Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 774/2011

Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Urlaub während des Vollzugs der Verwahrung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 19. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 4. Juli 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung auf und beschloss am 1. März 2010, diese nach neuem Recht weiterzuführen.

Das Gesuch X.________s um bedingte Entlassung und eventualiter Versetzung in den offenen Vollzug blieb aufgrund der als nicht unerheblich beurteilten Flucht- und Rückfallgefahr erfolglos (vgl. Urteil 6B 427/2011 vom 26. September 2011).

B.
X.________ beantragte am 2. Dezember 2009 die Gewährung begleiteter Urlaube. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2010 ab. Den von X.________ am 24. November 2010 dagegen erhobenen Rekurs hiess die Justizdirektion des Kantons Zürich teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Direktion der JVA Pöschwies zur neuen Entscheidung zurück. Diese beurteilte das Gesuch am 17. Februar 2011 erneut abschlägig. Ein Rekurs von X.________ an die Justizdirektion des Kantons Zürich blieb ebenso ohne Erfolg wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel am 19. Oktober 2011 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. Oktober 2011 sei aufzuheben und ihm seien begleitete Urlaube zu gewähren. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung einer Gutachtensergänzung bei Dr. A.________, einer ärztlichen Beurteilung seines Gesundheitszustands (insbesondere zur Mobilität und Fluchtfähigkeit) sowie eines Berichts der JVA Pöschwies zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs. X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern schliessen in ihren Eingaben auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.
Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Danach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung (JVV) des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006.

2.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug ist unstreitig als insgesamt gut bewertet worden. Es steht einem begleiteten Beziehungsurlaub auch nach Auffassung der Vorinstanz nicht entgegen. Diese bejaht indessen eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe bereits in jungen Jahren und während eines Grossteils seines Erwachsenenlebens oft andere Länder bereist und dort gelebt. Den Strafverfolgungsbehörden habe er sich während der jeweiligen Strafuntersuchungen in der Schweiz nicht zur Verfügung gehalten, was eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung notwendig gemacht habe. Dieser Schritt habe zweimal ausgelöst werden müssen. Von England und Frankreich sei der Beschwerdeführer an die Schweiz ausgeliefert worden. Diese Vorkommnisse, gepaart mit dessen umfangreichen Sprachkenntnissen und den häufigen früheren Auslandaufenthalten, deuteten auf eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr hin. Die Gefahr werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer angesichts der beschlossenen Weiterführung der Verwahrung sowie der Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen könne und sich möglicherweise noch längere Zeit im Verwahrungsvollzug befinden
werde. Auch sein beeinträchtigter Gesundheitszustand stelle die Fluchtgefahr nicht in ein anderes Licht. Zwar lägen bei ihm Schmerzen und gewisse Einschränkungen im Bewegungsapparat vor. Dass er dauernd auf Krücken angewiesen wäre, lasse sich den (Vollzugs-)Berichten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr brauche er manchmal keine Krücken. Er sei demnach keineswegs immobil und immerhin noch zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer räume in seinem Schreiben vom 16. März 2011 an die Anstaltsdirektion ein, er bedürfe bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme keiner aktiven Hilfe Dritter. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt etwa gleich wie vor seinem Wechsel in die Abteilung für Suchtgefährdete und Pensionäre im Juli 2010. Im genannten Schreiben ersuche er überdies um eine Beschäftigung in der Garage, im technischen Dienst, in der Küche, Bäckerei oder in der Gärtnerei. Es handle sich dabei um Tätigkeiten, die eine gewisse Gesundheit und Beweglichkeit voraussetzten. Es sei daher nicht rechtsverletzend, von einer nicht unerheblichen, durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend reduzierten Fluchtgefahr auszugehen. Diese Fluchtgefahr, so die Vorinstanz weiter, könne durch eine Begleitperson im vorgesehenen Rahmen
nicht beseitigt werden. Dem Beschwerdeführer könnten daher keine begleiteten Beziehungsurlaube bewilligt werden (Entscheid, S. 6 ff. E. 4).

3.
3.1 Die Vorinstanz spricht sich bei der Prüfung des Urlaubsgesuchs nicht zur Rückfall- oder Wiederholungsgefahr aus. Sie lehnt das Gesuch ausschliesslich wegen Fluchtgefahr ab. Ob Fluchtgefahr vorliegt, beurteilt sich anhand der gesamten Lebensumstände des Eingewiesenen (wie beispielsweise familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Kontakte zum Ausland; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil 6B 577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Beurteilung beinhaltet keine forensisch-psychiatrische Fragestellung. Das Fachwissen eines medizinischen Sachverständigen ist hier nicht gefragt und eine Begutachtung somit nicht erforderlich. Entsprechend war die Vorinstanz bei der Frage der Gewährung des Hafturlaubs im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht auf Expertenhilfe angewiesen. Sie musste hierfür nicht auf ein Gutachten abstellen. An der Sache vorbei geht daher der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze sich in Verletzung von Bundesrecht (Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB i.V.m. Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) auf ungenügende Entscheidgrundlagen, weil sich das Gutachten vom 30. Juni 2009 zur Frage der Fluchtgefahr bei begleiteten Urlauben nicht ausspreche und sie diesbezüglich keine Ergänzung des Gutachtens
habe einholen lassen (Beschwerde, S. 6 f.). Der Verfahrensantrag auf Einholung einer Gutachtensergänzung erweist sich aus den gleichen Gründen als unbegründet.

3.2 Die Annahme einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr, welche durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend reduziert sei, stützt die Vorinstanz namentlich auf den Bericht der Fachkommission vom 2. Juli 2010, den Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2010, das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2011 an die Anstaltsdirektion. Diese Entscheidgrundlagen sind nach Auffassung des Beschwerdeführers ungenügend. Die Vorinstanz könne ihren Schluss der hinreichenden Fluchtfähigkeit auf kein einziges aktuelles und verlässliches Aktenstück abstützen (Beschwerde, S. 8-12).
3.2.1 Die Fachkommission setzt sich in ihrem Bericht im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr eingehend mit dem Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen auseinander. Sie untersucht sein Vollzugs- und Sozialverhalten, befasst sich mit seiner Biographie und prüft das soziale Beziehungsnetz. Sie verfügt über umfassende Aktenkenntnisse. Dass sie den Beschwerdeführer persönlich nie gesehen hat, ist unerheblich (Beschwerde, S. 8). Ihre Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seinen ausgedehnten Auslandaufenthalten, den Ausschreibungen zur Verhaftung und Auslieferungen an die Schweiz finden ihre Stütze im rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 (kantonale Akten, act. 546, S. 38 f.; S. 159 f.). Die Annahme der Fachkommission, der Beschwerdeführer könnte bei einer Flucht ohne weiteres seine alten Kontakte im Ausland reaktivieren, wurde bereits bei der Beurteilung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. Versetzung in den offenen Vollzug als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 6B 427/2011 E. 5.3). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers wurden sodann nicht alle seine
Disziplinierungen gegen das PC-Reglement (namentlich wegen Partitionen zur Verschlüsselung oder Verstecken von Daten) widerrufen (vgl. kantonale Akten, Mappe "Disziplinarwesen"). Die Beurteilung der Fachkommission kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als "ungesichert" oder "fehleranfällig" bezeichnet werden. Ebenso wenig vermögen die Berichte der Vollzugsveranwortlichen die Beurteilung der Fluchtgefahr durch die Fachkommission in Frage zu stellen, weil jene bei der Einschätzung der Fluchtgefahr von einer andern Ausgangslage ausgingen. Es kann insoweit erneut auf das Urteil 6B 427/2011 verwiesen werden. Inwiefern der Bericht der Fachkommission weder verlässlich noch aktuell sein könnte (Beschwerde, S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte darauf ohne Willkür abstellen.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fachkommission habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhebt diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht. Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid deshalb auch nicht damit. Dass sie sich von Amtes wegen mit dieser Frage hätte auseinandersetzen müssen, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt es insoweit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG.
3.2.2 Ebenso wenig können die Beurteilungsgrundlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einschätzung der Fluchtgefahr als ungenügend bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte insbesondere gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben an die Anstaltsdirektion vom 16. März 2011 willkürfrei von im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen ausgehen. Sie hatte deshalb keinen Anlass, die (bisherige) Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unter dem Titel der Aktualität in Frage zu stellen und einen ärztlichen Bericht hierzu einzuholen. Der Verfahrensantrag auf Einholung eines Arztberichts ist daher abzuweisen. Das dem Bundesgericht nachträglich eingereichte ärztliche Zeugnis vom 23. November 2011 von Dr. B.________ wurde erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt. Als sogenanntes echtes Novum hat es ausser Betracht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Gestützt auf die fraglichen Beurteilungsgrundlagen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht immer auf Krücken angewiesen und zu einem gewissen Grad mobil und bewegungsfähig. Sein eingeschränkter Gesundheitszustand wirke sich nicht (hinreichend)
fluchtverhindernd aus. Er vermöge eine Flucht zwar zu erschweren, nicht aber zu verunmöglichen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung einwendet, überzeugt nicht (S. 10 f.). Er stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung rein appellatorisch lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber (Beschwerde, S. 11). Bei seiner Kritik verkennt er, dass die von ihm anbegehrten Arbeitstätigkeiten in der Garage, Bäckerei oder Küche eine gewisse körperliche Leistungsfähigkeit und Mobilität voraussetzen und die physische Komponente der Arbeitsfähigkeit Aufschluss über körperliche Ressourcen und Kompetenzen gibt, die ihrerseits Schlüsse auf die Fluchtfähigkeit erlauben.

4.
Nach Auffassung der Vorinstanz kann die trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als nicht unerheblich eingeschätzte Fluchtgefahr durch eine Begleitperson im Rahmen eines Beziehungsurlaubs nicht hinreichend ausgeschaltet werden. Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung für nicht ausreichend begründet (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Vorinstanz setze sich nicht konkret damit auseinander, weshalb eine Urlaubsbegleitung in Anbetracht seines beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht in der Lage sein sollte, eine mögliche Flucht zu vereiteln (Beschwerde, S. 10 f., S. 12 f.).

4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

4.2 Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006, Ziff. 3). § 61 JVV regelt unter Hinweis auf diese Richtlinien Ausgang und Urlaub von Gefangenen. Als begleitete Urlaube gelten solche in Begleitung von Personen des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub bestehen (§ 61 Abs. 4 JVV). Der Beschwerdeführer stellt die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Urlaubsregelung in der JVV nicht in Frage. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese über die gesetzlichen Grundlagen im Strafgesetzbuch (Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB) hinausgehen oder den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollten. § 61 JVV hält sich im Rahmen des übergeordneten Rechts.

4.3 Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen (vgl. ANDREA BAECHTOLD, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Aufl., S. 165 Ziff. 134). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko - eine mögliche Flucht - durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt (ANDREA BAECHTOLD, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 84 Rz. 19). Diese Modalität ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (so Urteil 1P.188/2000 vom 21. Juni 2000 E. 4). Davon gehen der Beschwerdeführer und grundsätzlich auch die Vorinstanz aus (vgl. Entscheid, S. 14).

4.4 Der 65-jährige Beschwerdeführer ist gesundheitlich angeschlagen. Nach den willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Entscheid erschweren sein Alter und sein beeinträchtigter Gesundheitszustand zwar eine Flucht, verunmöglichen eine solche aber nicht. Die Vorinstanz erwägt, dass eine Urlaubsbegleitung "im vorgesehenen Rahmen" nicht im Stande wäre, eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie verweist damit auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Urlaubsgewährung, wonach bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung durch Polizeikräfte vorgesehen sei, sondern lediglich durch Personal des Amts oder Fachkräfte, welche eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nicht dar, welches die Voraussetzungen für einen begleiteten Beziehungsurlaub sind und inwiefern der Beschwerdeführer diese erfüllt bzw. nicht erfüllt. Ebenso wenig ergibt sich daraus, welches die Modalitäten einer Urlaubsbegleitung sind und wie eine Urlaubsbegleitung konkret ausgestaltet sein müsste, um eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Risiken einer Flucht werden einander nicht
gegenübergestellt. Die Vorinstanz spricht sich fallbezogen weder über Art noch Zahl einer zweckmässigen und zumutbaren Urlaubsbegleitung aus. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Weiter nimmt die Vorinstanz nicht zur Frage Stellung, ob allenfalls technische Geräte (wie beispielsweise Electronic Monitoring) im Sinne von flankierenden Massnahmen zur weiteren Fluchtsicherung eingesetzt werden könnten. Im Ergebnis ist den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, aus welchen Überlegungen das Gesuch des Beschwerdeführers um begleitete Beziehungsurlaube abgelehnt wurde. Ihr Hinweis auf den grossen Ermessensspielraum der Strafvollzugsbehörden bei der Urlaubsgewährung vermag die Pflicht, behördliche Entscheide gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinreichend zu begründen, nicht zu ersetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV aufzuheben.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer im Rahmen seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in diesem Umfang gutgeheissen werden. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_774/2011
Date : 03. April 2012
Published : 21. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Urlaub während des Vollzugs der Verwahrung


Legislation register
BGG: 64  66  68  80  99
BV: 9  29
StGB: 56  84  90
BGE-register
125-I-60 • 125-IV-161 • 133-IV-342 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1P.188/2000 • 6B_427/2011 • 6B_577/2011 • 6B_774/2011
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