Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
C 138/05

Urteil vom 3. Juli 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
S.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene S.________ verlor per 30. September 2002 seine Stelle bei der Firma X.________ AG. Nach Rückkehr von einer vom 5. November 2002 bis 18. September 2003 dauernden Südamerikareise meldete er sich am 19. September 2003 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte ihn das Arbeitsamt Schaffhausen für die Dauer von 25 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Amtsstelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 19. September 2003 die (volle) Arbeitslosenentschädigung auszurichten; eventuell sei die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 4 Tage zu reduzieren.
Während das Arbeitsamt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht und die Verwaltung haben die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen können zu müssen (Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 127 V 258 Erw. 4b, je mit Hinweisen) und zu den nach der Rechtsprechung erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (BGE 121 V 66 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Bleibt festzuhalten, dass die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung auch nach der
Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG gilt. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 76 - 1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
1    Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
a  die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82);
b  die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c  die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d  die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e  die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f  die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g  die Arbeitgeber (Art. 88);
h  die Aufsichtskommission (Art. 89).274
2    Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 81 Aufgaben der Kassen - 1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
1    Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a  sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b  sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c  sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d  sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e  sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2    Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:284
a  ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b  ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85 Kantonale Amtsstellen - 1 Die kantonalen Amtsstellen:
1    Die kantonalen Amtsstellen:
a  beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b  klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c  entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d  überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e  entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f  führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g  stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h  nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i  üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j  erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
k  legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
2    ...322
und 85b
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren - 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
1    Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
2    Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3    Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4    Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.326
AVIG]; Abs. 3).
Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren - 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
1    Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
2    Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3    Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4    Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.326
Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren - 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
1    Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.325
2    Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3    Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4    Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.326
Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können. Im Kanton Zürich schreibt Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 ( Zürcher Gesetzessammlung Nr. 837.1) vor, dass die zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle bestimmt, welche insbesondere die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren führt (lit,a). Nach Art.1 der Verordnung vom 26.Oktober 2000 zum genannten Einführungsgesetz 8837.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
2.
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und sich in der Zeit während seiner zehnmonatigen Südamerikareise nicht um zumutbare Arbeit bemühte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von der auch mit Blick auf den in Kraft getretenen ATSG abzuweichen kein Anlass besteht, muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile M. vom 28. Dezember 2004 [C 236/04] P. vom 15. Dezember 2003 [C 200/03] je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), so auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen.
Gleiches hat während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken zu gelten. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2). Dass Bewerbungen aus Südamerika völlig sinnlos und/oder unmöglich sind, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Da der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2 mit Hinweis), stellte das Arbeitsamt den Versicherten grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.
2.2 Bleibt zu prüfen, ob entweder die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Badenerstrasse, Zürich, welche der Versicherte vor seinem Auslandaufenthalt um Auskunft bat, oder das seco, das mittels E-Mail während seiner Reise zum Vorgehen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angefragt wurde, die in Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht durch eine unterbliebene oder unvollständige Auskunft verletzt haben und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze davon ausgehen durfte, während seines Auslandaufenthaltes von der Arbeitssuche entbunden zu sein.
2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz haben weder die vor seiner Abreise angefragten Behörden noch das seco eine unvollständige Auskunft erteilt, da die Themenkreise der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und des Vorgehens bei der Anmeldung vollständig beantwortet worden seien. Die Auskunft über die auch im Ausland bestehende Stellensuchpflicht betreffe nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung. Auch das seco habe sich mit der Aufzählung der für die Anmeldung bei der Gemeinde erforderlichen Dokumente begnügen dürfen, da der Versicherte nicht nach seinen allenfalls vor Anmeldung bestehenden Pflichten gefragt habe, weshalb keine den konkreten Umständen entsprechende, über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Aufklärungspflicht bestanden habe.
2.4 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Tatsache, dass er sich bei verschiedenen Stellen über die Konsequenzen seiner Reise und die notwendigen Schritte zur Anmeldung informiert habe, zeige bereits, dass er hierüber in Unkenntnis gewesen sei und nicht jedes Detail hätte erfragen können. Sodann habe er sich genau an das vom seco umschriebene Vorgehen gehalten. Nun sei es offensichtlich widersprüchlich, einerseits die Antwort des seco als korrekt zu bezeichnen, das Befolgen der Anweisungen aber als fehlerhaft anzusehen und zu sanktionieren. Es sei offensichtlich, dass er mit seiner Anfrage an das seco über das genaue Vorgehen bei der Anmeldung und über alle notwendigen Dokumente habe informiert werden wollen. Es seien aber nur einige Schritte und einige Dokumente erwähnt worden, nicht aber das einzige wichtige Dokument, welches er nicht nachreichen könne und den einzigen, nicht offensichtlichen und nicht nachholbaren Schritt. Diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Dies gelte umso mehr, als auf dem fehlenden Dokument über die Arbeitsbemühungen in Fettschrift stehe, dieses sei mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abzugeben. Somit habe die Auskunftsperson und nicht der Fragende fahrlässig
gehandelt.
