Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.33

Urteil vom 3. Juni 2015 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Urs Köhli, Stv. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Gegenstand

Qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

- der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschlagnahmten Originaldokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben.

4. Es sei auf eine Ersatzforderung gegen A. in der Höhe von mindestens EUR 16'094.-- bzw. Fr. 17'704.-- zu erkennen.

5. A. sei an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 32.518.30 Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft aus dem Vorverfahren;

- Fr. 2'000.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für die Hauptverhandlung;

- sowie die Gerichtsgebühr und -auslagen.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Valentin Landmann, sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe A., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

Anträge der Verteidigung (sinngemäss zusammengefasst):

Prozessuale Anträge:

1. Das Verfahren gegen A. sei vollumfänglich einzustellen.

2. Eventualiter sei das Verfahren gegen A. in den Anklagepunkten 1.1.1.1 bis …5 und 1.2.1.3 infolge Verjährung einzustellen.

Materielle Anträge:

1. A. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Originaldokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei A. eine angemessene Genugtuung sowie eine Zahlung als Schadenersatz zuzusprechen.

Prozessgeschichte:

A. Am 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Es bestand der Verdacht, dass es im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen an den Konzern B. in Warschau, Polen, in der Zeit zwischen 1998 und 2003 zu Bestechungshandlungen zugunsten der diesbezüglichen Entscheidträger gekommen war und dass A. in diesem Kontext in seiner damaligen Funktion als Mitarbeiter der Bank C. in Zürich Transaktionen mit Bestechungsgeldern ausgeführt hatte (cl. 1 pag. 1.0.1 f.; cl. 6 pag. 10.0.1 ff.).

B. Am 20. Januar 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) dazu aus (cl. 1 pag. 1.0.5 f.).

C. Am 20. August 2010 erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung gegen A. und andere auf einen weiteren Sachverhalt. Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in Warschau in den Jahren 2000 bis 2001 die polnische Bauunternehmung D. SA Provisionen ausgerichtet hatte, welche der Bestechung des damaligen Stadtpräsidenten von Warschau E. dienten. A. wurde verdächtigt, in diesem Kontext Banktransaktionen und Bargeldoperationen ausgeführt zu haben (cl. 1 pag. 1.0.9 f.).

D. Am 7. Oktober 2011 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.14).

E. Die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten wurden in der Folge abgetrennt und zum Teil eingestellt (cl. 1 pag. 3.0.1 ff.).

F. A. befand sich vom 19. Januar 2010 bis 2. März 2010 in Untersuchungshaft (cl. 1 pag. 6.102.3, …86).

G. Am 7. Oktober 2014 erhob die Bundesanwaltschaft beim hiesigen Gericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
, evtl. Ziff. 2 StGB und Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (cl. 91 pag. 91.100.1 ff.).

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Straf- und Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen des Beschuldigten ein (cl. 91 pag. 91.220.3, …260.3 ff.), ferner einen Auszug aus dem polnischen Strafregister betreffend E. (cl. 91 pag. 91.291.1 ff.). Im Weiteren wurden – zum Teil auf entsprechende Beweisanträge der Parteien hin – diverse auf dem Rechtshilfeweg erhaltene Akten betreffend die in Polen geführten Strafuntersuchungen wegen Korruptionsvorwürfen mit Bezug zu den vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten (cl. 91 pag. 91.292.1 ff., …293.1 ff., …510.3 ff.) sowie bestimmte vom Verteidiger eingereichte Unterlagen (cl. 91 pag. 91.520.1 ff.) zu den Akten genommen. Die Beweisanträge der Bundesanwaltschaft auf Einvernahmen von F., der an einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Transaktionen mitgewirkt haben soll, sowie G., einem Ermittler der Bundeskriminalpolizei, als Zeuge in der Hauptverhandlung wurden abgewiesen (cl. 91 pag. 91.280.1 f.). Das Gericht ordnete sodann die Einvernahme des in Deutschland wohnhaften H., dem vormaligen Country President der polnischen B.-Gesellschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung an (cl. 91 pag. 91.280.2). Dieser leistete allerdings der Vorladung keine Folge (cl. 91 pag. 91.920.6).

I. Am 2. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde am 3. Juni 2015 öffentlich und mit mündlicher Begründung des Einzelrichters verkündet (cl. 91 pag. 91.920.1 ff.).

J. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO (cl. 91 pag. 91.510.31).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Zuständigkeit

1.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

2. Anwendbares Recht

2.1 Prozessrecht

Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die ent­spre­chen­den Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit.

2.2 Materielles Recht

Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten zwischen 1998 und 27. April 2005 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das milderere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.

3. Anklagegrundsatz

3.1 Die Verteidigung beantragt die vollumfängliche Einstellung des Verfahrens wegen der Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift die Vor­ta­ten zu den vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen nicht hinreichend konkret umschreibe (cl. 91 pag. 91.925.68 ff.).

3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge­gen­stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der An­kla­ge­schrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be­schrei­bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung mög­lichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich be­zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be­schul­digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In­for­ma­tions­funk­tion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Um­gren­zung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not­wen­di­gen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Ent­schei­dend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor­ge­wor­fen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach­ver­halt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ge­bun­den.

3.3 Wie sich nachfolgend zeigen wird, wird das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung zum Teil eingestellt und im Übrigen wird er freigesprochen. Eine Prüfung der von der Verteidigung vorgebrachten Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erübrigt sich damit.

4. Qualifizierte Geldwäscherei

4.1 Unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Be­schul­dig­ten vor, im Rahmen von drei in der Zeit von 1999 bis 2004 realisierten In­fra­struk­tur­pro­jek­ten der Stadt Warschau zwischen 1999 und 2005 zunächst als Mit­ar­bei­ter der Bank C., später der Bank I., beide in Zürich, diverse Bank­trans­ak­tio­nen und Bargeldgeschäfte mit aus der Bestechung von polnischen Amts­trä­gern stam­menden Geldern ausgeführt zu haben.

Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt:

4.1.1 Projekt zur Lieferung von 108 Metrowagen durch B. an die Stadt Warschau in den Jahren 2000 bis 2005 (Anklageziffer 1.1.1)

Zwischen Dezember 1998 und November 2001 habe B. SA (eine zum Konzern B. gehörende Gesellschaft) mit Sitz in Paris ge­stützt auf ein Consultancy Agree­ment (nachfolgend: CA) vom 20. November 1998 in mehreren Tranchen ins­ge­samt Fr. 3'894'008.-- auf das bei der Bank C. ge­führte und vom Beschuldigten be­treu­te Konto der Gesellschaft J. Ltd. ein­be­zahlt. Durch J. Ltd. seien jedoch kei­ne Beraterleistungen erbracht worden. Viel­mehr habe es sich bei den an J. Ltd. ausgerichteten Beträgen um Be­ste­chungs­gel­der an verschiedene Funk­tio­nä­re in Warschau ge­han­delt, darunter den da­ma­li­gen Stadtpräsidenten von War­schau, E., von der Partei K. Die Be­ste­chungs­gel­der seien von B. ausbezahlt wor­den, um den Erhalt des Auftrags zur Lie­ferung von 108 Metro­wa­gen an die Stadt Warschau (nachfolgend: Projekt "Metro") so­wie die reibungslose Durch­füh­rung des Projekts zu sichern. Als wirtschaftlich be­rech­tig­te Person am Konto von J. Ltd. sei im Formular A der polnische Ge­schäfts­mann L. aufgeführt gewesen, der lediglich als Intermediär und Stroh­mann an Stelle der polnischen Funk­tio­nä-re, insbesondere E., eingesetzt worden sei.

Dem Beschuldigten werden in diesem Zusammenhang unter den An­kla­ge­punk­ten (nachfolgend: AP) 1.1.1 bis …8 konkret folgende Vorwürfe gemacht:

Die Vorwürfe gemäss AP 1.1.1.1 bis …5 haben bestimmte Transaktionen in der Zeit zwischen 8. Oktober 1999 und 17. April 2000 zum Gegenstand. Auf den In­halt dieser Vorwürfe ist vorliegend nicht häher einzugehen, da insoweit, wie nach­fogend (E. 4.4) gezeigt wird, zufolge Verjährungseintritts keine materielle Be­urteilung erfolgt.

Unter AP 1.1.1.6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 7. November 2000 USD 250'000.-- vom Konto von J. Ltd. auf das bei derselben Bank geführte und eben­falls von ihm betreute Konto 1 mit wirtschaftlicher Be­rech­ti­gung beim pol­ni­schen Staatsbürger M. überwiesen zu haben. Dieser Transaktion soll ein Kom­pen­sa­tions­ge­schäft zugrunde gelegen haben, demzufolge M. zu einem un­be­kann­ten Zeitpunkt zuvor in Polen dem Beschuldigten Bargelder in derselben Hö­he zwecks Einzahlung auf das Konto 1 übergeben haben soll. Stattdessen soll der Beschuldigte die Bargelder in Polen an die tatsächlich an J. Ltd. begünstigten Per­so­nen übergeben und als Kompensation die fragliche Überweisung getätigt haben.

