Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 671/2015

Urteil vom 3. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene A.________ meldete sich wegen der Folgen einer Lungenembolie und einer intrazerebralen Blutung frontal rechts sowie konsekutiven neuropsychologischen Ausfällen am 15. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Am 1. März 2010 konnte die Versicherte eine Stelle mit einem Pensum von 50 % antreten. U.a. gestützt auf eine Verlaufsuntersuchung der Fachpsychologin für Neuropsychologie, B.________, vom 4. Mai 2011 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 13./28. September 2011 rückwirkend ab 1. Juli 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. August 2011 reduzierte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei einer Präsenzzeit von nach wie vor 50 % auf 30 %. Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste erneut eine Verlaufsuntersuchung bei der Neuropsychologin B.________. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 hielt sie fest, dass A.________ weiterhin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

B.
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2014 sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Laufe des Verfahrens reichte sie einen Bericht des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014 ein. Mit Entscheid vom 17. August 2015 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Gewährung mindestens einer Dreiviertelsrente erneuern; eventuell sei die Sache in Wiedererwägung zu ziehen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die von Dr. med. C.________ durchgeführten Abklärungen zu übernehmen. Sie reicht eine weitere neurologische Beurteilung des Dr. med. C.________ (vom 7. September 2015) ein.
Das Kantonsgericht nimmt in ablehnendem Sinne Stellung zur Beschwerde. Die IV-Stelle schliesst auf deren Abweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und die Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie richtig festgehalten, welche Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht für die Prüfung der Frage, ob eine Rentenrevision vorzunehmen ist, zu vergleichen sind (BGE 133 V 108). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen geprüft, ob im Zeitraum zwischen dem 13. September 2011 (ursprüngliche Rentenverfügung) und dem 8. Mai 2014 (verfügungsweise Ablehnung einer Rentenerhöhung) eine Änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Erhöhung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde. Dabei stützte sie sich auf die Verlaufskontrolle der Neurologin Frau Dr. med. D.________, Spital E.________, vom 23. Mai 2012 und den Verlaufsbericht der Neuropsychologin B.________ vom 6. April 2014 sowie den Bericht des Dr. med. F.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. April 2014. Aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde stellte das kantonale Gericht fest, dass im massgeblichen Beurteilungszeitraum keine dauerhafte und erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dies gelte auch für die Kopfschmerzproblematik, welche die Versicherte als hauptursächlich für die Beschwerden bezeichnet.

3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - auf einen Bericht des Dr. med. C.________, Neurologe, vom 26. November 2014. Das Kantonsgericht nahm von den Ausführungen des Dr. med. C.________ Kenntnis, hielt jedoch dafür, bei dessen neurologischer Stellungnahme vom 26. November 2014 handle es sich um eine abweichende medizinische Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts. Die mentalen Funktionsstörungen bestünden unverändert seit sieben Jahren. Soweit Dr. med. C.________ eine - aus seiner Sicht - bislang unentdeckt gebliebene frontale Blutung links und damit einhergehend ein postkontusionelles frontales Syndrom diagnostiziert, liege damit jedenfalls nur eine abweichende Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen vor, was revisionsrechtlich unerheblich ist.

