Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 819/2010
Urteil vom 3. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
(als strafrechtliche Abteilung)
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstraf-gerichts, Strafkammer, vom 14. April 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ verfasste, verbreitete und veröffentlichte im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 Briefe und Traktate, in welchen er Bundesrichter X.________ u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigte, ihn als Lügner bezeichnete und dessen Rücktritt forderte. In der Zeit vom 16. April 2001 bis 31. Dezember 2005 richteten sich solche Schriftstücke auch gegen Bundesrichter Y.________. In der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 führte A.________ Protestaktionen vor dem Bundesgericht durch. Am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 führte er in Begleitung von bis zu dreissig Personen Protestaktionen am Privatdomizil von Bundesrichter X.________, am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 solche vor dem Privathaus von Bundesrichter Y.________ durch. Schliesslich begegneten sich A.________ und Bundesrichter X.________ sowie dessen Familie zufällig am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne, worauf sich die Familie X.________ in ein Optikergeschäft zurückzog.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung gegen Magistratspersonen des Bundes, worauf am 14. März 2005 gegen A.________ und allfällige weitere Mitbeteiligte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Nötigung von Bundesrichtern eingeleitet wurde. Nachdem das Bundesstrafgericht am 12. März 2008 eine erste Anklageschrift vom 27. Dezember 2007 an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen hatte, erhob die Bundesanwaltschaft am 18. September 2009 gegen A.________ erneut Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung, eventuell mehrfach versuchter Nötigung, zum Nachteil der Bundesrichter X.________ und Y.________. Das Verfahren wegen Nötigungshandlungen zum Nachteil der Ehefrauen und Kinder der beiden Bundesrichter stellte sie am 7. Oktober 2009 ein.
B.
Mit Entscheid vom 14. April 2010 sprach die Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts A.________ frei und entschädigte seinen amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse.
C.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei A.________ der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gab der Präsident des Bundesgerichts dem Beschwerdegegner Gelegenheit, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 15. November 2010 liess der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung einreichen mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2010 vom dafür unzuständigen Präsidenten des Bundesgerichts erlassen worden sei und es sei deshalb ein Instruktionsrichter zu ernennen, welcher als gesetzlicher Richter allenfalls eine Stellungnahme zur Beschwerde einholen könne (Ziff. 1). Ferner seien die Namen der mit der vorliegenden Beschwerde beschäftigten Richter oder Richterinnen bekanntzugeben (Ziff. 2). Eventuell seien alle Bundesrichter wegen Befangenheit abzulehnen (Ziff. 3). Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 4). Eventuell seien die bei den Aktionen des Beschwerdegegners anwesenden Polizeibeamten als Zeugen über ihre Wahrnehmungen und die Rechtmässigkeit der Handlungen des Beschwerdegegners zu befragen (Ziff. 5). Schliesslich sei sein Rechtsvertreter weiterhin als amtlicher Verteidiger einzusetzen (Ziff. 6).
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 trat der Bundesgerichtspräsident auf den Antrag Ziff. 1 des Beschwerdegegners nicht ein. Er setzte als strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung der Beschwerde die II. sozialrechtliche Abteilung ein unter namentlicher Nennung der Mitglieder und des Gerichtsschreibers. Beurteile das Gericht die Beschwerde in Dreierbesetzung, bezeichne der Präsident den verkleinerten Spruchkörper. Ferner überwies er das Dossier an den Präsidenten der II. sozialrechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung.
F.
Am 13. Januar 2011 teilte die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdegegner mit, dass die Beschwerde in Fünferbesetzung beurteilt werde unter namentlicher Bezeichnung der Mitglieder und des Gerichtsschreibers; als Instruktionsrichter amte der Präsident. Ferner erhielt der Beschwerdegegner nochmals Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 wiederholte der Beschwerdegegner den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hielt an Ziff. 5 seines Antrages fest, dass die bei den Aktionen anwesenden Polizeibeamten als Zeugen über ihre Wahrnehmungen und über die Rechtmässigkeit der Handlungen zu befragen seien.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
2.2 In der Eingabe vom 15. November 2010 verlangte der Beschwerdegegner in Ziff. 2 seiner Anträge, es seien ihm die Namen der mit der vorliegenden Beschwerde beschäftigten Richter oder Richterinnen bekanntzugeben. Eventuell seien alle Bundesrichter wegen Befangenheit abzulehnen (Ziff. 3).
2.3 In der Verfügung vom 30. November 2010 erwog der Präsident des Bundesgerichts, die ordentliche Richterbank der strafrechtlichen Abteilung stehe für die Beurteilung des Falles nicht zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz regle nicht ausdrücklich, wie vorzugehen sei, wenn der Präsident und sämtliche Mitglieder einer Abteilung in den Ausstand treten und der Abteilungspräsident das Dossier zur weiteren Behandlung dem Bundesgerichtspräsidenten überweise. Dieser bezeichne in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 18 Abteilungen - 1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. |
|
1 | Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. |
2 | Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
|
1 | Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
2 | Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. |
3 | Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können. |
Beurteilung der Beschwerde zuständig bezeichnet würden der amtsälteste Abteilungspräsident des Gerichts sowie die weiteren Mitglieder der II. sozialrechtlichen Abteilung. Diese amteten für den vorliegenden Fall als strafrechtliche Abteilung.
2.4 Dem Beschwerdegegner wurde daraufhin mit Verfügung vom 13. Januar 2011 des Präsidenten der II. sozialrechtlichen Abteilung die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Person des Instruktionsrichters und des Gerichtsschreibers bekanntgegeben und nochmals Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft zu äussern. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner gegen die ihm mitgeteilte Gerichtsbesetzung keine Einwände erhoben. Da der als Instruktionsrichter bezeichnete Bundesrichter ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2011 nochmals Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben hat, sind damit die Anträge 1-3 seiner Eingabe vom 15. November 2010 erledigt.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.2
3.2.1 In der Anklageschrift vom 18. September 2009 werden dem Beschwerdegegner grundsätzlich drei verschiedene Sachverhaltskomplexe als strafbares Verhalten vorgeworfen: 1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken; 2. Nötigung durch Handlungen während des Hungerstreiks vor dem Bundesgericht und 3. Nötigung durch die Protestaktionen am Privatdomizil der beiden Bundesrichter. Dazu kommt noch der Vorfall anlässlich der Begegnung mit Bundesrichter X.________ am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne.
3.2.2 Das Bundesstrafgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung gegenüber den Bundesrichtern X.________ und Y.________ durch das Verfassen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 (Bundesrichter X.________) und vom 16. April 2001 bis 15. September 2004 (Bundesrichter Y.________) frei mit der Begründung, Gewalthandlungen und Androhungen ernstlicher Nachteile lägen nicht vor und darüber hinaus benenne die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenötigtes Verhalten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die fraglichen Schriften und somit keinen Nötigungserfolg. Die Schreiben wiesen nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt werde.
Ebenfalls zu einem Freispruch gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung im Rahmen der Protestaktion vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004. Der Beschwerdegegner habe zwar nicht von Anfang an über die für seine Protestaktion erforderliche Genehmigung verfügt; seine Demonstration sei jedoch geduldet worden und ihm die erforderliche Genehmigung im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Lausanne am 3. August 2004 durch die Polizei erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 zeitlich begrenzt worden. Er sei während der Protestaktion unter Polizeiüberwachung gestanden und Verstösse gegen die gemachten Auflagen, namentlich hinsichtlich der ihm zugewiesenen Demonstrationsfläche, Gewaltbekundungen oder andere Zwischenfälle, die ein Einschreiten oder die Untersagung der Demonstration erfordert hätten, seien nicht aktenkundig. Eine Beeinträchtigung, die auch nur annähernd die Intensität von Gewalt oder einer Androhung ernstlicher Nachteile erreicht habe, sei durch das Parken im Hinterhof nicht gegeben. Allfällige Beschimpfungen seien keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen.
Hinsichtlich der Protestaktionen vor den Privatdomizilen erfolgte ebenfalls ein Freispruch, da sich der Beschwerdegegner in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Schliesslich gelangte das Bundesstrafgericht auch zu einem Freispruch in Bezug auf die Begegnung des Beschwerdegegners mit Bundesrichter X.________ am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne, weil eine konkrete Nötigungshandlung nicht erwiesen sei.
3.3 Aufgrund der Anträge und der Begründung in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2010 ficht die Beschwerde führende Bundesanwaltschaft die Freisprüche einzig in Bezug auf die Annahme eines Verbotsirrtums im Zusammenhang mit den Protestaktionen an den Privatdomizilen der Bundesrichter X.________ und Y.________ sowie in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne an. Was das Verfassen, Verteilen und Publizieren von Traktaten anbelangt, ist der entsprechende Freispruch nicht angefochten. Die Bundesanwaltschaft will diese Handlungen nur im Gesamtzusammenhang bezüglich der Rechtswidrigkeit der Protestaktionen vor den Privatdomizilen und des hartnäckigen Nachstellens über eine längere Zeitperiode in die Beurteilung einbezogen haben. Nicht angefochten ist der Freispruch im Zusammenhang mit dem Nötigungsvorwurf wegen den Protestaktionen vor dem Bundesgericht. In der Begründung der Beschwerdeschrift wird ferner mit keinem Wort auf den Freispruch vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung hinsichtlich der Vorkommnisse am 8./9. Juli 2004 vor dem Privatdomizil von Bundesrichter X.________ eingegangen. In diesem Punkt erfolgte durch die Vorinstanz ein Freispruch mit der Begründung, die Anklageschrift schildere
nicht, inwieweit Bundesrichter X.________ in seiner Willens- und Handlungsfreiheit eingeschränkt sein solle. Es lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, ob Bundesrichter X.________ zur fraglichen Zeit überhaupt zu Hause war. Ein konkreter Nötigungserfolg sei somit weder behauptet noch erstellt. Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist damit der Freispruch in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdegegner hat die angeklagten Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist von der Vorinstanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
4.2 Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.3 Hinsichtlich der Verjährung ist das neue Recht das mildere Recht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Nach ihm verjähren Vergehen (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
5.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner den Nötigungstatbestand von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.1 Gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner bei all den ihm vorgeworfenen Handlungen nie Gewalt angewendet oder ernstliche Nachteile angedroht. Nichts anderes wird von der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft des Bundes geltend gemacht. Die beiden ersten Tatbestandsvarianten von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.3 Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sind lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.4 Die Rechtsprechung hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesgericht darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu
den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während anderthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Altersrücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleiteten und über längere Dauer anhaltende Verfolgen zweier Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wiederanstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederholtem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holzfeuerungsanlage hinzuweisen (Urteil 6B 320/2007 vom 16. November 2007).
5.5 Dem Nötigungsvorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5.5.1 Der Beschwerdegegner ist am 8./9., 15./16. und am 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 in Begleitung von 10 bis 30 Mitgliedern und Sympathisanten der Vereinigung "..." - teilweise in Anwesenheit eines Fernsehteams - abends vor dem Privathaus der Familie X.________ in Lausanne erschienen und hat unter lautem Geschrei protestiert und dort anschliessend vor dem Garagentor auf einem Liegebett übernachtet sowie wiederholt frühmorgens an der Haustüre geklingelt. Bundesrichter X.________ habe unter Polizeischutz (16. Juli 2004 um ca. 0.30 Uhr), durch Nachbargärten (6. August 2004) heimkehren und (mit seiner Tochter) durch eine schreiende Menschenmenge schreiten müssen (17. Juli 2004). Daraus schloss die Vorinstanz, dass Bundesrichter X.________ keinen ungestörten Zugang zu seinem Haus hatte, da sich dort Demonstranten aufhielten, die ihren Protest gegen seine Person richteten, und der Angeklagte - als Initiator des Protestes - die Gegend vor dem Privathaus selbst nachts nicht verliess. Hiedurch sei die unbeschwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entsprechenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusserungen, Klingeln) eingeschränkt gewesen und die nächtliche Dauerpräsenz des
Angeklagten in der Nähe des Privatdomizils habe Unbehagen und Unsicherheiten ausgelöst. Dabei sei auch von Relevanz, dass der Angeklagte nicht eine einmalige, kurze Aktion durchgeführt habe, sondern mehrmals aufgetaucht sei, bei diesen Gelegenheiten teilweise die ganze Nacht vor dem Privatdomizil verharrt und ein Ende der Aktionen nicht absehbar gewesen sei. Bundesrichter X.________ habe sich unter diesen Umständen nicht in seinen Privatbereich zurückziehen und diesen ungestört nutzen können. Dadurch sei sein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Am 16. Juli 2004 begegnete der Beschwerdegegner zufällig Bundesrichter X.________ und seiner Familie in der Innenstadt von Lausanne. Dabei bezeichnete er Bundesrichter X.________ als "Krimineller" und rief ihm zu, er würde während der Arbeitszeit einkaufen. Nach der Feststellung der Vorinstanz ging Bundesrichter X.________ aufgrund der Ausrufe des Beschwerdegegners und weil er diesem nicht begegnen wollte in das Optikergeschäft. Der Beschwerdegegner sei in der Folge seines Weges gegangen. Damit sei eine konkrete Nötigungshandlung nicht erwiesen.
Schliesslich hat der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 Bundesrichter X.________ wiederholt in Schriften u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigt, ihn als Lügner bezeichnet und dessen Rücktritt gefordert. Im vorinstanzlichen Verfahren waren einzig die der Anklage zugrunde liegenden Schriften vom 17. April , 3. und 13. Mai 2003 noch nicht verjährt, bei welchen nunmehr ebenfalls die Verjährung eingetreten ist.
5.5.2 Dem Beschwerdegegner wird ferner vorgeworfen, in verschiedenen Orten in der Schweiz in der Zeit vom 16. April 2001 bis 14. Januar 2006 durch Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Aufrufen, Briefen, Flugblättern, Fotos und Karikaturen in insgesamt 24 Fällen Bundesrichter Y.________ u.a. als Betrüger, korrupten Beamten, Justizverbrecher, Lügner oder Bundesratte bezeichnet und ihn des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung bezichtigt zu haben. Von den 24 Schriften und Traktaten fallen lediglich neun in die Zeit nach dem 14. April 2003 und waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (14. April 2010) noch nicht verjährt. Nach der Feststellung der Vorinstanz lagen Gewalthandlungen oder Androhungen ernsthafter Nachteile nicht vor. Die diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen seien zwar für Bundesrichter Y.________ unangenehm gewesen, eine Drucksituation, durch welche seine Handlungs- oder Willensfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes eingeschränkt worden seien, sei indessen nicht entstanden. Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit lägen ebenfalls nicht vor. Es sei auch kein Nötigungserfolg erstellt. Der Inhalt der Briefe beschränke sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen.
Am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 hat der Beschwerdegegner mit Anhängern der Vereinigung "..." Protestaktionen vor dem Haus von Bundesrichter Y.________ durchgeführt. Es erfolgten Lärmbelästigungen durch Verwendung eines Megaphons, Läuten einer Kuhglocke, Singen und Rufen. Ferner erfolgten Beleidigungen durch Vorwürfe der Schmiergeldannahme oder dem Absegnen "lügenhafter Bundesgerichtsentscheide". Nach den Feststellungen der Vorinstanz konnte Bundesrichter Y.________ seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Angeklagten, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmimmissionen nicht ungestört nutzen. Die Intensität der Eingriffe in den Privatbereich störte die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls mehrmals - gemäss Anklageschrift - auf dem Grundstück von Bundesrichter Y.________ übernachtet und am 14. Juli 2004 frühmorgens an der Haustüre geklingelt.
5.5.3 Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 Kundgebungen (Hungerstreik) vor dem Bundesgericht durch, dabei in den ersten zwei Wochen die beim Gericht eintreffenden Richter, darunter auch Bundesrichter X.________, verbal beleidigte, und bewirkte, dass mehrere Bundesrichter, darunter auch die beiden Bundesrichter X.________ und Y.________, an einem andern Ort parkieren und dadurch einen Umweg auf ihrem Arbeitsweg machen mussten.
6.
6.1 Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. stalking (zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es - wie hier - Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen).
6.2 In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt (vgl. dazu auch Jörg Kinzig, Die Strafbarkeit von Stalking in Deutschland - Vorbild für die Schweiz?, in: recht 2011 S. 1 ff.). Erst vor kurzem ist ein Versuch, stalking unter Strafe zu stellen und das StGB mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, im Ständerat gescheitert (dazu Amtl.Bull. S 2010 S. 870 und Antwort des Bundesrates vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 von NR Doris Fiala). Bereits heute sind viele beim stalking typische Verhaltensweisen mit Strafe bedroht, wie Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179 - Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
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1 | Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
1 | sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; |
2 | sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; |
3 | mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. |
2 | Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. |
3 | Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: |
1 | für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder |
2 | mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. |
3bis | Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34 |
4 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. Angesichts dieses weitgehenden straf- und zivilrechtlichen Schutzes und des Grundsatzes "nullum crimen sine lege" ist die dritte Tatbestandsvariante von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen drei Sachverhaltskomplexe isoliert betrachtet. In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht festgehalten, der Tatbestand der Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an und unterscheide sich von dem in ausländischen Rechtsordnungen bekannten Tatbestand des stalking, welcher typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei (E.2.2 S. 267). Das entbindet das Gericht jedoch nicht davon, das einem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen (E. 2.5 S. 267). Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, die Traktate und das Verhalten vor dem Bundesgericht seien in Verbindung zu setzen mit den Vorfällen vor den Domizilen der beiden Bundesrichter. Das dem Beschwerdegegner mit seinen Aktionen vor den Privatdomizilen vorgeworfene Verhalten ist demzufolge unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
7.2 Der Beschwerdegegner hat im Zeitraum von 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 in mindestens 18 Fällen, teilweise zusätzlich durch Publikation der Schreiben auf der Homepage des von ihm präsidierten Vereins "...", Bundesrichter X.________ in Briefen und Traktaten u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigt, ihn als Lügner bezeichnet und seinen Rücktritt als Bundesrichter gefordert. In der Zeit ab 19. Dezember 2002 ging er in mindestens 24 Fällen in ähnlicher Weise gegen Bundesrichter Y.________ vor, wobei er die Schriften und Traktate auch an früheren Wohnorten veröffentlichte und am Feriendomizil (31. Dezember 2005) verteilen wollte, woran ihn die Polizei hinderte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beschränkten sich der Inhalt der Schreiben auf pauschale Anwürfe und Diffamationen. Beide Magistraten verzichteten auf die Stellung eines Strafantrags. Vom 6. Juli bis 6. September 2004 führte der Beschwerdegegner vor dem Bundesgericht einen Hungerstreik und mit Sympathisanten Protestaktionen durch, wofür ihm am 3. August 2004 die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 begrenzt wurde. Während der
Protestaktion stand der Beschwerdegegner unter Polizeiüberwachung und ein Parken vor dem Bundesgericht war nach den Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich nach wie vor möglich. Bereits vor der Protestaktion vor dem Bundesgericht führte der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 3. April bis 19. Juli 2004 sieben Mal vor dem Privatdomizil von Bundesrichter Y.________ und vom 8. Juli bis 7. August 2004 vier Mal vor dem Haus von Bundesrichter X.________ Protestaktionen mit seinem Verein, teilweise in Anwesenheit des Fernsehens, durch. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stand der Angeklagte während den Protestaktionen praktisch unter permanenter polizeilicher Beobachtung, wobei die Polizei und der Beschwerdegegner davon ausgingen, der Protest finde auf öffentlichem Grund statt. Die Zufahrtstrassen standen jedoch im Privateigentum, bei der die einzelnen Strassenabschnitte den jeweiligen Grundstückbesitzern gehörten. Bundesrichter X.________ wurde am 16. Juli 2004 von der Polizei zu seinem Haus begleitet, am 6. August 2004 ging er durch Nachbargärten zum Haus und am 17. Juli 2004 musste er sich zusammen mit der Tochter durch eine schreiende Menschenmenge den Weg zum Haus bahnen. Nach der Feststellung der Vorinstanz war für
Bundesrichter X.________ die unbeschwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entsprechenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusserungen, Klingeln) eingeschränkt und die nächtliche Dauerpräsenz des Beschwerdegegners in der Nähe des Privatdomizils löste Unbehagen und Unsicherheit aus. In Bezug auf Bundesrichter Y.________ stellte die Vorinstanz fest, er habe seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Beschwerdegegners, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmemissionen nicht ungestört nutzen können. Die Intensität der Eingriffe in den Privatbereich hätten die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses gestört.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Störungen die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob die oben genannten Handlungen mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit stalking zweier Vorgesetzter durch einen entlassenen Mitarbeiter, der sich über seine berufliche Zukunft und Wiederanstellung unterhalten wollte, die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz vor der Arbeitsstelle, als weit über eine blosse Störung hinausgehend betrachtet und die Intensität und Dauer der Belästigung als ausserordentlich bezeichnet. Er habe sich über ein Hausverbot hinweggesetzt und auch nach einer erfolgten Strafanzeige den Betroffenen, zumal er unmittelbar vorher massive Drohungen geäussert hatte, weiter nachgestellt. Jeder Anwesenheit auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und
Wegfahrt nach dem Zeitpunkt der Strafanzeige komme nötigender Charakter zu. Im Urteil 6B 320/2007 vom 16. November 2007 hat das Bundesgericht entschieden, das übermässige Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarn (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen der Holzfeuerungsanlage hinzuweisen, entfalte für sich allein nicht eine Zwangswirkung, die dem im Tatbestand der Nötigung ausdrücklich erwähnten Mittel von Gewalt gleichkomme.
7.3.2 Der Beschwerdegegner hatte zunächst die beiden Magistraten über einen längeren Zeitraum durch Veröffentlichen und Verteilen von Schriften belästigt, um auf den Rücktritt vom Amt und die Revision zweier Urteile, an denen die beiden Magistraten mitgewirkt hatten, hinzuwirken. Der Inhalt der Briefe beschränkte sich aber auf pauschale Anwürfe und Diffamierungen, auch wenn namentlich in Bezug auf Bundesrichter Y.________, an dessen früheren Wohnorten ebenfalls Schriften verteilt wurden, von einer jahrelangen hartnäckigen Belästigung gesprochen werden kann. Relevante Einschränkungen in der Handlungsfreiheit der beiden Magistraten sind der Anklageschrift jedoch keine zu entnehmen. Bei der rund zweimonatigen Aktion vor dem Bundesgericht, für die der Beschwerdegegner nachträglich eine behördliche Genehmigung erhielt, waren die in der Anklageschrift aufgeführten Einschränkungen minimal. Die Protestaktionen vor den Privatdomizilen, die zeitlich zum Teil parallel mit der Aktion vor dem Bundesgericht stattfanden, erfolgten innert weniger als zwei Monaten vier Mal vor dem Wohnhaus von Bundesrichter X.________ (wobei dessen Anwesenheit in einem Fall nicht erstellt ist) und innert vier Monaten sieben Mal bei Bundesrichter Y.________.
