Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 306/05

Urteil vom 3. Mai 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. James T. Peter, Limmatquai 3, 8001 Zürich

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Oktober 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des V.________ (geb. 1966) auf Arbeitslosenentschädigung wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 4. März 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 insofern gut, als es feststellte, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung verneint werden könne.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei V.________s arbeitgeberähnliche Stellung erst ab 14. Februar 2005 zu bejahen.
V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.1 Unbestrittenermassen war der Versicherte bis 6. Dezember 2004 als Geschäftsführer in der Firma A.________ tätig, bei welcher er zugleich dem Verwaltungsrat angehörte. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von den andern Verwaltungsräten, seinen Eintrag im Handelsregister zu löschen. Deshalb könnte unter Umständen davon ausgegangen werden, dass er definitiv aus dem genannten Betrieb ausgeschieden ist und in Bezug auf diesen Aspekt auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 123 V 236 Erw. 7 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben wäre. Diese Frage kann indessen offen bleiben.
2.2 Zu Recht weist die Verwaltung darauf hin, dass der Beschwerdegegner auch in den Firmen X.________ AG, Y.________ AG und Z.________ AG im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen ist und überdies mit Gesuch vom 23. Dezember, welches mit Verfügung vom selben Tag gutgeheissen wurde, vom 20. Dezember 2004 bis 22. April 2005 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erhielt. Am 7. Februar 2005 gründete er in diesem Zusammenhang die Firma B._______ AG. Sämtliche genannten Firmen sind an der Strasse C in D._______ domiziliert. Damit lag entgegen der Vorinstanz sehr wohl ein Konglomerat mehrerer Firmen (dazu BJM 2003 S. 131) vor, in welchen der Beschwerdegegner sein jeweiliges Arbeitspensum beliebig variieren konnte. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist in solchen Situationen kaum zu bestimmen, da sich dieser ebenfalls nach Gutdünken verändern lässt. Obwohl der Versicherte sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete, konnte er zugleich in seinen Firmen in beliebigem Ausmass tätig sein. Dies beleuchtet das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent ist. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des
Anspruchs ausreicht (ARV 2003 S. 240 [Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02]), kann der Beschwerdegegner keine Arbeitslosenentschädigung beziehen. Indem er sodann rund zwei Wochen nach Beendigung der Anstellung bei der Firma A.________ AG ein Gesuch um besondere Taggelder zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt hat, gab er zu verstehen, dass er nicht an der Suche nach einer neuen Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Vielmehr war er schon vor der Eintragung der Firma B.________ AG im Handelsregister nur noch mit dem Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt. Es ist aber nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2005 S. 19 [Urteil H. vom 12. November 2004, C 117/04] mit Hinweisen). Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Namentlich ist nicht von Bedeutung, dass er die Verwaltungsratsmandate in einigen der genannten Firmen bloss "treuhänderisch" ausüben will. Dies ändert nichts daran, dass er auf Grund seiner Stellung als Verwaltungsrat von Gesetzes wegen in der Lage war, auf die Geschäfte Einfluss zu nehmen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 306/05
Datum : 03. Mai 2006
Publiziert : 18. Mai 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Arbeitslosenversicherung


Gesetzesregister
AVIG: 31
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
BGE Register
123-V-234
Weitere Urteile ab 2000
C_117/04 • C_306/05 • C_92/02
Stichwortregister
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BJM
2003 S.131