Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.17

Entscheid vom 3. März 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Martin Stupf, ao. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1.

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,

2.

B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Heusser,

3.

C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jean-Marc von Gunten,

Gegenstand

mengenmässig qualifizierte, teilweise banden- und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I.

1. A. sei im Sinne der Anklageschrift vom 24. September 2007 schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a – c BetmG.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts.

II.

1. B. sei im Sinne der Anklageschrift vom 24. September 2007 schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a – c BetmG.

2. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts.

III.

1. C. sei im Sinne der Anklageschrift vom 24. September 2007 schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a und c BetmG.

2. C. sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft.

IV.

1. Der Angeklagte A. sei zur Verhaftung auszuschreiben.

2. Die vom Angeklagten A. beim Bundesstrafgericht hinterlegte Fluchtkaution in der Höhe von CHF 10'000.– sei im Sinne von Art. 59
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP als verfallen zu erklären.

3. Die sichergestellten 4 Mobiltelefone (inkl. Ladegeräte und SIM-Karten) seien einzuziehen.

4. Die gegen den Angeklagten C. vom Bezirksgericht Rheinfelden am 28. März 2001 ausgefällte Strafe sei zu widerrufen.

5. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen zu beauftragen.

6. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der Angeklagte sei in den Punkten A.1., A.4. und A.5. vollumfänglich sowie bezüglich Punkt A.2. der Anklage teilweise (in Bezug auf die Geschäfte vom Juli 2003) freizusprechen. Des Weiteren sei er von den Vorwürfen der bandenmässigen sowie gewerbsmässigen Tatbegehung freizusprechen.

2. Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in den folgenden Punkten der Anklage schuldig zu sprechen:

A.2. betreffend 150 Gramm Kokaingemisch

A.3. im Umfange von 153 Gramm Kokaingemisch

A.6. betreffend 12 Gramm Kokaingemisch

A.7. betreffend 823 Gramm Kokaingemisch

A.8. betreffend 63 Gramm Kokaingemisch

3. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen.

4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 783 Tagen sei gestützt auf Art. 171
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...221
des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege sowie Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB auf die Strafe anzurechnen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Auf Anklagepunkt II.B.2. sei nicht einzutreten. Sollte das Gericht doch darauf eintreten, so ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Angeklagte sei in allen anderen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dem Angeklagten sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung (Schadenersatz) in der Höhe von Fr. 46'159.– sowie eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 51'366.– auszurichten, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 5. Juli 2004.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Angeklagte sei für die Polizei- und Untersuchungshaft zwischen dem 20. Juli 2004 und dem 28. Oktober 2005 sowie am 26. April 2006, insgesamt also für 467 Tage mit CHF 52'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2005 zu entschädigen.

3. Dem Angeklagten sei für die Polizei- und Untersuchungshaft zwischen dem 20. Juli 2004 und dem 28. Oktober 2005 sowie am 26. April 2006, insgesamt also für 467 Tage eine Genugtuung von CHF 46'700.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2005 zu bezahlen.

4. Für den Fall einer Verurteilung gemäss Ziff. III. C. 2. und 3. der Anklageschrift sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen.

5. Diesfalls sei die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 12 Monaten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. März 2001 zu vollziehen.

6. Diesfalls seien die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift definitiv einzuziehen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Sachverhalt:

A. Am 14. November 2003 wurden D., E. und F. bei einer Übergabe von Betäubungsmitteln in Deutschland verhaftet, wobei 823 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 50 bis 61 % sowie € 50'000.– sichergestellt wurden. Noch am selben Tag wurde die in Z. gelegene Wohnung von D. durchsucht. Anlässlich der polizeilichen Durchsuchung dieser Wohnung wurden darin A. und B. angetroffen und festgenommen. A. trug ein Paket mit 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich. Die polizeilichen Untersuchungen ergaben, dass A. und B. vorgängig die beiden Kokainpakete zur Wohnung von D. transportiert hatten, wobei sie sich unterwegs mit C. getroffen hatten. Nach der Übergabe des grösseren Kokainpakets warteten sie in D.s Wohnung auf die Bezahlung hierfür (E. 3.7).

Bereits vor ihrer Verhaftung wurden die Telefonanschlüsse von A. und B. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise auf die Verwicklung in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte im Raum Zürich, Bern, Basel und Umgebung. A. gestand nach Vorhalt diverser überwachter Telefongespräche ein, im Sommer 2003 Anstalten zur Einfuhr von 500 Gramm bis 1 Kilogramm Kokain von einer unbekannten Südamerikanerin namens „Vilma“ getroffen zu haben (E. 3.1). Dasselbe gilt für seinen Versuch, im Sommer 2003 bei H. 150 Gramm Kokaingemisch zu erlangen (E. 3.2). Ferner verkaufte A. am 12. August 2003 in Bern 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.– an I. Die Polizeibehörden stellten die Betäubungsmittel nach erfolgter Übergabe beim Käufer sicher (E. 3.3). Überdies verkaufte A. im Herbst 2003 in einer bis drei Lieferungen insgesamt 6 Gramm Kokaingemisch an D. (E. 3.6). Schliesslich erwarb J. im Sommer 2003 zwei mal 500 Gramm Kokaingemisch von B. oder von dessen Bruder K., wobei unklar ist, welchem der beiden Brüder das Drogengeschäft anzulasten ist (E. 4.1).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 5. Juni 2003 aufgrund polizeilicher Vorermittlungen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a, b und c BetmG (cl. 1 pag. 1.1; cl. 18 pag. 24.00.55). Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (cl. 1 pag. 1.2).

C. Mittels Verfügung vom 15. Dezember 2003 trat das Bezirksamt Laufenburg die gegen A. und B. laufende kantonale Strafuntersuchung an die Bundesbehörden ab (cl. 1 pag. 2.1). Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 30. Januar 2004 die Verfahrensausdehnung auf B. (cl. 1 pag. 1.4).

D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 19. März 2004 eine Voruntersuchung gegen A., B., weitere Personen sowie gegen Unbekannt (cl. 1 pag. 1.10) und dehnte das Verfahren mit Verfügung vom 28. April 2004 auf C. aus (cl. 1 pag. 1.12 f.).

E. Das Untersuchungsrichteramt beantragte mit Schlussbericht vom 26. April 2006 die Anklageerhebung gegen A., B. und C. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei es den Entscheid über eine allfällige Anklageerhebung wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation der Bundesanwaltschaft anheim stellte (cl. 18 pag. 24.00.80 f.).

F. Am 17. Mai 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen die obgenannten Personen bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (cl. 18 pag. 24.00.89).

G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 24. September 2007 Anklage gegen A., B. und C. wegen mengenmässig qualifiziert, teilweise banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a, b und c BetmG.

H. Die Hauptverhandlung fand am 28. Februar 2008 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, im Beisein des Vertreters der Anklagebehörde sowie der Verteidiger der Angeklagten. Die Angeklagten wurden mittels Publikation im Bundesblatt vom 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung vorgeladen (cl. 30 pag. 30.831.2 ff.); sie blieben der Verhandlung fern.

Die Strafkammer erwägt:

I. Prozessuales

1.

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach Art. 338
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
StGB obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Bundesgerichtsbarkeit ist zunächst in den in Art. 336 f
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
. StGB dargestellten Ausnahmefällen gegeben. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts kann sich sodann aus Gründen der Effizienz und aus dem Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens ergeben (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei einem zur Anklage gebrachten Verfahren aus den obgenannten Gründen in der Regel Bundeskompetenz anzunehmen, falls die kantonalen Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Kompetenz nicht beanspruchen. Die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung darf nur ausnahmsweise und aus besonders triftigen Gründen infrage gestellt werden (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f.).

Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 5. Juni 2003 das Untersuchungsverfahren gegen die Angeklagten unter anderem wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (cl. 1 pag. 1.1). Dieses Delikt wird nach Art. 337 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB von der Bundesgerichtsbarkeit erfasst. Die Bundesanwaltschaft anerkannte ihren Gerichtsstand mit Verfügung vom 30. Januar 2004 gegenüber dem Bezirksamt Laufenburg, welches bereits ein Strafverfahren gegen A. und B. führte (cl. 1 pag. 2.8). Nachdem am 17. Mai 2006 die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verfügt wurde (cl 1 pag. 24.00.89), erhob die Bundesanwaltschaft am 27. September 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da das Strafverfahren gegen die Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits mehrere Jahre gedauert hatte, ist ein Interesse an einer raschen Durchführung des Verfahrens zu bejahen. Überdies stellten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keinen Anspruch auf Verfahrensführung, weshalb im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts festgestellt wird.

1.2 Die Angeklagten A. und B. wurden am 4. Januar 2006 beziehungsweise am 24. Februar 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (cl. 2 pag. 6.1.116 ff.; pag. 6.4.139), während C. am 28. Oktober 2005 aus der Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt worden ist (cl. 3 pag. 6.5.277). Alle drei Angeklagten sind derzeit unbekannten Aufenthalts (cl. 18 pag. 24.00.145 ff.).

Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
Satz 1 BStP). Voraussetzung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsgenügliche Unterrichtung der Angeklagten über die stattzufindende Hauptverhandlung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 N 15). Diesem Erfordernis wurde mit der Ediktalladung der Angeklagten A., B. und C. genüge getan (vgl. vorne lit. G).

Ferner setzt die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens voraus, dass den Angeklagten im Verlaufe der Strafuntersuchung die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zur Kenntnis gebracht worden sind, damit sie sich hiergegen verteidigen können. Dies ergibt sich aus den Verfahrensgarantien, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 91 N 13). Den Angeklagten B. und C. sind im Verlaufe der Untersuchung sämtliche gegen sie erhobenen Tatvorwürfe vorgehalten worden, weshalb das rechtliche Gehör gewahrt wurde und der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nichts entgegen steht. Dem Angeklagten A. hingegen wurden die in den Anklageziffern 3.a), 3.b), 3.c) sowie 4. umschriebenen Vorwürfe nie vorgehalten. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 115 Ia 8 E. 2b S. 11 mit Hinweisen) steht zwar der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gegen den Angeklagten A. nicht grundsätzlich entgegen. Wie jedoch in Erwägung 3.3.1 zu zeigen sein wird, verunmöglicht sie in den erwähnten Anklagesachverhalten einen Schuldspruch gegenüber A.

1.3 Die Verteidiger von B. und C. machen mit Bezug auf die Anklagepunkte B.2., B.3., C.1., C.2. und C.3. sinngemäss geltend, die Anklageschrift umschreibe den Anklagesachverhalt in Verletzung des Anklageprinzips nur ungenügend, weshalb die Angeklagten in diesen Punkten freizusprechen seien. Wie sich in den entsprechenden Erwägungen E. 4.2.4, E. 5.1.3 und E. 5.2.2 weisen wird, sind die Angeklagten mit Ausnahme des Anklagepunktes B.3. ohnehin aus materiellen Gründen von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. Damit kann insoweit die Frage nach einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips offen gelassen werden.

Mit Bezug auf den Anklagepunkt B.3. wird festgestellt, dass die Anklageschrift sämtliche B. und A. zur Last gelegten Tathandlungen genügend umschreibt. Insbesondere ist ersichtlich, welcher Tatbeitrag A. und B. zuzuordnen ist und inwiefern die beiden gemeinsam das Kokainpaket von 823 Gramm Gewicht transportiert, übergeben und verkauft haben sollen. Damit ist keine weitere Umschreibung der Qualifikationsmerkmale eines „mittäterschaftlichen“ Handelns im Rahmen der Anklageschrift erforderlich.

II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.

2.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung zu beantworten sein wird (E. 6). Strafbar sind – und zwar als eigenständige Delikte – alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N 4 zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Das heute geltende Recht umfasst in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
– 6 BetmG nunmehr beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an die Konsumenten. Auch Vorbereitungshandlungen sind in weitem Umfang pönalisiert (Albrecht, a.a.O., N 41 zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG mit Hinweisen).

Zwar erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des „Anstaltentreffens“ im Sinne von Abs. 6 ebenso wenig wie ein nur theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (BGE 117 IV 309 E. 1a ff. S. 311 f.). Ein Anstaltentreffen ist jedoch anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 117 IV 309 E. 1d S. 313). So wird etwa als Täter strafbarer Vorbereitungshandlungen betrachtet, wer in der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt oder wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet (BGE 112 IV 106 E. 3b S. 109; Albrecht, a.a.O., N 150 zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG).

2.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nachfolgend (E. 3) auf die Prüfung weiterer Qualifikationsmerkmale wie bandenmässige oder gewerbsmässige Tatbegehung verzichtet werden, falls eine qualifizierte Menge im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG nachgewiesen ist.

2.3 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen oder in casu beförderten, verkauften und vermittelten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträchtlichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; Albrecht, a.a.O., N 230 ff. zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG mit Hinweisen).

2.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E. 2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73).

3. A.

Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und teilweise banden- und gewerbsmässig gegen das BetmG verstossen zu haben, indem er verschiedentlich Anstalten zum Kauf und Verkauf von Kokaingemisch getroffen habe. Ferner wird er des Besitzes, der Beförderung und des Verkaufs von Kokaingemisch in mehreren Fällen angeklagt (Anklagepunkte A.1. – A.8.).

3.1 Anklagepunkt A.1.

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom Frühsommer 2003 bis 25. Juli 2003 in Venezuela, in der Dominikanischen Republik, in den Kantonen Zürich, Basel, Solothurn und anderswo konkrete Absprachen für die Einfuhr von mindestens 500 Gramm beziehungsweise einem Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz getroffen zu haben. Hierfür sei er mit einer Unbekannten namens „Vilma“ und einem Unbekannten namens „Manuel“, die beide für die Organisation von Drogenkurieren aus Übersee in die Schweiz besorgt gewesen seien, in regelmässigem telefonischen Kontakt gestanden. Der Mitangeklagte B. habe ihm den Kontakt zu „Vilma“ und „Manuel“ vermittelt. Die Drogeneinfuhr sei schliesslich nicht zustande gekommen, da „Vilma“ und „Manuel“ verhaftet worden seien.

3.1.1 Der Angeklagte A. ist geständig. Er gab zu Protokoll, er habe von B. die Telefonnummer von „Vilma“ erhalten, um mit ihr Drogengeschäfte machen zu können (cl. 9 pag. 13.1.173; pag. 13.1.152). „Vilma“ und ihr Mann „Manuel“ hätten den Transport von Kokain aus Amerika in die Schweiz mittels „Bodypackern“ u. dgl. organisiert (cl. 2 pag. 6.1.25; cl. 9 pag. 13.1.152). Er habe mehrmals mit „Vilma“ telefoniert. Er habe von „Vilma“ 500 Gramm bis 1 Kilogramm Kokain bestellen wollen und sie gefragt, wie viel sie ihm schicken könne. „Vilma“ habe sich jedoch noch nicht definitiv festgelegt (cl. 9 pag. 13.1.171). Ferner habe sie sich bei B. erkundigt, ob er (A.) vertrauenswürdig sei. B. habe „Vilma“ davon abgeraten, mit A. Geschäfte zu machen, da er neu in der Schweiz sei und weder über Geld noch Abnehmer verfüge (cl. 9 pag. 13.1.152 ff.). Im Sommer 2003 seien dann „Vilma“ und ihr Ehemann „Manuel“ in Venezuela festgenommen worden (cl. 2 pag. 6.1.26; cl. 9 pag. 13.1.174), worauf er nichts mehr von diesen gehört habe (cl. 9 pag. 13.1.153).

Diese Aussagen von A. werden bestätigt durch diverse im Sommer 2003 im Rahmen der Telefonüberwachung (nachfolgend: TK) aufgezeichnete Gespräche zwischen ihm, „Vilma“ und weiteren Beteiligten aus dem Drogenmilieu. Es wurden unter anderem sieben direkte Gespräche zwischen A. und „Vilma“ (cl. 21 pag. 83; pag. 265; pag. 328; pag. 347; pag. 375; pag. 383; cl. 22 pag. 529) sowie mehrere Gespräche zwischen A. und H. – gegen den zu diesem Zeitpunkt wegen Verdachts auf Drogendelikte ermittelt wurde (cl. 18 pag. 24.00.66) – aufgezeichnet (cl. 21 pag. 196 f.; cl. 22 pag. 126; pag. 415; pag. 492; pag. 531). Gegenstand der Gespräche zwischen A. und „Vilma“ war zunächst die Sendung von „Sachen“ von A. an „Vilma“ (10. Juni 2003; cl. 21 pag. 83). Am 23. Juni 2003 teilte A. dem ebenfalls in ein Strafverfahren wegen Drogendelikten verwickelten M. (cl. 18 pag. 24.00.64; cl. 9 pag. 13.1.168) mit, die „Leute“ wollten zunächst etwas von ihm im Sinne von „gib mir etwas im voraus, auf Kredit“. Er müsse die „Frau“ jetzt anrufen, damit sie ihm sagen könne, um welche Zeit und wie „es“ ankomme. Er habe bereits 5'000 investiert und jetzt sei er „knapp mit Essen“ (cl. 21 pag. 194 f.). Ebenfalls am 23. Juni 2003 rief A. den eingangs erwähnten H. an und sagte ihm, die „Frau“ habe „zehn Pesos“ von ihm und er erwarte morgen die „Farbe“ von der Frau (cl. 21 pag. 197). Im Gespräch vom 10. Juli 2003 liess „Vilma“ den Angeklagten A. wissen, dass „eine am Samstag und eine am Sonntag“ komme und dass er ihr noch 3'000 Dollar schulde (cl. 21 pag. 383). Am 23. Juli 2003 teilte A. H. mit, er habe mit der Frau gesprochen, die „pinta“ sei dort gewesen „wo die Vögel abfliegen“ (cl. 22 pag. 528). Später wurde A. von „Vilma“ angerufen, welche ihm mitteilte, „scheisse, dem Typ ist etwas passiert“ (cl. 22 pag. 529). Am 24. Juli rief A. schliesslich H. an, er habe eine schlechte Nachricht, die beiden seien „beim Arzt aufbewahrt“ (cl. 22 pag. 536; cl. 9 pag. 13.2.40). In Anbetracht der Tatsache, dass diese Gespräche im Drogenmilieu stattfanden und in codierter Sprache geführt wurden, ist das Vorliegen von Gesprächen über Betäubungsmittel nahe liegend. Die Gespräche können nicht anders verstanden werden, als dass A. mit „Vilma“ über eine grössere Kokainlieferung in die Schweiz verhandelte und ihr eine entsprechende Anzahlung zukommen liess, wobei die Kokainlieferung schliesslich nicht zustande kam.

3.1.2 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, dass sich die telefonischen Kontakte zwischen A. und „Vilma“ auf mindestens eine konkrete Betäubungsmittellieferung bezogen und dass A. bereits eine entsprechende Anzahlung an „Vilma“ geleistet hat. Das Verhalten von A. – insbesondere die Kontaktaufnahme mit einer Person aus dem Drogenmilieu, die Häufigkeit der in codierter Sprache geführten Anrufe mit „Vilma“, die Gespräche über die Ankunft der Ware und die Leistung der Anzahlung – lässt die deliktische Bestimmung der Handlungen klar erkennen. Wie A. selber aussagte, sei es um eine Lieferung im Umfang von 500 Gramm bis 1 Kilogramm Kokain gegangen (cl. 9 pag. 13.1.171). Diese Menge Betäubungsmittel ist geeignet, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (E. 2.2).

3.1.3 Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 2 dargestellten Rechtsprechung hat A. sämtliche objektiven und – nachdem am Vorsatz nicht zu zweifeln ist – subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, weshalb er des „Anstaltentreffens“ zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
sowie Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.

3.2 Anklagepunkt A.2.

Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, in der Zeit vom Frühsommer bis Ende August 2003 in den Kantonen Zürich, Solothurn und anderswo wenigstens einmal versucht zu haben, bei H. 150 Gramm Kokaingemisch zu kaufen beziehungsweise zu erlangen.

3.2.1 Der Angeklagte A. ist geständig. Nach eigener Aussage habe er einmal versucht, bei H., den er „Latio“ nannte, Kokain zu besorgen. Der Handel sei allerdings fehlgeschlagen (cl. 9 pag. 13.1.134). „Latio“ habe ihm gesagt, er (A.) solle sich melden, falls er jemanden kenne, der Stoff benötige. Er („Latio“) werde ihm beim Besorgen der Betäubungsmittel behilflich sein (cl. 9 pag. 13.1.134; pag. 13.1.137). Er (A.) habe „Latio“ nur einmal um 150 Gramm Kokain gebeten, jedoch nie etwas erhalten (cl. 9 pag. 13.1.175). Er habe gedacht, „Latio schwatze nur“ (cl. 9 pag. 13.1.133 f.). Es könne aber sein, dass Latio mit Drogen handle. Er wisse jedoch nicht im Detail, was er mache (cl. 9 pag. 13.1.136). H. seinerseits verweigerte jegliche Aussage zur Sache (cl. 9 pag. 13.2.6 ff.). B. gab zu Protokoll, A. und H. würden aus demselben Dorf von der Dominikanischen Republik stammen und sich kennen (cl. 10 pag. 13.4.135; pag. 13.4.143).

Die Aussage von A., er habe bei H. 150 Gramm Kokain bestellt, wird bestätigt durch das im Rahmen der TK vom 12. August 2003 zwischen den beiden aufgezeichnete Telefongespräch: A. rief H. an und fragte ihn, ob er bei ihm „1.5 Pesos mehr oder weniger mit den gleichen Bedingung von damals bekommen“ könne. „Wenn Sie eine gute Zahl kriegen, rufen Sie mich an“ (cl. 9 pag. 13.2.50). Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft lässt sich jedoch aus der Art und Weise dieser Gesprächsführung zwischen A. und H. nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass A. zwei verschiedene Male versucht hat, bei H. je 150 Gramm Kokaingemisch zu bestellen.

3.2.2 Nach dem Gesagten hat A. vorsätzlich konkrete Anstalten getroffen, um eine Menge von 150 Gramm Kokaingemisch zu erlangen. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenmilieu war er sich bewusst, dass eine solche Menge geeignet sein kann, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen, weshalb A. aufgrund der qualifizierten Menge nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
sowie Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.

3.3 Anklagepunkt A.3.

Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A. zur Last, er habe in der Zeit von Mitte Juli bis zum 12. August 2003 in Bern, Zürich, Basel, Y., X. und anderswo insgesamt 303 Gramm Kokaingemisch an I. verkauft. A. habe diesem

a) am 28. Juli 2003 in Zürich ca. 50 Gramm Kokaingemisch,

b) am 31. Juli 2003 in Zürich weitere 100 Gramm Kokaingemisch,

c) am 9. August 2003 in Zürich ca. 5 Gramm Kokaingemisch – alle drei Lieferungen unbekannten Reinheitsgehaltes – und

d) am 12. August 2003 in Bern 148 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 bis 69 % verkauft.

Für die 5 Gramm habe er Fr. 500.– und für die 148 Gramm insgesamt Fr. 10'000.– erhalten.

3.3.1 Dem Angeklagten A. sind die Anklagesachverhalte a), b) und c) weder vorgehalten worden, noch ist bekannt, ob er Kenntnis von diesen Vorwürfen erlangt hat. A. ist nur in Bezug auf den Verkauf von 150 Gramm Kokaingemisch an I. geständig [d); E. 3.3.2]. I. selbst gab zu Protokoll, er habe nur zwei mal von A. Kokain erworben. Zunächst am 9. August 5 Gramm in Zürich – quasi als Probemuster – und dann am 12. August in Bern die 150 Gramm (cl. 13 pag. 18.2.117 f.).

Nach dem Anklagegrundsatz muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6a). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörden den Verfahrensbeteiligten den ihrer Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt zur Kenntnis bringen und ihnen Gelegenheit zur Äusserung hierzu geben (BGE 115 Ia 8 E. 2b S. 11 mit Hinweisen). Da sich A. bis dato nicht zu den eingangs erwähnten Anklagesachverhalten A.3.a), b), c) äussern konnte und deren nachträglicher Vorhalt im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der Abwesenheit des Angeklagten nicht möglich war, hätte eine richterliche Beurteilung dieser Sachverhalte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge. A. ist daher schon aus diesem Grund in den Anklagepunkten A.3.a), b) und c) freizusprechen. Es sei dessen ungeachtet festgehalten, dass in Bezug auf die Anklagepunkte A.3.a) und b) überdies keine belastenden Aussagen vorliegen.

3.3.2 Der Angeklagte A. ist bezüglich des Anklagepunktes A.3.d) geständig. Er gab zu Protokoll, 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 5'000.– an I. verkauft zu haben. Er habe allerdings nicht gewusst, dass diese Person „I.“ heisse. I. habe ihm in Zürich seine Telefonnummer gegeben, worauf er ihn in Bern getroffen habe. Vor diesem Kokainhandel habe er nie Drogen an I. verkauft (cl. 9 pag. 13.1.103 f.; pag. 13.1.127; pag. 13.1.130). Er – A. – habe die 150 Gramm Kokaingemisch von einem gewissen O. für Fr. 4’700.– an der Langstrasse in Zürich gekauft (cl. 9 pag. 13.1.104; pag. 13.1.130).

Diese Aussagen werden einerseits durch I. bestätigt, der zu Protokoll gab, er habe in Zürich einen Dealer kennen gelernt, der ihm 5 Gramm Kokaingemisch für Fr. 500.– verkauft habe. Er könne den Dealer zwar nicht mehr identifizieren, aber er habe ihm seine Telefonnummer gegeben. Nach einem Anruf des Dealers habe er von diesem in Bern 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10’000.– erworben, wobei er bei Übergabe Fr. 5’000.– bezahlt habe. Der Restbetrag hätte am Abend bezahlt werden sollen (cl. 13 pag. 18.2.117 f.; pag. 18.2.123; pag. 18.2.132). Andererseits wurde die Übergabe der 150 Gramm Kokaingemisch am 12. August 2008 von der Stadtpolizei Bern (cl. 13 pag. 18.2.95 f.) und von P., der Freundin von I., beobachtet (cl. 13 pag. 18.2.141). Überdies wurde I. am Tag der Betäubungsmittelübergabe in Bern verhaftet, wo die Polizei bei ihm zu Hause 148 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 69 bis 92 % (cl. 13 pag.18.2.176 f.) sicherstellte (cl. 7 pag. 12.9.43 f.). Schliesslich belegen auch die TK-Protokolle den Drogenhandel zwischen A. und I.: So vereinbarten die beiden Akteure am 31. Juli 2003 telefonisch ein Treffen, wobei I. sagte, es handle sich um einen grösseren Wagen, nach 50 Kilometern müsse er tanken, es sei ein Audi 100 (cl. 7 pag. 12.9.37 f.). Am 18. August 2003 rief A. I. an und teilte ihm unter anderem mit, sein Motorrad fahre „ca. 150 Meilen“ (cl. 7 pag. 12.9.40). In Anbetracht der zeitlichen Koinzidenz der beiden Telefongespräche mit dem Drogenhandel vom 12. August 2003 und unter Berücksichtigung der erwähnten Aussagen sowie des Umstandes, dass I. einen Opel und nicht einen Audi fährt, sind diese Äusserungen als Bestellung einer Menge Kokaingemischs von 150 Gramm zu verstehen.

3.3.3 A. hat demnach am 12. August 2003 vorsätzlich für Fr. 10’000.– 150 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 69 bis 92 % an I. verkauft. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenmilieu wusste A., dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann, weshalb er des Verkaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Ziff. 2 lit. a schuldig zu sprechen ist.

3.4 Anklagepunkt A.4.

Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, in der Zeit vom 27. bis 30. August 2003 in Y., Z., Zürich, Solothurn, Basel und anderswo ca. 60 Gramm Kokaingemisch an D. verkauft beziehungsweise Anstalten hierzu getroffen zu haben. D. habe diese alsdann an E. weiterverkauft.

3.4.1 Zu diesem Anklagepunkt ist A. nie befragt worden: Er wurde zwar im Rahmen der Konfrontation mit B. über die 63 Gramm Kokaingemisch befragt, welche er gemäss Anklagepunkt A.8. im Herbst 2003 zu D. gebracht haben soll (cl. 9 pag. 13.1.194 ff., insbes. pag. 13.1.199), wobei er unter anderem zu Protokoll gab, die sichergestellten 63 Gramm Kokaingemisch seien für D. bestimmt gewesen (cl. 9 pag. 13.1.127 f.; E. 3.8). Über weitere 60 Gramm Kokaingemisch, welche A. im Sommer 2003 an D. habe verkaufen wollen und die für E. bestimmt gewesen wären, ist A. nie befragt worden. Vorgehalten wurden ihm einzig abgehörte Telefongespräche vom 29. und 30. August 2008 mit B. (cl. 9 pag. 13.1.215 ff.; cl. 24 pag. 1243 ff. und pag. 1266), ohne über die 60 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt A.4. zu sprechen. Zu den beiden abgehörten Telefongesprächen vom 30. August 2003 zwischen A. und D., wo letzterer zunächst „30“ und später „60“ für Dritte bestellt (cl. 24 pag. 1262; pag. 1265) und auf welche die Anklage abstützt, ist einzig D., nicht jedoch A. befragt worden.

3.4.2 Dem Angeklagten A. wurde demnach bezüglich des Anklagesachverhaltes A.4. bislang kein rechtliches Gehör gewährt, weshalb er aus den in E. 3.3.1 dargelegten Gründen in diesem Punkt freizusprechen ist. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass D. anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausführte, er habe mit A. über diese Betäubungsmittel gesprochen, sie aber nicht bei ihm bestellt (cl. 30 pag. 30.950.16).

3.5 Anklagepunkt A.5.

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Basel, Y. und anderswo

a) am 29. und 30. August 2003 eine qualifizierte Menge Kokaingemisch an K. verkauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben,

b) am 2. September 2003 eine qualifizierte Menge Kokaingemisch von K. gekauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben, und

c) am 3. September 2003 eine unbestimmte Menge Kokaingemisch von K. beziehungsweise von einem gewissen O. gekauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben.

3.5.1 Der Angeklagte A. bestreitet diese Vorwürfe. Er verweigerte die Aussage zu den entsprechenden ihm vorgehaltenen Telefongesprächen (cl. 9 pag. 13.1.213 ff.). Mit Bezug auf seinen Stiefsohn K. gab er zu Protokoll, er wisse nicht, ob dieser etwas mit Drogen zu tun habe (cl. 9 pag. 13.1.94; pag. 13.1.213).

Aus den nachfolgend dargestellten TK-Protokollen geht hervor, dass A. am 29. August 2003 in Y. vermutlich K. anrief und fragte, ob er ihm „ein paar Hosen oder einen Badeanzug bringen könne“ (cl. 24 pag. 1221). Am 30. August 2003 sprach A. von Basel aus mutmasslicher Weise mit K. und teilte ihm mit, er solle „2'500 Pesos einsetzen“ (cl. 24 pag. 1243). Wieder von Y. aus bittet A. am 2. September 2003 K., ihm bis am Samstag „100“ auf „die Seite zu stellen“ (cl. 24 pag. 1341) und am 3. September 2003 fragt A. vermutlich K., ob „der Schwarze noch von dem Ball hat“ (cl. 24 pag. 1365). Die beiden Akteure benutzten eine gewohnt verschlüsselte Sprache und verwendeten Zahlen, die innerhalb der Sätze keinen ersichtlichen Sinn ergeben.

3.5.2 Nach dem Gesagten ist die Annahme, der Gegenstand der erwähnten Gespräche seien Drogen gewesen, zwar nahe liegend, jedoch nicht zwingend. A. hat bestritten, im Rahmen dieser Gespräche den Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln vorbereitet zu haben (cl. 9 pag. 13.1.213 ff.). Zudem lassen die erwähnten codierten Gespräche keinerlei Rückschlüsse auf die Menge allfälliger Betäubungsmittel zu. Überdies ist die Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, dass es sich bei den erwähnten Gesprächen anstelle von Betäubungsmitteln um Geld gehandelt haben könnte. Schliesslich wurde K. dazu nie befragt und es liegen keine belastenden Aussagen gegen A. vor. Damit kann A. nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Er ist im Anklagepunkt A.5. freizusprechen.

3.6 Anklagepunkt A.6.

Dem Angeklagten A. wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von Anfang September bis 14. November 2003 in Y., Z., Zürich, W. und anderswo an D. beziehungsweise direkt an E. in Abständen von 10 bis 15 Tagen jeweils 1 bis 3 Gramm Kokaingemisch verkauft. Vom Vorwurf erfasst wird eine Gesamtmenge von mindestens 12 Gramm Kokaingemisch mit einem Verkaufspreis von Fr. 65.– pro Gramm.

3.6.1 A. ist hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht geständig. So gab er zwar zu Protokoll, D. – den er „Mimo“ nannte – zu kennen (cl. 9 pag. 13.1.72). Konfrontiert mit den Anklagevorwürfen A.7. und A.8., wo es um eine grössere Lieferung Kokaingemischs geht (E. 3.7), sagte A., er habe mit D. Drogengeschäfte abgewickelt (cl. 9 pag. 13.1.104 ff.; pag. 13.1.128). Bei einem Treffen mit D. sei auch E. anwesend gewesen. Er habe dessen Namen jedoch erst später erfahren, da D. sein Ansprechpartner gewesen sei (cl. 9 pag.13.1.195; pag. 13.1.199). Die Aussage von D., er – A. – habe ihm jeden Tag 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch vorbeigebracht, sei jedoch falsch (cl. 9 pag. 13.1.199).

Sowohl D. als auch E. sind in dieser Sache von deutschen und schweizerischen Untersuchungsbehörden befragt worden. D. gab zu Protokoll, E. habe ihn 6 bis 8 Wochen vor seiner Festnahme – d.h. ab Mitte September 2003 – angefragt, ob er Kokain beschaffen könne. Er habe daraufhin mit dem Angeklagten A. gesprochen, der sich bereit erklärt habe, kleine Mengen zu liefern. 1 bis 3 mal habe er – D. – Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 65.– pro Gramm bei A. bezogen. Diese Betäubungsmittel habe er alsdann zu Fr. 80.– pro Gramm an E. weiterverkauft (cl. 13 pag. 18.1.60). E. habe weitere 2 bis 3 mal direkt bei A. Kokaingemisch bezogen (cl. 8 pag. 12.16.9; pag. 12.16.11). Diese Geschäfte hätten wiederholt stattgefunden, wobei es jeweils um 1 bis 3 Gramm zu einem Verkaufspreis von Fr. 80.– pro Gramm gegangen sei (cl. 8 pag. 12.16.14 ff.; cl. 13 pag. 18.1.60). Auf Vorhalt eines mitgeschnittenen Telefongesprächs zwischen ihm und A. erklärte D., er habe mit A. über Geld gesprochen, welches er diesem für 2 bis 3 Gramm für E. bestimmten Kokaingemisches geben müsse (cl. 8 pag. 12.16.15). D. wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht zu diesem Sachverhalt befragt und hielt an seinen Aussagen fest (cl. 30 pag. 30.950.15). Mit Bezug auf die Menge gab er zu Protokoll, er hätte insgesamt rund 6 Gramm Kokaingemisch von A. in 3 bis 4 Übergaben erhalten (cl. 30 pag. 30.950.10).

E. seinerseits erklärte, er habe von D. 6 mal kleinere Mengen Kokaingemisch für den Eigenkonsum bezogen. Er wisse jedoch nicht, woher das Kokain stamme. Ferner könne er sich nicht daran erinnern, direkt Drogen von A. bezogen zu haben, da D. sein Lieferant gewesen sei (cl. 8 pag. 12.15.15; pag. 12.15.18; cl. 13 pag. 18.1.36).

3.6.2 Die unter E. 3.6.1 dargestellten belastenden Aussagen von D. sind glaubhaft. So hielt er diese während des ganzen Verfahrens aufrecht und bestätigte sie im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht widerspruchslos. Zudem hat A. mit D. nachweislich Drogengeschäfte abgewickelt (E. 7 und 8), wobei E. bei einem dieser Geschäfte anwesend war. Damit ist in objektiver Hinsicht erwiesen, dass A. 1 bis 3 mal jeweils 2 bis 3 Gramm Kokaingemisch an D. verkauft hat. Für den Verkauf von weiteren 6 Gramm Kokaingemisch liegen hingegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben, da A. schon längere Zeit im Drogengeschäft war und wusste, dass er verbotenerweise Kokain an D. weiterverkaufte. Damit ist A. des Verkaufs von 6 Gramm Kokaingemisch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG schuldig zu sprechen.

3.7 Anklagepunkte A.7. und A.8.

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe von Anfang September bis zum 14. November 2003 in Mittäterschaft mit B. in Y., V., Z., Aarau, Basel, U., Zürich, ZZ., Lörrach/D und anderswo ein Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch (A.7.) sowie ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch (A.8.) erlangt, besessen, befördert und verkauft. Diese Tathandlungen seien begangen worden, indem A.

a) am 13. November 2003 von C. ein Paket mit 823 Gramm und ein weiteres mit 63 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 50 und 61 %) entgegengenommen habe,

b) die beiden Pakete mit B. am 14. November 2003 in dessen Fahrzeug nach Z. zu D. befördert habe,

c) das Paket von 823 Gramm nach Vereinbarung eines Verkaufspreises von mindestens € 29’000.– an D. beziehungsweise an E. abgegeben, und

d) das Paket von 63 Gramm in der Wohnung von D. auf sich gehabt und bei der Kontrolle durch die Polizeibehörden zu verstecken versucht habe.

Das Paket von 823 Gramm sei in den Luftfilter des Fahrzeugs von E. eingebaut worden. Während dieses Paket nach Lörrach/D zum Endabnehmer F. befördert worden sei, hätten A. und B. in der Wohnung von D. auf die Bezahlung gewartet.

3.7.1

3.7.1.1 Am 14. November 2003 wurden D., E. und F. bei einer Übergabe von Betäubungsmitteln in Deutschland verhaftet, wobei 823 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 50 bis 61 % sowie € 50'000.– sichergestellt wurden (cl. 13 pag. 18.1.3 f.; cl. 1 pag. 5.49). Die deutsche Polizei ersuchte unmittelbar nach der erwähnten Verhaftung die Polizei in Z. um eine Durchsuchung der Wohnung von D. (cl. 13 pag. 18.1.3 f.). Anlässlich dieser polizeilichen Durchsuchung wurden darin A. und B. angetroffen und festgenommen. A. trug ein Paket mit 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich (cl. 1 pag. 5.48 f.).

3.7.1.2 A. ist in Bezug auf die beiden Anklagepunkte A.7. sowie A.8. geständig. In seinen Aussagen belastet er sich selbst sowie B., nicht aber C. Er gab zu Protokoll, D. habe 500 bis 800 Gramm Kokaingemisch bestellen wollen (cl. 9 pag. 13.1.147). Die Verhandlungen hätten zwischen D. und B. stattgefunden, er sei einfach mitgegangen, um die Drogen zu transportieren (cl. 9 pag. 13.1.148). Allerdings habe auch er – A. – mit D. über die Geschäfte sprechen wollen. Als weitere Person sei E. anwesend gewesen (cl. 9 pag. 13.1.194). In der Konfrontationseinvernahme sagten A. und B. übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam nach Basel gefahren, wo sie sich mit C. getroffen hätten. Danach seien sie alle drei nach V. gefahren (cl. 9 pag. 13.1.196). Er – A. – wisse allerdings nicht, woher die Betäubungsmittel stammten, die er schliesslich im Fahrzeug gefunden habe (cl. 9 pag. 13.1.198 ff.). Als sie in V. gewesen seien, habe er kein Paket mit Betäubungsmitteln im Auto gesehen (cl. 10 pag. 13.4.213). Sie seien zu C. nach Hause gefahren, wo er (A.) draussen uriniert habe, während C. in seine Wohnung gegangen sei (cl. 9 pag. 13.1.238). Das Auto hätten sie nicht abgeschlossen (cl. 9 pag. 13.1.243). Später sei C. wieder aus der Wohnung gekommen (cl. 10 pag. 13.4.213) und B. habe zu ihm (A.) gesagt, sie könnten jetzt weiterfahren (cl. 9 pag. 13.1.238). Als sie dann zu D. gefahren seien, habe sich ein Sack mit 2 Paketen – ein grösseres und ein kleineres – im Auto befunden. Er (A.) und B. hätten das grössere Paket D. und E. übergeben und diese hätten es im Luftfilter eines anderen Fahrzeugs deponiert (cl. 9 pag. 13.1.243; pag. 13.1.245). Das kleinere Paket habe er (A.) behalten (cl. 9 pag. 13.1.127 f.; pag. 13.1.245; cl. 10 pag. 13.4.213), um es später an D. zu übergeben (cl. 9 pag. 13.4.220). Er sei mit B. in D.s Wohnung geblieben, um auf die Bezahlung des grossen Paketes zu warten, während D. und E. weggefahren seien. Er wisse nicht, um wie viel Geld es gegangen sei (cl. 9 pag. 13.1.128; cl. 10 pag. 13.4.213). Am Vortag habe B. ihm gegenüber von Fr. 35.– bis 36.– pro Gramm gesprochen. Er wisse jedoch nicht, wie schwer das Paket gewesen sei (cl. 10 pag. 13.4.213 f.). Schliesslich gab A. zu Protokoll, die ihn belastenden Aussagen von D. und E. würden zutreffen. Falsch sei einzig die Aussage, er habe D. mehrmals
mit Kokainportionen im Grammbereich versorgt. Er und B. hätten die Sache mit D. abgemacht (cl. 10 pag. 13.4.215; pag. 13.4.216). Es sei aber B. gewesen, der mit D. Drogengeschäfte gemacht habe (cl. 9 pag. 13.1.151).

3.7.1.3 B. ist in Bezug auf die Tatvorwürfe kaum geständig. In seinen Aussagen belastete er primär A., jedoch nicht C. Nach mehrmaligem Abstreiten der Tatvorwürfe gab B. zu Protokoll, er sei am 13. November 2003 mit A. in Z. bei D. gewesen. Allerdings sei es A. gewesen, der mit D. über Geschäfte gesprochen habe, während er sich mit der Frau von D. unterhalten habe (cl. 10 pag. 13.4.194). Er habe vom Gespräch zwischen A. und D. nicht alles mitbekommen. Es sei zwar über Kokain gesprochen worden, zu Menge und Preis könne er jedoch nichts sagen (cl. 10 pag. 13.4.195). Anschliessend sei er mit A. nach V. gefahren (cl. 10 pag. 13.4.197 f.). Dort hätten sie das Fahrzeug verlassen und er hätte in einer Telefonzelle ein Gespräch geführt, während A. spazieren gegangen sei (cl. 10 pag. 13.4.199). Er sei bei der Übergabe des Kokains in V. nicht anwesend gewesen (cl. 10 pag. 13.4.202) und habe gar nicht gewusst, dass sich Betäubungsmittel im Fahrzeug befunden hätten (cl. 10 pag. 13.4.214). Danach seien sie nach Basel weitergefahren (cl. 10 pag. 13.4.199). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte B., sie hätten sich in Basel im „R.“ mit C. getroffen. Dort habe A. mit C. gesprochen, wobei er sich gedacht habe, dass die beiden über Geschäfte sprechen. Anschliessend seien sie zu dritt zu C. gefahren (cl. 10 pag. 13.4.212). Er – B. – habe dann in einer Telefonkabine (cl. 10 pag. 13.4.212 f.) mit seiner Grossmutter telefoniert (cl. 10 pag. 13.4.217). Vermutlich habe C. die Drogen ins Fahrzeug gelegt, als A. urinierte (cl. 10 pag. 13.4.214). Woher das Kokain stamme, das in Z. übergeben worden sei, wisse er nicht – insbesondere nicht, ob es von C. stamme (cl. 10 pag. 13.4.247). Er glaube nicht, dass C. mit Drogen zu tun gehabt habe (cl. 10 pag. 13.4.248). Auf Vorhalt der Aussagen von D. und E. gab B. zu Protokoll, deren Aussagen würden insoweit stimmen, als er bei den Gesprächen in Z. dabei gewesen sei (cl. 10 pag. 13.4.216; pag. 13.4.220). Mit C. habe er jedoch keinerlei Vereinbarungen getroffen (cl. 10 pag. 13.4.216).

3.7.1.4 C. seinerseits streitet die Tatvorwürfe ab. In der Konfrontationseinvernahme mit A. gab er zu Protokoll, er habe zwar einige Male mit B. gesprochen, er wisse jedoch nicht mehr wann. Mit A. habe er hingegen keinerlei Kontakt gehabt und nie Geschäfte gemacht (cl. 9 pag. 13.1.241 ff.).

3.7.1.5 D. sagte zunächst gegenüber den deutschen Untersuchungsbehörden aus, E. habe ihn gefragt, ob ihm jemand Rauschgift besorgen könne, worauf er ihn mit A. und B. bekannt gemacht habe. Die Verhandlungen über das Drogengeschäft habe E. mit den beiden geführt (cl. 13 pag. 18.1.59 ff.). Diese Aussage relativierte D. später indem er sagte, einen Tag vor der Übergabe der 800 Gramm Kokaingemisch hätten sich A., B. und E. bei ihm zu Hause getroffen und die Betäubungsmittelmenge sowie Transport- und Übergabemodalitäten besprochen (cl. 13 pag. 12.16.10). Es sei um 800 Gramm Kokaingemisch gegangen (cl. 13 pag. 12.16.20). Er (D.) habe E. nach erfolgter Drogenübergabe nach Lörrach/D begleitet, um das Geld für die Bezahlung zu holen. Dort sei er verhaftet worden (cl. 8 pag. 12.16.9). A. habe ihm vorher gesagt, dass er und B. insgesamt € 29’000.– für das grosse Paket mit Kokaingemisch erhalten sollten (cl. 8 pag. 12.16.9; cl. 13 pag. 18.1.59). Diese Aussagen bestätigte D. anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht (cl. 30 pag. 30.950.9).

3.7.1.6 Nach seiner Verhaftung in Lörrach/D gab E. gegenüber den deutschen Untersuchungsbehörden zu Protokoll, er habe F. mit D. bekannt gemacht. F. habe von D. eine grössere Menge Kokain beschaffen wollen (cl. 13 pag. 18.1.34 ff.). Da er (E.) dem D. noch € 700.– für Betäubungsmittelkäufe geschuldet habe, sei D. auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, gegen einen Schuldenerlass 400 Gramm Kokain nach Weil am Rhein zu fahren (cl. 13 pag. 18.1.36). Er sei dann am 14. November 2003 zu D. nach Z. gefahren, wo sich später noch zwei Dominikaner – vermutlich die Drogenverkäufer – eingefunden hätten (cl. 13 pag. 18.1.36). Einer der Dominikaner habe einen Sack mit Betäubungsmitteln bei sich gehabt. Zu viert seien sie zu seinem Fahrzeug gegangen und dort hätten die beiden Dominikaner und D. die Betäubungsmittel im Motorenraum versteckt. Die Dominikaner seien alsdann in die Wohnung von D. zurückgegangen, um auf die Bezahlung für die Betäubungsmittel zu warten, während er mit seinem Fahrzeug nach Deutschland gefahren sei (cl. 13 pag. 18.1.37). D. habe ihm unterwegs mitgeteilt, dass es nicht um 400 sondern um 800 Gramm Betäubungsmittel gehe (cl. 13 pag. 18.1.39).

3.7.2 Die Aussagen von A. erweisen sich als glaubwürdig. Einerseits belastete er sich selbst massiv durch sein Geständnis. Andererseits sind seine Aussagen schlüssig und kaum mit inneren Widersprüchen behaftet. Überdies werden sie im Wesentlichen durch die Aussagen von D. und E. – teilweise auch durch jene von B. – bestätigt. Demzufolge ist in objektiver Hinsicht erwiesen, dass D. von A. und B. eine grössere Menge Kokaingemisch kaufen wollte, wobei sie sich auf eine Verkaufspreis von € 29’000.– geeinigt hatten. Am 13. November 2003 trafen sich A., B. und D. in der Wohnung des letzteren, um die Modalitäten des Kokainhandels – insbesondere Menge, Preis, Beförderung und Übergabe – zu besprechen. Am 14. November 2003 sind dann A. und B. via Basel und V. zu D. gefahren und haben diesem das Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 50 bis 61 % übergeben. Das zweite Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch haben sie ebenfalls zu D. befördert, behielten es jedoch vorerst noch bei sich, um es diesem nach Abschluss der ersten Transaktion zu übergeben. Bei der Übergabe des Pakets mit 823 Gramm Kokaingemisch war auch E. anwesend. Nach Ankunft von A. und B. hat D. in ihrem Beisein sowie jenem von E. das Kokainpaket in das Fahrzeug von E. eingebaut. E. hat die Betäubungsmittel anschliessend über die Grenze nach Deutschland gefahren, wo er und D. verhaftet wurden. A. und B. sind während dieser Zeit in der Wohnung von D. geblieben, um auf die Bezahlung für das Kokain zu warten. A. trug während dieser Zeit das zweite Paket von 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich. Beide wurden noch am 14. November 2003 in der Wohnung von D. verhaftet, wobei das Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurde.

3.7.3 A. hat demnach 823 Gramm Kokaingemisch vorsätzlich an D. abgegeben und verkauft. Er wusste, welche Menge er ihm übergab und aufgrund eigener Erfahrungen war ihm klar, dass diese Menge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können. A. ist somit der qualifizierten Abgabe und des qualifizierten Verkaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

3.7.4 Ferner hat A. vorsätzlich ein Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch besessen und zu D. befördert. Er wusste, dass er eine Menge an Betäubungsmitteln beförderte, welche geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Demnach ist A. des qualifizierten Besitzes und Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
sowie Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

4. B.

Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und teilweise banden- und gewerbsmässig gegen das BetmG verstossen zu haben, indem er verschiedentlich Kokaingemisch verkauft, vermittelt, besessen und befördert habe (Anklagepunkte B.1. – B.4.).

4.1 Anklagepunkt B.1.

Die Bundesanwaltschaft legt B. zur Last, zwischen Juni und September 2002 in Basel und anderswo mindestens 500 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 60.– bis 70.– pro Gramm an J. verkauft zu haben. Dieser habe insgesamt einen Preis von ca. Fr. 30’000.– bis 35’000.– an B. bezahlt.

4.1.1 Der Angeklagte B. bestreitet diese Vorwürfe: Er kenne J. nicht und habe diesem nie Betäubungsmittel verkauft (cl. 10 pag. 13.4.125 ff.; pag. 13.4.142). Diese Aussage hielt er auch im Rahmen einer Konfrontation mit J. aufrecht. Er wies die Untersuchungsbehörden darauf hin, dass sein Bruder dort wohne, wo ihn J. gesehen haben wolle (pag. 13.4.167).

J. wurde im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern befragt. Er erklärte, im Sommer 2003 (cl. 14 pag. 18.3.15) habe er von einem Dominikaner in Basel, Brombacherstrasse, hinter der Shell-Tankstelle, zwei Platten Kokain von je 500 Gramm zu einem Preis von je Fr. 20’000.– erstanden. Die Betäubungsmittel seien mit weissem Plastik und schwarzem Klebeband umwickelt gewesen (cl. 14 pag. 18.3.6 f.; pag. 18.3.14; pag. 18.3.20; pag. 18.3.64). Der Betäubungsmittellieferant sei 25 bis 30 Jahre (cl. 14 pag. 18.3.6 f.), beziehungsweise 35 bis 40 Jahre alt gewesen (cl. 14 pag. 18.3.17) und habe beim Messeplatz Basel hinter dem Dancing „S.“ gewohnt (cl. 14 pag. 18.3.7; pag. 18.3.14). Bei seinem Fahrzeug habe es sich um einen hellgrauen Honda gehandelt (cl. 14 pag. 18.3.7; pag. 18.3.14). Anlässlich mehrerer Fotokonfrontationen identifizierte J. K. als den oberwähnten Drogenlieferanten (cl. 14 pag. 18.3.27; pag. 18.3.37; pag. 18.3.47; pag. 18.3.61; pag. 18.3.63). J. gab ferner zu Protokoll, von einer weiteren Person – ebenfalls einem Dominikaner – Kokain bezogen zu haben, welcher dem erstgenannten sehr ähnlich gewesen sei, da es sich bei den beiden Dominikanern mutmasslicher Weise um Brüder gehandelt habe (cl. 14 pag. 18.3.20). Vom letztgenannten Dominikaner habe er ab Sommer 2002 rund 10 mal Kokain in Portionen von maximal 50 Gramm pro Geschäft bezogen. Es habe sich insgesamt etwa um 400 bis 500 Gramm Kokain gehandelt (cl. 14 pag. 18.3.19; pag. 18.3.65). Er habe die Betäubungsmittel entweder als Pulver oder als Block in Säcklein verpackt bekommen. Der Preis habe Fr. 60.– bis 70.– pro Gramm betragen, wobei die Betäubungsmittel von „starker“ Qualität gewesen seien (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 18.3.65). Anfänglich seien die Betäubungsmittel an der Brombacherstrasse hinter der Shell-Tankstelle übergeben worden. Die letzten 4 bis 5 Übergaben seien dann am Wohnort des Dominikaners erfolgt (cl. 14 pag. 18.3.20). Dieser habe grössere Mengen Kokain bei sich zu Hause aufbewahrt. Zudem habe dort ein reges „Kommen und Gehen“ geherrscht (cl. 14 pag. 18.3.20). J. beschrieb diesen Dominikaner als Mann von rund 30 Jahren, welcher mit ca. 175 cm Grösse kleiner gewesen sei als der erstgenannte Dominikaner, welcher ihm
die 2 Kokainplatten von je 500 Gramm Gewicht verkauft habe. Er sei von fester Statur gewesen und habe braune, kurz geschnittene und gekrauste Haare gehabt (cl. 14 pag. 18.3.20). Beim Fahrzeug dieses Drogenhändlers habe es sich um einen Personenwagen der Marke Honda gehandelt. Seine Wohnung habe sich in der Nähe des Messeplatzes im obersten Stockwerk eines Hauses an der Brombacherstrasse befunden (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 18.3.25; pag. 18.3.27; pag. 18.3.63; pag. 18.3.65). Anlässlich mehrerer Fotokonfrontationen identifizierte J. diesen Drogenhändler als B. (cl. 14 pag. 18.3.38; pag. 18.3.53; pag. 18.3.63). Im Zuge seiner Einvernahme am 27. Februar 2004 korrigierte J. diese Aussagen dahingehend, dass es sich bei der stark übergewichtigen Frau, welche sich in der Wohnung des Drogenhändlers B. befunden habe, um dessen Frau gehandelt habe. Zudem korrigierte er seine eingangs dargestellte Aussage, er habe K. in einem Personenwagen der Marke Honda angetroffen. Es sei B. gewesen, der damals mit dem Honda unterwegs gewesen sei. Er habe das damals verwechselt (cl. 14 pag. 18.3.63 f.). B. und K. seien vermutlich Brüder und würden sich sehr ähnlich sehen, weshalb er sie verwechselt habe (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 13.4.153).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 31. März 2004 widerrief J. die B. und K. belastenden Aussagen weitgehend (cl. 10 pag. 13.4.154). Er gab zu Protokoll, B. habe er zwar schon am Ende der Brombacherstrasse in Begleitung einer übergewichtigen Frau gesehen (cl. 10 pag. 13.4.153; pag. 13.4.161). Er wisse allerdings nicht, wo B. wohne (cl. 10 pag. 13.4.154). Auch hinsichtlich dessen Fahrzeuges war er sich nicht mehr sicher. So gab er einmal zu Protokoll, es habe sich um einen silbergrauen Nissan oder Honda gehandelt, wobei er sich nicht mehr präzise an die Marke erinnern könne (cl. 10 pag. 13.4.162 f.). Die Farbe des Fahrzeugs bezeichnete er einmal als „dunkel“ (cl. 10 pag. 13.4.154). K. hingegen habe er am Messeplatz Basel gesehen (cl. 10 pag. 13.4.153 f.). Er habe jedoch keinerlei Betäubungsmittel von B. oder K. entgegengenommen (cl. 10 pag. 13.4.154) und nie mit ihnen gesprochen (cl. 10 pag. 13.4.162). Bei den eingangs genannten Lieferanten habe es sich um andere Personen gehandelt (cl. 10 pag. 13.4.154). Gegen Ende der Konfrontationseinvernahme verweigerte J. alle weiteren Aussagen und beschloss, das Protokoll nicht zu unterzeichnen (cl. 10 pag. 13.4.175).

Diese Aussagen relativierte J. anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2004. Er gab eine Notiz zu den Akten worin er erklärte, nur mit einem der beiden Dominikaner Kokaingeschäfte getätigt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, mit welchem (cl. 14 pag. 18.3.149; pag. 18.3.179). Überdies erklärte er, von einem der beiden Dominikaner zweimal je 500 Gramm Kokain in Plattenform bezogen zu haben (cl. 14 pag. 18.3.149 f.). Am 22. Oktober 2004 erfolgte eine Einvernahme J.s in Anwesenheit des Verteidigers von B., wobei J. die Aussage verweigerte (cl. 7 pag. 12.6.35 f.).

4.1.2 Die in E. 4.1.1 dargestellten Aussagen J.s vermögen in mehrerlei Hinsicht nicht zu überzeugen und sind widersprüchlich: Seine ersten Aussagen sind zwar sehr detailreich und entsprechen in Bezug auf die Lebensumstände von B. den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden. So handelt es sich bei B. und K. tatsächlich um Brüder, denen Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt werden (cl. 1 pag. 5.105; cl 10 pag. 13.4.3) und die sich selbst nach Aussage von B. ähnlich sehen (cl. 10 pag. 13.4.127). Ferner wohnte K. in Basel an der Hammerstrasse beziehungsweise an der Müllheimer-strasse (cl. 4 pag. 7.3.2 ff.) und damit in demselben Quartier, wo sich auch die Brombacherstrasse und die von J. erwähnte Shell-Tankstelle befinden. Überdies gab B., dessen Wohnort sich in Zürich bei seiner Ehefrau befindet, zu Protokoll, er habe sich aufgrund von Eheproblemen des Öfteren bei seinem Bruder in Basel aufgehalten (cl. 10 pag. 13.4.46; pag. 13.4.122; pag. 13.4.180 ff.; pag. 13.4.236). Aus J.s Aussagen geht jedoch unmissverständlich hervor, dass er die beiden Brüder B. und K. verwechselte. So korrigierte er verschiedentlich im Nachhinein Aussagen zu Betäubungsmittelkäufen in Bezug auf den Verkäufer mit dem Hinweis, es sei der Bruder gewesen. Zudem gab er explizit zu Protokoll, B. mit K. zu verwechseln (E. 4.1.1). Zwar ist in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft dem Widerruf der Belastungen von B. und K. im Rahmen der ersten Konfrontationseinvernahme wenig Bedeutung beizumessen, da J. bei dieser Einvernahme sichtlich Angst hatte. Nicht rechtsgenügend widerlegt sind hingegen seine Äusserungen vom 9. Juli 2004, wo er den erwähnten Widerruf zurücknahm und zu Protokoll gab, einzig von einem der beiden Brüder zweimal je 500 Gramm Kokain bezogen zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, von welchem (E. 4.1.1 in fine).

Damit ist erwiesen, dass J. von B. oder von K. zweimal 500 Gramm Kokain erwarb. Dieses Betäubungsmittelgeschäft kann jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit dem Angeklagten B. zugeordnet werden. Da sich regelmässig beide – K. und B. – in der Wohnung von K. aufhielten, können auch allfällige weitere Drogenverkäufe, welche in der Wohnung von K. stattgefunden haben sollen, nicht mit genügender Sicherheit dem Angeklagten B. angelastet werden. Nach dem Gesagten ist B. vom Vorwurf des Verkaufs von mindestens 500 Gramm Kokaingemisch an J. freizusprechen.

4.1.3 Bei diesem Ausgang kann letztlich die Frage offen bleiben, ob die Verfahrensrechte von B. im Sinne von BGE 131 I 476 verletzt worden sind, indem die Anklage auf Aussagen J.s abstützte, obwohl die Konfrontationseinvernahme abgebrochen worden war und J. später seine Aussagen verweigerte.

4.2 Anklagepunkt B.2.

Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, in der Zeit vom Frühsommer 2003 bis 25. Juli 2003 in Venezuela, in der Dominikanischen Republik, in den Kantonen Zürich, Basel, Solothurn und anderswo eine unbestimmte – jedoch qualifizierte – Menge Kokaingemisch vermittelt zu haben. Er habe gegenüber A., welcher beabsichtigte, Kokaingemisch aus Übersee in die Schweiz einzuführen, den Kontakt zu einer Unbekannten namens „Vilma“ und zu einem Unbekannten namens „Manuel“ vermittelt, die in Übersee für die Organisation von Drogenkurieren in die Schweiz besorgt waren.

4.2.1 Wie in E. 3.1 ausgeführt, ist A. in diesem Zusammenhang des Anstaltentreffens zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen. Er versuchte erwiesenermassen, bei der Unbekannten namens „Vilma“ eine qualifizierte Menge Kokaingemisch zu ordern (E.3.1.2). A. gab an, die Telefonnummer von „Vilma“ von B. erhalten zu haben (E. 3.1.1 mit Bezug auf cl. 9 pag. 13.1.173 und pag. 13.1.152). Er gab weiter zu Protokoll, „Vilma“ habe sich bei B. erkundigt, ob er (A.) vertrauenswürdig sei. B. habe „Vilma“ davon abgeraten, mit A. Geschäfte zu machen, da er neu in der Schweiz gewesen sei und weder über Geld noch über Abnehmer verfügt habe (E. 3.1.1 mit Bezug auf cl. 9 pag. 13.1.152 ff.).

4.2.2 B. ist hinsichtlich des Anklagepunktes B.2. nicht geständig. Er bestreitet, „Vilma“ oder „Manuel“ zu kennen oder deren Telefonnummern an A. weitergegeben zu haben (cl. 10 pag. 13.4.204 ff.; pag. 13.4.227).

4.2.3 B. wird einzig durch die Aussagen von A. belastet. Aus den aufgezeichneten Telefonaten gehen keinerlei Gespräche hervor, welche die Vermittlung einer Geschäftsverbindung zwischen „Vilma“ und A. durch B. zu belegen vermögen (E. 3.1.1). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass B. über die Telefonnummer von „Vilma“ verfügt hat. Vor allem jedoch bleibt ungeklärt, aus welchen Motiven B. einen solchen Kontakt vermittelt haben sollte. So gab A. zu Protokoll, B. soll „Vilma“ davon abgeraten haben, mit A. Betäubungsmittelgeschäfte abzuschliessen (cl. 9 pag. 13.1.152 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen kann B. nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, gegenüber A. den Kontakt zu „Vilma“ beziehungsweise ein entsprechendes Drogengeschäft vermittelt zu haben. B. ist demzufolge im Anklagepunkt B.2. freizusprechen.

4.2.4 Bei diesem Ausgang kann die Frage offen bleiben, ob die Anklageschrift – wie vom Verteidiger von B. gerügt – den Anklagesachverhalt B.2. zu wenig präzise umschreibe und somit ein Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips zu gewärtigen gewesen wäre. Ebenso wenig ist zu würdigen, ob – wie vom Verteidiger behauptet – dessen Fragerecht anlässlich der Konfrontationseinvernahme beschnitten worden sei.