Dadurch fanden unangenehme und störende Beeinträchtigungen und Eingriffe in das Privat- und Familienleben statt, welche in Bezug auf Ausdruck, Dauer und Intensität erheblich waren. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Polizei meistens vor Ort war. Während die Anklageschrift in Bezug auf Bundesrichter Y.________ keine speziellen Beschränkungen der Handlungsfreiheit erwähnt, musste Bundesrichter X.________ einmal durch die Polizei zum Haus begleitet werden, einmal durch die schreienden Demonstrierenden und einmal via Nachbarsgärten zum Haus gelangen.
In Würdigung aller Umstände hat das zwanghafte Nachstellen des Beschwerdegegners die für strafbares nötigendes Verhalten erforderliche Erheblichkeitsschwelle noch gerade nicht erreicht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass durch die Veröffentlichungen und durch die Protestaktion vor dem Bundesgericht die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter kaum eingeschränkt worden ist. Die Aktionen vor den Domizilen stellte der Beschwerdegegner sodann nach vier bzw. sieben Malen ohne Druck durch eine Strafanzeige oder polizeiliche Intervention ein. Schliesslich ist für die Antwort auf die Frage, ob der Nötigungstatbestand erfüllt sei, als erheblicher Gesichtspunkt mitentscheidend zu berücksichtigen, dass sich das vom Beschwerdegegner fraglos betriebene, für die Betroffenen äusserst unangenehme und unerfreuliche stalking indes gegen ihre Aufgabe und Funktion als Bundesrichter sowie überhaupt gegen das Bundesgericht als Institution richtete. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Staatsanwalt des Bundes das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen (versuchter) Nötigung zum Nachteil der Ehefrauen und Kinder der beiden Magistraten in den gleichen gegebenen Umständen - andere Sachverhalte stehen nicht zur Diskussion - mit Verfügung
vom 7. Oktober 2009 einstellte. Eine Magistratsperson ist in ihrer öffentlichen Stellung naturgemäss von vornherein stark exponiert und daher prinzipiell auch Unmutsbekundungen, ja Anfeindungen ausgesetzt. Die uneingeschränkte Erfüllung der Richterpflicht, vorbehältlich von Ausstandsgründen in jedem ihm zur Beurteilung unterbreiteten Fall im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des Amtes zu walten und Recht zu sprechen, bringt es zwangsläufig mit sich, dass auch mit unliebsamen Zeitgenossen unter den Rechtsuchenden zu rechnen ist. Wird ein Magistrat infolge seiner Aufgabe und Funktion Opfer zwanghaften Nachstellens, ist daher für die Annahme strafrechtlicher Nötigung mehr zu verlangen, als wenn stalking zulasten einer Privatperson betrieben wird, welches gesteigerte Mass im vorliegenden Fall knapp nicht erfüllt ist. Wenn auch die beiden Magistraten mitsamt ihren Familien in der Lebensführung über einen längeren Zeitraum hinweg sehr unangenehmen Störungen ausgesetzt waren, so wurden sie doch fraglos einzig deswegen zur Zielscheibe der erfolgten Angriffe, weil sie als Richter für bestimmte Urteile zur Verantwortung gezogen werden sollten. Diese Beurteilung bedeutet keine Billigung des vom Beschwerdegegner gezeigten Verhaltens,
zumal über andere Straftatbestände und über die zivilrechtlichen Aspekte der Angelegenheit nicht zu befinden ist.
7.3.3 Was den Vorfall in der Innenstadt von Lausanne am 16. Juli 2004 betrifft, so ist die Vorinstanz in Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, eine konkrete Nötigungshandlung sei nicht erwiesen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, da Willkür nicht bereits vorliegt, wenn ein anderer Entscheid denkbar oder gar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148, 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Sodann müsste der Vorfall ohnehin als Teil der auf das Nachstellen gerichteten Handlungen des Beschwerdegegners betrachtet werden.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dargelegten Nachstellungen des Beschwerdegegners gerade noch nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten. Die Tatbestandsvariante der "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
(als strafrechtliche Abteilung)
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer