Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 681/2017
Urteil vom 3. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione.
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 (IV.2017.23).
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 24. Juli 2015 wegen Rückenschmerzen und Lähmung des rechten Fusses zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Februar 2016 litt der Versicherte im Wesentlichen an einer ausgeprägten Schädigung der Lendenwirbelsäule (LWS) auf Höhe der Wurzel L5/S1 rechts mit konsekutivem motorischem Defizit und an einer mässigen Schädigung der Wurzel L5 links mit Fussheberparese rechts am ehesten älteren Datums sowie an einem Status nach Kniedistorsion rechts und offener Operation mit schlechter Heilung. Die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer vermochte er ab Februar/März 2015 defintiv und bleibend nicht mehr auszuüben. In einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeit, die wechselbelastend und vorwiegend sitzend ausgeübt werden konnte und die kein repetitives Bücken, kein in die Hocke gehen, keine kauernde Stellung sowie kein Steigen auf Leitern oder Begehen von Hängen erforderten, war der Versicherte vollständig arbeitsfähig, abzüglich einer Leistungsminderung von
circa 10 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2017 mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf Invalidenrente.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juli 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht - subeventualiter an die IV-Stelle - zurückweisen, damit es ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und den Leistungsanspruch neu beurteile.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob das kantonale Gericht mit seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit Bundesrecht verletzt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2016 komme zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit voller Beweiswert zu. Die Vorbringen des Versicherten, es bestünden konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, seien nicht stichhaltig. Zunächst sei hinsichtlich des Einwandes, er hätte auch von einem Spezialisten neurologischer Fachrichtung begutachtet werden müssen, mit den Auskünften des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. November 2016 davon auszugehen, dass ein ausgebildeter und erfahrener Rheumatologe degenerative und entzündliche Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule sowie akute und chronische Schmerzkrankheiten sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, insofern sie miteinander zusammenhingen, zuverlässig zu beurteilen vermöge. Im Übrigen habe der behandelnde Neurologe, PD Dr. med. D.________, Spital E.________, im Bericht vom 18. November 2015 ausgeführt, dass der Patient für körperlich leicht belastende Tätigkeiten, die überwiegend oder ausschliesslich in sitzender Position ausgeübt werden könnten,
vollständig arbeitsfähig sei. Daher sei eine zusätzliche neurologische Begutachtung nicht notwendig gewesen. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die von Dr. med. B.________ aufgrund der innermedizinischen Befunde diagnostizierten Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus nicht behandelbar wären, weshalb sie sich somit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht auswirkten. Daher sei auch diesbezüglich entgegen der Auffassung des Versicherten davon abzusehen, ein innermedizinisches Fachgutachten einzuholen. Ferner fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die für eine psychische Erkrankung sprächen. Wohl habe Dr. med. C.________ anlässlich des Gesprächs mit dem Versicherten vom 2. September 2015 festgestellt, die Stimmung und die Gemütslage seien insgesamt sehr gedrückt und ernst gewesen, insbesondere beim Besprechen der Arbeits- und Lebenssituation. Dr. med. C.________ habe dazu in der Stellungnahme vom 16. November 2016 nachvollziehbar erläutert, er habe damals keinen psychopathologisch relevanten Befund erheben können. Dem sei anzufügen, dass der Versicherte anlässlich des Explorationsgesprächs bei Dr. med. B.________ angab, nicht in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Der Gutachter habe daher auch in
diesem Punkt zu Recht von einem psychiatrischen Konsilium abgesehen. Weiter hat das kantonale Gericht zum Einwand des Versicherten, Dr. med. B.________ diskutiere den Umstand nicht, dass ihm die Rückenschmerzen längeres Sitzen verunmöglichten, erwogen, der Gutachter habe die Wirbelsäule untersucht und gestützt auf die Befunde ein mit den Angaben des Exploranden (mögliche Sitzdauer: 120 Minuten; Laufdauer: 60 Minuten; Stehdauer: 10 Minuten) übereinstimmendes Profil einer möglichen Verweistätigkeit erstellt.
3.1.2.
3.1.2.1. Zu den im Wesentlichen in Wiederholung der Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Gerichtsverfahren ist, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des Dr. med. B.________ und dessen Verwertung zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit richten, vorab an die Rechtsprechung zu erinnern, dass es nicht genügt, eine Expertise als mangelhaft und einseitig zu bezeichnen, ohne sich damit inhaltlich substanziiert auseinanderzusetzen. Auch bei einer Anfechtung wegen Willkür hat das Bundesgericht nicht sämtliche Feststellungen des Sachverständigen zu verifizieren, sondern zu beurteilen, ob sich die Vorinstanz willkürfrei der Expertise anschliessen konnte (vgl. Urteil 8C 154/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.1.2.2. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 geltend, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik sei im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2017 noch nicht vollends geklärt gewesen, weshalb gestützt auf Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
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1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
zur Überprüfung der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit veranlassen müssen. Dazu hat sich die Vorinstanz nach zutreffender Darstellung der Rechtsprechung einlässlich geäussert, weshalb das Bundesgericht auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochten Entscheid verweist. Zu bekräftigen ist einzig, dass nach ständiger Rechtsprechung eine EFL nur dann notwendig ist, wenn mehrere Ärzte eine solche empfehlen, was vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend mit Hinweis auf die Rechtsprechung festgestellt hat, zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen war.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte sei im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2016 59 Jahre alt gewesen. Nach der Rechtsprechung (Urteil 8C 345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen) sei die zu beurteilende Frage in der Regel nur dann vertieft zu prüfen, wenn die anspruchsstellende Person im massgeblichen Stichtag über 60 Jahre alt gewesen sei. Laut Expertise des Dr. med. B.________ sei dem Versicherten in einer Verweistätigkeit ein relativ hohes Arbeitspensum zumutbar. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe der Versicherte sich dahingehend geäussert, er könne sich gut vorstellen, beispielsweise als Hotelportier oder als Parkplatzwächter zu arbeiten. Daraus ergebe sich, dass er die notwendige Anpassungsfähigkeit mitbringe. Da die zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, bestehe mit Blick auf die Praxis kein Anlass, vorliegend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.
4.2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er vermochte Arbeiten, die vorwiegend sitzend oder wechselbelastend ausgeübt werden konnten, gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vollzeitlich auszuüben, bei einer Leistungsminderung von 10 %. An den oberen Extremitäten bestanden keine Behinderungen, weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den vorinstanzlich genannten oder vergleichbaren Tätigkeiten (beispielsweise Sortierarbeiten) praktisch vollständig erwerbsfähig war. Jedenfalls hat die Vorinstanz angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht hinsichtlich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kein Bundesrecht verletzt.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder