Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_313/2014 {T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kostenvergütung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. März 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2014 und die am 28. April 2014 dagegen erhobene Beschwerde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2012 bei einer Wanderung in steilem Gelände ausgerutscht und hernach von der B.________ mit einem Helikopter gerettet worden ist,
dass die Vorinstanz die Weigerung der SUVA zur Übernahme der dabei entstandenen Kosten bestätigt hat,
dass sie dabei unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen (Art. 6

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 13 Reise-, Transport- und Rettungskosten |
|
1 | Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet. |
2 | Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 20 Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten |
|
1 | Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen. |
2 | Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet. |
3 | Können sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen, so kann das EDI für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeträge festlegen.35 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
dass sie bezogen auf den geforderten hinreichend engen Bezug der Notsituation zum Unfallereignis ausführte, dieser sei nicht gegeben, da die Notsituation nicht in erster Linie durch das Ausrutschen selbst hervorgerufen worden sei, sondern durch die Routenwahl, welche durch einen steilen Hang mit Geröll geführt habe,
dass sie hinsichtlich des zweiten Punktes zwar das Risiko einer ernsthafteren Gesundheitsschädigung bejahte, dieses indessen nicht als derart hoch wertete, dass gesagt werden könne, dieses hätte sich ohne die Rettungsmassnahme ohne Zweifel verwirklicht,
dass der Beschwerdeführer dagegen, soweit sich überhaupt mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts hinreichend auseinandersetzend (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
dass vielmehr gesamthaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal darin auch einlässlich dargelegt ist, weshalb die Übernahme von Rettungskosten des Unfallversicherers zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens nur unter engen Voraussetzungen in Frage kommt (dazu siehe auch BGE 135 V 88 E. 3.2 S. 92),
dass damit die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel