Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 584/2013

Urteil vom 3. April 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene P.________ war seit dem 1. April 1994 als selbstständig erwerbender Wirt tätig und dabei freiwillig bei der SWICA Versicherungen AG (Swica) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. April 2010 geriet er als Lenker eines Autos in Montenegro bei nasser Witterung in einer Rechtskurve von der Strasse ab und kollidierte mit einer Betonwand. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 22. April 2010 zog er sich beim Unfall eine Schulter- und eine Ellbogenkontusion rechts, eine Radiusfraktur links, einen Muskelfaserriss rechts und eine Thoraxkontusion zu. Die Swica erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Die distale intraartikuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur wurde am 16. April 2010 an der Klinik X.________ mittels Plattenosteosynthese therapiert. Um ihre weitere Leistungspflicht abzuklären liess die Unfallversicherung P.________ durch Dr. med. N.________ begutachten (Expertise vom 30. November 2010). Am 1. April 2011 wurde P.________ an der Klinik Y.________ wegen eines subacromialen Impingements an der rechten Schulter, einer Bicepstendinopathie und einer partiellen Rotatorenmanschettenruptrur rechts arthroskopisch operiert. Gestützt auf einen Aktenbericht ihres beratenden Arztes, PD Dr.
med. L.________, Facharzt für Chirurgie, vom 13. April 2011 stellte die Swica ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2011 rückwirkend auf den 31. Januar 2011 ein. Für die Folgen der Radiusfraktur links bestehe keine weitere Behandlungsbedürftigkeit und seit dem 1. Februar 2011 sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen und bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen werde der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung verneint. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 6. Oktober 2011).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung - welche unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juli 2012 enthielten - mit Entscheid vom 28. Mai 2013 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Swica habe ihm über den 31. Januar 2011 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere habe die Swica für die Schulteroperation vom 1. April 2011 Heilbehandlung und Taggeld zu leisten sowie dafür und für die Folgen der Handgelenksverletzung eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Schliesslich sei nach weiterer Abklärung der somatischen Unfallfolgen die Adäquanz der psychischen Beschwerden erneut zu prüfen. Eventuell habe die Unfallversicherung abzuklären, ob die Schulterverletzung Folge einer Berufskrankheit sei, und entsprechende Leistungen auszurichten. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Die Swica, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C 920/2008]; vgl. auch Urteil 8C 51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C 502/2010 vom 21.
Juli 2010 E. 3, 2C 761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.2 und 2C 94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

2.2. Der vom Versicherten letztinstanzlich beigebrachte Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 19. August 2013 ist erst nach dem am 28. Mai 2013 erlassenen Entscheid verfasst worden und kann damit als sogenanntes echtes Novum im vorliegenden Prozess nicht beachtet werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Swica aus dem versicherten Unfallereignis vom 11. April 2010 über den 31. Januar 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, in Bezug auf das linke Handgelenk liege ab dem 10. August 2010 ein stabilisierter, die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinflussender Gesundheitszustand vor. Die Rotatorenmanschettenruptur im Bereiche der rechten Schulter sei nicht durch den versicherten Unfall vom 11. April 2010 verursacht worden. Zwar habe dieser während einer gewissen Zeit von wenigen Wochen eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt, aber spätestens am 1. April 2011 sei der Status quo sine erreicht gewesen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden, namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Episode beziehungsweise einer protrahierten depressiven Phase, sei der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall zu bejahen. Hingegen ergebe die Prüfung der Adäquanz, dass diese Beschwerden rechtlich nicht dem Unfallversicherer zuzurechnen seien. Die Swica habe dafür keine Leistungen zu erbringen. Schliesslich trat die Vorinstanz auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ein, da eine solche nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Juni 2011 gewesen sei.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid vor allem dahingehend, der Sachverhalt sei in Bezug auf die Kausalität der Gesundheitsschäden an der rechten Schulter nicht genügend abgeklärt. Das Gutachten des Dr. med. N.________ vom 30. November 2010 beruhe unter anderem auf aktenwidrigen Annahmen. Dr. med. F.________ sei von der IV-Stelle und nicht von der Unfallversicherung mit der Begutachtung beauftragt worden, weshalb die Kausalitätsfrage nur eine untergeordnete Beachtung gefunden habe. Da der Beschwerdeführer kein anderes Trauma erlitten habe, komme einzig das Ereignis vom 11. April 2010 für die Verursachung der einwandfrei festgestellten Partialruptur der Supraspinatussehne in Frage. Bisher sei nicht abgeklärt worden, was zur Rotatorenmanschettenruptur geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass der versicherte Unfall zumindest eine massgebliche Teilursache gesetzt habe. Er habe zumindest zu einer richtunggebenden Verschlimmerung von eventuell vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt. Da die Swica bis zum 31. Januar 2011 Leistungen auch für die Behandlung der rechten Schulter übernommen habe, habe sie deren Unfallkausalität anerkannt, weshalb die weitere Leistungspflicht erst entfalle, wenn
der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Wenn hingegen davon ausgegangen werde, die Schulterbeschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, hätte die Unfallversicherung prüfen müssen, ob diese nicht eine Berufskrankheit des Wirtes darstellten. Da entsprechende Abklärungen fehlten, sei die Sache auch diesbezüglich zurückzuweisen.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Gutachten des Dr. med. F.________ bestehe am linken Handgelenk ein nicht näher bezifferter Integritätsschaden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Forderung eingetreten, es sei ihm eine Integritätsentschädigung zu gewähren. Da schliesslich weder hinsichtlich der Beurteilung der Kausalität der Schulterbeschwerden noch der bleibenden Folgen im linken Handgelenk eine genügende Aktenlage bestehe, sei auch die Adäquanzbeurteilung der unbestritten in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehenden psychischen Beschwerden noch nicht möglich. Auch diesbezüglich sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