3.
3.1 Absatz 1 des Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Da es sich in diesem Fall um im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne Person erfolgten Informationen handelte, kommt Absatz 2 derselben Bestimmung zum Tragen. Er beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472 Erw. 4.2 mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung).
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im eben zitierten Entscheid unter Erw. 4.2 und 4.3 (mit Hinweis auf Literatur) festgehalten, dass die in Art 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG verankerte Beratungspflicht, unter Hinweis auf die einhellige Lehrmeinung, nicht bloss eine Kodifizierung bisherigen Rechts darstellt, da nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen (und mithin für die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter Vorbehalt von Art. 16
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 16 Grundsatz - 1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.
1    Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.
2    Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.
3    Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.
4    Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.
5    Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen.42
KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) bestand, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Ebenso wurde festgehalten, dass nach der Literatur die Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das
weitere Vorgehen abzugeben sei.
3.3 Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, brauchte das Eidgenössische Versicherungsgericht weder im zitierten Urteil F. vom 14. September 2005 noch in den Urteilen L. vom 11. Oktober 2005 (C 122/05) und W. vom 28. Oktober 2005 (C157/05) zu entscheiden. Denn aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten."; "Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) stand beim ersten zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches (in concreto: die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann. Genauso eindeutig erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen L. vom 11. Oktober und W. vom
28. Oktober 2005, dass es ebenso zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf den Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf diese Ferientage gefährdete (C 122/05) und dass ihre Situation (in jenem Fall die andauernde arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch gefährden kann (C 157/05).
3.4 Der hier zu beurteilende Sachverhalt präsentiert sich hingegen anders. Zwar ist Art. 27 Abs. 2
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ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG nicht auf versicherte Personen begrenzt (Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 321, Rz 18 zu Art. 27
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung
RAV Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden - Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.
). Nicht ausser Acht gelassen darf hingegen, dass sowohl die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, wie auch das RAV Badenerstrasse nicht einem bereits bei ihnen gemeldeten Versicherten im Rahmen der Betreuung eines laufenden Versicherungsfalls Auskunft erteilten. Die Informationen erfolgten denn auch nicht anlässlich eines (vereinbarten) Beratungsgesprächs beim RAV oder beim zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse. Vielmehr erkundigte sich der Beschwerdeführer an seinem damaligen Wohnort lediglich telefonisch bei zwei Durchführungsorganen (von deren sachlichen und örtlichen Zuständigkeit er zumindest ausgehen durfte) erstens über eine allfällig auch während des Auslandaufenthalts bestehende Anspruchsberechtigung und zweitens über die möglichen Folgen der Einlegung eines Zwischenjahres bezüglich der Anspruchserhebung nach der Rückkehr in die Schweiz.
Mit Blick auf die zu § 14 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) ergangene Literatur, dem die Norm des Art. 27 Abs. 2
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1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG nachgebildet ist (zitiertes Urteil F. vom 14. September 2005 Erw. 4.3) kann daher nicht verlangt werden, dass eine umfassende Beratung zur gezielten und abschliessenden Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten erfolgte (vgl. Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 und 12 zu § 14). Die Leistungsträger durften sich vielmehr bei der sich ihnen präsentierenden Situation darauf beschränken, die klar umrissenen Fragen im Sinne einer Auskunftserteilung zu beantworten. Den Behörden kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht noch über diese Fragen hinaus, welche die Versicherungsträger richtig und sorgfältig beantworteten, indem sie aufzeigten, ob eine generelle Anspruchsberechtigung bestand und gegebenenfalls wann das Verhalten des Beschwerdeführers die Anspruchsberechtigung grundsätzlich gefährden würde, noch einen Rat oder einen Hinweis zur im Ausland vorzunehmenden Stellensuche erteilten. Ein solcher Beratungsanspruch kann auch aus Art. 27 Abs. 2
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1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG nicht abgeleitet werden. Gleiches muss hinsichtlich der Anfrage
per E-Mail vom 2. Juli 2003 an das seco gelten. Ob das seco als Aufsichtsbehörde über die Organe der Arbeitslosenversicherung überhaupt als zuständige Auskunftsstelle von Art. 27 Abs. 2
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ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG erfasst wird, welcher sich lediglich auf die Versicherungsträger bezieht (vgl. hiezu Kieser, a.a.O. Rz 12 zu Art. 27 und Vorbemerkungen Rz 48) ist fraglich, kann indessen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, offen gelassen werden. Mit der klar formulierten Anfrage bat der Beschwerdeführer um Auskunft, welche Schritte er für die Anmeldung als Arbeitsloser vorzukehren hätte, insbesondere welche Dokumente bei einer Anmeldung benötigt würden und ob er sich auch aus dem Ausland anmelden könne. Es kann nicht Aufgabe einer Aufsichtsbehörde sein, eine individuell-konkrete, die ganze Situation des Anfragenden umfassende Beratung mittels E-Mail vorzunehmen. So sind die Informationen des seco auf ihrer offiziellen website zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (http://www.treffpunkt-arbeit.ch) zu Recht auch - entsprechend der für die Aufklärungspflicht nach Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