Die Vorwürfe gemäss AP 1.1.1.7 und …8 beziehen sich auf zwei Barbezüge von je Fr. 400'000.-- ab dem Konto von J. Ltd. am 29. November 2000 resp. 3. Januar 2001. Der Beschuldigte soll dabei nach dem gleichen modus operandi vor­ge­gan­gen sein: Beim Barbezug habe er die entsprechende Quittung in den Räum­lich­kei­ten der Bank C. von seinem Bekannten F. unter­schrei­ben lassen, den er für diesen Zweck von Bern nach Zürich bestellt haben soll. Anschliessend habe er das Geld in seinen Aktenkoffer verstaut und sei damit zusammen mit F. zur nahe gelegenen Filiale der Bank N. ge­gangen, wo er es in einem auf seinen Na­men gemieteten Safe deponiert habe. Zu einem unbekannten Zeitpunkt habe er das Bar­geld aus dem Safe geholt, um es gemäss Anweisungen der Be­günstig­ten zu investieren oder ihnen bzw. deren allfälligen Boten in der Schweiz zu über­ge­ben.

4.1.2 Projekt betreffend den Bau der Siekierkowski-Autobrücke in Warschau in den Jahren 2000 bis 2002 (Anklageziffer 1.1.2)

Zwischen September 2000 und August 2001 habe die am Bau der Siekierkowski Autobrücke in Warschau (nachfolgend: Projekt "Siekierkowski Brücke") beteiligte Baufirma D. SA gestützt auf ein unbekanntes Agreement mit der holländischen Gesellschaft O. BV Gelder in Höhe von insgesamt USD 624’300.23 auf ein Konto der letztgenannten Gesellschaft bei der Bank P. in Amsterdam überwiesen. Von dort seien die Vermögenswerte in der Folge gestaffelt und nach Abzug von kleineren Gebühren auf die bei der Bank C. geführte und vom Beschuldigten betreute Beziehung lautend auf Q. Ltd. überwiesen worden. Die Zahlungen von O. BV an Q. Ltd. basierten auf einem Agency Agreement zwischen den beiden Parteien, wonach im Zusammenhang mit Brückenbauprojekten in Warschau Beraterleistungen abgegolten werden sollten. Sowohl der Einsatz von O. BV, das vom holländischen Treuhänder R. betreut wurde, als auch die Verwendung von Q. Ltd. seien vom Beschuldigten zur Abwicklung der Bestechungsgelder organisiert worden. Als wirtschaftlich berechtige Person an den Vermögenswerten auf dem Konto von Q. Ltd. habe der Beschuldigte seinen in Polen wohnhaften entfernten Verwandten S. auf dem Formular A eintragen lassen, dies ohne dessen Wissen. Weder O. BV noch Q. Ltd. hätten indes irgendwelche Beraterdienste geleistet. Vielmehr habe es sich bei den von D. SA ausbezahlten Beträgen um Bestechungsgelder an Funktionäre der Stadt Warschau, namentlich E., gehandelt. Die Bestechungsgelder seien von D. SA ausbezahlt worden, um den Erhalt des Auftrags sowie die reibungslose Durchführung des Projekts zu sichern. Diese Funktionäre bzw. E. seien somit die tatsächlich Berechtigten an den auf das Konto von Q. Ltd. eingegangenen erwähnten Vermögenswerten gewesen.

Über einen Teil der auf das Konto von Q. Ltd. eingegangenen Gelder habe der Beschuldigte wie folgt disponiert:

Zwischen 7. November 2000 und 17. Januar 2001 habe er in 4 Tranchen insgesamt USD 189'774.63 auf das bei der Bank C. geführte Konto 2, an dem S. als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen gewesen sei, und von dort jeweils nach Abzug eines kleineren Betrags auf das Konto von J. Ltd. überwiesen (AP 1.1.2.1 bis …4).

Vom Konto von J. Ltd. habe der Beschuldigte zwischen 28. November 2000 und 29. Mai 2001 im Rahmen der nach dem oben (E. 4.1.1) beschriebenen Schema abgewickelten Kompensationsgeschäfte Beträge in Höhe von USD 48’068.52, USD 50’000.--, USD 51’000.-- resp. USD 30’000.-- auf die bei derselben Bank geführten und von ihm betreuten Konten überwiesen, an denen verschiedene (in der Anklageschrift namentlich aufgeführte) Personen polnischer Staatsangehörigkeit wirtschaftlich berechtigt gewesen seien (AP 1.1.2.5 bis …8).

Einen weiteren Teil der auf das Konto von Q. Ltd. eingegangenen Gelder habe der Beschuldigte mittels der am 6. September, 11. Oktober sowie 2. November 2001 nach dem oben (E. 4.1.1) beschriebenen Schema abgewickelten Barbezü­ge in Höhe von DEM 222’000.-- resp. 2x DEM 300’000.--, in zwei Fällen unter Vorschiebung von F. und in einem Fall eines gewissen T., für die tatsächlich Begünstigten in der Schweiz verfügbar gemacht (AP 1.1.2.9 bis …11).

4.1.3 Projekt zur Lieferung von 62 Trams durch B. an die Stadt Warschau in den Jahren 2000 bis 2001 (Anklageziffer 1.1.3)

Am 18. Juni 2004 habe B. Ltd., die Tochtergesellschaft von B. in Grossbritannien, gestützt auf ein CA vom 20. Dezember 2001 EUR 216’190.40 auf das Konto von O. BV bei der Bank P. in Holland überwiesen. Hierbei soll es sich um Bestechungsgelder von einem oder mehreren Vertretern der Partei K., namentlich E., den Stadtpräsidenten von Warschau in den Jahren 1999 bis 2002, gehandelt haben. Die Bestechungsgelder seien ausbezahlt worden, um die Ver­ga­be des Auftrags zur Lieferung von 62 Trams an die Stadt Warschau (nach­fol­gend: Projekt "Trams") und die reibungslose Durchführung des Projekts zu sichern. Der hinter O. BV stehende Treuhänder R. habe am 29. Juni 2004 nach Abzug einer Kommission USD 215’123.49 sowie am 5. Juli 2004 EUR 28’246.81 auf das Konto der Gesellschaft AA. Ltd. bei der Bank I. in Zürich, an welchem ebenfalls R. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, überwiesen. Am 12. August 2004 habe AA. Ltd. von diesem Konto EUR 195’523.60 auf das bei derselben Bank geführte Konto lautend auf Q. Ltd., an dem nunmehr L. als wirtschaftlich Berechtigter geführt worden sei, überwiesen. Schliesslich sei am 16. August 2004 der Betrag von EUR 193’194.82 auf das ebenfalls bei der Bank I., Zürich, geführte Konto lautend auf L. übertragen worden.

Der Beschuldigte, der im Sommer 2004 die Bank C. wegen verschiedener Verfehlungen habe verlassen müssen, habe zwischenzeitlich eine Neuanstellung bei der Bank I. gefunden, wo er unter anderen auch die erwähnten Beziehungen lautend auf AA. Ltd., Q. Ltd. und L. betreut habe. Zudem habe er in regelmässigem geschäftlichem Kontakt mit R. gestanden und habe diesen bei der Abwicklung der zuvor genannten Transaktionen unterstützt. Nach Eingang der erwähnten Bestechungsgelder auf das Konto von L. habe der Beschuldigte konkret folgende Handlungen ausgeführt:

Am 23. August 2004 sowie am 14. März 2005 habe er jeweils im Rahmen eines nach dem oben (E. 4.1.1) beschriebenen Schema abgewickelten Kompensa­tions­geschäfts EUR 15’000.-- resp. EUR 30’000.-- vom Konto von L. auf das bei derselben Bank geführte und von ihm betreute Konto überwiesen, an dem der polnische Staatsbürger BB. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dadurch habe der Beschuldigte in Polen die betreffenden Beträge in bar für L. oder einen unbekannten Empfänger verfügbar gemacht (AP 1.1.3.1 und …7).

Im Weiteren habe der Beschuldigte zwischen 27. September 2004 und 14. März 2005 5 Mal Beträge zwischen EUR 5'000.-- und 20'000.-- (insgesamt EUR 62'000.--) vom Konto von L. in bar bezogen. In der Folge habe er das Geld jeweils nach Polen transportiert, wo er es L. oder einer unbekannten Person über­geben habe (AP 1.1.3.2 bis …6).

4.1.4 Der Beschuldigte soll die oben beschriebenen Transaktionen im Wissen darüber ausgeführt haben, dass es sich bei den betreffenden Vermögenswerten um Bestechungsgelder zugunsten von Amtsträgern in Warschau handelte. Er soll dabei berufsmässig gehandelt und einen Umsatz von total Fr. 2'136'000.--, USD 438'818.78, DEM 822'000.-- sowie EUR 107'000.-- erzielt haben. Zudem soll er einen erheblichen Gewinn gemacht haben, indem er sich selber Kommis­sionen für die getätigten Transaktionen ausgerichtet habe, so etwa im Projekt betreffend den Bau der Siekierkowski-Autobrücke mindestens den Betrag von EUR 16'094.26, ausmachend 3% vom Umsatz der in diesem Projekt ge­wa­schenen Gelder.

4.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllen die zur Diskussion stehenden Taten den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
, evtl. Ziff. 2 StGB.

Das Gericht behielt sich gemäss Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, die betreffenden Taten auch unter dem Gesichtspunkt der aktiven Be­ste­chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB resp. Gehilfen­schaft dazu zu würdigen.

4.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an­nehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Cha­rak­ters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Ein strikter Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 120 IV 323 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a; 124 IV 274 E. 2).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
N 21).

Nach Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b).

4.4

4.4.1 Die Strafverfolgung wegen qualifizierter Geldwäscherei verjährt gemäss Art. 70 i.V.m. 71 aStGB in der vorliegend massgeblichen bis 30. September 2002 geltenden Gesetzesfassung in 10 Jahren nach der Tatausführung. In den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (s. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (BGE 115 IV 97 E. 2b). Ob schon die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbricht, liess das Bundesgericht in BGE 126 IV 5 E. 1 offen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Delikte – in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Sie verjährt in casu mithin absolut in 15 Jahren.

4.4.2 Die dem Beschuldigten unter AP 1.1.1.1 bis …5 vorgeworfenen Taten liegen mehr als 15 Jahre zurück, womit sich diesbezüglich die Frage der Verjährung stellt. In Bezug auf die übrigen angeklagten Geldwäschereihandlungen ist die Verjährung spätestens mit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 13. Januar 2010 (cl. 10 pag. 13.1.1) unterbrochen worden.

4.4.3 Die Bundesanwaltschaft vertritt die Auffassung, bei den in Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift beschriebenen Handlungen handle es sich um einen typischen Fall der sukzessiven Tatbegehung, welche auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhte, die Einziehung der von B. auf das Konto von J. Ltd. einbezahlten Gelder und die Aufdeckung der bestochenen Personen zu verhindern. Es liege somit eine natürliche Handlungseinheit vor, mit der Konsequenz, dass die Verjährung für sämtliche Taten erst mit dem Tag begonnen habe, an dem die letzte Handlung, mithin jene vom 3. Januar 2001, ausgeführt worden sei (cl. 91 pag. 91.920.2).

4.4.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Sie fällt auf jeden Fall ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (BGE 111 IV 144 E. 3).

4.4.5 In casu liegen zwischen den in den AP 1.1.1.5 und ...6 thematisierten Taten über sechseinhalb Monate. Angesichts dieses langen Zeitraums kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Taten gemäss AP 1.1.1.1 bis …5 eine natürliche Handlungseinheit mit jenen gemäss AP 1.1.1.6 bis …8 bildeten.

4.4.6 Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und wird von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.

4.4.7 Eine Beurteilung der in den AP 1.1.1.1 bis …5 thematisierten Handlungen nach Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB fällt ausser Betracht, da die Bestechung fremder Amtsträger in der Schweiz bis zum 1. Mai 2000 straflos war (vgl. Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies N 1).

4.4.8 Nach dem Dargelegten sind die dem Beschuldigten in den AP 1.1.1.1 bis …5 zur Last gelegten Taten bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

4.5 In materieller Hinsicht ergibt sich Folgendes:

4.5.1 Der Beschuldigte weist die Vorwürfe von sich. Die ihm vorgeworfenenen Trans­aktionen seien dadurch zu erklären, dass die betreffenden Konten der polnischen Kunden ohne eine nach polnischem Recht für die Eröffnung eines Kontos im Aus-land erforderliche Bewilligung eröffnet worden und in Polen steuerlich nicht er­fasst gewesen seien. Die Bankkunden hätten sich deshalb mit Kom­pen­sa­tions­ge­schäf­ten oder Bargeldtransporten behelfen müssen. Dass es sich bei den Ver­mö­gens­wer­ten, mit denen er die fraglichen Transaktionen ausgeführt habe, um Bestechungsgelder für E. oder andere polnische Amtsträger ge­han­delt haben soll, habe er nicht gewusst (cl. 11 pag. 13.1.5; cl. 91 pag. 91.930.4 ff.).

4.5.2 Die in der Anklageschrift thematisierten Transaktionen sind in ihrem äusseren Ablauf aufgrund der Aktenlage (insbesondere der Bankunterlagen und der Aussagen der verschiedenen Beteiligten) erstellt. Erwiesen ist ferner (insbesondere aufgrund der Verträge und Aussagen der Beteiligten), dass die Zahlungen von B. resp. D. SA an J. Ltd. resp. O. BV gestützt auf die in der Anklageschrift genannten CAs erfolgten.

4.5.3 Soweit die Bundesanwaltschaft behauptet, unter dem Deckmantel der fraglichen CAs seien Bestechungszahlungen an polnische Amtsträger, insbesondere E., abgewickelt worden, stellt sich die Frage, ob ein taugliches Tatobjekt der Geldwäscherei vorliegt.

4.5.4 Geldwäschereifähig sind Vermögenswerte, wenn sie aus einem Verbrechen herrühren, d.h. vom Vortäter oder Dritten durch die Begehung der Vortat erlangt worden sind (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Vermögenswerte, die lediglich zur Be­gehung eines Verbrechens verwendet wurden oder dazu bestimmt waren (instru­menta sceleris), rühren nicht aus der Vortat her und stellen folglich kein taug­li­ches Handlungsobjekt der Geldwäscherei dar (TPF 2011 42 E. 9.4.2; Acker­mann, Geldwäscherei – Money Laundering, Diss. Zürich 1992, S. 241 f.; vgl. auch für das deutsche Recht Schmidt/Krause, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Berlin 2010, § 261 N 11).

4.5.5 Als Vortat zur Geldwäscherei kommt vorliegend aktive Bestechung fremder Amts­träger i.S.v. Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Be­hörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit des­sen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste­hen­de Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Relevant ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Vorteilsgewährung. Die bei­den anderen Tatbestandsvarianten generieren kein Vermögen.

4.5.6 Die Anklage geht davon aus, dass an den Vermögenswerten, mit denen der Beschuldigte die inkriminierten Transaktionen ausgeführt hat, die polnischen Amtsträger tatsächlich wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Diese hätten die betreffenden Gelder bereits mit den Zahlungen von B. an J. Ltd. (Projekt "Metro") resp. O. BV (Projekt "Trams") sowie von D. SA an O. BV (Projekt "Siekierkowski Brücke") faktisch erlangt.

Die Anklage rekurriert auf den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Art. 3
SR 120.72 Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
VSB Art. 3 Sicherheitsbeauftragte - 1 Die Bundeskanzlei und die Departemente sowie deren Organisationseinheiten, mit Ausnahme des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), melden fedpol für den Bereich des Personen- und Gebäudeschutzes je eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
1    Die Bundeskanzlei und die Departemente sowie deren Organisationseinheiten, mit Ausnahme des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), melden fedpol für den Bereich des Personen- und Gebäudeschutzes je eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2    Die Sicherheitsbeauftragten nehmen folgende Aufgaben wahr:
a  Sie beraten und unterstützen die Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfragen.
b  Sie fördern das Sicherheitsbewusstsein in ihrer Organisationseinheit.
c  Sie erarbeiten in Absprache mit fedpol ein Sicherheitskonzept, insbesondere zu den organisatorischen Sicherheitsmassnahmen und der Notfallorganisation.
d  Sie beantragen, koordinieren und kontrollieren die Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit fedpol.
e  Sie führen regelmässig Evakuationsübungen durch.
f  Sie melden sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend der vorgesetzten Stelle und fedpol.
der Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten der Banken (VSB), der sich auch in Art. 305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Mel­de­recht) und dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwä­sche­rei­gesetz, GwG]) findet. Nach dieser Rechtsfigur ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formal­ju­ristische Konstruktionen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist der­je­ni­ge, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie aus wirt­schaft­licher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen auf Literatur).

4.5.7 Für die Prüfung der vorstehend dargestellten Hypothese der Bundesanwaltschaft sind folgende Ermittlungsergebnisse wesentlich:

