Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 771/2017
Urteil vom 3. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione.
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherung AG,
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2017 (VBE.2017.421).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1978 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 2010 bei der B.________ AG als "Store Managerin" tätig und bei der Basler Versicherung AG (nachstehend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Januar 2010 verlor sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug, fuhr gegen eine Böschung und gelangte schliesslich, dieses auf dem Dach liegend, zurück auf die Strasse. Der am 8. Februar 2010 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. C.________, allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte nach einer unauffälligen bildgebenden Magnetresonanz-Untersuchung ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma mit posttraumatischem muskulärem Cervico-Thoracovertebralsyndrom. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 stellte die Basler ihre Leistungen per 2. August 2010 ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Eine gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die
Unfallversicherung zurückwies.
A.b. In der Folge holte die Basler beim Zentrum für medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), eine polydisziplinäre Expertise vom 19. Januar 2016 ein. Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 auf den 31. Juli 2010 ein, da zu jenem Zeitpunkt der Status quo ante, das heisst der Gesundheitszustand, wie er vor dem versicherten Unfall vorhanden war, wieder erreicht worden sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. April 2017).
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. September 2017 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 31. Juli 2010 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Basler schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Leistungseinstellung der Basler per 31. Juli 2010 vor Bundesrecht standhält.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250).
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei mehrfach untersucht worden, ohne dass ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden habe gefunden werden können. Einzig der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.________ habe die Diagnose eines posttraumatischen Cervico-Thoracovertebralsyndroms gestellt, ohne jedoch auszuführen, auf welche objektiven Grundlage er diese stütze. Gemäss dem polydisziplinären ZMB-Gutachten vom 19. Januar 2016 hätten ab Juli 2010 unfallfremde, nicht-somatische Faktoren eindeutig im Vordergrund gestanden. Das ergebe sich auch aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 24. November 2010, in welcher die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 19. November 2010 stationär behandelt worden sei. Es gebe keine Arztberichte, welche dem Gutachten widersprechen würden oder dieses in Frage zu stellen vermöchten. Der Fallabschluss per 31. Juli 2010 unter Verneinung weiterer Leistungen sei somit rechtens. Ab diesem Zeitpunkt fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem versicherten Unfall.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe die Vorgabe des Bundesgerichts in dessen Rückweisungsurteil 8C 396/2012 vom 16. Oktober 2012 nicht genügend umgesetzt. Das ZMB-Gutachten spreche sich nicht darüber aus, ob nach dem 31. Juli 2010 noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei und ob noch das typische Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion vorgelegen habe (2 Ziff. 4). Damit beruhten die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf ungenügenden medizinischen Abklärungen, womit sie Bundesrecht verletzt habe.
5.
Der Unfallversicherer hat einen Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
5.1. Eingliederungsmassnahmen der IV standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht zur Diskussion. Massgebend ist somit, ob von weiterer ärztlicher Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Das kantonale Gericht hat dies unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage verneint. Die Beschwerdeführerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Sie beruft sich hiebei insbesondere auf zwei Zeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. C.________ vom 26. August und 4. Oktober 2010. Demnach sei davon auszugehen, dass noch Beschwerden, die dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion entsprechen, vorhanden gewesen seien.
5.2.
5.2.1. Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2.2. Dem Zeugnis des Dr. med. C.________ vom 26. August 2010 kann lediglich entnommen werden, die Versicherte sei aufgrund eines physischen und psychischen Erschöpfungszustandes mit Anorexie ab dem 1. Juli 2010 weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Am 4. Oktober 2010 berichtet Dr. med. E.________, zwei Arbeitsversuche im Juli 2010 hätten nach kurzer Zeit wegen erheblicher Schmerzen im Nacken-Schultergürtel und Brustwirbelsäulenbereich aus medizinischen Gründen aufgegeben werden müssen. Zusätzlich hätten sich aufgrund der Schmerzen und der Traumaverarbeitung zunehmend depressive Verstimmungen gezeigt. Die Indikation für eine stationäre Behandlung sei gegeben. Diese erfolgte in der Klinik D.________. In deren Austrittsbericht vom 24. November 2010 werden eine Vielzahl von Diagnosen gestellt: Emotionale instabile Persönlichkeitsstörung Typus Borderline; rezidivierend depressive Störung, aktuell mittelschwer bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation; autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes im Sinne einer Reizdarmsymptomatik mit Untergewicht; chronischer Cannabismissbrauch; Untergewicht, BMI 16,4 kg/m2, Migräne; Dyslipidämie; Otitis externa; Vitamin D Mangel;
Autounfall Januar 2010 mit Schleudertrauma. Dass durch letzteren noch Beschwerden vorhanden seien, wird nicht erwähnt, obwohl von der Versicherten angegebene Schmerzen durchaus Eingang in den Bericht fanden und auch näher abgeklärt wurden (Schmerzen im rechten Unterbauch; Otitis). Die Therapie (Bewegungs- und Kunsttherapie, kreatives Werken, Stresstoleranz-, Depressions- und Achtsamkeitsgruppe, psychotherapeutische Gespräche im Einzelsetting) bezog sich einzig auf die verschiedenen psychiatrischen Diagnosen. Diese gehören nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116). Daran vermag auch die depressive Störung nichts zu ändern, die einen Bezug zu psychosozialen Belastungsfaktoren aufwies und im Übrigen schon vor dem Unfall bestand.
5.2.3. Aufgrund des ZMB-Gutachtens vom 1. Dezember 2016 steht gemäss angefochtenem Entscheid fest, dass ab Juli 2010 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden. Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten ausgeführt, der Unfall könne lediglich als auslösendes Ereignis bewertet werden. Die geklagten Beschwerden seien einerseits Ausdruck der (vorbestehenden) Persönlichkeitsstörung der Versicherten mit erschwertem Unfallerleben, und andererseits wäre jedes Ereignis geeignet gewesen, eine entsprechende Symptomatik hervorzurufen. Damit steht fest, dass die ab dem 1. August 2010 weiterbestehende psychische Problematik nicht als Teil des für das sogenannte Schleudertrauma typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten war, sondern ein eigenständiges psychisches Leiden darstellte (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Damit erfolgte der Fallabschluss und die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2010 und den weiterbestehenden psychischen Problemen zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 und damit ohne Berücksichtigung des psychischen
Gesundheitsschadens.
5.2.4. Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanzkriterien und die gestützt hierauf erfolgte Verneinung der adäquaten Unfallkausalität ihres Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände vor. In diesem Punkt hat es beim angefochtenen Entscheid somit ebenfalls sein Bewenden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer