Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 161/2008/don

Urteil vom 3. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) verlangte am 4. September 2006 in der gegen X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ beim Richteramt B.________ die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 297'921.90 nebst Zins. Mit Urteil vom 19. Dezember 2006 schützte der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch im beantragten Umfang.
A.b Am 23. Februar 2007 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn den vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rekurs insofern gut, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben sei, sich in einer Duplik zur Replik zu äussern. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, erteilte der Gerichtspräsident mit Urteil vom 4. September 2007 erneut die definitive Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang.
A.c Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht erhobene Rekurs hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde am 6. Februar 2008 abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil und der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. September 2007 seien vollumfänglich aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um einen solchen Entscheid.

1.2 Der für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorausgesetzte Streitwert von mindestens 30'000 Franken wird bei weitem überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), so dass auf die Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG angefochten wird, grundsätzlich einzutreten ist.

1.3 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) wie auch im Rahmen von Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG von ausländischem Recht gerügt werden, es sei denn, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, wogegen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Damit sind die Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 III 399 E. 1.5). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, ist diese entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
OG (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) zu begründen (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Lugano-Übereinkommens betreffend die Anerkennung des Säumnisurteils durch die kantonalen Richter.

2.1 Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens sind nach der Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
LugÜ (SR 0.275.11) insbesondere die Ansprüche aus dem Personen-, Familien- und Erbrecht ausgenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den betreffenden Gebieten unter den Staaten Westeuropas immer noch ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen Heimat- und Wohnsitzprinzip besteht (Botschaft zum Lugano-Übereinkommen, BBl 1990 II 284; Volken, Der sachliche Anwendungsbereich, in: Das Lugano-Übereinkommen von 1988, Studientagung zum internationalen Recht, Freiburg 1991, S. 65; derselbe, Entstehungsgeschichte und Regelungsbereich, in: Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 48 f.). Zum Familienrecht gehören nicht nur die Scheidungsklage als Statusprozess und die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern auch alle Kinderbelange und die Wirkungen der Ehe einschliesslich der Regelung des Getrenntlebens sowie Auseinandersetzungen um Wohnung und Hausrat (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München 2003, N. 15 und 16 zu Art. 1 EuGVO; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N. 10 zu Art. 1 EuGVÜ und LugÜ; Geimer, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ex parte-Unterhaltsentscheidungen aus
EuGVÜ-Vertragsstaaten, in: IPRax 1992, S. 6). Einzig auf Unterhaltsklagen findet das Lugano-Übereinkommen im Bereich des Familienrechts Anwendung (Art. 5 Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
LugÜ; BGE 119 II 167 E. 4b S. 172 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 41b vor Art. 159 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
. ZGB). Hat der eine Ehegatte an den anderen eine Geldleistung zu erbringen, muss deshalb ihr Zweck ermittelt werden; ist die Leistung dazu bestimmt, den Unterhalt des anderen Ehegatten zu sichern, richtet sich die Vollstreckung im internationalen Verhältnis nach dem Lugano-Übereinkommen, während das nationale IPRG zum Tragen kommt, wenn sie die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten betrifft (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt am Main 2005, N. 24 ff. zu Art. 1 EuGVO und LugÜ).
Im vorliegenden Fall sollen die Ansprüche aus dem Urteil des Tribunal de Grande Instance in Draguignan vom 15. Mai 2001 vollstreckt werden. In diesem Urteil werden Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens bestimmt. Bei dieser Sachlage können die nach LugÜ möglichen Einwendungen gegen die Vollstreckung vorgebracht werden.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei zur Verhandlung vom 15. Mai 2001, welche in das Urteil vom gleichen Tag mündete, nicht gehörig vorgeladen worden bzw. es fehle der Nachweis, dass ihm das das Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Art. 27 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
bzw. Art. 46 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ).
Gemäss Art. 46 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Tatsächlich fehlt eine entsprechende Verfügung mit Empfangsbestätigung. Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ vorliegt. Danach kann sich das Gericht (des Vollstreckungsstaates) namentlich mit gleichwertigen Urkunden begnügen, wenn die in Art. 46 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ angeführten Urkunden nicht vorgelegt werden. Es kann aber auch von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält (Art. 48 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
letzter Satz LugÜ). Als zulässig angesehen werden daher etwa auch der Zeugenbeweis oder die Amtsauskunft (Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. Zürich 1997, S. 473). Die Bestimmung bezweckt, einen übertriebenen Formalismus auszuschliessen (Jan Kropholler, a.a.O. N. 2 zu Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ bzw. 55 EuGvo, S. 500).
2.2.2 Im Urteil vom 15. Mai 2001 des Tribunal de Grande Instance de Draguignan wird auf die Festsetzung des Verhandlungstermins in der Verfügung vom 2. April 2001 verwiesen und festgestellt, dass der Ehemann nicht erschienen ist (S. 1). Sodann wird festgehalten (S. 2), dass man sich (vor der Befragung der Ehefrau) versichert habe, dass der Ehemann mit Verfügung vom 7. Mai 2001 regulär vorgeladen worden sei. Im Weiteren wurde im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Cour d'appel d'Aix en Provence Tribunal de Grande Instance de Draguignan ein Beweisverfahren unter anderem zur Frage durchgeführt, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Zustellung der Vorladung in seinem Haus in Südfrankreich befand. Es wurde im Strafurteil vom 24. Februar 2006 unter anderem ausgeführt, die Gerichtsweibel hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer das fragliche Haus in Südfrankreich bewohnte. Die Parteien hätten sich daher darauf geeinigt, dass das Scheidungsverfahren in Frankreich durchgeführt werde. Die Haushälterin des Beschwerdeführers habe im Einzelnen "les manoeuvres" des Beschwerdeführers umschrieben, um Zustellungen von Urkunden zu vermeiden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Es sei erwiesen, dass
er sich im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung der fraglichen Vorladung in seinem Haus befand.

