Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1247/2019

Urteil vom 3. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Ehrverletzung, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 26. September 2019 (UE190068-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A.
Am 19. Mai 2018 erstatteten die A.________GmbH und B.________ Strafanzeige gegen die verantwortlichen Organe der Bank C.________ Züri-Unterland und D.________ wegen Nötigung und übler Nachrede, allenfalls Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm das Verfahren am 27. Februar 2019 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigesteller wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. September 2019 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ GmbH und B.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Im Verfahren vor Bundesgericht ist darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die vorgeworfenen strafbaren Handlungen erheblich geschädigt und unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Demnach soll D.________ gegenüber Lieferanten und Kunden wider besseres Wissen behauptet haben, die Beschwerdeführer seien untätig geblieben, hätten ein Riesenchaos hinterlassen und nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführer legen nicht ansatzweise dar, ob und welche Zivilansprüche sie aus dem inkriminierten Vorwurf gegen die Beschuldigten stellen könnten oder wollen. Namentlich beziffern sie in der Beschwerde weder Schadenersatz oder Genugtuung noch behalten sie sich solche auch nur vor. Diesbezügliche Verweise auf andere Rechtsschriften wären als Begründung unbehelflich (BGE 140 III 115 E. 2). Zudem sind Ehrverletzungsdelikte wie die geltend gemachte üble Nachrede, zwar grundsätzlich geeignet einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und
in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil 6B 534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, zeigen die Beschwerdeführer in keiner Weise auf und liegt aufgrund der Akten auch nicht nahe. Dies gilt ebenso mit Bezug auf den Straftatbestand der Nötigung, wovon die Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls unmittelbar in eigenen Interessen betroffen sein könnten. Auch insoweit machen sie aber keine Zivilforderungen geltend. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, sodass es an der Legitimation zur Beschwerde fehlt (vgl. Urteil 6B 88/2018 vom 14. November 2018 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen erhellt daraus, dass im Zusammenhang mit dem Nötigungsvorwurf bereits ein Zivilverfahren zwischen den Beteiligten betreffend die Rechtmässigkeit einer (vertraglichen) Forderung der Beanzeigten - woraus die Beschwerdeführer ihrerseits eine Nötigung ableiten - hängig ist. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern sie vom angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert sind. Ohnehin ist es aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, den Beschwerdeführern in diesem Hinblick die
Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.3; 6B 92/2019 vom 21. März 2019 E. 3; je mit Hinweisen).
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erheben die Beschwerdeführer nicht.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 6B_1247/2019
Data : 03. giugno 2020
Pubblicato : 17. giugno 2020
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Procedura penale
Oggetto : Nichtanhandnahme (Nötigung, Ehrverletzung, Verleumdung)


Registro di legislazione
CO: 49
LTF: 42  66  81
Registro DTF
137-IV-246 • 140-III-115 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1247/2019 • 6B_534/2017 • 6B_88/2018 • 6B_92/2019
Parole chiave
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