Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 208/2013

Urteil vom 3. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Sozialbehörde X.________ sprach G.________ am 6. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September 2009 und am 24. November 2009 vom 11. November bis zum 11. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe zu. Die beiden Beschlüsse enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 wandte sich G.________ an den Bezirksrat Y.________ und machte unter anderem geltend, ihr seien für Oktober 2009 keine und für Dezember 2009 nur ein Teil der ihr zustehenden Sozialhilfe ausbezahlt worden. Der Bezirksrat nahm dieses Schreiben als Aufsichtsbeschwerde entgegen, gab ihr jedoch mit Beschluss vom 21. April 2010 betreffend der Monate Oktober und Dezember 2009 keine Folge.
Einer dagegen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gab der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. November 2011 Folge und wies den Bezirksrat an, einen Rekursentscheid betreffend wirtschaftlicher Hilfe für die beiden umstrittenen Monate zu fällen. Mit Beschluss vom 12. September 2012 trat der Bezirksrat nicht auf den Rekurs ein, da das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei.

B.
Die daraufhin von G.________ vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Beschwerde überwies dieser am 14. November 2012 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung. Mit Entscheid vom 11. Februar 2013 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt G.________, die Vorinstanz sei unter Aufhebung ihres Entscheides zu verpflichten, ihre Beschwerde betreffend die Monate Oktober und Dezember 2009 materiell zu beurteilen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die Gemeinde X.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2.

2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414
ff.).

2.2. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

3.
Das Erfordernis des besonderen Berührtseins (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) verlangt, dass die anfechtende Person vom Entscheid nachteilig und spürbar betroffen ist (vgl. Urteil 9C 414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1 und BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77). Dies ist dann der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt bei ihr zu einem objektiven Nachteil oder zu einer Beeinträchtigung führt oder ihr einen Vorteil entzieht (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern 2012, N. 145). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu: Die beiden Beschlüsse der Sozialbehörde X.________ vom 6. Juli und 24. November 2009 waren für sie begünstigender Natur. Es ist denn auch nicht die Höhe der zugesprochenen Leistungen streitig. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Vorinstanz einzig, auch für Oktober 2009 und für die Zeit nach dem 11. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen zu erhalten. Die Sozialhilfe für diese Zeit war indessen nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch auf die beantragten Leistungen haben, können diese von der Sozialbehörde X.________ zugesprochen werden, ohne dass die beiden Beschlüsse geändert werden müssten.
Somit fehlt es an einem nachteiligen Berührtsein der Beschwerdeführerin durch die beiden Beschlüsse und damit auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des vorinstanzlichen Entscheides. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4.
Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_208/2013
Date : 03. Juli 2013
Published : 21. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe


Legislation register
BGG: 66  89
BGE-register
125-V-410 • 131-V-164 • 132-V-74 • 135-III-212
Weitere Urteile ab 2000
8C_208/2013 • 9C_414/2007
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