Bei dieser Sachlage hat das Obergericht Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
LugÜ nicht verletzt, wenn es gestützt auf das Urteil vom 15. Mai 2001 und auf das vom Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, welches in das Urteil vom 24. Februar 2006 mündete, zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei gehörig vorgeladen worden.

2.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, falls die Zustellung als erfolgt erachtet werde, sei die Frist zwischen Vorladung und Verhandlung derart kurz gewesen, dass er sich nicht habe angemessen verteidigen können. Diese Rüge hat der Beschwerdeführer im Rekurs vom 11. September 2007 an das Obergericht nicht erhoben, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzung für dieses neue Vorbringen erfüllt sein soll, kann der Einwand nicht gehört werden (dazu: BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Im Übrigen beurteilt sich die notwendige Frist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass und inwiefern ihm konkret nicht hinreichend Zeit blieb, seine Verteidigung vorzubereiten. Dazu führt er jedoch nichts aus.

2.4 Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, der Entscheid vom 15. Mai 2001 sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden.
Das Vorbringen ist haltlos. Das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Urteil vom 15. Mai 2001 enthält eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, die vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist und festhält, dass das Urteil ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer diesen Entscheid - verspätet zwar - angefochten (vgl. Urteil Cour d'Appel d'Aix en Provence vom 8. Januar 2004, womit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wurde). Dies zeigt aber, dass er ihm zugestellt worden ist. Wäre die Zustellung schuldlos verspätet erfolgt, wäre ihm die Rechtsmittelfrist wiederhergestellt worden.

2.5 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer in E. 4 (S. 5) auseinandergesetzt, dass auch Entscheidungen des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 25
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ solche im Sinne des Übereinkommens seien, obwohl es sich nicht um Endentscheide handle (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 429). Eine einstweilige Unterhaltsordnung, wie sie im Urteil vom 15. Mai 2001 festgelegt werde, falle eindeutig in den Anwendungsbereich des LugÜ und werde damit in der Schweiz anerkannt und unter den gegebenen Voraussetzungen auch vollstreckt.
Mit dem blossen Hinweis, gemäss Art. 24
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ seien Eheschutzmassnahmen nicht vollstreckbar, kann die vorinstanzliche Erwägung nicht in Frage gestellt werden. Nicht einschlägig ist auch die Bemerkung, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie die Scheidungsklage innerhalb von sechs Monaten eingereicht habe, wie dies im Massnahmeentscheid verlangt worden sei. Hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten dem Rechtsöffnungsrichter einen Entscheid vorgelegt, der die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
und 47
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ erfüllt, sind damit die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gegeben. Denn die Beweislast für alle Tatsachen, die der Anerkennung entgegenstehen, trägt - mit Ausnahme der gemäss Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ vom Antragsteller beizubringenden Nachweise - diejenige Partei, welche die Anerkennung bestreitet (Jan Kropholler, a.a.O., vor Art. 33 EuGVO bzw. Art. 26
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ, N. 7, S. 397). Die Tatsachenbehauptung, die Scheidungsklage sei von der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht eingereicht worden, hätte demnach der Beschwerdeführer beweisen müssen.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_161/2008
Date : 03. Juni 2008
Published : 21. Juni 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  72  74  90  95  96  97  98  99  106
LugUe: 1  5  24  25  26  27  46  47  48
OG: 90
ZGB: 159
BGE-register
119-II-167 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-399 • 133-III-585
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5A_161/2008
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BBl
1990/II/284