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1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
Abs 1. ATSG zu verlangenden Aufklärungstiefe - (Kieser, a.a. O. Rz 7 ff. zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG) genereller Natur, welche für weitergehende, individuelle Auskünfte an das
zuständige RAV verweisen. Die E-Mail wurde korrekterweise identisch mit den auf der website hiezu abgegebenen Informationen beantwortet, zumal bei der sich dem seco präsentierenden Sachlage kein Anlass zu einer weitergehenden Empfehlung bestand.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht (Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; Art. 19a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19a
AVIV) vorliegt. Des Weiteren berechtigte den Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht irgendetwas zur Annahme, der Hinweis der Behörden, er sei im Ausland nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt, entbinde ihn von der Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen. Dementsprechend führte der Versicherte denn auch im vorinstanzlichen Verfahren replicando aus, er habe aus der Information, er könne während der Südamerikareise keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, da er nicht vermittlungsfähig sei, den falschen Schluss gezogen, dass die Auflagen der Arbeitslosenversicherung während seiner Reise nicht gelten würden. Diese rechtsirrtümliche Auffassung hat der Versicherte selber zu vertreten, zumal es, bei den Arbeitsbemühungen nicht bloss um eine Auflage der Arbeitmarktbehörden handelt. Dokumentierte Arbeitsbemühungen stellen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft des Versicherten dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 218 und 219.) Es sollte im eigenen Interesse des Versicherten stehen, alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die intensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssuchenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss. Überdies war der Rechtsirrtum nach Lage der Akten für die Behörde auch nicht erkennbar, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung ergab (BGE 124 V 222 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). Auf der erwähnten Website des seco werden übrigens die von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen darauf hingewiesen, dass sie unverzüglich mit der Arbeitssuche beginnen sollten, und dass sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werden, wenn sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daraus nicht schloss, er müsse sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gegebenenfalls auch aus dem Ausland um eine Stelle bemühen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherte
bereits im Jahr 1995 arbeitslos gemeldet war und somit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sollen. Bei dieser Sachlage dringt die Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz nicht durch.
4.
Bezüglich des Einstellmasses wurde hingegen dem Verschulden des Beschwerdeführers mit einer im mittleren Bereich des schweren Verschuldens liegenden Einstellungsdauer von 25 Tagen nicht angemessen Rechnung getragen, womit der Vorinstanz in diesem Punkt im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 19a
OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) nicht gefolgt werden kann. Die Verwaltung begründete die verfügte Einstellungsdauer im angefochtenen Entscheid einzig mit dem Hinweis, dass diese der kantonalen Praxis entspreche. Gemäss Vorinstanz wirke sich zu Ungunsten des Versicherten aus, dass es ihm aufgrund seines Bildungsgrades ohne Weiteres auch aus grösserer Distanz zumutbar gewesen wäre, sich vorab schriftlich zu bewerben. Zudem wäre der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen Arbeitmarktlage gehalten gewesen, besondere Anstrengungen vorzunehmen. Der Bildungsgrad kann ein bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigendes Element darstellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich. 1998, S. 167), fällt jedoch im zu beurteilenden Fall nicht erheblich ins Gewicht. Weiter kann der Umstand allein, dass grundsätzlich die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine
versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 14 zu Art. 17) nicht Grundlage bilden, um vom - für die Verwaltung verbindlichen - Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003, Sanktionen (Teil D), Einstellraster, erheblich abzuweichen. Dieser sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist - welche Regelung für den vorliegenden Sachverhalt analog heranzuziehen ist - eine Einstellungsdauer von 4-6 Tagen, mithin einem leichten Verschulden entsprechend, vor. In Anlehnung daran und in Berücksichtigung, dass ein erstmaliges Vergehen zu beurteilen ist, rechtfertigt sich, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 6 Tagen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 20. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid des Arbeitsamtes des Kantons Schaffhausen vom 10. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 6 Tage herabgesetzt wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_138/05
Date : 03. Juli 2006
Published : 21. Juli 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 27
AVIG: 17  30  76  81  85  85b
AVIV: 19a  45
BV: 9
KVG: 16
OG: 132
RAV: 27
BGE-register
121-V-65 • 122-V-34 • 124-V-215 • 127-I-31 • 127-V-252 • 131-V-472
Weitere Urteile ab 2000
C_122/05 • C_138/05 • C_157/05 • C_200/03 • C_208/03 • C_236/04
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position • day • federal insurance court • stay abroad • labor office • lower instance • suspension of compensation authorization • e-mail • literature • duration • unemployment insurance fund • cantonal office • statement of affairs • behavior • good faith • rice • objection decision • duty to give information • federal law on the general part of social insurance law • state secretariat for economic affairs
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