5.
Vorab ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der Streitsache genügt.

5.1. Im von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren liegt es grundsätzlich an der Verwaltung und im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren am Gericht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären. Kommt das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94), darf es auf weitere Beweiserhebungen verzichten.

5.2. Bezüglich der vorliegend insbesondere strittigen Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem versicherten Unfall vom 11. April 2010 hat vorerst Dr. med. N.________ in seinem Gutachten vom 30. November 2010 Stellung genommen. Demnach sei der Unfallmechanismus wahrscheinlich nicht geeignet gewesen, eine Partialruptur der rechten Supraspinatussehne auszulösen, da bei dieser Art von Ruptur in der Regel ein massives Aussenrotationstrauma erforderlich sei. Möglich sei lediglich, dass die mittels MRI festgestellte kleine SLAP-Läsion (superior labrum anterior posterior: Riss der Knorpellippe am Oberrand der Schulterpfanne) eine Unfallfolge darstelle. Der Vertrauensarzt der Swica, Dr. med. L.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 13. April 2011 fest, die im Operationsbericht der Klinik Y.________ vom 1. April 2011 beschriebenen degenerativen Veränderungen des Schultergelenkes seien in Berufen, wie sei vom Versicherten ausgeübt worden seien, recht häufig und in dessen Alter oft nachweisbar. Zudem sei es beim Unfall vom 11. April 2010 nicht zu einem klassischen Aussenrotationstrauma gekommen, weshalb die Supraspinatussehnenverletzung nicht darauf zurückzuführen sei. Eine unfallbedingte
Ursache des Schulterleidens sei somit abzulehnen. Am Ausführlichsten äusserte sich der von der Invalidenversicherung mit einer Begutachtung beauftragte Dr. med. F.________ zur Kausalitätsfrage. Demnach seien die Partialruptur der Supraspinatussehne und die kleine SLAP-Läsion sicher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Es könne lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes der rechten Schulter während einigen Monaten ausgegangen werden. Die am 1. April 2011 durchgeführte Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie, intraartikulärem Débridement im Bereiche der Supraspinatussehne sowie einem subakromialen Débridement mit Akromioplastik und Akromioklavikularresektion lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal begründen.

5.3.

5.3.1. Das kantonale Gericht beurteilte die Ausführungen der Dres. med. N.________ und F.________ als überzeugend; es könne auf deren Schlussfolgerungen abgestellt werden. Kein behandelnder oder begutachtender Arzt äussert hinsichtlich der Kausalität der Schulterbeschwerden eine abweichende Meinung. Einzig Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers, berichtet, die Schulterbeweglichkeit sei nach dem versicherten Ereignis erheblich eingeschränkt gewesen. Es bleibt unklar, ob er damit einen Kausalzusammenhang postulieren will. Ein solcher wird auf jeden Fall nicht begründet. Eine "post hoc propter hoc"-Argumentation genügt jedenfalls nicht, um einen natürlichen Kausalzusammenhang darzulegen.

5.3.2. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken gegenüber dem Gutachten des Dr. med. F.________, dieser sei von der IV-Stelle beauftragt worden, weshalb die Frage nach der Unfallkausalität nicht im Vordergrund gestanden habe, können nicht geteilt werden. Die IV-Stelle hat den Gutachter um eine Differenzierung von unfallbedingten und unfallfremden Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gebeten. Entsprechend hat sich der Experte auch eingehend und begründet mit der Kausalitätsproblematik auseinandergesetzt. Zudem gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist daher irrelevant, ob das Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erstellt wurde. Das kantonale Gericht durfte demnach auf das die Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllende Gutachten des Dr. med. F.________ abstellen und unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen verzichten. Für die beantragte ergänzende medizinische Beurteilung durch weitere Gutachter besteht auch letztinstanzlich keine Veranlassung.

5.4. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte und Gutachten hat das kantonale Gericht daher zu Recht festgestellt, dass die Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der rechten Schulter nicht durch den versicherten Unfall verursacht wurde. Dieser hatte lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes geführt, wobei der Status quo sine spätestens am 1. April 2011, also vor dem arthroskopischen Eingriff an der Klinik Y.________, erreicht war. Die behauptete richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes findet in den medizinischen Akten keine Grundlage. Es war denn auch nicht Sache der Unfallversicherung beziehungsweise des kantonalen Gerichts, nach einer "anderen Ursache" für die gesundheitliche Beeinträchtigung an der rechten Schulter zu forschen. Der Fallabschluss auf den 31. Januar 2011 war gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen gerechtfertigt, da eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten war. Das ist nicht weiter bestritten, sodass kein Anlass zu einer weiteren Prüfung besteht. Die Swica hat daher zu Recht ihre Leistungen auf dieses Datum eingestellt.

6.
Das kantonale Gericht ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für den bleibenden Schaden an seinem linken Handgelenk eine Integritätsentschädigung auszurichten, nicht eingetreten, weil darüber noch nicht verfügt worden sei. Es mangle diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist an dieser Feststellung nichts auszusetzen. Zwar wird unter anderem im Gutachten des Dr. med. F.________ von einem kleinen Integritätsschaden gesprochen. Bisher wurde jedoch noch nicht geprüft, ob ein eventueller Schaden erheblich und dauerhaft ist (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Dies wird die Unfallversicherung noch zu veranlassen haben. Dass der Zustand des rechten Handgelenks durch weitere Heilbehandlung wesentlich gebessert werden kann, oder dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Januar 2011 wegen dem Zustand seines Handgelenkes in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, behauptet auch dieser selbst nicht, sodass der Fallabschluss auch diesbezüglich zu Recht vorgenommen wurde.

7.
Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den unbestritten vom Unfall zumindest mitverursachten psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 11. April 2010 hat das kantonale Gericht aufgrund der in BGE 115 V 133 erwähnten Kriterien vorgenommen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist daran nichts auszusetzen, zumal der psychische Gesundheitsschaden weder die Folge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule noch einer äquivalenten Verletzung darstellt. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, es liege ein mittlerer Unfall im engeren Sinn vor und von den praxisgemäss zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien sei nur eines, und zwar in nicht besonders ausgeprägter Weise, erfüllt, was zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führe. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung von Sach- und Rechtslage. Sie entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis (vgl. BGE 134 V 109; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 E. 4.5). Das stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. Fehlt es demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. April 2010 und den psychischen Beschwerden, wurde ein weiterer Leistungsanspruch auch diesbezüglich zu Recht verneint.
8.
Insoweit als der Beschwerdeführer beantragt, es sei abzuklären, ob seine Schulterbeschwerden Folgen einer Berufskrankheit seien, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses Begehren letztinstanzlich erstmals vorgebracht wird und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand mangelt.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Häfliger wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_584/2013
Date : 03. April 2014
Published : 21. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  64  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 6  24
BGE-register
115-V-133 • 124-V-90 • 125-V-201 • 125-V-351 • 126-V-353 • 129-V-177 • 132-V-393 • 134-I-140 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-163 • 135-V-194 • 136-I-229 • 138-I-274
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