4.3 Anklagepunkte B.3. und B.4.

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B. vor, er habe von Anfang September bis 14. November 2003 in Mittäterschaft mit A. in Y., V., Z., Aarau, Basel, U., Zürich, ZZ., Lörrach/D und anderswo ein Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch (B.3.) sowie ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch (B.4.) erlangt, besessen, befördert und verkauft. Diese Tathandlungen seien begangen worden, indem B.

a) am 13. November 2003 von C. ein Paket mit 823 Gramm und ein weiteres mit 63 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 50 und 61 %) entgegengenommen habe,

b) die beiden Pakete mit A. am 14. November 2003 in dessen Fahrzeug nach Z. zu D. befördert habe,

c) das Paket mit 823 Gramm nach Vereinbarung eines Verkaufspreises von mindestens € 29’000.– an D. beziehungsweise an E. abgegeben, und

d) das Paket von 63 Gramm an A. zur Aufbewahrung übergeben habe.

Das Paket mit 823 Gramm sei in den Luftfilter des Fahrzeugs von E. eingebaut worden. Während dieses Paket nach Lörrach/D zum Endabnehmer F. befördert worden sei, hätten A. und B. in der Wohnung von D. auf die Bezahlung gewartet.

4.3.1 Der den Anklagepunkten B.3. sowie B.4. zu Grunde liegende Sachverhalt wurde in der Erwägung 3.7 beurteilt. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mitwirkt, so dass er als „Hauptbeteiligter“ erachtet werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230 mit Hinweisen; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 168 f.). Unbehelflich sind die Aussagen von B., wonach er bei diesem Drogenhandel nur als Begleiter von A. anwesend gewesen sei, während A. das Geschäft organisiert und durchgeführt habe (E. 3.7.1.3). Einerseits wird B. von A. schwer belastet, ohne dass er (A.) verheimlicht, selbst ebenfalls mit D. Geschäfte gemacht haben zu wollen (E. 3.7.1.2). Andererseits gaben D. und E. glaubhaft zu Protokoll, die Verhandlungen über das Drogengeschäft seien sowohl mit A. als auch mit B. geführt worden (E. 3.7.1.5) und beide seien am Verstauen der Betäubungsmittel in das Fahrzeug von E. beteiligt gewesen (E. 3.7.1.6). Schliesslich haben A. und B. gemeinsam ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch zu D. transportiert. Damit ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. Tatherrschaft mit Bezug auf den Transport der beiden Betäubungsmittelpakete zu D. zukam. Ferner hatten beide Tatherrschaft hinsichtlich der Übergabe und des Verkaufs des Pakets von 823 Gramm Kokaingemisch, weshalb A. und B. in beiden Fällen mittäterschaftlich gehandelt haben.

Zusammenfassend ist das folgende in E. 3.7.2 vollständig dargestellte tatbeständliche Verhalten nachgewiesen: B. und A. haben am 13. November 2003 mit D. die Modalitäten des angeklagten Kokaingeschäfts – insbesondere Menge, Preis, Beförderung und Übergabe – besprochen. Am 14. November 2003 ist B. mit A. via Basel und V. zu D. gefahren und hat diesem das Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch übergeben. Das zweite Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch hat B. ebenfalls gemeinsam mit A. in seinem Fahrzeug zu D. befördert. Das Paket wurde diesem jedoch noch nicht abgegeben. D. hat das Paket mit den 823 Gramm Kokaingemisch im Beisein von B., A. und E. in das Fahrzeug von E. eingebaut. Während sich E. und D. anschliessend mit den Betäubungsmitteln über die deutsche Grenze begeben haben, warteten A. und B. in D.s Wohnung auf die Rückkehr D.s und auf die Bezahlung für das Paket von 823 Gramm. B. und A. wurden am 14. November 2003 in D.s Wohnung verhaftet, wobei A. das Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch auf sich trug.

4.3.2 Es ist somit erstellt, dass B. vorsätzlich in Mittäterschaft mit A. 823 Gramm Kokaingemisch an D. abgegeben und verkauft hat. Er wusste, welche Menge er ihm übergab und aufgrund eigener Erfahrungen im Drogengeschäft war ihm klar, dass diese Menge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können. B. ist somit der qualifizierten Abgabe und des qualifizierten Verkaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

4.3.3 Ferner ist erwiesen, dass B. vorsätzlich und in Mittäterschaft mit A. ein Paket von 63 Gramm Kokaingemisch besessen und zu D. befördert hat. Er wusste, dass er eine Menge an Betäubungsmitteln beförderte, welche geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Demnach ist B. des qualifizierten Besitzes und Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
sowie Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. C.

Dem Angeklagten C. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach und mengenmässig qualifiziert gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen zu haben (Anklagepunkte C.1. bis C.3.).

5.1 Anklagepunkt C.1.

C. wird vorgeworfen, in der Zeit von Ende August bis Mitte September 2003 im Kanton Aargau, in Basel und anderswo eine qualifizierte Menge Kokaingemisch an K. verkauft beziehungsweise hierzu Anstalten getroffen zu haben.

Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf vier TK-Protokolle, welche den nachgenannt zusammengefassten Inhalt aufführen und zwischen C. und K. geführt worden sein sollen.

a) am 30. August 2003 „1.5 Pesos, 1.5 Gewicht, den Peso Mitbringen“

b) am 2. September 2003 „Fr. 20.– von Roger ausleihen“;

c) am 3. September 2003 „in 50 vorbeikommen“, und

d) am 6. September 2003 „7 und 0 zu der Summe, die er (K.) schon erwähnt habe, zu addieren“.

5.1.1 C. ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes nicht geständig. So erklärt er zwar in cl. 11 pag. 13.5.39, er kenne K. Allerdings rechtfertigt er die ihm vorgehaltenen und in verschlüsselter Sprache geführten TK-Protokolle (cl. 11 pag. 13.5.88 ff.) mit Gesprächen über den Verkauf von „Muskelaufbaupräparaten“ und von Potenzmitteln. Er habe K. monatlich 10 bis 16 Pferdeampullen für die Muskeln sowie Viafran verkauft (cl. 11 pag. 13.5.40; pag. 13.5.99 f.). Als sie von 1.6 gesprochen hätten, sei ein Bestellung 16 Ampullen gemeint gewesen, wobei er pro Ampulle Fr. 25.– verlangt habe (cl. 11 pag. 13.5.40). Für 150 Pesos habe man 6 Ampullen kaufen können, wobei er mit 1.5 Pesos in den verschlüsselten Gesprächen Fr. 150.– gemeint habe (cl. 11 pag. 13.5.70). Ferner gab er zu Protokoll, K. habe ihn jeweils erst dann bezahlt, wenn er selbst die Ampullen weiterverkauft habe (cl. 11 pag. 13.5.43). Ein anderes Mal habe er mit „16 Stück“ jedoch Viafran gemeint (cl. 11 pag. 13.5.71). Auf Vorhalt des TK-Protokolls „Fr. 20.– von Roger ausleihen“ sagte C., es gehe darum, dass er (auch „Roche“ oder „Roger“ genannt) auf Kredit 20 Ampullen an K. abgeben sollte (cl. 11 pag. 13.5.72 f.). Mit Bezug auf „in 50 vorbeikommen“ sei von zwei Viafran zu je Fr. 25.– die Rede gewesen (cl. 11 pag. 13.5.78). Nach Vorhalt des TK-Protokolls mit dem Ausschnitt „7 und 0 zu der Summe, die er (K.) schon erwähnt habe, zu addieren“ sagte C., es sei bei der Zahl 70 um den Kauf von 3 Ampullen gegangen. Mit „7 und 0“ seien nicht 70 Gramm gemeint gewesen (cl. 11 pag. 13.5.81 f.).

Als B. in Konfrontation mit C. zu den eingangs erwähnten Vorwürfen befragt wurde, sagte er, hierbei handle es sich um ein Geschäft zwischen C. und seinem Bruder K., wovon er nichts wisse. Er wisse auch nichts über Pferdeampullen (cl. 11 pag. 13.5.43).

K. wurde zu diesem Vorwurf nie befragt.

5.1.2 Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, es habe sich bei den erwähnten TK-Protokollen um Gespräche über „illegalen Drogenhandel“ und nicht um den Verkauf von Muskelaufbaupräparaten oder Potenzmitteln gehandelt, ist nicht abwegig. So deuten die verschlüsselte Sprache unter Verwendung von Zahlen, die innerhalb des Satzes keinen ersichtlichen Sinn ergeben, auf Gespräche über Betäubungsmittel hin. Die Erklärungsversuche von C. sind in Bezug auf die verwendete Sprache lebensfremd und wenig überzeugend. Bei der Würdigung der Beweismittel gilt es jedoch in Betracht zu ziehen, dass sich die Anklage einzig auf diese verschlüsselten TK-Gespräche abstützt, da C. nicht geständig ist und K. hierzu nie befragt worden war. Ferner konnte keinerlei Übergabe im Rahmen der vom Tatvorwurf erfassten Geschäfte beobachtet werden. Zudem werden Betäubungsmittel in aller Regel nicht in reiner Form verkauft, so dass sich die Annahme der Bundesanwaltschaft, es habe sich in den Gesprächen um eine qualifizierte Menge von Betäubungsmittel gehandelt, nicht aufrecht erhalten lässt. Sodann kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Gespräche auch nur um Geld gedreht haben könnten. Da sich ein allfälliger Verkauf von Kokaingemisch allein gestützt auf diese TK-Protokolle nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt, ist C. im Anklagepunkt C.1. freizusprechen.

5.1.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rüge der fehlenden Konkretisierung beziehungsweise der Verletzung des Anklageprinzips nicht zum Vornherein haltlos erscheint, indessen aufgrund des erfolgten Freispruchs nicht näher zu prüfen ist.

5.2 Anklagepunkte C.2. und C.3.

Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten C. zur Last, er habe am 13. November 2003 den Angeklagten A. und B. ein Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch sowie ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch abgegeben beziehungsweise verkauft.

5.2.1 C. bestritt den Anklagesachverhalt und gab in der Konfrontationseinvernahme mit A. zu Protokoll, er habe zwar einige Male mit B. gesprochen, er wisse jedoch nicht mehr wann. Mit A. habe er keinerlei Kontakt gehabt und nie Geschäfte gemacht (cl. 9 pag. 13.1.241).

5.2.2 Der den Anklagepunkten C.2. und C.3. zu Grunde liegende Sachverhalt wurde mit Bezug auf A. und B. bereits in E. 3.7.2 und E. 4.3.1 dargestellt.

