Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 283/2014

Urteil vom 3. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Bern erkannte am 3. Dezember 2013:

I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Oberland vom 12. Februar 2013 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

I/1. X.________ schuldig erklärt wurde

1.1 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Invalidenversicherung im Betrag von ca. Fr. 652'924.--;
1.2 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Einwohnergemeinde im Betrag von mindestens ca. Fr. 235'640.--;
1.3 der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder;

I/2. X.________ zur Bezahlung von ½ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 5'068.--) verurteilt wurde;

I/3. der vom Kreisgericht X Thun am 23. Oktober 2009 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von Fr. 300.-- auferlegt wurden.

II. X.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 23. Oktober 2009, zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 105.-- (insgesamt Fr. 630.--) mit Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Bezahlung von ²/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 2'000.--) verurteilt.

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (entsprechend dem obergerichtlichen Dispositiv Ziff. I/1 - I/3; oben Bst. A) festzustellen.

Weiter beantragt er, ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen:

5.1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum kreisgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2009, wovon 1 Jahr zu vollziehen und 2 Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben seien;

5.2 zu ½ der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten;

5.3 eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraftfeststellung beantragt, ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Insoweit fehlt ein Rechtsschutzinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Rechtsbegehren in Ziff. 5.2 ist unklar und wird in der Beschwerde nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; dazu ausführlich BGE 140 III 86 E. 2 sowie BGE 138 I 171 E. 1.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erörtert zunächst einzelne, für den Schuldspruch massgebende Gesichtspunkte und kommt zum Schluss, die unbeholfene und für sämtliche Ärzte offensichtlich problemlos durchschaubare Art und Weise seines Vorgehens sei bei der Strafzumessung unter der Rubrik "Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs" zu berücksichtigen (Beschwerde S. 7). Es bestehe die Gefahr, dass die Rest-Familie erneut sozialhilfeabhängig werde und die Familie "so oder anders" ausgewiesen werde. Die erstinstanzliche Begründung möge bezüglich der teilbedingten Strafe nicht der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch sei sie aus seiner Sicht richtig. Gegen seinen Bruder sei eine tiefere Strafe ausgesprochen worden. Auch wenn die Individualisierung der Strafe sowie das vorinstanzliche Ermessen notwendig zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führe, seien die Strafzumessungskriterien offensichtlich nicht richtig angewendet worden. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wieder völlig integriert sei und ein angemessenes Einkommen erziele.

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden Strafzumessung (Urteil S. 12 - 30) nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hält entgegen der Beschwerde fest, der Versuch lasse sich nicht als beinahe untauglich qualifizieren. Das über lange Zeit aufrecht erhaltene Lügengebäude sei nicht einfach und sofort durchschaubar gewesen (Urteil S. 17). Zur Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz aus, drei der Kinder seien ausgezogen, von den drei zu Hause gebliebenen sei eines 23-jährig und habe eine Stelle gefunden, die andern beiden 20- und 17-Jährigen seien in der Lehre. Es handle sich nicht mehr um eine Familie mit Kleinkindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verbüssung einer Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte verbunden. Das könne aber als unmittelbare gesetzliche Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil S. 20 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz beurteilt die Strafempfindlichkeit als neutral (Urteil S. 21, 27). Sie mildert wegen Versuchs (Urteil S. 23 f.) und schliesst eine Milderung gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB mangels Wohlverhaltens aus (Urteil S. 24).

2.3. Nach Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE, a.a.O., E. 4.3).

Die ausländerrechtlichen Folgen, welche den Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteile 6B 289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2 ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen wird als andere ausländische Personen.

3.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_283/2014
Date : 03. Juli 2014
Published : 21. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (versuchter gewerbsmässiger Betrug usw.)


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AuG: 62  63
BGG: 42  66  105
StGB: 48
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135-II-377 • 138-I-171 • 140-III-86
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