Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 95/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 13. September 2018 (720 18 93 / 242).

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem 1964 geborenen A.________ am 21. Dezember 2000 ein Hörgerät zu. Vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2013 war er bei der B.________ AG in der Elektroproduktion angestellt. Am 29. April 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein internistisches Gutachten des Spitals C.________ vom 5. Juli 2016 ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. September 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 175/2018 vom 27. September 2018 E. 1).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a und b S. 532 f.) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im internistisch-psychiatrischen Gutachten des Spitals C.________ vom 16. Januar/5. Juli 2016 seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Persistierende diffuse Arm- und Handschmerzen rechts; 3. Höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit links mit Hörgeräteversorgung 2000 (aktuell trage der Versicherte kein Hörgerät). Die IV-Stelle sei gestützt auf dieses Gutachten davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte mittelschwere Tätigkeit und jede andere leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden, da das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfülle. Entgegen dem Versicherten liege auch im Lichte des Berichts des Spitals C.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 4. Juli 2018 keine gesicherte Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) am rechten Arm vor. Die Gutachter hätten auch die höchstgradige Schwerhörigkeit links berücksichtigt. Das familiäre Mittelmeerfieber sei als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden. Der
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ bzw. der für ihn tätigen Psychologin E.________ vom 11. Juli 2017 vermöge das vom Universitätsspital Basel eingeholte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2016 nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich widerlege dieser die vom Gutachter festgestellte Simulation der angegebenen Beschwerden nicht. Mit Letzterem sei vielmehr von einer Vortäuschung der kognitiven Beschwerden durch den Versicherten auszugehen, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine Zumutbarkeitsbeurteilung vorgenommen habe. Auch in somatischer Hinsicht hätten in Bezug auf das geklagte thorakolumbale Schmerzsyndrom Inkonsistenzen vorgelegen. Aufgrund der einleuchtenden fachärztlichen Beurteilungen sei von einer Simulation der kognitiven Störungen auszugehen, weshalb keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege und sich eine indikatorengeleitete Prüfung des psychischen Leidens erübrige.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des diagnostizierten Mittelmeerfiebers und der Schmerzen am Unterarm rechts auf den Bericht des Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt, Rheumatologie, Spital C.________, vom 14. Januar 2019. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 13. September 2018 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C 716/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1).

5.

5.1. In somatischer Hinsicht rügt der Versicherte im Wesentlichen, im Gutachten des Spitals C.________ vom 5. Juli 2016 sei festgehalten worden, das CRPS am rechten Arm könne, obwohl nur differentialdiagnostisch erfasst, nicht sicher ausgeschlossen werden. Um diesbezüglich eine endgültige Aussage hinsichtlich der potentiellen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu treffen, bedürfe es einer spezifischen rheumatologischen Beurteilung sowie einer MRI-Untersuchung des rechten Unterarms und der Hand. Das Spital C.________ habe am 4. Juli 2018 persistierende Schmerzen und eine Sensibilitätsstörung im rechten Arm diagnostiziert. Ausserdem bestünden rechtsseitig ein Giving-way-Phänomen und damit ein Wegknicken des entsprechenden Gelenks bei bereits geringfügiger Belastung sowie eine Hypästhesie des gesamten rechten Arms. Es sei eine stationäre Rehabilitation im multimodalen Setting empfohlen worden, weshalb es auf der Hand liege, dass keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen könne.

5.2. Im Bericht des Spitals C.________ vom 4. Juli 2018 wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch zeigten sich nach wie vor bis auf die angegebene Hypästhesie des gesamten rechten Arms keine Auffälligkeiten. Eine zentral- oder peripher neurologische Genese der chronischen Beschwerden des rechten Arms könne weiterhin nicht sicher festgestellt werden. Differentialdiagnostisch käme formal ein CRPS Typ 1 in Frage, wobei die Diagnosekriterien nicht zweifelhaft erfüllt seien. Hierzu ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit eines Gesundheitsschadens im Sinne einer klinisch nicht hinreichend gesicherten Annahme für dessen Bejahung nicht genügt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Letztlich ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C 590/2015; Urteil 8C 41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 7.3). Der erwähnte Bericht vom 4. Juli 2018 enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit bzw. dazu, inwiefern die angeführten somatischen Beschwerden des Versicherten die 100%ige Ausübung der im Gutachten des Spitals C.________ vom 5. Juli 2016 angegebenen leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 7.2 hiernach) nicht zuliessen. Nicht gefolgt werden kann auch dem pauschalen Argument des Versicherten, bei einem empfohlenen stationären Setting könne keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Denn hieraus kann nicht ohne Weiteres auf eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) geschlossen werden.
Unter den gegebenen Umständen besteht für weitere somatisch-medizinische Abklärungen kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; vgl. auch E. 6.3.4 hiernach).

6.

6.1.

6.1.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ hielt am 16. Januar 2016 fest, nach den Kriterien von Slick et al. könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen durch den Versicherten ausgegangen werden. Auch sein Verhalten während der Untersuchungssituation lasse auf eine deutliche mangelnde Anstrengungsbereitschaft schliessen. Er habe insgesamt wenig bemüht gewirkt, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Es hätten sich deutliche Inkonsistenzen in den präsentierten kognitiven Symptomen gezeigt. Die reale Leistungsfähigkeit liege mit Sicherheit über dem vom Exploranden gezeigten Leistungsniveau. Da die tatsächliche Leitungsfähigkeit aufgrund der Antwortverzerrung und Vortäuschung kognitiver Symptome nicht festgestellt werden könne, könne zum tatsächlichen Grad der Arbeitsfähigkeit keine Aussage gemacht werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne lediglich angenommen werden, dass das vom Exploranden Geschilderte nicht dem tatsächlichen Funktionsniveau entspreche. Beim Versicherten seien die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt. Da seine Beschwerden aber nicht in der Form, wie sie von ihm präsentiert würden, vorhanden seien, werde bloss eine leichte
depressive Episode diagnostiziert.

6.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, aufgrund des Slick-Tests sei Dr. med. F.________ von einer vorgetäuschten kognitiven Störung ausgegangen. Diesen Umstand habe er insofern berücksichtigt, als er anstelle der eigentlich vorhandenen mittelgradigen depressiven Episode bloss eine leichte depressive Episode diagnostiziert habe. Da er aber ausgeführt habe, die tatsächliche Leistungsfähigkeit könne nicht festgestellt werden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er der leichten depressiven Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen habe. Dass er weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei dem Gutachten entgegen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Zudem stiessen die Schmerzvalidierungstests, zu denen auch die Symptomvalidierung nach Slick et al. gehöre, in der Praxis zum Teil auf erhebliche Skepsis. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ habe im Bericht vom 11. Juli 2017 ausgeführt, die Tests für eine Simulation seien nicht zuverlässig. Zudem habe dieser eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und ausgeführt, die kognitiven Störungen seien als deren Folge entstanden und nicht simuliert. Ohne die Ergebnisse des Tests nach Slick et. al wäre der
Gutachter nicht zum Schluss gekommen, dass er simuliere. Hiervon abgesehen hätten bei ihm weder Auffälligkeiten noch Diskrepanzen über einen längeren Zeitraum festgestellt werden können. Er habe auch keine Therapievorschläge verweigert. Seine Alltagsgestaltung gebe ebenfalls keine Hinweise auf eine Simulation. Seine Schwerhörigkeit sei medizinisch erstellt. Dr. med. D.________ habe am 11. Juli 2017 denn auch festgehalten, sein Verhalten in der Untersuchungssituation hänge mit seiner Persönlichkeitsstruktur zusammen.

6.2. Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt nicht vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil 8C 52/2019 vom 30. April 2019 E. 2.2). Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil 9C 658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1). Ob die ärztlichen Feststellungen im Einzelfall auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als Rechtsfrage grundsätzlich frei überprüfbar (Urteil 9C 501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

6.3.

6.3.1. Dem Versicherten ist zwar beizupflichten, dass einzig im Rahmen der Begutachtung durch das Spital C.________ Diskrepanzen in seinem Verhalten festgestellt wurden. Indessen gründete dies nicht auf einer einmaligen Untersuchung. Der psychiatrische Gutachter stellte sein auffälliges Verhalten im Sinne einer Antwortverzerrung und Vortäuschung kognitiver Symptome aufgrund seiner Untersuchungen vom 20. und 23. Oktober sowie 24. November 2015 fest. Auch in der gutachterlichen somatischen Untersuchung, die am 16. Februar 2016 stattfand, ergaben sich Hinweise auf eine psychische Überlagerung/ Aggravation der beklagten Beschwerden (4 von 5 Waddell-Kriterien seien positiv gewesen). Von einer zeitlich zu schmalen Beobachtungsbasis für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes kann somit nicht gesprochen werden.
Weiter zeigen weder Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juli 2017 noch der Beschwerdeführer auf, inwiefern der vom Gutachter Dr. med. F.________ vorgenommene Test nach Slick et al. (1999; vgl. auch Urteil 8C 209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.2.1) unzuverlässig sein soll. Zudem hat er nicht bloss gestützt auf diesen Test, sondern auch aufgrund des übrigen Verhaltens des Versicherten während den Untersuchungen auf Inkonsistenzen geschlossen (vgl. E. 6.1.1 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Schwerhörigkeit sei medizinisch erstellt, ist dies unbehelflich. Denn sie wurde im Gutachten des Spitals C.________ vom 5. Juli 2016 in somatischer Hinsicht berücksichtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Kommunikationsverhalten anlässlich der Begutachtung auf eine deutliche mangelnde Anstrengungsbereitschaft schliessen liess.

6.3.2. Zudem ist zu beachten, dass die IV-Stelle das Gutachten des Spitals C.________ vom 16. Januar/5. Juli 2016 dem Psychiater Dr. med. H.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme unterbreitete. Dieser kam am 17. September 2016 zum Schluss, der Versicherte habe die kognitiven Einschränkungen klar vorgetäuscht. Eine begründete Arbeitsfähigkeitseinschränkung könne nicht attestiert werden (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
und 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG; Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219, 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C 904/2009 E. 2.2).

6.3.3. Somit ist aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung von einer Aggravation bzw. von einer eigentlichen Simulation auszugehen. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind klar überschritten, ohne dass die Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre. Damit liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56, 9C 154/2016 E. 4.3 mit Hinweis; E. 6.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Bei dieser Ausgangslage kann eine diagnostische Zuordnung der depressiven Symptomatik unterbleiben. Eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens erübrigt sich ebenso (vgl. auch Urteil 8C 728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2). Hiervon abgesehen ist festzuhalten, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

6.3.4. Die Vorinstanz hat in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden. Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise darzulegen. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens (vgl. vorne E. 6.1.1) kann denn auch von einer weiteren Begutachtung nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden (siehe Urteil 8C 52/2019 vom 30. April 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe er zu 100 % Fliessbandarbeit verrichtet. Die gutachterliche Schlussfolgerung vom 5. Juli 2016, er habe während dieser Arbeit unter denselben Beschwerden gelitten, weshalb er sie auch jetzt zu 100 % ausüben könne, überzeuge nicht. Denn seit 2012 sei er nicht mehr arbeitsfähig und es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, seine jetzigen Beschwerden seien gleich wie davor. Laut Vorinstanz sei er in den gutachterlich empfohlenen Tätigkeiten, in denen vorteilsweise nicht monotone, repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm und der rechten Hand auszuführen seien, nicht eingeschränkt. Sie verkenne damit, dass laut dem Gutachten solche Tätigkeiten gänzlich vermieden werden sollten. Fliessbandarbeiten, wie er sie zuletzt ausgeführt habe, seien monoton und repetitiv. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn die Gutachten zum Schluss kämen, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aushilfe in einer Elektroproduktionsfirma sei er zu 100 % arbeitsfähig.

7.2.

7.2.1. Im Rahmen des Gutachtens des Spitals C.________ vom 5. Juli 2016 gab der Versicherte an, er habe zuletzt bis 2012 zu 100 % in der Elektroproduktion gearbeitet, wobei er bei der Verpackung und Produktion und auch am Laufband tätig gewesen sei. Entgegen seiner letztinstanzlichen Behauptung ist somit nicht von 100%iger Fliessbandarbeit auszugehen. Dies wurde auch im Gutachten berücksichtigt, indem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe zum Teil am Laufband und zum Teil in verschiedenen anderen Tätigkeiten in der Elektroproduktion gearbeitet.
Laut dem Gutachten sind Tätigkeiten von Vorteil, in welchen nicht monotone, repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm und der rechten Hand auszuführen seien. Weiter sei auf das Heben schwerer Lasten mit der rechten Hand zu verzichten. Hieraus kann jedenfalls geschlossen werden, dass dem Versicherten jede leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, sofern sie nicht Fliessbandarbeiten umfasst.

7.2.2. Diese präzisierende Feststellung vermag den von IV-Stelle und Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, nicht in Frage zu stellen. Denn sie stützten sich bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens auf den Sektor "Total" der Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für Männer der Tabelle TA1, privater Sektor, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014. Dieser Sektor beinhaltet zweifellos die dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitstätigkeiten. Er beanstandet den Einkommensvergleich denn auch nicht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

8.
Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als bundesrechtswidrig.

9.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Pascal Riedo wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_95/2019
Date : 03. Juni 2019
Published : 21. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  61
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
IVG: 4  28  59
IVV: 49
BGE-register
125-V-351 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-V-210 • 139-III-120 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-409 • 143-V-418 • 144-V-427
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