Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 296/2022

Urteil vom 3. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil,
Betreibungsamt Schlieren/Urdorf,
Brunngasse 5, Postfach 59, 8952 Schlieren,

B.________ GmbH.

Gegenstand
Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. April 2022 (PS220054-O/U).

Erwägungen:

1.
Am 8. November 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Dietikon eine Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. xxx) und die dazugehörende Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 19. Oktober 2021 (Nr. yyy). Das Bezirksgericht qualifizierte die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und als Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Beschluss vom 10. November 2021 trat es auf das Gesuch und die Beschwerde nicht ein. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Beschluss mit Urteil vom 3. Februar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung der gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobenen Beschwerde (n) zurück. Mit Beschluss vom 1. März 2022 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde (n) wegen Verspätung nicht ein. In einer Eventualbegründung hielt das Bezirksgericht fest, dass der Zahlungsbefehl an eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin (Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG) zuzurechnende Person übergeben worden sei, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht. Mit Beschluss vom 4. April 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein, da die Beschwerdeführerin zwar auf die bezirksgerichtliche Eventualerwägung, nicht aber auf die zum Nichteintreten führende Haupterwägung eingegangen sei. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, dass das Bezirksgericht die Beschwerde (n) zu Recht als verspätet erachtet habe.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. April 2022 (Übergabe an die Schweizerische Post der in den Niederlanden aufgegebenen Sendung) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.
Anfechtungsobjekt ist einzig der Beschluss des Obergerichts (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss wendet und sich zur Zustellung des Zahlungsbefehls äussert, die vom Bezirksgericht in einer Eventualerwägung behandelt wurde, bzw. soweit sie dem Bezirksgericht mangelhafte Abklärungen vorwirft, ist darauf nicht einzutreten. Auch das Verhalten des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf, dem die Beschwerdeführerin unter anderem einen Fehler bei der Information über die Fristen vorwirft, kann nicht erstmals vor Bundesgericht gerügt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Rüge wäre im kantonalen Verfahren vorzubringen gewesen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss sich auf die Haupterwägung (Nichteintreten) und auf die Eventualerwägung beziehen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Ein gewisser Bezug zur Nichteintretenserwägung kann einzig in der Rüge gesehen werden, das Obergericht habe mangelhaft untersucht. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts zu den Begründungsanforderungen, insbesondere bei Vorliegen einer Haupt- und einer Eventualbegründung (im bezirksgerichtlichen Entscheid), und der Anwendung dieser Regeln im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auseinander. Fehlt es bereits hinsichtlich der obergerichtlichen Haupterwägung an einer genügenden Begründung, braucht auf die Ausführungen zur obergerichtlichen Eventualerwägung (Fristeinhaltung) nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. dazu im Übrigen bereits oben E. 2).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_296/2022
Date : 03. Mai 2022
Published : 21. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung


Legislation register
BGG: 42  66  75  99  108
SchKG: 64
BGE-register
139-II-233 • 140-III-115 • 140-III-86
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