Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 739/2011
Urteil vom 3. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
Ehegatten X.________,
vertreten durch Advokat Jakob Trümpy,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ Anlagestiftung,
vertreten durch Advokatin Eva Schuldt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. September 2011.
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten X.________ (Mieter) sind Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Z.________. Die betreffende Liegenschaft steht im Eigentum der Y.________ Anlagestiftung (Vermieterin). Weil den Mietern mangels Regulierbarkeit der Heizung hohe Nebenkosten anfielen und der der Vermieterin bekannte Mangel noch nicht beseitigt war, drohten die Mieter mit Schreiben vom 17. Februar 2010 und 3. März 2010 der Vermieterin die Hinterlegung der Mietzinse bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) an. Die Heizung wurde am 19. März 2010 repariert, worüber die Mieter gleichentags schriftlich informiert wurden. Am 27. März 2010 hinterlegten sie den Aprilmietzins ankündigungsgemäss bei der SSM, gleich wie in der Folge die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2010. Mit Schreiben vom 15. April 2010 setzte die Vermieterin den Mietern eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung des ausstehenden Mietzinses unter der Androhung der Kündigung nach Art. 257d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 257d - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
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1 | Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
2 | Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. |
Mieter rechtzeitig bei der SSM an, indem sie ihr dort bereits hängiges Rechtsbegehren auf Mietzinsreduktion erweiterten. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Juni 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Mietzinsreduktion und die Rückzahlung zu viel bezahlter Heizkosten, nicht jedoch über die Kündigung, welche die SSM als unwirksam erklärte.
B.
Am 1. Juli 2010 klagte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt auf Aufhebung des Entscheides der SSM vom 2. Juni 2010 und auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ihrer Kündigung vom 27. Mai 2010 per 30. Juni 2010 beendet worden ist. Das Zivilgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. November 2010 ab und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Mai 2010 fest. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hob jedoch dieses Urteil in Gutheissung einer Beschwerde der Vermieterin am 29. September 2011 auf und stellte fest, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien per 30. Juni 2010 beendet worden sei.
C.
Die Mieter (Beschwerdeführer) beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung vom 27. Mai 2010 unwirksam sei.
Die Vermieterin (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz nahm zu der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der Überdehnung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 274d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 257d - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
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1 | Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
2 | Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. |
Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht, wogegen die Beschwerdegegnerin explizit auf eine Duplik verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, das erstinstanzliche Gericht habe im Hinblick auf die Bestreitung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer zulässigerweise von sich aus das Handelsregister konsultiert. Daraus ergebe sich, dass die im Mietvertrag vom 22. Januar 1996 als Vermieterin aufgeführte Q.________ AG seit dem 29. Dezember 2004 als Y.________ Anlagestiftung firmiere, weshalb die Aktivlegitimation der richtig bezeichneten Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht worden sei.
1.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Überdehnung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 274d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 257d - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
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1 | Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
2 | Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. |
1.3 Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass vorliegend keine Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern die Überprüfung der Aktivlegitimation einer richtig bezeichneten Partei anhand des Handelsregisters erfolgte. Diese Überprüfung ist unabhängig von der Geltung der Untersuchungsmaxime zulässig, da öffentlich zugängliche Eintragungen im Handelsregister notorisch sind (Urteile 4A 645/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.4.2; 4A 422/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.3.1) und notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGE 135 III 88 E. 4.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Im kantonalen Verfahren war namentlich umstritten, ob die Voraussetzung des Zahlungsverzugs für eine Kündigung gemäss Art. 257d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 257d - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
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1 | Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. |
2 | Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. |
2.2 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen (Art. 259g Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
2.3 Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf ROGER WEBER (Basler Kommentar, OR I, 4. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 259g
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann für die Tilgungswirkung der Hinterlegung auch nicht genügen, dass deren Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Ankündigung gegeben sind. Andernfalls hätte die gesetzlich zwingend vorausgesetzte Fristansetzung, verbunden mit der Androhung der Hinterlegung bei unbenütztem Ablauf der Frist, keinen Sinn (vgl. RAYMOND BISANG UND ANDERE, Das Schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 3. Aufl. 2008, N. 12 f. zu Art. 259g
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
2.5 Da die Vorinstanz - unangefochten und für das Bundesgericht verbindlich - feststellte, der bei der Androhung der Hinterlegung genannte Mangel habe im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits seit gut einer Woche für die Beschwerdeführer erkennbar nicht mehr bestanden, konnten diese damals nicht in guten Treuen davon ausgegangen sein, es liege ein Mangel vor, den sie weder zu vertreten noch zu beseitigen hätten. Der Hinterlegung kann unter diesen Umständen keine befreiende Wirkung zugebilligt werden.
3.
3.1 Dass die Beschwerdeführer, obwohl sie noch Mietzinsherabsetzung und Rückzahlung des Heizkostenanteils beanspruchten, bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 27. Mai 2010 keine Verrechnung dieser Forderungen mit ausstehenden Mietzinsen erklärt haben, steht fest und wird auch in der Beschwerde eingeräumt, wo lediglich erneut auf den Bestand der betreffenden Ansprüche hingewiesen wird. Die Beschwerdeführer sind jedoch der Meinung, sie seien angesichts der am 27. März 2010 erfolgten Hinterlegung des Aprilmietzinses innerhalb der ihnen am 14. April 2010 unter Kündigungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist zu einer solchen Erklärung rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, da ihnen mit der Hinterlegung die Dispositionsbefugnis über den Mietzins entzogen gewesen sei. Sie hätten daher zu Recht mit Schreiben vom 17. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass die Mietzinse und auch der Aprilmietzins hinterlegt seien. Etwas anderes sei ihnen gar nicht möglich gewesen. Sollte es sich anders verhalten, läge ein Rechtsirrtum ihres Rechtsvertreters vor.
3.2 Die von den Beschwerdeführern für ihre Rechtsauffassung angegebene Stelle (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1994, N. 11 zu Art. 259g
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259g - 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
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1 | Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen. |
2 | Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259h - 1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat. |
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1 | Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat. |
2 | Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259i - Das Verfahren richtet sich nach der ZPO99. |
vorgegriffen würde. Dass ihr Rechtsvertreter betreffend die Verrechenbarkeit dieser Forderungen einem Irrtum verfallen sein soll, wird nicht behauptet. Ohnehin könnte ein allfälliger Rechtsirrtum des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht der Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben, denn die Beschwerdegegnerin habe am 15. April 2010, als sie die Kündigung angedroht habe, gewusst oder wissen müssen, dass den Beschwerdeführern Gegenforderungen von weit mehr als einem Monatsmietzins von Fr. 2'330.-- zugestanden hätten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht, das ja dazu dienen sollte, einen Vergleich auszuhandeln. Die Parteien hätten denn im Vergleich vom 2. Juni 2010 auch vereinbart, dass der zu Unrecht hinterlegte Mietzins, welcher den Kündigungsgrund gebildet habe, an die Mieter ausgezahlt werde. Zu beachten sei zudem, dass die Kündigung am Donnerstag, den 27. Mai 2010 und der erwähnte Vergleich am darauf folgenden Dienstag erfolgt seien. Auch unter diesem zeitlichen Aspekt sei das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Kündigung als gering einzustufen, da praxisgemäss ein Verzug von wenigen Tagen zur Aufhebung der Zahlungsverzugskündigung führen müsse. Dies erst recht, wenn man bedenke, dass der Mietzins ja nicht ausgeblieben, sondern sicher hinterlegt worden sei. Es gehe nicht an, einerseits einen Vergleich abzuschliessen,
gemäss welchem die hinterlegten Mietzinse dem Mieter zustünden und andererseits zu behaupten, die Hinterlegung sei zu Unrecht erfolgt.
4.2 Nach Art. 271 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
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1 | Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
2 | Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
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1 | Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
2 | Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. |
über eine grundsätzlich unbestrittene Mietzinsreduktion verhandelten, deren Höhe im Zeitpunkt der Androhung und Erklärung der Kündigung höchst unklar war (Urteil 4C.65/2003 vom 23. September 2003, E. 4.2; vgl. auch Urteil 4C.2/2007 vom 20. März 2007 E. 4.2). Ebenso erachtete das Bundesgericht eine Zahlungsverzugskündigung des Vermieters eines sowohl vor als auch während der Nachfrist mangelhaften Mietobjekts für treuwidrig, der ursprünglich versprochen hatte, eine Entschädigung im Laufe der Ursache der Mängel bildenden Bauarbeiten auszuzahlen, die Zahlung dann aber bis zu deren Abschluss aufschob und sich der erklärten Verrechnungsabsicht der Mieterin, welche über den versprochenen Entschädigungsbetrag im Unklaren war, ohne Angabe von Gründen widersetzte und es auch ablehnte, sein Entschädigungsangebot zu beziffern (Urteil 4C.173/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3).
4.3 Von diesen Konstellationen weicht die zu beurteilende insbesondere dadurch ab, dass sich die Beschwerdeführer selbst treuwidrig verhielten, indem sie den Mietzins hinterlegten, obwohl sie wussten, dass die Beschwerdegegnerin den Anlass zur Hinterlegung bildenden Mangel innert der angesetzten Frist behoben hatte. Ausserdem verfügten sie nach eigenen Angaben über Forderungen gegenüber der Vermieterschaft, welche den Mietzins, mit dem sie säumig waren, weit überstiegen. Dennoch stellten sie diese nicht zur Verrechnung, sondern zogen es vor, auf ihrem Hinterlegungsrecht zu beharren. Die nachfolgende Zahlungsverzugskündigung des Vermieters als treuwidrig zu betrachten würde darauf hinaus laufen, der treuwidrig erfolgten Hinterlegung Tilgungswirkung zu verleihen. Art. 271 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
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1 | Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
2 | Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
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1 | Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
2 | Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. |
auf, inwiefern der ausstehende Mietzins kurz nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung nicht als gegen Treu und Glauben verstossend einstufte.
5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die Beschwerdeführer dafür unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Gelzer