Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_177/2012

Urteil vom 3. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Berichtigungen von Einträgen im POLIS-Informationssystem.

Beschwerde gegen das Schreiben vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Mit einem Schreiben vom 11. Februar 2012 ersuchte X.________ das Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss um Löschung von ihn betreffenden Einträgen im Polizei-Informationssystem POLIS.
Das Obergericht antwortete X.________ am 16. Februar 2012. Es hielt fest, dass Gesuche um Berichtigung von Einträgen im Polizei-Informationssystem POLIS bei einer am System angeschlossenen Polizeien einzureichen seien. Es könne verlangt werden, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. In Fällen von Freispruch, Einstellung eines Strafverfahrens, Nichtanhandnahme von Strafverfahren oder von Sistierung könne eine Ergänzung verlangt werden. Das Obergericht verwies auf die Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS und das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Bei dieser Sachlage kam das Obergericht zum Schluss, dass es in der vorliegenden Sache nicht tätig werden könne.

B.
Am 22. März 2012 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Diese richtet sich gegen zwei unterschiedliche letztinstanzliche kantonale Verfügungen: Zum einen gegen den genannten Bescheid des zürcherischen Obergerichts vom 16. Februar 2012 betreffend Löschung von Personendaten im POLIS-Informationssystem; dieser Teil wird nachfolgend behandelt. Zum andern gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2012, mit dem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen 000 Y.________ bestätigt worden war; dieser Teil wird im Verfahren 1B_191/2012 behandelt.
Der Beschwerdeführer weist auf die folgenden Umstände hin: Er sieht sich als Opfer eines surrealen und lang anhaltenden Staatsterrors. Er erachtet die Diagnose eines Psychologen auf PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung für zutreffend, lehnt umgekehrt die Folgerungen des Gutachtens von Dr. Y.________ ab. Er beklagt sich darüber, dass ihm die Ansprüche aus der (UN-)Folterkonvention versagt worden sind. Er anerkennt Dr. Y.________ nicht als unabhängigen Experten. Es sei gegen ihn im Kanton Zürich ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) angeordnet worden. Die Einweisungsverfügung sei ihm erst am dritten Tag nach der Einweisung eröffnet worden. Er erblickt in der Anordnung und dem Vollzug eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Ferner soll die Einweisung im polizeilichen Informationssystem POLIS vermerkt worden sein. Dieser Eintrag sei entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht (von Amtes wegen) gelöscht worden. Sein Antrag um Untersuchung gemäss der Folterkonvention sei unterschlagen worden. Die Behörden hätten ihm keine Stelle angeben können, die eine derartige Untersuchung durchführen würde. Vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht bestehe wegen dessen Abhängigkeit keine Aussicht
auf eine unvoreingenommene Beurteilung. Im Verfahren vor den St. Galler Behörden sei ihm das rechtliche Gehör verletzt worden. Er habe zu den Vorbringen der Zürcher Kantonspolizei nicht Stellung nehmen können. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht rechtens, weil sie nicht auf einer eingehenden Abklärung beruhe. Gestützt auf BV und EMRK habe er Anspruch auf eine eingehende Abklärung im Sinne von BGE 131 I 455.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Zusammenhang sinngemäss das Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass der verleumderische Eintrag des FFE gelöscht werde. Überdies habe das Bundesgericht festzustellen, dass "die Gerichte gem. Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
.1 DSG von Amtes wegen verpflichtet sind, sobald ein Urteil in Rechtskraft erwächst, den kantonalen Koordinationsstellen dieses Urteil mitzuteilen und die Berichtigung resp. Löschung der Einträge in den Datenbanken zu veranlassen".
Ferner ersucht er um Prüfung der Frage, welche unabhängige Stelle für eine Untersuchung gemäss Folterkonvention zuständig ist, beantragt ein Recht auf Replik im vorliegenden Verfahren und verlangt eine Entschädigung. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
In einer weitern Eingabe vom 22. April 2012 weist der Beschwerdeführer auf neuere Vorkommnisse hin (u.a. Aufforderung zur Abklärung der Fahrtüchtigkeit).
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil das Obergericht seinem Begehren nicht stattgegeben und sich als unzuständig erklärt hat, für die Löschung eines Eintrages im Polizei-Informationssystem POLIS zu sorgen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im Schreiben des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, dass die Auffassung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht.
Das Obergericht ist mit seinem Brief vom 16. Februar 2012 auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat ihm seine Unzuständigkeit dargelegt. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-VO; LS 551.103) und § 21 lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) die Löschung oder die Berichtigung von Personendaten verlangt werden könne (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012, zur Publikation bestimmt). Für derartige Begehren sei nach § 13 Abs. 1 POLIS-VO ein Gesuch bei einer der an POLIS beteiligten Polizei einzureichen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Auffassung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollte. Seine Beschwerde erweist sich von vornherein als unbegründet.

1.2 Nicht belegt und nachvollziehbar ist das Begehren des Beschwerdeführers um Entrichtung einer Entschädigung.

1.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welche unabhängige Stelle für eine Untersuchung gemäss UN-Folterkonvention zuständig ist, steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Sache.

2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, erübrigt sich ein Schriftenwechsel von vornherein. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_177/2012
Datum : 03. August 2012
Publiziert : 24. August 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Berichtigungen von Einträgen im POLIS-INformationssystem


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
DSG: 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
BGE Register
131-I-455
Weitere Urteile ab 2000
1B_191/2012 • 1C_177/2012 • 1C_439/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • stelle • personendaten • weiler • frage • von amtes wegen • datenschutz • gerichtsschreiber • unentgeltliche rechtspflege • entscheid • fürsorgerische unterbringung • verfahrensbeteiligter • opfer • gesuch an eine behörde • strafuntersuchung • replik • schriftenwechsel • sachverständiger • anspruch auf rechtliches gehör • beurteilung
... Alle anzeigen