3.3. Der Bericht des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014 wurde in die Beurteilung miteinbezogen, da er sich auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert, wie er bereits vor Verfügungserlass (8. Mai 2014) bestanden hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1 S. 366 mit Hinweis, 99 V 98 E. 4 S. 102), und insbesondere auch zum neuropsychologischen Gutachten der Frau lic. phil. B.________ vom 6. April 2014 Stellung bezieht. Soweit das kantonale Gericht annimmt, Dr. med. C.________ bestätige unveränderte mentale Funktionen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Dr. med. C.________ weist ausdrücklich darauf hin, dass sich sowohl für den klinischen Verlauf (chronische postkontusionelle Kopfschmerzen, kognitive Störungen) und die Lebenserschwernisse, einschliesslich die fehlgeschlagene berufliche Eingliederung und die Adipositas permagna, eine neue, zuvor nicht in Betracht gezogene Grundlage, nämlich ein postkontusionelles frontales Syndrom, ergebe. Diese klaren, von den übrigen fachärztlichen Stellungnahmen abweichenden Angaben des Dr. med. C.________, der mit Blick auf die gestellten Diagnosen keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtete, durfte die Vorinstanz nicht übergehen. Im Übrigen ist die
Einschätzung der Neuropsychologin Frau B.________ nicht überzeugend. Diese hat bei der ersten Beurteilung vom 4. Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, während sie im Bericht vom 6. April 2014 erklärt hat, ausserstande zu sein, eine Aussage über die zeitliche mentale Belastbarkeit der Versicherten im Verlaufe eines Tages zu machen. Sie könne nur bestätigen, dass die mentale Belastbarkeit für die 31 /4-stündige Untersuchung gegeben war. Im Lichte der von den bisherigen Untersuchungsergebnissen abweichenden Ausführungen des Dr. med. C.________ und der zurückhaltenden Angaben der Neuropsychologin Frau B.________ hinsichtlich mentaler Belastbarkeit wäre die Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt, namentlich den Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, mittels einer zusätzlichen neurologischen Expertise zu klären. Dazu bestand umso mehr Anlass, als der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. F.________, am 9. April 2014 zwar medizinisch theoretisch von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging, der indessen weitere Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt notwendig machen könnte. Da die
Vorinstanz dies unterlassen hat, ist das Versäumte nachzuholen. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht zusätzliche Abklärungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und des Grades der Arbeitsunfähigkeit treffe und gestützt darauf über die Revision der Invalidenrente neu verfüge.
4.
Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. Hiltbrunner (vom 7. September 2015) ergeht sich zur Hauptsache in einer Kritik am angefochtenen Entscheid und enthält keine neuen Erkenntnisse aus der für die richterliche Beurteilung regelmässig massgebenden Zeit bis Verfügungserlass, weshalb er ausser Acht zu bleiben hat, ohne dass zu prüfen wäre, ob es sich dabei nicht um ein im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässiges Novum handelt. Ein auf den Bericht vom 7. September 2015 gestütztes Gesuch um Revision des kantonalen Gerichtsentscheides zufolge neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel wäre nach Massgabe von Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG bei der Vorinstanz einzureichen. Das Bundesgericht hat sich mit dem in der Beschwerde gestellten (prozessualen) Revisionsgesuch nicht zu befassen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt mit Bezug auf die eventualiter beantragte Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG. Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall wäre ein Wiedererwägungsgesuch an die IV-Stelle zu richten gewesen. Da die Verfügung
jedoch zwischenzeitlich gerichtlich überprüft wurde, - die Revisionsverfügung tritt an Stelle der zu revidierenden Verfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520) - kommt eine Wiedererwägung nicht mehr in Frage (vgl. Art. 53 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Sofern die Beschwerdeführerin das Bundesgericht darum ersucht, die Verwaltung zu einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, hat sie sich entgegenhalten zu lassen, dass das Gericht nicht befugt ist, die IV-Stelle zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung zu verhalten (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Im Übrigen wirkt auch eine substituierte Begründung der Wiedererwägung lediglich ex nunc und pro futuro (statt vieler Urteil 9C 258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2).
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Kosten des Berichts des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014 der IV-Stelle aufzuerlegen sind. Wie erwähnt, wäre die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen in dieser fachärztlichen Stellungnahme gehalten gewesen, zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Bericht des Dr. med. C.________ war notwendig und unerlässlich, damit das kantonale Gericht zusätzliche Abklärungen in die Wege leitet. Demzufolge bilden die Kosten des Parteigutachtens des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014, dessen Darlegungen seitens der Vorinstanz zu Unrecht keine Beachtung fanden, bei bundesrechtskonformer Würdigung jedoch zu einem abweichenden Resultat geführt hätten, Bestandteil des Parteientschädigungsanspruchs (BGE 115 V 62; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2, 9C 178/2010 vom 14. April 2010). Dass die Tragweite des im kantonalen Gerichtsverfahren aufgelegten Privatgutachtens des Dr. med. C.________ nicht bereits von der Vorinstanz, sondern erst im letztinstanzlichen Verfahren erkannt wurde mit der Folge, dass eine Aktenergänzung anzuordnen ist, ändert mit Bezug auf die Kostenauflage an die IV-Stelle als Gegenpartei nichts. Entscheidend ist einzig, dass das Privatgutachten
des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014 die Notwendigkeit einer Aktenergänzung aufgezeigt hat. Demgegenüber fällt eine Vergütung des letztinstanzlich eingereichten Berichts des Dr. med. C.________ vom 7. September 2015 durch die Beschwerdegegnerin ausser Betracht, da dieser, wie erwähnt (E. 4 hievor), nicht in die Beurteilung einbezogen werden kann.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung (einschliesslich der Kosten des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014) des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_671/2015
Date : 03. Mai 2016
Published : 21. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
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