Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 247/2010

Urteil vom 3. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung im Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand X.________ mit Entscheid vom 8. März 2007 zweitinstanzlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der Entführung sprach das Obergericht X.________ frei.

B.
Die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 17. März 2008 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 430/2007).

C.
Mit Entscheid vom 4. September 2008 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ vom Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung frei. Ein von ihm gestelltes Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung wies es mit Beschluss vom 1. Februar 2010 zweitinstanzlich ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und der Kanton Thurgau sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 280'588.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2004 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2004 zuzusprechen.

E.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach § 65 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 über die Strafrechtspflege (StPO; RB 312.1) kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung und bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er infolge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten hat (Abs. 1). Keinen solchen Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (Abs. 2).

1.2 Die Forderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung haben insoweit einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden und dem daraus entstandenen Schaden bzw. der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich um Haftungsansprüche gegen den Kanton Thurgau, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Sie unterliegen daher grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG. Für deren Behandlung ist die strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
und Art. 33
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 33 Erste zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Schuldrecht;
b  Versicherungsvertrag;
c  ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen);
d  medizinische Staatshaftung;
e  privates Wettbewerbsrecht;
f  Immaterialgüterrecht;
g  nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
h  Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BGG in den Rechtsgebieten nach den Buchstaben a-g;
i  provisorische und definitive Rechtsöffnungen.
2    Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).39
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46 mit Hinweisen).

1.3 Nach dem Gesagten steht für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), der hier erreicht ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wurde im Oktober 2003 durch das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Bewilligung erteilt, als Leiter des Kleinheims "Haus D.________" in B.________ Pflegekinder zu betreuen. Am 31. Oktober 2004 beförderte er trotz heftiger Gegenwehr A.________, welche für rund zwei Wochen in das von ihm geleitete Heim eingewiesen worden war, in sein Auto, um sie von B.________ nach C.________ zu fahren. Während seine Ehefrau das Fahrzeug steuerte, hielt er A.________ mit Gewalt auf dem Rücksitz fest. Im Laufe der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ zog sich diese - mutmasslich verursacht durch den Sicherheitsgurt - insbesondere eine grosse Hautschürfung an der Halsbasis zu. Von A.________ ging zum damaligen Zeitpunkt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus. Die Verlegung nach C.________ hatte der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Beistand von A.________ abgesprochen. Zuständig zur Abänderung der rechtskräftigen Heimeinweisung bzw. zur Anordnung der Umplatzierung wäre jedoch der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz von A.________ respektive allenfalls die Sozialvorsteherin oder der Sozialvorsteher gewesen. Der Beschwerdeführer unterlag diesbezüglich einem
Irrtum (Urteil 6B 430/2007 vom 17. März 2008 E. 2, 3 und 5).

Nach erfolgter Rückweisung an die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) mit Entscheid vom 4. September 2008 vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung freigesprochen.

2.1 Die Vorinstanz erwägt betreffend die beantragte Entschädigung, die gegenüber A.________ angewendete Gewalt sei unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als Widerhandlung gegen die Persönlichkeitsrechte zu werten. Die Art und Weise sowie die Dauer der unrechtmässigen Einwirkung müssten als ausgesprochen verwerflich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe die Eröffnung der Strafuntersuchung und die Anordnung der Untersuchungshaft selbst verschuldet, weshalb ihm jeglicher Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung abgehe (angefochtener Entscheid S. 3 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie (sinngemäss) einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Er bringt vor, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern er in strafrechtlicher Hinsicht qualifiziert schuldhaft gehandelt haben soll. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig geprüft, hätte sie nicht zum Schluss kommen dürfen, dass seine Handlungen ausgesprochen verwerflich gewesen seien. Die Vorinstanz habe nicht begründet, durch welche Handlungen A.________ in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Er habe keine übermässige Gewalt angewendet. Willkürlich sei auch, wenn die Vorinstanz erkennen lasse, dass eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten hätte erfolgen müssen. Er habe keinerlei Handlungen vorgenommen, welche die Einleitung einer Strafuntersuchung oder die Anordnung von Untersuchungshaft während sieben Tagen gerechtfertigt hätten (Beschwerde S. 7 ff.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Angeschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen). Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf
einer strafrechtlichen Schuld enthält (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f. mit Hinweis).
2.3.2 Die Begründung des angefochtenen Beschlusses verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor und während der Fahrt von B.________ nach C.________ allein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte von A.________. Sie weist zwar darauf hin, dass Tätlichkeiten im Raum gestanden hätten, ohne jedoch dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe sich ein strafbares Verhalten zu Schulden kommen lassen. Vielmehr legt die Vorinstanz ihm zur Last, den Verdacht strafbarer Handlungen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise geschaffen respektive Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung und Anordnung von Untersuchungshaft gegeben zu haben. Auch wirft sie ihm vor, gegen die kantonalen Richtlinien des Departements für Finanzen und Soziales betreffend Zwangsmassnahmen verstossen zu haben. Mithin liegt im Ergebnis keine strafrechtliche Missbilligung vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Formulierungen wie "nach Lage der Akten wäre der Betroffene [...] verurteilt worden" oder "war auch mit bei weitem überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen" als blosse Schuldprognosen und
nicht als Schuldfeststellungen qualifiziert und eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint (vgl. Wolfgang Peukert, in: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 272 ff. zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Deshalb hält die vorinstanzliche Begründung im Lichte der erwähnten Rechtsprechung vor der Unschuldsvermutung stand.
2.4
2.4.1 Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch sein Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insofern steht nicht mehr der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Frage, welche den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Diese Grundsätze gelten über die Auferlegung von Kosten hinaus auch für die Frage der Verweigerung einer Entschädigung (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
2.4.2 Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, A.________ trotz Gegenwehr in sein Auto verbracht und nach C.________ gefahren zu haben. Während der Fahrt habe er sie wiederholt mit Gewalt am Verlassen des Fahrzeugs hindern müssen (Beschwerde S. 5 f.). Darüber hinaus ist der Sachverhalt massgebend, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. März 2007 festgestellt hat und der dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. März 2008 zu Grunde liegt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen). Danach wurde A.________ vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (welche Erstere an den Haaren packte) in das Fahrzeug befördert. Im Laufe der rund einstündigen Fahrt zog sich A.________ verschiedene Verletzungen, insbesondere eine grosse Hautschürfung an der Halsbasis, zu. Der vermeintlich zuständige Beistand gab seine Zustimmung zum Transport von B.________ nach C.________. Darüber, dass sich A.________ in der Folge gegen die Verlegung wehrte, wurde er nicht orientiert. Zwangsmassnahmen hatte er nicht angeordnet, und von A.________ ging im fraglichen Zeitpunkt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus (Urteil 6B 430/2007 vom 17. März 2008 E. 2 bis 4).
2.4.3 Die Vorinstanz schätzt die gegenüber A.________ angewendete Gewalt als Verletzung der Persönlichkeitsrechte ein. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Grundsatz "neminem laedere" ist ein allgemeines Rechtsprinzip und findet u.a. in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB eine Konkretisierung. Die Bestimmungen von Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB räumen allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Eine Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehören ein physischer, psychischer und sozialer Schutzbereich (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 16 ff. zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt.

Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid zum Ergebnis, dass das persönlichkeitsverletzende Verhalten des Beschwerdeführers als ausgesprochen verwerflich zu qualifizieren sei, weshalb ein anspruchsausschliessender Grund im Sinne von § 65 Abs. 2 StPO/TG vorliege (angefochtener Beschluss S. 4 f.).
2.4.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei willkürlich, allein auf die Vorfälle während der Fahrt von B.________ nach C.________ abzustellen, ohne die "gesamten Umstände insbesondere auch in den Tagen vor dem Ereignis bzw. in den Stunden vor dem Ereignis angemessen" zu berücksichtigen (Beschwerde S. 12). Dieses nicht genügend substanziierte Vorbringen genügt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht und vermag keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz lege nicht dar, welche Handlungen als persönlichkeitsverletzend eingestuft würden (Beschwerde S. 12 f.), ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ihre früheren Feststellungen im Urteil vom 8. März 2007, was entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Entsprechendes gilt auch für seine Behauptung, die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern seine Handlungen als ausgesprochen verwerflich gälten (Beschwerde S. 15; vgl. angefochtenen Beschluss S. 5). Seine Argumentation, wonach er die Fahrzeugtüre auf der fraglichen Fahrt nicht abgeschlossen und deshalb keine übermässige Gewalt angewendet habe, ist nicht nachvollziehbar. Unter
Willkürgesichtspunkten kann offenbleiben, wie es sich betreffend die körperlichen Einwirkungen auf A.________ mit einem indirekten Verbotsirrtum respektive mit einer gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung verhält (vgl. erstinstanzlicher Entscheid S. 14 f.). Dass der Beschwerdeführer die von ihm angewendete Gewalt mit der Zustimmung des Beistands ausgeübt hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das kantonale Recht (§ 65 Abs. 2 StPO/TG) willkürlich angewendet und dadurch das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt haben soll. Ebenso wenig zeigt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Beschwerde S. 11). Die Vorinstanz war nicht gehalten, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Weshalb die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (frühere Schwierigkeiten zwischen ihm und A.________ sowie deren behaupteter Hang zu Übertreibungen) relevant sein sollten, zeigt er nicht auf, und solches ist auch nicht erkennbar. Deshalb konnte die Vorinstanz sie in ihren Erwägungen ausklammern, ohne die Begründungspflicht und den Anspruch auf Begründung zu verletzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen).
2.4.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach A.________, indem sie gegen ihren Willen und gewaltsam von B.________ nach C.________ verbracht wurde, durch den Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB verletzt wurde, der Beschwerdeführer unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtlich gehandelt und demnach die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten im Sinne von § 65 Abs. 2 StPO/TG adäquat kausal verursacht hat, hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand. Die Vorinstanz kann, ohne in Willkür zu verfallen, dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung respektive Genugtuung verweigern.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_247/2010
Date : 03. Juni 2010
Published : 21. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Entschädigung im Strafverfahren


Legislation register
BGG: 66  82  85  106
BGerR: 30  33
BV: 9  32
EMRK: 6
OR: 41
StGB: 21
ZGB: 28
BGE-register
116-IA-162 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 135-III-334 • 135-III-670 • 135-IV-43 • 135-V-2
Weitere Urteile ab 2000
6B_247/2010 • 6B_430/2007
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