2017 E. 4.2 mit Hinweisen), was nachfolgend zu prüfen sein wird.

3.

3.1. Mit Bezug auf das Begehren um Erhöhung der Pfandsumme der an 2. Stelle liegenden Grundpfandverschreibung erwog das Handelsgericht, es könne dahingestellt bleiben, ob ein vertraglicher Anspruch auf eine Erhöhung der Grundpfandverschreibung an der 2. Pfandstelle bestehe, zumal eine Erhöhung der Pfandsumme aus sachenrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Die pfandrechtliche Sicherung sei gemäss dem Prinzip der festen Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben werde (Art. 813 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 813 - 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
1    Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2    Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
ZGB). Ausserdem gelte das Prinzip der Alterspriorität, wonach ein früher begründetes Recht dem später begründeten vorgeht (Art. 813 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 813 - 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
1    Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2    Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
i.V.m. Art. 972 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
ZGB). Im vorliegenden Fall sei im Grundbuch an der 3. Pfandstelle ein Namenschuldbrief für Fr. 8'000'000.-- eingetragen. Die Bank D.________ als Pfandgläubigerin an 3. Pfandstelle sei aufgrund des Prinzips der Alterspriorität darin geschützt, dass die grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den vorangehenden 1. und 2. Pfandstellen auf die im Grundbuch angegebenen Pfandbeträge beschränkt sind und nicht durch spätere Pfandbestellungen bzw. spätere Erhöhung der Pfandsumme auf den vorgehenden Pfandstellen tangiert werden. Daher könnte das Notariat eine spätere Erhöhung der
an der 2. Pfandstelle eingetragenen Grundpfandverschreibung nur mit Zustimmung der nachgestellten Pfandgläubiger, im vorliegenden Fall der Bank D.________, eintragen. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch sei aus den Akten ersichtlich, dass die Bank D.________ mit einer Erhöhung des Grundpfandrechts an 2. Stelle einverstanden sei. Ohne Zustimmung würde die angestrebte Erhöhung der Pfandsumme gegen das Prinzip der Alterspriorität verstossen und wäre sachenrechtlich unzulässig. Gegen eine allfällige Eintragung könnte sich die durch das Grundpfandrecht an 3. Pfandstelle gesicherte Bank D.________ mit Grundbuchberichtigungsklage wehren (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB).

3.2. Die Beschwerdeführerin erklärt, das Handelsgericht habe die gesetzliche Ausgangslage zutreffend wiedergegeben (Rz. 40 der Beschwerde). Allerdings sage es nichts zur Frage, ob die Parteien anderslautende vertragliche Vereinbarungen treffen können, die den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Die Vorschriften über die Errichtung eines mittelbaren gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherung des Baurechtszinses seien nur insoweit zwingender Natur, als sie den Baurechtsberechtigten verpflichten. Hingegen seien vertragliche Abänderungen von Art. 779i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779i - 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
1    Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2    Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
und Art. 779k
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779k - 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
1    Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
ZGB möglich. Namentlich könnten die Parteien des Baurechtsvertrags Vereinbarungen über den Rang des zu begründenden Grundpfandrechts treffen. Ebenso sei es den Parteien unbenommen, zugunsten des Baurechtszinspfandes eine Nachrückungsvereinbarung im Sinn von Art. 814 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 814 - 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
1    Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2    An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3    Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
ZGB abzuschliessen. Das Prinzip der Alterspriorität komme also nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien sich über den Rang des Grundpfandrechts ausschweigen oder darüber keine Einigung erzielen. Selbst der vertragliche Verzicht auf weitergehende Belastungen des Baurechts mit Grundpfandrechten sei zulässig. Die Parteien hätten vertragliche Vereinbarungen über den Rang des Grundpfandrechts zur Sicherung des
Baurechtszinses getroffen. Da die vertraglichen Abmachungen der Vertragsparteien das Prinzip der Alterspriorität und der festen Pfandstelle durchbrächen, habe das Handelsgericht diese Grundsätze rechtsfehlerhaft zur Anwendung gebracht. Der von der Beschwerdegegnerin anerkannte vertragliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung sei unter dem Blickwinkel von Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nicht nur zulässig und gültig, sondern auch vollstreckbar. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, die allein in ihren Händen liegenden Voraussetzungen zu schaffen, damit sie der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung nachkommen könne (Rz. 41 bis 46 der Beschwerde).

3.3. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, braucht die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete vertragliche Anspruch (des Inhalts, dass die grundpfandrechtliche Sicherung des Baurechtszinses an der 2. Pfandstelle zu erfolgen hat, wenn die Sicherheit zufolge des gestiegenen Baurechtszinses zu erhöhen ist und die ursprünglich gesicherte Pfandsumme übersteigt) im konkreten Fall besteht, nicht geprüft zu werden.

3.4. Bei Unterstellung des behaupteten vertraglichen Anspruchs ist die Frage zu beurteilen, ob ein Fall nachträglicher Leistungsunmöglichkeit im Sinn von Art. 97 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR vorliegt, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

3.4.1. Kann die Erfüllung einer Forderung nach Vertragsschluss überhaupt nicht mehr bewirkt werden, liegt ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor. Dabei ist zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit zu unterscheiden. Erstere ist gegeben, wenn niemand mehr in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen; Letztere, wenn die Erfüllung zwar an sich möglich, aber der Schuldner dazu ausserstande ist. Die Leistung ist namentlich dann subjektiv unmöglich, wenn nach Treu und Glauben im Verkehr dem Schuldner die weitere Erfüllung nicht mehr zumutbar ist (BGE 82 II 332 E. 5). Dabei genügt jedoch nicht, dass die Leistung bloss erheblich erschwert ist; das Leistungshindernis muss sich für den Schuldner vielmehr als geradezu unüberwindbar herausstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Leistungshindernis in der nachträglich weggefallenen Verfügungsmacht des Schuldners über den Leistungsgegenstand bestehen, wobei ein vom Schuldner zu vertretender Wegfall der Verfügungsmacht unbeachtlich bleibt (BGE 84 II 6 E. 1). Sodann ist einschränkend zu präzisieren, dass das Leistungshindernis für den Schuldner erst dann unüberwindbar wird, wenn dieser überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, die Verfügungsmacht zurückzuerlangen oder die
zur Leistungserfüllung notwendigen Zustimmungen der Verfügungsberechtigten einzuholen (zum Ganzen: BGE 135 III 212 E. 3.1).

3.4.2. Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer - hier unterstellten - vertraglichen Pflicht nicht nachkommen kann, weil an der 3. Pfandstelle ein Grundpfand zugunsten der Bank D.________ lastet und somit das Leistungshindernis in der nachträglich weggefallenen Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin über den Leistungsgegenstand besteht. Ebenso ist unbestritten, dass eine Zustimmung der Bank D.________ zur Erhöhung des Pfandbetrags des dieser vorgehenden Pfandrechts nicht vorliegt und eine solche rechtlich nicht erzwungen werden kann.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin meint hingegen, die Beschwerdegegnerin sei bei dieser Ausgangslage verpflichtet, ihre Schulden gegenüber der Bank D.________ in dem Mass zu reduzieren, dass sie den an 3. Pfandstelle haftenden Schuldbrief herausverlangen könnte. Damit entfiele das bestehende Hindernis und die Beschwerdegegnerin könnte die Pfandsumme der an 2. Stelle liegenden Grundpfandverschreibung erhöhen.
Indem die Beschwerdeführerin den Vertrag über die Errichtung und Eintragung des Namenschuldbriefs über Fr. 8'000'000.-- an 3. Pfandstelle vorbehaltlos unterzeichnet hat, trug sie selber zur Schaffung des die Erhöhung der Pfandsumme der an 2. Pfandstelle liegenden Grundpfandverschreibung verunmöglichenden Hindernisses bei. Damit ist der nachträgliche Wegfall der Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin auch der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Wenn sie nun fordert, die Beschwerdegegnerin müsse die Schuld, welche mit dem an 3. Pfandstelle liegenden Namenschuldbrief gesichert ist, zurückführen, handelt sie wider Treu und Glauben. Solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Damit hat das Handelsgericht jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.

4.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt; sie wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_494/2020
Datum : 03. August 2020
Publiziert : 21. August 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Erhöhung einer Grundpfandverschreibung auf einem Baurechtsgrundstück


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
779i 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779i - 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
1    Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2    Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
779k 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779k - 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
1    Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
813 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 813 - 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
1    Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2    Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
814 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 814 - 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
1    Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2    An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3    Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
972 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
BGE Register
135-III-212 • 136-I-229 • 140-II-262 • 145-III-324 • 82-II-332 • 84-II-6
Weitere Urteile ab 2000
5A_494/2020 • 5A_783/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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