Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 58/2020

Urteil vom 3. Juni 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Teilentscheid des Ad-hoc-Schiedsgerichts mit Sitz in Freiburg vom 23. Dezember 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) leitete am 13. Februar 2015 ein Schiedsverfahren gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ein. Er verlangte die Edition verschiedener Unterlagen und beantragte, A.________ sei zu verurteilen, ihm den Betrag von Fr. 1'972'291.50 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2014 zu bezahlen. Ausserdem ersuchte B.________, ihm in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Seeland, "die definitive Rechtsöffnung im Betrag von CHF 1'213'269.50 zu gewähren". Ferner bezeichnete er einen Schiedsrichter.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ernannte auch A.________ einen Schiedsrichter. In der Folge einigten sich die beiden Schiedsrichter auf einen Obmann.
Am 23./25./27. Mai 2016 erliess das Ad-hoc-Schiedsgericht den Konstituierungsbeschluss. Gemäss Ziffer 3 befindet sich der Sitz in Freiburg. In Ziffer 11 heisst es:
Das Schiedsgericht bestimmt die von den Parteien zu leistenden Verfahrenskostenvorschüsse mit je hälftiger Vorschusspflicht jeder Partei (Art. 378
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO) und entscheidet im Schiedsspruch über die Höhe und Tragung der Gerichts- und Parteikosten (Art. 384
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches - 1 Der Schiedsspruch enthält:
1    Der Schiedsspruch enthält:
a  die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e  sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f  das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g  das Datum des Schiedsspruches.
2    Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
ZPO). Für die Kosten des Schiedsgerichts sind die Bestimmungen gemäss Anhang 1 massgebend, für die Parteientschädigung die Bestimmungen des Justizreglements (JR) vom 30. November 2010 (SGF 130.11).

Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 forderte das Schiedsgericht von den Parteien einen Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 30'000.-- ein. B.________ bezahlte diesen Betrag. A.________ erklärte mit Eingabe vom 25. August 2016, er sei weder bereit noch in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er begehrte, es sei B.________ anzubieten, auch den beklagtischen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde B.________ unter Hinweis auf Art. 378
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO eingeladen, auch den gegnerischen Anteil des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. In der Folge bezahlte B.________ auch diesen Teil des Vorschusses.

A.b. Mit Schiedsklage vom 31. Januar 2018 verlangte B.________ unter anderem, A.________ sei zu verurteilen, ihm "im Rahmen eines Teilschiedsspruchs den Kostenvorschuss des Schiedsgerichts von CHF 30'000.--" zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2016.
A.________ beantragte seinerseits in seiner Klageantwort - neben dem Begehren auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Schiedsklage -, B.________ sei zu verurteilen, seine "mutmasslichen Parteikosten [...] in der Höhe von CHF 80'000.-- innert einer Frist von 60 Tagen sicher zu stellen".
Am 19. Dezember 2018 wies das Schiedsgericht das Gesuch von A.________ um Sicherstellung ab.
Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2019 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Schiedsklage.
Mit Teilentscheid vom 23. Dezember 2019 verurteilte das Schiedsgericht A.________, B.________ den Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2016 zu bezahlen.

B.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Teilentscheid des Ad-hoc-Schiedsgerichts vom 23. Dezember 2019 sei aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Schiedsgericht verzichtete auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Schiedsverfahren wurde gestützt auf eine Schiedsvereinbarung eingeleitet, deren Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
. IPRG) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
ZPO). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
. ZPO). Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht - 1 Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
1    Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
2    Für das Verfahren gelten die Artikel 319-327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.
ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch gemacht.

1.2. Angefochten ist ein "Teilentscheid", in dem über einen "Antrag auf Rückerstattung des hälftigen Gerichtskostenvorschusses" entschieden wurde.

1.2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG in Verbindung mit Art. 389 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
. ZPO ist nur zulässig gegen Schiedssprüche. Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren Bezeichnung, sondern ausschliesslich nach dem Inhalt der schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich um einen anfechtbaren Schiedsspruch im Sinne der genannten Bestimmungen handelt (BGE 136 III 597 E. 4; Urteil 4A 546/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2. Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedssprüchen gehören die Endschiedssprüche, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt (Art. 392 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO, 2. Variante). Anfechtbar sind weiter Teilschiedssprüche, mit denen das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt wird (Art. 392 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO, 1. Variante). Schliesslich können aus den in Art. 393 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
und b ZPO genannten Gründen auch Zwischenschiedssprüche angefochten werden, mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Art. 392 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO; vgl. BGE 136 III 597 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nicht unter die anfechtbaren Schiedssprüche im Sinne von Art. 389 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
. ZPO fallen demgegenüber prozessleitende Verfügungen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann. Dazu zählt unter anderem der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung eines Kostenvorschusses (BGE 136 III 597 E. 4.2; Urteil 4A 546/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2.2).

1.2.3. Gemäss Art. 378 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Dies ist mit der unangefochten gebliebenen schiedsgerichtlichen Verfügung vom 27. Mai 2016 geschehen. Vorliegend geht es nicht um einen solchen Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses. Im Streit steht vielmehr ein (Teil-) Schiedsspruch, in welchem dem Schiedskläger, der die gesamten Kosten vorgeschossen hat, ein Rückgriffsrecht gegen den Schiedsbeklagten gegeben wird, der seinen Teil des Vorschusses nicht bezahlt hat. Im angefochtenen Entscheid wird der Schiedsbeklagte vorbehaltlos zur Zahlung von Fr. 30'000.-- an den Schiedskläger verurteilt. Dagegen steht gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG sowie Art. 389 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
und Art. 392 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO die Beschwerde an das Bundesgericht offen, woran nichts ändert, dass das Schiedsgericht im Endschiedsspruch über die definitive Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden wird (vgl. Art. 384 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches - 1 Der Schiedsspruch enthält:
1    Der Schiedsspruch enthält:
a  die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e  sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f  das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g  das Datum des Schiedsspruches.
2    Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
ZPO).

1.3. Das Bundesgericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5).

2.

2.1. Die Bestimmungen der ZPO zur Binnenschiedsgerichtsbarkeit halten zum Kostenvorschuss fest: Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben (Art. 378 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO).
Entscheidet sie sich dafür, die gesamten Kosten vorzuschiessen, stellt sich die Frage, ob ihr ein sofortiges Rückgriffsrecht gegen die säumige Partei zusteht und - falls ja - in welcher Form das Schiedsgericht darüber entscheidet (insbesondere: [Teil-]Schiedsspruch oder vorsorgliche Massnahme). Darüber streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren.

2.2. Das Schiedsgericht bejahte im angefochtenen Entscheid einen solchen Rückgriffsanspruch und führte zudem aus, darüber sei in Form eines Teilschiedsspruchs zu befinden. Es hielt dafür, die Parteien hätten sich mit der Schiedsvereinbarung implizit verpflichtet, die Kosten des Schiedsgerichts anteilsmässig vorzufinanzieren. Diesen Anspruch könne der Schiedskläger gegenüber dem Schiedsbeklagten (der diese Vorfinanzierung nicht leiste) durchsetzen, unbesehen darum, wer die Verfahrenskosten endgültig zu tragen habe. Es handle sich hierbei um zwei verschiedene Streitgegenstände.

3.
Der Beschwerdeführer rügt unter Ziffer III.4, das Schiedsgericht sei für diesen Entscheid über die "Leistungspflicht hinsichtlich der Gerichtskostenvorschüsse" mangels entsprechender Schiedsabrede nicht zuständig.
Damit ist er nicht zu hören:
Gemäss Art. 393 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO kann ein Schiedsspruch zwar angefochten werden, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat. Indes hatte das Schiedsgericht bereits mit - unangefochten gebliebenem - Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2019 seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Schiedsklage bejaht, und zwar insbesondere auch für eine " (allfällige) Verurteilung zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht" beziehungsweise für den "Antrag des Schiedsklägers auf Rückerstattung des hälftigen Gerichtskostenvorschusses". Nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gegen diesen Zwischenschiedsspruch eine Unzuständigkeitsbeschwerde zu erheben - wie ihm dies nach Art. 392 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
in Verbindung mit Art. 393 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO offen gestanden wäre -, sind seine diesbezüglichen Einwände im vorliegenden Verfahren verwirkt (siehe BGE 140 III 477 E. 3.1 S. 478).

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht verschiedene offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO vor.

4.1. Gemäss Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht.
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 142 III 284 E. 3.2 S. 288; 131 I 45 E. 3.4; 112 Ia 350 E. 2b; Urteile 4A 395/2019 vom 2. März 2020 E. 4.1; 4A 536/2014 vom 3. März 2015 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (Urteile 4A 152/2019 vom 4. Juni 2019 E. 4.1; 4A 338/2018 vom 28. November 2018 E. 2; 4A 494/2015 vom 17. Februar 2016 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bleiben daher von vornherein insoweit unbeachtlich, als sie sich in Kritik an der schiedsgerichtlichen Verfahrensführung erschöpfen, ohne dass eine Verletzung des Ordre public geltend gemacht würde. Dies gilt insbesondere für die unter Ziffer III.2 erhobene Rüge, die Vorinstanz habe "offensichtlich allgemein anerkannte Prozessgrundsätze" verletzt, "im Besonderen auch Art. 383
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche - Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.
ZPO" sowie Art. 384 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches - 1 Der Schiedsspruch enthält:
1    Der Schiedsspruch enthält:
a  die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e  sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f  das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g  das Datum des Schiedsspruches.
2    Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
ZPO, weil - so der Beschwerdeführer - der Entscheid über die Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses nicht "Gegenstand eines Teilurteils", sondern nur Teil der "definitiven Kostenverlegung im Endurteil" sein könne. Auch der vom Beschwerdeführer angestellte "Vergleich mit der staatlichen Gerichtsbarkeit" - wo ein Teilurteil über die Rückerstattungspflicht vorgeschossener Gerichtskosten ebenfalls "völlig unzulässig" sei - hilft ihm nicht.

4.3.

4.3.1. In Abschnitt III.3 der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Schiedsvereinbarung "als schuldrechtliche Grundlage für die Rückerstattungspflicht" herangezogen und gestützt darauf auf einen klagbaren Anspruch des Beschwerdegegners auf Bezahlung von Fr. 30'000.-- geschlossen.

4.3.2. Die Frage nach der Rechtsnatur der schiedsverfahrensrechtlichen Vorschusspflicht - materiell- oder prozessrechtlich - und die damit zusammenhängende, hier im Zentrum stehende Frage, ob ein klagbarer Anspruch auf Erstattung des zu viel geleisteten Gerichtskostenvorschusses besteht, sind in der Doktrin umstritten. Das Schiedsgericht scheint sich mit seiner Lösung auf die Mehrheit der Autoren stützen zu können (siehe nur GIRSBERGER/GABRIEL, Die Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung im schweizerischen Recht, in: Mélanges en l'honneur de Pierre Tercier, 2008, S. 822 und 828 f.; DIETER GRÄNICHER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 82 zu Art. 178
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG [zum IPRG]; PHILIPP HABEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 378
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO; ROHNER/LAZOPOULOS, Respondent's Refusal to Pay its Share of the Advance on Costs, ASA Bull. 2011, S. 552-558; MARCO STACHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 92-101 zu Art. 378
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO; jedenfalls teilweise anderer Ansicht etwa BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl. 2015, Rz. 313 und 1583-1585; XAVIER FAVRE-BULLE, Les conséquences du non-paiement
de la provision pour frais de l'arbitrage par une partie, ASA Bull. 2001, S. 241 f.; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, S. 225).

4.3.3. Darauf braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO handelt es sich auch bei der Verteilung der Partei- und Gerichtskosten um eine Frage des Verfahrensrechts - und nicht um eine solche des materiellen Rechts -, die einzig unter dem Blickwinkel des (prozessualen) Ordre public überprüft werden kann (siehe BGE 142 III 284 E. 3.2 S. 288; Urteile 4A 338/2018 vom 28. November 2018 E. 6; 4A 597/2014 vom 1. April 2015 E. 5; 4A 536/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2; 4A 378/2014 vom 24. November 2014 E. 2.2.3; 4A 511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.3). Ob ein Schiedsgericht vorgängig in einem separaten Teilschiedsspruch über die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses entscheidet oder ob es im Endschiedsspruch über die Kostenverlegung befindet, kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Kognition keinen Unterschied machen. Es geht in beiden Fällen um die Anwendung prozessualer Regeln und es kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, ob eine Schiedspartei ihrer schiedsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der vom Schiedsgericht verfügten Kostenvorschüsse direkt gegenüber dem Schiedsgericht nachkommt oder mittelbar über die Erstattung an die Gegenpartei,
die an ihrer Stelle die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Schiedsgericht erfüllt hat. Nachdem aber der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt keine Verletzung des Ordre public moniert, kann auf seine Kritik nicht eingetreten werden.

4.4. Unbehelflich sind schliesslich seine Einwände, die er gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf den Rückerstattungsbetrag vorträgt (Ziffer III.5). Der Beschwerdeführer meint, diese Anordnung verstosse "gegen die einschlägige Praxis zur Prozesskostenliquidation". Das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht an die Regeln zum Schadenszins angelehnt. Auch "in der staatlichen Gerichtsbarkeit" würden "Gerichtskostenrückerstattungen ohne Zins zugesprochen" und "Bereicherungsansprüche [...] soweit ersichtlich nirgends verzinst".
Auch in diesem Rügekomplex beanstandet der Beschwerdeführer in der Sache primär eine Verletzung prozessualer Regeln. Abgesehen davon zeigt er nicht auf, inwiefern es im vorliegenden Fall im Ergebnis geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll, ihn zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag zu verpflichten, den er entgegen der (auf Art. 378
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 378 Kostenvorschuss - 1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
1    Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2    Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
ZPO gestützten) Ziffer 11 des Konstituierungsbeschlusses nicht bezahlte und der vom Beschwerdegegner vorgeschossen wurde, diesem folglich in der Zwischenzeit nicht zur Verfügung stand.

5.
Die Beschwerde enthält keine zulässigen und hinreichend begründeten Rügen. Es ist nicht auf sie einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ad hoc-Schiedsgericht mit Sitz in Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_58/2020
Date : 03. Juni 2020
Published : 21. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zivilprozess
Subject : Interne Schiedsgerichtsbarkeit


Legislation register
BGG: 66  68  77  106
IPRG: 176  178  190
ZPO: 353  378  383  384  389  390  392  393
BGE-register
112-IA-350 • 131-I-45 • 134-III-186 • 136-III-597 • 140-III-477 • 142-III-284
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