Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 69/2012

Urteil vom 3. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete am 15. September 2011 eine Strafanzeige wegen verschiedener Vorfälle, die bis ins Jahr 2004 zurückreichen. Sie richtete sich gegen "sämtliche involvierten Beamten, auch diejenigen, welche mir eine unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 & 16 FoK verweigern, gem. Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe163 bestraft.
StGB ... wegen Nötigung zu Suizid, aus selbstsüchtigen, niederen Motiven, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Folter gem. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, dazu wegen Amtsmissbrauch, Begünstigung ...". Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Sache der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese überwies die Sache wiederum dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Untersuchung.
Mit Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2012 wird der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Unbekannt nicht erteilt. Das Obergericht weist auf eine seit Jahren andauernde Auseinandersetzung des Anzeigeerstatters mit Y.________ und auf zwei Strafverfahren hin, in denen dieser jeweilen freigesprochen worden war. Es führt ferner aus, dass aus der Anzeige nicht hervorgehe, wer konkret durch welche Handlung welchen Straftatbestand erfüllt haben soll. Entsprechendes sei auch den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Somit liege kein Anfangsverdacht vor, weshalb die Ermächtigung zu verweigern sei.

B.
X.________ hat am 26. Januar 2012 beim Bundesgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben, mit dem Betreff "X.________ c. Zürich; Moldovan-Beschluss vom OG am 10.01.12" und unter dem Titel "Verstoss gegen Art. 13 ff. FoK (SR 0.105) und wirksame Beschwerde". Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen das Folgende aus:
Seit dem 9. August 2004 befänden sich die Zürcher Beamten in einer Tretmühle von Amtsmissbräuchen und entsprechenden Vertuschungen. Er selber sei seither surrealem Staatsterror ausgesetzt. Er habe dadurch posttraumatische Belastungsstörungen erlitten, welche mittlerweile zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung geführt hätten. In rechtlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer auf die absolute Natur von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hin. Dieselbe Natur wiesen Art. 13 und 16 der UN-Folterkonvention auf. Danach habe er Anspruch auf eine unabhängige Untersuchung. Er habe seit dem 26. Juni 2010 unzählige entsprechende Anträge gestellt. Wegen seiner Zivilforderungen sei der konspirative Ermächtigungsbeschluss des Obergerichts widerrechtlich. Er hält Verstösse gegen das Beschleunigungsverbot und das Recht auf eine wirksame Beschwerde fest und beklagt sich über unmenschliche Behandlung. Ebenso soll er keine einsprachefähige Verfügung erhalten haben. Es sei tatsachenwidrig, wenn ihm ein Antrag auf Nichterteilung der Ermächtigung unterstellt werde. Er verlangt erneut und mit Nachdruck eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 und 16 Folterkonvention. Ferner bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Eine
Einweisungsverfügung habe er erst am dritten Tag erhalten. Diese habe übelste Verleumdungen enthalten. Als Folge einer von ihm erhobenen Beschwerde habe ihn die Klinik Burghölzli entlassen müssen. Das Ermächtigungsverfahren sei mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 13 und 16 UN-Folterkonvention nicht vereinbar. Er habe bereits am 30. April 2011 sämtliche Zürcher Beamten wegen Befangenheit abgelehnt, sodass zuerst über dieses Ausstandsbegehren hätte befunden werden müssen.
Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer sinngemäss die folgenden Anträge: Durchführung einer unabhängigen Untersuchung gemäss Folterkonvention, vollumfängliche Behebung des verursachten Schadens inkl. Lohnausfall seit dem 1. Juni 2009, Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht, Herausgabe der geheimen Akten bei der Oberstaatsanwaltschaft, aufschiebende Wirkung.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen: vom 9. Februar 2012, vom 29. Februar 2012, vom 12. März 2012 (zwei Schreiben), vom 3. April 2012, vom 2. Mai 2012 und vom 3. Mai 2012 (zwei Eingaben). Er ersucht um einen zweiten Schriftenwechsel, aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügenden Weise dar, weshalb und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen sollte. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer einzig geltend, aufgrund von Art. 12 f. und Art. 14 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) habe er Anspruch auf eine unparteiische Untersuchung, ohne darlegen zu müssen, dass er gefoltert oder anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein. Das Ermächtigungsverfahren sei mit der Folterkonvention nicht vereinbar. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung von Beamten von einer Ermächtigung abhängig gemacht wird. Das Zürcher Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; Gesetzessammlung 211.1) sieht in § 148 einen entsprechenden Ermächtigungsentscheid durch das Obergericht, somit durch eine unabhängige gerichtliche Instanz vor. Es sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden. Im Ermächtigungsverfahren dürfen grundsätzlich nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275 mit Hinweisen). Dabei hat der Betroffene die angebliche Straftat glaubhaft zu machen, damit der Ermächtigungsentscheid getroffen werden kann. Das gilt auch hinsichtlich von Straftaten im Sinne der Folterkonvention. Das ergibt sich aus Art. 12 und 13 FoK, wonach eine Untersuchung vorzunehmen ist, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme einer Folterhandlung besteht bzw. wenn jemand behauptet, gefoltert worden zu sein. Es genügt nicht, mit blossem Verweis auf die Konvention eine Untersuchung zu verlangen.
Der Beschwerdeführer hat weder vor Obergericht noch im bundesgerichtlichen Verfahren konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, inwiefern, bei welcher Gelegenheit und allenfalls durch welche Polizeibeamten er misshandelt worden sei und welche Straftatbestände dabei möglicherweise erfüllt seien. Daran ändert auch ein neu nachgereichtes und nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässiges Bild mit "ausgerissenen Haaren" und einem "ausgeschlagenen Zahn" nichts. Bei dieser Sachlage durfte das Obergericht ohne Rechtsverletzung annehmen, es fehle an einem hinreichenden Anfangsverdacht, und die Ermächtigung verweigern.

2.2 Daran vermag auch die Berufung auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nichts zu ändern. Nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten. Dieselbe Grundrechtsgarantie ist in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK enthalten. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) einen Anspruch des von solcher Behandlung Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B 70/ 2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5, in: EuGRZ 2011 619; 1B 10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.3). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt wird, die Untersuchung eingestellt wird oder
ein Freispruch ergeht (Urteile 6B 364/2011 vom 24. Oktober 2011; 6B 274/2009 vom 16. Februar 2010). Dem Betroffenen steht somit ein umfassender Rechtsschutz zur Verfügung.
Die Berufung auf den prozessualen Teilgehalt von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK entbindet nicht davon, eine entsprechende Misshandlung in vertretbarer Weise zu behaupten und konkret darzutun. Dem ist der Beschwerdeführer, wie das Obergericht festgehalten hat, nicht nachgekommen.

3.
Der Beschwerdeführer weist auf weitere Ereignisse und Bemühungen hin. Ein fürsorgerischer Freiheitsentzug und damit verbundene Verfahrensverletzungen sind im sachbezogenen Verfahren zu rügen. Ein angeblich gegen sämtliche Staatsbedienstete gerichtetes Ausstandsgesuch wird nicht substantiiert. Darauf ist nicht einzugehen.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben unaufgefordert geäussert hat, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_69/2012
Date : 03. August 2012
Published : 21. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigung zu Eröffnung einer Strafuntersuchung


Legislation register
BGG: 42  82  99
BV: 10
EMRK: 3  13
SR 0.103.2: 7
StGB: 115  122
StPO: 7
BGE-register
131-I-455 • 137-IV-269
Weitere Urteile ab 2000
1B_10/2012 • 1C_69/2012 • 6B_274/2009 • 6B_364/2011
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