4.5.7.1 Projekt "Metro"

a) Aus den Aussagen von L., die er in dem u.a. gegen ihn geführten Straf­ver­fah­ren in Polen wegen Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Projekten von B. machte, geht Folgendes hervor: Im Jahre 1997 sei L. von einem Vertreter von B. namens CC. kontaktiert worden, der ihm eine Zusammenarbeit mit B. vorgeschlagen habe. Es sei dabei um die Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Tätigkeit von B. auf dem polnischen Markt, insbesondere über die Konkurrenz von B., gegangen. Die Informationen, welche er beschaffen konnte, seien für B. insofern interessant gewesen, als sie es B. ermöglichten, für Warschau praktisch eine konkurrenzlose Offerte im Projekt "Metro" vorzubereiten. Die von ihm gelieferten Informationen seien durch CC. und H., der damals einer der Direktoren von B. in Polen gewesen sei, an B. weitergeleitet worden. Zu seinen konkreten Dienstleistungen im Rahmen dieses Projekts befragt, führte L. aus, er habe seine eigene Firma gehabt, welche Geräte zur Verkehrssteuerung herstellte, und habe auch mit der Stadt Warschau zusammen gearbeitet. Er habe daher über sehr gute Informationen über die Entwicklung des Verkehrs in Warschau verfügt. Er habe insbesondere gewusst, was in Warschau benötigt werde und welche technischen Anforderungen die offerierten Produkte hätten erfüllen müssen. Auf Dokumente angesprochen, welche die durch ihn geleisteten Dienste belegen könnten, gab L. an, er habe im Moment solche Unterlagen nicht. Er habe sie selbstverständlich gehabt. Er vernichte aber grundsätzlich alle Dokumente nach 5 Jahren. Auf Frage, ob er im Rahmen der von ihm geleisteten Dienste Kontakte mit Beamten der Stadtverwaltung Warschau gehabt habe, gab L. an, er habe sich mit den Vertretern der Metrodirektion getroffen. Städtische Beamte habe er in dieser Sache nicht getroffen. Es habe dazu keine Notwendigkeit bestanden, da sie keinen Einfluss auf den Verlauf der Ausschreibung gehabt hätten. Es habe zwar irgendwelche Treffen gegeben, als DD. (Verantwortlicher für "Business Development" bei B.1 SA [einer zum Konzern B. gehörenden französischen Gesellschaft]) in Polen gewesen sei, unter anderem mit dem Stadtpräsidenten von Warschau. Er, L., sei auch dabei gewesen. Es seien aber alles Höflichkeitstreffen ohne jegliche Bedeutung gewesen. Zu J. Ltd. und
dessen Konto bei der Bank C. in Zürich befragt, gab L. an, J. Ltd. sei durch eine Firma in Warschau, welche sich mit der Gründung von Firmen in den Steuerparadiesen beschäftige, gegründet worden. Diese Firma habe ihm die Bank C. in Zürich oder eine Bank in Wien vorgeschlagen. Es sei ein Zufall, dass er die Bank in Zürich gewählt habe. Bei den Überweisungen von B. im Gesamtbetrag von ca. Fr. 3.9 Mio. auf das Konto von J. Ltd. habe es sich um Bezahlung für seine Dienstleistungen im Rahmen des CA mit B. gehandelt, wobei B. bis heute nicht alles gezahlt habe. Von diesem Geld seien ca. 60% für ihn bestimmt gewesen, der Rest für die Bezahlung seiner Mitarbeiter in Polen und im Ausland. Das Geld sei durch ihn mit Sicherheit nicht zu Korruptionszwecken verwendet worden. Zu seinen Beziehungen zu E. befragt, führte L. aus, er kenne E. seit 1990. Um diese Zeit sei die Partei EE. gegründet worden. Seine Firma habe EE. auf verschiedene Weise unterstützt. Er habe in diesem Zusammenhang E. und andere Politiker aus EE. kennen ge­lernt. E. sei damals ein junger Politiker mit Perspektiven gewesen. Ausser ihm ha­be er viele andere Politiker gekannt. Die Frage, ob er mit dem Geld vom Konto von J. Ltd. E. oder dessen Partei K. unterstützt habe, verneinte L. (cl. 12 pag. 13.4.39 ff).

b) CC. war von April 1997 bis 2001 auf der Basis der jeweils auf ein Jahr be­friste­ten Dienstleistungsverträge ("contrat de service") als Berater für B. in Polen tä­tig. Seine Aufgaben bestanden nach eigenen Angaben darin, B. in dessen Ge­schäfts­tä­tig­keit in Polen zu unterstützen (cl. 12 pag. 13.3.6, …21 f.; cl. 14 pag. 16.2.13 ff.). Daneben schloss CC. über die von ihm kontrollierten Firmen meh­re­re CAs mit B.-Gesellschaften mit Bezug auf einzelne Projekte, darunter ins­be­son­de­re "Metro" und "Trams", ab (cl. 1 pag. 3.0.28 f.).

Zur Zusammenarbeit zwischen L. und B. befragt, gab CC. an, L. sei irgendwann im Herbst 1997 im Umfeld von B. aufgetaucht. Er habe den damaligen Direktor von B. in Polen, H., getroffen. Was sie besprochen hätten, wisse er nicht. H. habe ihn, CC., gefragt, was er von L. halte, worauf er L. kennen gelernt und erfahren ha­be, dass L. viele Beziehungen in der Stadt Warschau habe. Insbesondere ha­be er den Eindruck vermittelt, dass er viele Personen bei Metro Warszawskie und der Stadtverwaltung kenne. Ihm, CC., schien deshalb, dass die Zu­sammen­arbeit mit L. positiv sein könnte. Das habe er H. gesagt. H. habe dann wahr­schein­lich bei B. in Frankreich berichtet, dass L. sich für den Auftrag für B. ein­setzen würde. Auf Nachfrage erklärte CC., dass L. zahlreiche Kontakte in der Stadt­ver­wal­tung und im Bürger­meister­amt von Warschau gehabt haben soll. So ha­be L., wie er ihm, CC., und wohl auch H. gesagt habe, E. gekannt, der zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt Bürgermeister von Warschau gewesen sei. Diese Kon­tak­te hätten den Aus­schlag für die Zusammenarbeit mit L. gegeben. Mit der Aus­sa­ge von L. kon­fron­tiert, wonach dieser einen Teil der von B. erhaltenen Gel­der an Dritte ab­ge­lie­fert haben soll, sagte CC., er sei darüber überrascht. Er wis­se nicht, an wen L. Gel­der abgeliefert habe. Auf Frage, ob er selbst von L. ir­gend­wel­che Zahlungen er­hal­ten habe, gab CC. an, L. habe ihm gesagt, dass er ihm Fr. 200'000 über­wei­sen würde, wenn er bei B. tatsächlich einen Ar­beits­ver­trag bekäme. Er, CC., habe dann dieses Geld auf sein Konto bei der Bank C. übe­rwie­sen bekommen. Es habe sich dabei um ein Dankeschön für seine Un­ter­stützung von L. bei B. gehandelt (EV vom 30. Juni 2010 [cl. 12 pag. 13.3.86 ff.]).

c) Aus der anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der schweizerischen B.-Ge­sell­schaft sichergestellten Dokumentation geht hervor, dass das CA mit J. Ltd. auf Antrag von H. und DD. erstellt wurde (cl. 23 pag. B07.000.01.137). Gemäss Aus­sa­gen von DD., die er bei seiner rechtshilferweise durchgeführten Zeu­gen­ein­ver­nah­me vom 1. März 2011 in Frankreich machte, soll es sich bei diesem CA um einen für die Geschäftspraxis von B. üblichen Beratervertrag handeln. Kon­kret an diesen Vertrag vermochte sich DD. indes nicht mehr zu erinnern. Er gab an, dass seine Rolle diesbezüglich darin bestanden haben könnte, den Vorschlag von H., J. Ltd. als Berater zu mandatieren, zu bewillligen. Auf Frage, welche Dienst­leistungen J. Ltd. zugunsten von B. erbracht habe, gab DD. an, bei J. Ltd. könn­te es sich um eine Person gehandelt haben, welche B. dabei behilflich ge­we-sen sein könnte, die Ausschreibung zu gewinnen. Er selbst wisse aber nicht, wer hin­ter J. Ltd. gestanden habe. Der Name L. sage ihm nichts (cl. 7 pag. 12.7.2 ff.).

d) E. amtete von März 1999 bis Januar 2002 als Stadtpräsident von Warschau. Zu dieser Zeit gehörte er der Partei K. an (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.; cl. 91 cl. 91 pag. 91.510.19).

E. ist weder in Polen noch in der Schweiz vorbestraft und wird auch nicht im erwähnten polnischen Strafverfahren betreffend mutmassliche Bestechungs­zahlungen im Zusammenhang mit den Projekten von B. als Beschuldigter geführt (cl. 91 pag. 91.291.3 ff., …510.6 ff.).

E. wurde in Polen auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft als Zeuge ein­ver­nommen. Er gab an, L. 1990 kennen gelernt zu haben. L. sei da­mals Ge­schäfts­füh­rer einer Firma namens FF. gewesen. Soweit er sich erinnere, seien L. und der Be­sitzer dieser Firma ihm von GG. vorgestellt worden. Damals sei er, E., in die Par­tei EE. eingeführt worden. GG. habe ihm in diesem Zu­sam­men­hang Per­so­nen vor­ge­stellt, welche mit dem EE. zusammen arbeiteten oder es un­ter­stütz­ten. Im Ver­lauf der letzten zwanzig Jahre habe er L. ca. zwanzigmal getroffen. Es habe sich dabei um gesellschaftliche Treffen gehandelt. Er sei mit L. nicht be­freun­det ge­we­sen und habe mit ihm auch nie geschäftliche Verbindungen un­ter­hal­ten. Er ha­be von L. nie Gelder erhalten. L. habe auch nie Gelder zur Fi­nan­zie­rung der Par­teien, welchen er, E., angehört habe, übergeben. Zum Projekt "Metro" be­fragt, gab E. an, die Ausschreibung für dieses Projekt sei in der Amts­zeit seines Vor­gängers durchgeführt worden. Er wisse, dass B. die Aus­schrei­bung ge­won­nen habe, habe jedoch keine Kenntnis über deren Verlauf. Während seiner Amts­zeit seien seitens B. nur die Lieferungen erfolgt. Von einem CA zwi­schen B. und J. Ltd. wisse er nichts. Er habe nie etwas mit irgendwelchen "Con­sultants" von B. zu tun gehabt. Den Namen J. Ltd. habe er noch nie gehört. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass L. mit diesem Projekt etwas zu tun hätte (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.).

e) Gemäss dem schriftlichen Bericht des Beschuldigten vom 1. März 2010 zuhanden der Bundesanwaltschaft soll er ca. Anfang Dezembers 2009 eine Unterredung mit H. gehabt haben, bei der sie über die Probleme von L. im Zusammenhang mit den Berichten in den polnischen Medien über die vermuteten Unregelmässigkeiten beim Projekt "Metro" gesprochen hätten. H. soll dabei, ohne die Sache näher erläutert zu haben, den Gedanken geäussert haben, dass L. bei diesem Geschäft nur ein Strohmann gewesen sei (cl. 13 pag. 16.1.60). Die Aussage wurde vom Beschuldigten in der Folge wiederrufen (cl. 91 pag. 91.930.8). L. gab auf Vorhalt dieser Aussage an, das seien nur Phantasievorstellungen des Beschuldigten. Er glaube nicht, dass H. so etwas gesagt habe (cl. 12 pag. 13.4.56).

f) Aus den Zeugenaussagen von HH., dem ehemaligen Vorgesetzten des Be­schul­dig­ten, der im Juli 2002 die verdächtigen Transaktionen in der Bank C. auf­deck­te und in der Folge diesbezüglich an einer bankinternen Untersuchung teil­nahm, geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der Beschuldigte soll HH. An­läss­lich der im Rahmen der erwähnten bankinternen Untersuchung geführten Ge­sprä­che mitgeteilt haben, dass die durch J. Ltd. bzw. L. von B. erhaltenen Be­trä­ge für Schmiergelder vorgesehen waren. Der Beschuldigte habe in diesem Zu­sammen­hang den Namen von E. als die Person, die über den Gewinn der Aus­schrei­bung im Projekt "Metro" entschieden und dafür das Schmiergeld von L. er­hal­ten habe, genannt. Es habe sich aus diesen Gesprächen allerdings nicht ein­deu­tig ergeben, dass der Beschuldigte über ein sicheres Wissen verfügte, dass E. Schmiergelder angenommen habe. Dennoch sei dieser als diejenige Per­son genannt worden, die über den Gewinn der Ausschreibung entschieden habe. Aus den Gesprächen mit dem Beschuldigten sei weiter hervorgegangen, dass es meh­re­re solche (Bestechungsgeld annehmende) Personen gegeben habe. Es seien aber keine anderen Namen als der von E. gefallen (cl. 7 pag. 12.8.23; cl. 22 pag. 13.1.475, …499).

g) Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Lebenspartnerin des Be­schul­dig­ten und zugleich dem Sitz seiner Firma II. GmbH in Zürich, am 13. Ja­nuar 2010 wurde eine Kopie des Reisepasses von E. mit dem handschriftlichen Ver­merk "POA on safety box" und einer mit einer Büroklammer angehefteten Visi­ten­kar­te von L. sichergestellt (cl. 6 pag. 10.0.89). Aus den diesbezüglichen Aus­sa­gen des Beschuldigten geht hervor, dass er beim Weggang von der Bank C. ver­sucht habe, seine Kunden mitzunehmen, und zu diesem Zweck die entsprechen­den Dossiers in der Bank kopiert und mitgenommen habe, ohne sich die Unterlagen genauer anzuschauen. Die Passkopie von E. sei wahrscheinlich während seiner Abwesenheit von einem anderen Bankmitarbeiter, JJ., entgegengenommen, mit dem Vermerk versehen und ins Dossier von L. gelegt worden (cl. 10 pag. 13.1.30; cl. 91 pag. 91.930.9). JJ. bestätigte bei seiner Zeu­gen­ein­ver­nah­me, dass es sich bei der fraglichen Notiz wahrscheinlich um seine Schrift handelt. „POA on safety box“ stehe für die Vollmacht (power of attorney) für ein Bank­schliess­fach. Daran, in welchem Zusammenhang er die Passkopie von E. er­hal­ten und den Vermerk darauf angebracht haben soll, erinnere er sich nicht mehr (cl. 7 pag. 12.3.7 ff.). Auf Vorhalt dieser Unterlagen gab L. an, dass er E. auf dessen Bitte eine Vollmacht für sein Bankschliessfach bei der Bank C. erteilt ha­be. Soweit er wisse, habe E. im Schliessfach einige antiquarische Gegenstände wäh­rend einer Reise aufbewahren wollen. E. habe aber vom Schliessfach nie Ge­brach gemacht. Die Annahme, dass die Vollmacht dazu gedient haben soll, E. zu ermöglichen, das im Schliessfach deponierte Geld abzuholen, wies L. zu­rück (cl. 12 pag. 13.4.45 f., …115 f.). E. bestritt auf entsprechenden Vorhalt, je eine Vollmacht für ein Schliessfach bei der Bank C. besessen zu haben. Er habe dies­be­züg­lich auch nie irgendwelche Anstalten gemacht. Wie die Kopie seines Passes in den Besitz eines Bankmitarbeiters in der Schweiz ge­langen könnte, wisse er nicht (cl. 8 pag. 12.23.27).

4.5.7.2 Projekt "Siekierkowski Brücke"

a) L. gibt an, bei der Vorbereitung und Ausführung des Projekts "Siekier­kowski Brücke" mitgewirkt zu haben. Seine Tätigkeit habe in diesem Zusammen­hang darin bestanden, D. SA Informationen über Konkurrenten zur Verfügung zu stellen. Mehr wolle er zu diesem Thema nicht sagen. Mit D. SA habe er keinen schrift­li­chen Vertrag gehabt. Er habe im Rahmen dieses Projekts keine Ge­sprä­che mit den Vertretern der Stadt Warschau geführt. Er habe auch keine Kennt­nisse darüber, welche Personen seitens der Stadt Warschau für die Auf­trags­ver­ga­be verantwortlich waren. Auf Frage, ob er Personen oder Firmen kenne, wel­che D. SA bei der Durchführung dieses Projekts geholfen hätten, führte L. aus, eine dieser Firmen sei O. BV gewesen. O. BV sei ihm und D. SA von A. empfoh­len worden. Dies habe im Rahmen der Vorbereitung zur Ausschreibung statt­ge­fun­den. Er habe früher die Firma O. BV nicht gekannt. Gemäss Informationen, die er von A. bekommen habe, sei O. BV auf dem europäischen Markt als Con­sul­ting Firma im Bereich des Strassenbaus bekannt. Seines Wissens sei über die Leistung von Beratungsdiensten seitens O. BV an D. SA im Rahmen der Vor­be­rei­tung der Ausschreibung und Ausführung des Projekts Brücke ein Vertrag zwi­schen diesen beiden Firmen unterzeichnet worden. Er habe jedoch einen sol­chen Vertrag nicht gesehen. Er habe auch keine Kenntnis darüber, welche kon­kre­ten Dienstleistungen bei diesem Projekt O. BV zugunsten von D. SA geleistet habe. Zur Rolle von Q. Ltd. und S. befragt, gab L. an, er kenne diese Firma resp. die Person nicht. In Bezug auf den Geldfluss von D. SA über die Konten von O. BV und Q. Ltd. auf das Konto von J. Ltd. und die Barbezüge ab dem Konto von Q. Ltd. befragt, gab L. an, er wisse nicht, ob er die Gelder, welche von D. SA auf die­sem Weg ausgerichtet worden seien, erhalten habe. Er habe von D. SA Gel­der für die Dienste, welche er in diesem Projekt geleistet habe, auf das Konto von J. Ltd. erhalten. Auf welchem Weg er diese Gelder erhalten habe, habe ihn nicht interessiert. Er wolle aber ausdrücklich festhalten, dass es sich nicht um die in der Einvernahme genannten Beträge (USD 312'092.03 und EUR 312'208.20) handle. Für seine Dienstleistungen habe er eine Entschädigung im Ge­samt­be­trag von nicht höher als USD 150'000 erhalten. Er wisse nicht, ob D. SA diese
Ent­schä­di­gungen direkt an J. Ltd. oder durch irgendwelche Zwischenkonten über­wie­sen habe. Konkret zu den Bezügen vom Konto Q. Ltd. befragt, gab L. an, die betreffenden Beträge seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Zah­lungen von D. SA auf das Konto von J. Ltd. hätten keinen Zusammenhang mit dem Erteilen von Bestellungen zum Bau der Siekierkowski Brücke durch die Stadt Warschau an D. SA. Er habe weder Gelder an jemanden aus der Leitung der Stadt Warschau weitergeleitet, noch irgendwelche Dienstleistungen erbracht, da­mit D. SA den Auftrag für den fraglichen Bau erhalte. Bezüglich der Frage, was er mit dem von D. SA erhaltenen Geld gemacht habe, machte L. von seinem Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch (cl. 12 pag. 13.4.102 ff).

b) Den Zeugenaussagen von KK., dem Vorstands­vor­sitzen­den resp. Ver­wal­tungs­rats­prä­si­den­ten von D. SA in der anklagerelevanten Zeit, ist zu entnehmen, dass O. BV zugunsten von D. SA Leistungen im Zu­sam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung der notwendigen Dokumentation bei der Ver­wirk­li­chung des Bauprojekts "Siekierkowski Brücke" erbracht haben soll. Beim Erhalt des Auftrages durch D. SA soll O. BV hingegen keine Rolle gespielt haben. Do­ku­men­te, welche die von O. BV erbrachten Leistungen bestätigen würden, habe er nicht mehr. Solche Do­ku­men­te würden nach fünf Jahren vernichtet. Es könne sein, dass O. BV ihm von L. empfohlen worden sei. Nach der Zusammenarbeit mit L. befragt, gab KK. an, dass L. zu den Lobbyisten gehörte. Er hätte gu­te Kontakte bei den staatlichen und städtischen Behörden in Warschau. L. soll D. SA bei diversen Investitionen ge­hol­fen haben, allerlei notwendige Be­will­li­gun­gen zu bekommen. Er sei als Ver­mitt­ler bei der Kontaktherstellung tätig gewesen. Seines Wissens habe L. jedoch im Zusammenhang mit dem Projekt "Sie­kier­kow­ski Brücke" keine Leistungen er­bracht. Bei den von D. SA an O. BV über­wie­se­nen Beträgen (USD 312'092.03 und EUR 312'208.20) handle es sich um Zah­lungen für die durch O. BV er­brach­ten erwähnten Leistungen. Es sei ihm nicht be­kannt, dass O. BV diese Gelder wei­ter­lei­ten sollte bzw. dass diese bei L. landeten. Zu S. und Q. Ltd. befragt, gab KK. an, er kenne diese nicht. Es sei ihm nicht bekannt, dass diese Person oder diese Firma Lobbyarbeit ir­gend­wel­cher Art zugunsten von D. SA betrieben hätten. Im Weiteren gab KK. an, soweit er wisse seien seitens D. SA nie Gelder zur Finanzierung der po­li­ti­schen Parteien oder als Bestechungsgeld für Beamte ver­wen­det worden (cl. 8 pag. 12.17.30 ff.).

c) Der in Polen rechtshilfeweise als Zeuge einvernommene S. bestreitet, etwas mit dem Projekt "Siekierkowski Brücke", der Firma Q. Ltd. oder dem Konto dieser Firma zu tun zu haben. Er habe nie Aufträge betreffend dieses Kontos erteilt und habe nie Geldbeträge von diesem Konto bekommen. Auf Vorhalt der schriftlichen Anweisungen mit seinem Namen betreffend die in den Anklagepunkten 1.1.2.9 bis …11 thematisierten Auszahlungen gab S. an, die Unterschrift auf dem Do­ku­ment sehe wie die seine aus. Ein solches Do­ku­ment habe er jedoch nie un­ter­schrie­ben. Er habe allerdings irgenwann dem Beschuldigten blanko un­ter­schrie­be­ne Blätter gegeben, da dieser ihm die Eröff­nung eines Bankkontos in der Schweiz versprochen habe. Er habe jedoch nie erfahren, ob das Konto tat­säch­lich eröffnet worden sei (cl. 8 pag. 12.18.20).

d) Nach Aussagen von E. soll er beim Projekt "Siekierkowski Brücke" keine Rolle gespielt haben. Die Ausschreibungsprozedur sei von einer Gruppe von Personen aus der Stadtverwaltung durchgeführt worden. Er sei als Stadtpräsident nur über die Ergebnisse der Ausschreibung und die Durchführung des Projekts informiert worden. Ihm sei nichts bekannt über irgendeine Lobbyarbeit im Zusammenhang mit diesem Projekt. Er wisse nichts darüber, ob L. an der Vorbereitung und der Erfüllung dieses Projekts in irgendeiner Weise beteiligt war. Er habe keine Ahnung, wer S. sei (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.).

e) Aus den Rechtshilfeunterlagen aus Polen geht hervor, dass die dort geführte Strafuntersuchung wegen Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit der Vergabe des Bauauftrags bezüglich der Siekierkowski Brücke an D. SA durch die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau 2008 eingestellt wurde (cl. 91 pag. 91.292.191).

4.5.7.3 Projekt "Trams"

a) Gemäss Aussagen von L. soll er im Projekt "Trams" keine Tätigkeit ausgeübt haben. Das diesbezügliche CA (zwischen B. und O. BV) sei fiktiv und eine interne Budget Angelegenheit von B. gewesen. Der Hintergrund sei, dass B. für einzelne Projekte finanzielle Mittel vorgesehen habe und wenn die Mittel bei einigen Projekten ausgegangen seien, man bei ihnen interne Verschiebungen habe vornehmen müssen. Beim Projekt "Metro" seien die Mittel ausgegangen und deswegen sei ein Vertrag für den Kauf von Tramwagen angefertigt worden. Zum (in Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift beschriebenen) Geldfluss von B. über die Konten von O. BV und Q. Ltd. auf sein Konto bei der Bank I. befragt, führte L. aus, das sei ein Teil des Geldes gewesen, das ihm B. aus dem CA zum Projekt Metro geschuldet habe. Dieses Geld habe nichts mit dem Projekt "Trams" zu tun (cl. 12 pag. 13.4.49).

b) E. bestreitet, wie gezeigt (E. 4.5.7.1d), je Gelder von L. erhalten oder etwas mit irgendwelchen "Consultants" von B. zu tun gehabt zu haben.

c) Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der schweizerischen B.-Gesellschaft wurde ein handgeschriebenes Fax von DD. an LL. (Verantwortlicher der Abteilung Complance von B. Schweiz) vom 23. August 2001 aufgefunden (cl. 23 pag. B07.000.01.278). Der wesentliche Inhalt dieses Schreibens lässt sich wie folgt wiedergeben:

tram X. SS. original channel revised channel new cost ?

(delivered) (coming)

90 ME 80 ME

RR. 1% 1% TT. CC. x 1.2 ?

(K.) 1.1% 1.8% O.? Swiss? ? x 1.25 ?

(OO.) 2.5% 1.8% NN. NN. same

Aufgrund der Aussagen von DD. (cl. 7 pag. 12.7.7 f.) und der übrigen Aktenlage lässt sich dieses Dokument wie folgt entschlüsseln: Die Bezeichnung "tram X." bezieht sich auf das Projekt "Trams", die Lieferung von 62 Trams vom Typ X. Mit "SS." ist ein anderes, vorliegend nicht interessierendes Projekt von B. gemeint. "CC.", "O." und "NN." entsprechen den drei Beraterverträgen, die B. 2001 im Zusammenhang mit dem Projekt "Trams" mit den Gesellschaften MM. Ltd. (kontrolliert von CC.), O. BV und NN. Ltd. abschloss. Die in der zweiten Kolonne aufgeführten Zahlen entsprechen jeweils der Höhe der in diesen Verträgen vereinbarten Provisionen. "K." und "OO." sind Abkürzungen für die politischen Par­teien K. und OO., die in der vorliegend relevanten Zeit das Stadtparlament und die Stadtregierung von Warschau dominierten. So stellte insbesondere die K. mit E. den Stadtpräsidenten und das OO. mit PP. den für das Ressort In­fra­struk­tur und Verkehr zuständigen Vizepräsidenten (cl. 8 pag. 12.23.18; cl. 12 pag. 13.5.47 ff.). DD. interpretierte diese Aufstellung dahingehend, dass die hinter O. BV stehende Person der Partei K. und jene hinter NN. Ltd. der Partei OO. na­he gestanden haben sollen. Zu "RR." konnte DD. keine Angaben machen. Eine mö­gli­che Interpretation dazu ist, dass es sich dabei um Anfangsbuschtaben der Na­men RR.1 und RR.2, den Direktoren der Strassenbahnen Warschau han­delt. Nach einer anderen Lesart, könnten damit RR.3 und RR.4 gemeint sein, deren Partei QQ. in der fraglichen Zeit die drittstärkste Kraft im Warschauer Par­la­ment gewesen sein soll (cl. 91 pag. 91.925.38 f.).

4.5.8 Die dargestellten Untersuchungsergebnisse weisen darauf hin, dass B. und D. SA L. die in der Anklageschrift thematisierten Beträge zwecks Bestechung von Entscheidträgern bezüglich der erwähnten Infrastrukturprojekte in Warschau zukommen liessen. Sie erbringen jedoch keinen rechtsgenügenden Nachweis dafür, dass die betreffenden Amtsträger die Verfügungsgewalt über diese Gelder bereits mit den Überweisungen seitens B. und D. SA an J. Ltd. resp. O. BV erlangten bzw. daran wirtschaftlich berechtigt waren, als der Beschuldigte die inkriminierten Transaktionen ausführte. Das vorhandene Beweismaterial kann auch dahingehend interpretiert werden, dass B. resp. D. SA die Dienste von L. in Anspruch nahmen, weil er ihnen aufgrund seiner Verbindungen in der Politik dabei behilflich sein konnte, Kontakte mit den Entscheidträgern in den betreffenden Projekten herzustellen und diese mit Bestechungszahlungen zu bedienen. Nach dieser Betrachtungsweise trat L. als Tatbeteiligter auf Seiten der Bestecher (B., D. SA) auf und nicht als ein auf Anweisung der Bestochenen handelnder "Strohmann". Von diesem Ansatz gehen im Übrigen auch die polnischen Strafverfolgungsbehörden aus; L. wird im erwähnten Verfahren (E. 4.5.7.1a) wegen Verdachts auf Gewährung eines Vermögensvorteils an eine ein öffentliches Amt ausübenden Person gemäss Art. 229 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches verfolgt (cl. 91 pag. 91.510.6). Diese Norm entspricht dem schweizerischen Tatbestand der aktiven Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Geht man davon aus, dass L. als Bestecher, sei es als Mittäter oder als Gehilfe, handelte, so lag die Verfügungsgewalt über die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten bei L., allenfalls bei B. bzw. D. SA. Bei diesem Szenario fand der Übergang der Verfügungsgewalt über die fraglichen Vermögenswerte an bestochene Amtsträger, wenn überhaupt, erst im Anschluss an die vom Beschuldigten organisierten Bargeldbezüge statt.

Sofern sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für die "Strohmann"-Theorie ergeben (Aussage des Beschuldigten betreffend die Unterredung mit H., Passkopie von E. [E. 4.5.7.1e und g]), beziehen sie sich auf die Person von E. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Das CA zwischen B. SA und J. Ltd. wurde am 20. November 1998 abgeschlossen. E. trat indes erst Ende März 1999 das Amt des Stadtpräsidenten von Warschau an. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des CA ein anderes für die Vergabe des Beschaffungsauftrags relevantes Amt bekleidete, ergibt sich aus den Akten nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass L. von Beginn seiner angeblichen Beratertätigkeit für B. an als "Strohmann" von E. agierte. Es bestehen auch keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass er zunächst für andere Hintermänner tätig war. Wenn aber L. nicht von Anfang an als "Strohmann" für Amtsträger handelte, so ist es unwahrscheinlich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zu einem solchen wurde. Ein weiterer Umstand, der gegen die Hypothese, L. habe Bestechungsgelder als "Strohmann" von E. erhalten, spricht, ist folgender: Das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe des Beschaffungsauftrags wurde am 9. April 1998 durchgeführt. Der Vertrag zwischen der polnischen B.-Gesellschaft, die den Zuschlag erhielt, und dem Auftraggeber Metro Warszawskie über die Lieferung von 108 Wagen wurde am 22. Juli 1998 unterschrieben (cl. 91 pag. 91.510.9 f.). E. konnte folglich nach der gegebenen Beweislage bei der Auftragsvergabe keine Rolle spielen. Die Bundesanwaltschaft behauptet diesbezüglich, die Bestechungsgelder seien (auch) zur Sicherung der reibungslosen Durchführung des Projekts ausbezahlt worden. Es ist aber unklar, inwiefern E. durch eine pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Amtshandlung die Durchführung des bereits vergebenen Beschaffungsauftrags in irgend einer Art und Weise beeinflussen konnte. Zwar sind nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in Bezug auf eine Amtshandlung im Sinne der Bestechungstatbestände keine hohen Beweisanforderungen zu stellen. Das infrage stehende Verhalten des Amtsträgers muss aber zumindest seinem sachlichen Gehalt nach in groben Zügen bestimmbar sein (vgl. BGE 118 IV 309 E. 2a; 126 IV 141 E. 2a; Pieth, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 322ter N 47; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 611). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bundesanwaltschaft verwies diesbezüglich im Plädoyer auf die Aussagen von DD., welche nach ihrer Auffassung verständlich machen sollen, welchem Zweck die Zahlungen an E. dienen sollten. Aus diesen Aussagen geht indes lediglich hervor, dass sich um die Jahrtausendwende die Machtverhältnisse in der Warschauer Stadtregierung änderten und sich B. nun bei der neuen Regierung um die Förderung seiner Geschäftstätigkeit bemühen musste ("il a fallu contacter la nouvelle équipe [municipale], recommencer le travail de promotion de B.") (cl. 7 pag. 12.7.8). Diese Aussagen erlauben keinerlei Rückschlüsse darauf, welche Gegenleistung von E. im bereits laufenden Projekt "Metro" mit Bestechungsgeld erkauft werden konnte. Ohne eine hinreichend bestimmbare Amtshandlung von E. lässt sich auch der Nachweis einer Bestechungshandlung zugunsten desselben nicht erbringen.

4.5.9 Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, dass die Vermögenswerte, mit denen der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen vornahm, aus der Bestechung der Amtsträger stammten. Wenn überhaupt, sprechen die Untersuchungsergebnisse dafür, dass die fraglichen Vermögenswerte bzw. ein Teil davon für eine Bestechung bestimmt waren, mithin instumenta sceleris darstellten.

Damit fehlt es bei allen zur Diskussion stehenden Handlungen an einem tauglichen Geldwäschereiobjekt. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB ist folglich nicht erfüllt.

4.5.10 In subjektiver Hinsicht bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln annahm, dass die Vermögenswerte aus der Bestechung herrührten. Vielmehr ist insbesondere aufgrund der Aussagen von HH. davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, die betreffenden Vermögenswerte seien für Bestechung bestimmt. Somit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt.

4.6 Die vom Gericht vorbehaltene Würdigung der angeklagten Handlungen unter dem Gesichtspunkt der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB resp. Gehilfenschaft dazu ergibt Folgendes:

4.6.1 Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, wem konkret Vermögenswerte, mit denen der Beschuldigte die inkriminierten Transaktionen ausführte, angeboten, versprochen oder gewährt worden sein sollen. Der Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger ist somit objektiv nicht erstellt.

4.6.2 Sofern in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte mit Bestechungsvorsatz handelte, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte führte die inkriminierten Transaktionen auf Geheiss von L. bzw. anderen an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen aus. Er handelte mithin in untergeordneter Stellung im Verhältnis zu diesen Personen. Sein Handeln kann höchstens als versuchte Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger qualifiziert werden. Eine solche Tat ist straflos (BGE 130 IV 131 E. 2.4).

4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in den AP 1.1.1.6 bis …8, 1.1.2.1 bis …11 und 1.1.3.1 bis …7 freizusprechen.

5. Urkundenfälschung

5.1 Unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Be­schul­digten vor, im Rahmen der Abwicklung der unter Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen mehrfach erhebliche Tatsachen un­rich­tig beurkundet zu haben.

5.1.1 Unter AP 1.2.1.1, …2 und …2.1 werden dem Beschuldigten folgende gleichgelagerte Sachverhalte vorgeworfen:

Die in den Jahren 1998 und 1999 vom Beschuldigten ausgefüllten und von L. unterschriebenen Formulare A zur Beziehung lautend auf J. Ltd. bei der Bank C. hätten L. als an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person aus­ge­wiesen.

Das am 17. Juni 1999 vom Beschuldigten ausgefüllte und von S. unterschriebene Formular A zur Beziehung "2" habe S. als an den Vermögenswerten wirt­schaft­lich berechtigte Person ausgewiesen.

Das am 4. Oktober 1999 von R. ausgefüllte und unterschriebene Formular A zur Beziehung lautend auf Q. Ltd. habe S. als an den Vermögenswerten wirt­schaft­lich berechtigte Person ausgewiesen.

Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass an den Geldern, die über diese Kon­ten geflossen seien, polnische Funktionäre, namentlich E., die tatsächlich wirt­schaft­lich Berechtigten gewesen seien, habe er bis zur Saldierung der Konten im Februar 2001 ("2") resp. Ausgust 2002 (Q. Ltd.) bzw. bis zu seinem Weggang von der Bank C. im Sommer 2002 keine entsprechende Anpassung des je­wei­li­gen Formulars A vorgenommen.

5.1.2 Die übrigen Vorwürfe (AP 1.2.1.3 bis….5, …2.2 bis …4) gehen dahin, dass der Beschuldigte im Rahmen der Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Art. 7
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1    Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
1bis    Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43
2    Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
3    Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
GwG bei den in den AP 1.1.1.3, …7, ...8, ...2.9 bis …11) thematisieten Bar­be­zü­gen den Empfang des Bargeldes durch F. resp. T. jeweils mit seinem Kürzel auf dem Auszahlungsbeleg bestätigt habe, obwohl er gewusst habe, dass die be­treff­en­de Person nur vorgeschoben worden sei, um den tatsächlichen Empfänger nicht offenzulegen.

5.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der Falsch­be­ur­kun­dung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un­recht­mäs­si­gen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be­ur­kun­det oder beurkunden lässt.

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.

5.3

5.3.1 In den AP 1.2.1.1, …2 und …2.1 wird dem Beschuldigten jeweils die Un­ter­las­sung der Vornahme von erforderlichen Anpassungen im Formular A zur Last ge­legt. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB, wozu auch die Falsch­be­ur­kun­dung gehört, kann indes nur durch aktives Tun, nicht durch Unterlassung be­gangen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.1).

Abgesehen davon ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass L. und S. nicht die wirt­schaft­li­chen Berechtigten an den fraglichen Konten waren. In Bezug auf das Konto von J. Ltd. ergibt sich dies aus den Ausführungen in E. 4.5.8. Was die beiden an­de­ren zur Diskussion stehenden Konten anbelangt, so bleibt unklar, ob und gegebenenfalls welche Rolle S. bei den Transaktionen, die über diese Konten abgewickelt wurden, gespielt hat. Insbesondere ist der Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen zu den mit seiner Unterschrift versehenen Zah­lungs­an­wei­sungen betreffend diese Konten, wonach er dem Beschuldigten blanko un­ter­schrie­be­ne Blätter zwecks Kontoeröffnung in der Schweiz übergegeben haben soll (E. 4.5.7.2c), zweifelhaft. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass S. den pol­ni­schen Strafbehörden die Existenz der von ihm kontrollierten Konten in der Schweiz aus steuerlichen Gründen nicht offenlegen wollte.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den AP 1.2.1.1, …2 und …2.1 freizusprechen.

5.3.2 Die unter AP 1.2.1.3 vorgeworfene Tat soll am 17. Februar 2000 begangen worden sein. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung massgebliche absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) ist diesbezüglich bereits abgelaufen. Zwischen der vorliegenden und der nachfolgenden angeklagten Tat (AP 1.2.1.4) liegen über 9 Monate. Angesichts dieses Zeitraums fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (vgl. E. 4.4.4). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt ebenfalls nicht vor, da Urkundenfälschung weder begrifflich noch faktisch noch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Demnach ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt zufolge Verjährungseintritts einzustellen (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

5.3.3 Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (AP 1.2.1.4,…5, ...2.2 bis …4) ergibt sich Folgendes: Mit den fraglichen Quittungen wurde lediglich die Auszahlung der entsprechenden Beträge an F. resp. T. bestätigt. In der Anklageschrift wird nicht behauptet, dass F. und T. bei den fraglichen Barbezügen die Gelder nicht phy­sisch entgegengenommen haben sollen. Eine solche Annahme würde auch durch die Akten nicht gestützt. So geht aus den Aussagen des Beschuldigten zu den Barbezügen mit Beteiligung von F. hervor, dass F. jeweils das Geld ent­ge­gen­ge­nom­men habe. Das Geld sei nicht vom Beschuldigten, sondern vom Kas­sie­rer aufgrund der entsprechenden Vollmacht ausbezahlt worden. F. habe sich dabei ausweisen müssen (cl. 91 pag. 91.930.5). Diese Darstellung ist glaub­wür­dig und wird auch von F. nicht widersprochen (cl. 11 pag. 13.2.5 ff.). Zum Bar­be­zug mit Beteiligung von T. wurde der Beschuldigte nicht befragt. Die vor­ste­hen­den Aussagen dürften indes mutatis mutandis auch für diesen Barbezug gelten. Dass F. und T. die Gelder jeweils im Anschluss an die Auszahlung dem Be­schul­dig­ten weitergereicht haben, wovon aufgrund der vorhandenen Beweislage aus­zu­ge­hen ist, ist unerheblich, sagen doch die fraglichen Quittungen nichts über die weitere Verwendung der ausbezahlten Beträge aus. Nach dem Gesagten ent­hal­ten diese Belege keine schriftliche Lüge. Die angeklagten Sachverhalte er­füllen somit den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Der Beschuldigte ist folg­lich auch in diesen Anklagepunkten freizusprechen.

6. Beschlagnahme

6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

6.2 Vorliegend ist über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser beim Be­schul­dig­ten beschlagnahmter Unterlagen (vgl. im Einzelnen cl. 4 pag. 8.103.4 ff.) zu befinden.

Die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend die Herausgabe der Originaldokumente an den Beschuldigten (cl. 91 pag. 91.920.7). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB sind diesbezüglich unbestrittenermassen nicht erfüllt. Entsprechend sind die beschlagnahmten Ori­gi­nal­do­ku­men­te nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herausgegeben.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

Das BStKR findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3).

7.2

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 32.518.30 geltend (cl. 91 pag. 91.925.65). Aus dem bei den Akten liegenden Kostenverzeichnis ergibt sich, dass es sich dabei ausschliesslisch um Auslagen handelt (cl. 90.1 pag. 24.0.1 f.). Der Kostenantrag der Bundesanwaltschaft enthält mithin die Gebühren für das Vorverfahren nicht. Diese werden vom Gericht in Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR ermessensweise mit Fr. 10'000.-- festgesetzt.

7.2.2 Die geltend gemachten Auslagen umfassen u.a. die von der Bundesanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 14'799.10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gelten zwar als Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (vgl. E. 9.3). Der fragliche Betrag kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Die übrigen geltend gemachten Auslagen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Die zu berücksichtigenden Auslagen der Bundesanwaltschaft betragen somit Fr. 17'719.--.

7.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht im Weiteren eine Gebühr von Fr. 2'000.-- für die Hauptverhandlung geltend (cl. 91 pag. 91.925.65). Das BStKR sieht keine separate Gebühr der Anklagebehörde für das Gerichtsverfahren vor. Der dem Staat in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand wird durch die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren i.S.v. Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR abgegolten. Diese wird vorliegend mit Fr. 5’000.-- festgesetzt.

Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

7.2.4 Die gerichtlichen Auslagen betragen Fr. 1'859.10, bestehend aus Übersetzungskosten von Fr. 1'759.10 betr. die rechtshilfeweise erhobenen Akten aus Polen (cl. 91 pag. 91.292.196) sowie einer Pauschale von Fr. 100.-- für Post-, Tele- fon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO.

7.3

7.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.).

7.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Kompensationsgeschäfte der Umgehung der in Polen bis zum 10. Oktober 2002 geltenden Regeln zur Einschränkung der Geldanlage durch polnische Bürger im Ausland dienten (vgl. E. 4.5.1; cl. 61 pag. B07.202.01.5 f.). Damit hat der Beschuldigte gegen das Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht gemäss Art. 7
SR 120.72 Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
VSB Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland - 1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a-d.
1    Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a-d.
2    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten.
VSB verstossen, zu dessen Einhaltung er als Angestellter der Bank C. arbeitsvertragsrechtlich verpflichtet war. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mögliche Straftat (Geldwäscherei) geschaffen und damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO sind demnach erfüllt.

7.3.3 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesanwaltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. J), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demnach total Fr. 32'078.10.

8. Entschädigung der beschuldigten Person

8.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO).

8.2 Wie bereits dargelegt (E. 7.3.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung.

9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

9.2 Rechtsanwalt Valentin Landmann – von der Bundesanwaltschaft am 17. Februar 2011 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (cl. 13 pag. 16.1.137 f.) – macht in seinen Kostennoten vom 12. Juli 2012 resp. 1. Juni 2015 (cl. 90.1 pag. 24.0.79 ff.; cl. 91 pag. 91.925.130 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 158.8 Stunden, die Hauptverhandlung und die Rückreise von Bellinzona nach Zürich nicht inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Kostennote vom 12. Juli 2012) resp. Fr. 230.-- (Kostennote vom 1. Juni 2015) sowie Auslagen von 1'354.40 geltend, was insgesamt angemessen ist. Der notwendige Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Rückreise beträgt 13.6 Stunden und wird mit Fr. 230.-- pro Stunde vergütet. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 42'120.20 (inkl. MwSt), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist, wobei die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 14'799.10 (cl. 90.1 pag. 24.0.79 ff.) in Abzug zu bringen ist.

9.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

Der Beschuldigte ist, wie dargelegt (E. 7.3), zu Verfahrenskosten verurteilt worden. Er hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in den Anklagepunkten 1.1.1.1–1.1.1.5 (qualifizierte Geldwäscherei) und 1.2.1.3 (Urkundenfälschung) eingestellt.

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. Die beschlagnahmten Originaldokumente werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herausgegeben.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 10'000.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 17'719.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und den Auslagen des Gerichts von Fr. 1'859.10 werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

5. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

6. Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 42'120.20 (inkl. MwSt), unter Einbezug der im Vorverfahren ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 14'799.10, durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Valentin Landmann (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Versand: 28. September 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2014.33
Date : 03. Juni 2015
Published : 09. November 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, evtl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  5  6  7  11  12  13
BV: 29  32
EMRK: 6
GwG: 7
OR: 957
StBOG: 36  37
StGB: 2  10  25  69  110  251  305bis  305ter  322septies  322ter  389
StPO: 9  19  82  135  267  325  329  344  350  396  422  426  429  430
VSB: 3  7
BGE-register
109-IV-84 • 111-IV-144 • 114-IV-164 • 115-IV-97 • 117-IV-408 • 118-IV-309 • 120-IV-323 • 124-IV-274 • 125-IV-139 • 126-I-19 • 126-IV-141 • 126-IV-255 • 126-IV-5 • 129-IV-130 • 129-IV-322 • 130-IV-131 • 131-IV-125 • 131-IV-83 • 132-IV-12 • 132-IV-49 • 133-IV-235 • 133-IV-256
Weitere Urteile ab 2000
1B_180/2012 • 1B_21/2012 • 6B_209/2010 • 6B_711/2012 • 6B_794/2007 • 6B_827/2010 • 6B_844/2011 • 6P.23/2000
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