Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2005.26
Entscheid vom 3. August 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Gegenstand
Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. März 2005 auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen A., Präsident des Vereins B., und allfällige weitere Mitbeteiligte (Mitglieder des B.) eine Voruntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Nötigung gegen einzelne Richter des Bundesgerichts (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Mit vom 24. März 2005 datierender Eingabe beantragte A. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, es sei ihm auf einer Amtsstelle im Kanton Waadt vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Gesuch wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 11. April 2005 ab (act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. April 2005 (Eingang 19. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1, S. 1 f.):
„1. Es habe das Bundesstrafgericht zufolge Befangenheit sowie zur Vermeidung einer weiteren Verletzung der EMRK in Ausstand zu treten und die hier vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Beamten C. sei durch eine unparteiische, neutrale Instanz zu bearbeiten; U.K.&E.F.
(…)
1. Es sei dem Beschuldigten, gestützt auf Ziff. 6 sowie Ziff. 13 EMRK, das Recht zur Akteneinsicht in rubriziertem Verfahren zu gewähren oder subsidiär die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurück zu weisen. (…)
2. Es seien durch die Vorinstanz diese sowie künftige Verfügungen zu begründen so, wie dies einen solchen Namen verdient und ausserdem bundesgerichtsnotorisch verlangt wird, da die Fallensteller- und Inquisitionsjustiz abgeschafft wurde.“
C. Mit Schreiben vom 19. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 29. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2005 (Eingang 25. April 2005) stellte A. ein „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung“ (act. 3), weshalb ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. April 2005 (act. 4) das entsprechende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist (act. 5), wobei er darin auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal ersuchte.
D. Da Anlass des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers offenbar ein Entscheid der Beschwerdekammer bezüglich eines Meinungsaustauschs gemäss Art. 110 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Eingang 1. Juni 2005) zog der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren zurück und stellte folgende weiteren Anträge (act. 7, S. 2):
„1. Es möge das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer auch die übrigen Akten des Verfahrens BA.2004.14, soweit sich diese noch beim Bundesstrafgericht befinden, zwecks Gewähr des verfassungsgemässen Rechts auf Akteneinsicht noch zustellen, namentlich vor allem (Kopien von)
· Aktenverzeichnis des Verfahrens BA.2004.14
· Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 10.1.2005 samt Beilagen
· Eingabe des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 13.12.2004
· Richtlinien bezüglich der Verfahrensübergabe (vgl. BA.2004.14, Entscheid S. 4, Ziff. 4.2)
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollumfänglich Akteneinsicht in alle Verfahrensakten zu gewähren und diese Akten zum genannten Zweck einer beliebigen Amtsstelle im Wohnortskanton Waadt des Beschwerdeführers zuzustellen.“
E. Mit Entscheid vom 14. Juni 2005 (act. 8) schrieb die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren zufolge Rückzugs als erledigt ab. Überdies wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal für das Verfahren BB.2005.26 ab und setzte dem Gesuchsteller Frist bis 27. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 8). Letzterer ging innert Frist ein (act. 10), wobei A. mit einer zusätzlichen Eingabe zur Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege Stellung nahm (act. 12).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2005, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen (act. 13). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2005 den Antrag, die Beschwerde sei unter den üblichen Folgen abzuweisen (act. 14).
A. hält im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (act. 15) mit Eingabe vom 18. Juli 2005 an seinen Anträgen fest (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 11. April 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm Akteneinsicht zu gewähren (act. 7, S. 2). Wie letztere zutreffend bemerkt hat (act. 13), befinden sich Verfahrensleitung und Akten bei der Vorinstanz. Allein deren Amtshandlungen (bzw. Säumnis) können beim derzeitigen Verfahrensstadium Gegenstand einer Beschwerde bilden. Es fehlt damit bereits an einem tauglichen Beschwerdeobjekt. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, das „Bundesstrafgericht“ möge ihm die übrigen Akten des Verfahrens BA.2004.14 zustellen (act. 7, S. 2). Auch hier wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Amtshandlung der Vorinstanz. Dementsprechend kann auf dieses Begehren im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. Über diesen Antrag des Beschwerdeführers ist, da das Verfahren BA.2004.14 betreffend, in jenem Verfahren zu befinden.
2.
2.1 Die Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die (einstweilige) Abweisung eines Gesuchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es mangle „an jedwelcher Begründung vonseiten der Kontrahenten“ (act. 16, S. 2).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Vorliegend führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht unter anderem aus, dass die Akteneinsicht nach einer ersten eingehenden Einvernahme des Angeschuldigten nicht zu verweigern sei, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Recht durch den Angeschuldigten missbraucht werde. Sodann stellte sie in Bezug auf das konkret zu Diskussion stehende Gesuch fest, dass eine erste einlässliche Einvernahme des Angeschuldigten bis anhin nicht stattgefunden habe und erklärte, dass vor diesem Hintergrund das gestellte Gesuch um Akteneinsicht einstweilen abzuweisen sei mit der Feststellung, dass der Eidgenössische Untersuchungsrichter bei dieser Entscheidung über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge und nicht gehalten sei, die objektiven Gründe vollumfänglich offen zulegen, welche gegen die Akteneinsicht sprechen, weil andernfalls riskiert würde, die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage zu stellen (act. 1.1, S. 1 f.).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, enthält die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine hinreichende Begründung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, werden darin doch offensichtlich die Überlegungen genannt, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sodann steht auch die vom Beschwerdeführer als „klar bundesgerichtswidrig“ (act. 1, S. 3) beanstandete Begründung der Vorinstanz, wonach sie mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht zur vollumfänglichen Offenlegung der objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht gehalten sei, im Einklang mit Rechtsprechung (JT 1998 III 28 = RStrS 1999 Nr. 605) und Lehre (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 259 N. 18 i.f.). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Sodann wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass das Recht auf Akteneinsicht zu einer wirksamen Verteidigung gehöre und dass das Recht auf ebendiese Verteidigung von der allerersten Stunde einer Untersuchung an zu gewähren sei (act. 1, S. 2 f.).
4.2 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung] vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 256 ff. N. 12, 18; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 261, 266; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Schmid, a.a.O., N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18). Oft ist in Anbetracht der konkreten Sachlage eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme des Beschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (Schmid, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Zwangsmassnahmen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Interesse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Untersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Umstände des betreffenden Falls (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1).
4.3 Wie sich aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ergibt, hat eine erste, einlässliche Einvernahme des Beschwerdeführers bis anhin nicht stattgefunden. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bejahte, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei der von der Vorinstanz sinngemäss geltend gemachten Kollusionsgefahr eine vollumfängliche Offenlegung der Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht nicht verlangt wird (E. 3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz, wie sie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt (act. 1.1, S. 2), beim Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt (siehe E. 2). Dieser rechtfertigt sich nicht nur aufgrund der vertiefteren Aktenkenntnis, die insbesondere eine von den Annahmen der Beschwerdekammer im eingangs erwähnten Entscheid (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 5) abweichende Einschätzung über den Stand der Ermittlungen erlaubt, sondern auch mit Blick auf die Wahl einer geeignet erscheinenden Untersuchungstaktik. Angesichts der fehlenden Einvernahmen und mangels anderer Anhaltspunkte kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen verletzt. Demgemäss erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie erwähnt mit Entscheid vom 14. Juni 2005 abgewiesen wurde (act. 8), die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 3. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.