5.2.3 Mit Bezug auf den C. zur Last gelegten Tatbeitrag am angeklagten Betäubungsmittelhandel ist in tatsächlicher Hinsicht folgendes festzustellen: Zwar sagten A. und B. in Konfrontation übereinstimmend aus, sie hätten sich in Basel im „R.“ mit C. getroffen und seien anschliessend mit ihm zu ihm nach Hause nach V. gefahren (E. 3.7.1.2 mit Bezug auf cl. 9 pag. 13.1.196 ff.). Sie seien allerdings beide nicht dabei gewesen, als die Betäubungsmittel mutmasslicher Weise in ihr nicht abgeschlossenes Fahrzeug gelegt worden seien (E. 3.7.1.2 f.; cl. 9 pag. 13.1.243; pag. 13.1.238; cl. 10 pag. 13.4.213). Auch wenn einiges auf C. als jene Person, welche die Betäubungsmittel lieferte, hindeutet und B. sowie A. eine diesbezügliche Mutmassung äusserten (cl. 10 pag. 13.4.214; cl. 9 pag. 13.1.197), ist keinerlei Drogenübergabe dokumentiert. Die Vermutung B.s und A.s bezüglich C. ist überdies zu relativieren, da sich B. wiederholt widersprüchlich zu C. äusserte. So sagte er ebenfalls aus, er glaube nicht, dass C. mit Drogen zu tun habe (cl. 10 pag. 13.4.248). C. seinerseits stritt jeglichen Tatbeitrag ab (E. 3.7.1.4).

Der Bundesanwaltschaft ist insofern beizupflichten, dass aufgrund der zeitlichen Koinzidenz des Treffens von A., B. und C. mit dem Kokaingeschäft zwischen den beiden Erstgenannten und D. einiges darauf hinweist, dass die beiden Pakete von demselben Lieferanten stammen und dass dieser C. sein könnte. Ferner deuten der vergleichbare Reinheitsgrad und dieselbe Verpackungsart der Betäubungsmittel auf denselben Lieferanten für beide Pakete hin. Es ist jedoch keine Übergabe beobachtet worden. Zudem haben die beteiligten Akteure keinerlei direkte Belastungen gegen C. vorgebracht. Da sich überdies die uneindeutigen Aussagen und Indizien, welche auf eine Beteiligung von C. an diesem Drogenhandel hindeuten, aufgrund der Abwesenheit der Angeklagten nicht durch eine Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung erhellen liessen, ist ein tatbestandsmässiges Verhalten von C. nicht mit letzter Sicherheit bewiesen. Aufgrund dieser Erwägungen ist C. in den ihn betreffenden Anklagepunkten C.2. und C.3. frei zu sprechen.

III. Strafzumessung

6.

6.1 Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Gemäss Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist das alte Recht, welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f.; 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (vgl. Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangrechts, AJP 2006 S. 1473). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrags und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs über die Frage des milderen Rechts entscheidet (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.).

Die hier massgebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifizierte Tatbegehung betreffend, im Bereich der angedrohten Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal Fr. 1 Mio. durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, d.h. auf Fr. 1'080'000.– zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über Fr. 1 Mio. infrage kommt, was hier aufgrund des anzuwendenden Tagesatzes à priori nicht zur Diskussion steht. Das neue Recht ist hingegen insoweit milder, als einerseits der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für den pekuniären Teil der Strafe neu eingeführt wurde sowie andererseits als die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
. StGB).

Für die vorliegenden Taten ist eine freiheitsentziehende Sanktion in Betracht zu ziehen, welche auch nach neuem Recht weder bedingt noch teilbedingt ausgefällt werden kann. Auf eine gemäss Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG allenfalls auszusprechende Geldstrafe wird aufgrund der finanziellen Situation der Angeklagten verzichtet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen.

6.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit.

Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine Neuerungen. Das neue Recht übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist.

6.3 Angeklagter A.

6.3.1 A. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
i.V.m. Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB).

6.3.2 Der 45-jährige A. ist Staatsangehöriger der dominikanischen Republik und mit 16 Geschwistern in Miches Higüey/DOM aufgewachsen. Zu seinen Geschwistern sowie zu seiner Mutter hat er ein gutes Verhältnis (cl. 1 pag. 3.1.20 f.). Zur Tatzeit war er mit AA. verheiratet. Er hat einen minderjährigen Sohn in Miches Higüey, sowie eine Stieftochter und drei Stiefsöhne, darunter B. und K. Die Stiefkinder sind allesamt erwachsen (cl. 1 pag. 3.1.21). Er arbeitete zunächst als Schweisser und Landwirt in der Dominikanischen Republik. Danach als Allrounder in Puerto Rico und in den USA. In der Schweiz war er stets arbeitslos und bezog Sozialhilfe (cl. 1 pag. 3.1.22).

6.3.3 Bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz im Frühjahr 2003 (cl. 1 pag. 3.1.22) stieg A. in den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ein (cl. 9 pag. 13.1.202). Dies einerseits in der tragenden Rolle des Verkäufers einer das qualifizierende Minimum um ein vielfaches übersteigenden Menge. Andererseits traf er bereits wenige Wochen nach Ankunft in der Schweiz Anstalten, eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen. Er handelte aus eigennützigen Motiven um sich selbst zu bereichern, obschon ihn die Sozialhilfe nach eigenen Angaben mit monatlich Fr. 3'035.– unterstützte (cl. 1 pag. 3.1.22). Damit trifft A. ein schweres Verschulden. Straferhöhend ins Gewicht fällt sein negatives Nachtatverhalten, da er sich nie an die Meldepflicht gehalten hat (cl. 2 pag. 6.1.124; pag. 6.1.127; pag. 6.1.138; pag. 6.1.141) und untergetaucht ist. Während der Untersuchungshaft hat er sich wohl verhalten (cl. 30 pag. 30.251.11 ff.). Auch wenn gegen A. in der Schweiz keine Vorstrafen verzeichnet sind, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Aussagen wegen Migrationsverstössen in den USA in Haft war (cl. 1 pag. 3.1.22). Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer.

6.3.4 Im Ergebnis stehen einem grossen Verschulden leicht erhöhende und leicht mindernde Täterfaktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 489 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe obliegt dem Kanton Aargau (Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
BStP).

6.4 Angeklagter B.

6.4.1 Der Strafrahmen für mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz umfasst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wobei die Tatmehrheit nicht zu einer Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen darf (E. 6.3.1).

6.4.2 B. ist 31 Jahre alt, dominikanischer Staatsangehöriger und stammt aus Higüey/DOM. Seine Kindheit verbrachte er in der Dominikanischen Republik bei seiner Grossmutter und Mutter. Er hat zwei jüngere Geschwister und etwa 25 Stiefgeschwister (cl. 1 pag. 3.4.8). Seit mehreren Jahren ist er mit BB. verheiratet. Mit ihr hat er eine minderjährige Tochter, die bei der Grossmutter in der Dominikanischen Republik lebt. In die Schweiz kam B. im September 2000 (cl. 1 pag. 3.4.9). Er verfügt über eine Grundschulbildung und hat eine Weiterbildung im Gastgewerbe gemacht. Er war immer als Kellner oder Chauffeur tätig. Seit März 2001 arbeitete er nach eigenen Angaben selbstständig als Transporteur für Waren und Personen (cl. 1 pag. 3.4.9).

6.4.3 Der Angeklagte B. hat im Spätherbst 2003 eine grosse, das qualifizierende Minimum mehrfach übersteigende Menge an Betäubungsmitteln befördert, abgegeben und verkauft. Er handelte aus rein eigennützigen und finanziellen Motiven. Sein Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. Kaum straferhöhend zu berücksichtigen ist seine nicht einschlägige Vorstrafe vom 6. August 2002 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (cl. 30 pag. 30.232.2). Stark straferhöhend wirkt sich hingegen das Handeln während der mit jenem Entscheid gewährten dreijährigen Probezeit aus. Ebenfalls straferhöhend ins Gewicht fällt ferner sein Verhalten nach der Tat, da er sich nicht an die Meldepflicht gehalten hat (cl. 2 pag. 6.4.250) und der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht unentschuldigt fern blieb. B. wurde am 28. Januar 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Geldwäscherei zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (cl. 30 pag. 30.510.75). Mangels Rechtskraft ist dieses Urteil in der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich strafmindernd aus.

6.4.4 Im Ergebnis stehen einem grossen Verschulden im mittleren Masse straferhöhende sowie leicht strafmindernde Faktoren gegenüber. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau B. zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Straftaten für die er heute zu verurteilen ist, hat er im Jahre 2003 begangen. Es ist daher eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu fällen. Bei gleichzeitiger Beurteilung wäre eine Bestrafung mit 2 Jahren und 5 ½ Monaten angemessen gewesen. Somit ist heute eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2004 auszusprechen. Der Anrechnung von 446 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB kommt bei B. nicht infrage. Aufgrund seines Verhaltens sind schwere Bedenken an der Legalbewährung angezeigt. Eine Erhöhung der Bewährungsaussichten durch Gewährung des (Teil-)bedingten Strafvollzuges ist nicht gegeben, was sich auch in der offenbar fehlenden Warnwirkung seiner bisherigen Vorstrafen zeigt. Die Strafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen.

6.4.5 B. wurde am 6. August 2002 vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Tathandlungen, derer B. im vorliegenden Verfahren vor Bundesstrafgericht schuldig zu sprechen ist, sind im Jahre 2003 und damit während der vom Bezirksamt Brugg auferlegten Probezeit begangen worden. Damit ist über den Widerruf der zum bedingten Vollzug aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu entscheiden.

Sämtliche Tathandlungen sind vor dem auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafrecht begangen worden, weshalb zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist jenes Recht anzuwenden, welches sich als das mildere erweist. Nach altem Recht konnte in leichten Fällen anstelle des vollständigen Widerrufs der Strafe eine Verwarnung oder ein Teilwiderruf ausgesprochen werden. Zudem durfte der Vollzug der aufgeschobenen Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre vergangen sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 und 5 aStGB). Nach neuem Recht ist der Widerruf im Falle einer Delinquenz während der Probezeit nur dann anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig weitere Straftaten begehen wird. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Damit erweist sich das neue Recht insgesamt als das mildere.

Seit Ablauf der Probezeit am 6. August 2005 sind noch nicht drei Jahre im Sinne von Art. 46 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB vergangen, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob zufolge negativer Legalprognose ein Widerruf anzuordnen ist (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). B. wurde der Beförderung und des Verkaufs von über 800 Gramm Kokaingemisch (E. 4.3) schuldig gesprochen. Bei der Staatsanwaltschaft Solothurn läuft aktuell eine Strafuntersuchung gegen B., wonach er im Jahre 2005 – d.h. zwei Jahre nach dem oberwähnten Drogengeschäft – zusammen mit weiteren Personen über Kuriere Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt haben soll (cl. 30 pag. .30.510.78). Am 28. Januar 2008 wurde B. in einem anderen Fall vom Vorwurf des Betäubungsmittelhandels freigesprochen, jedoch in diesem Zusammenhang der Geldwäscherei für schuldig befunden (cl. 30 pag. 30.510.80). B. war damit während der Probezeit in verschiedene weitere Betäubungsmitteldelikte verwickelt, weshalb zu erwarten ist, dass er trotz einer bedingten Strafe auch künftig sich nicht von Straftaten wird abhalten lassen (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Nach dem Gesagten ist die durch das Bezirksamt Brugg am 6. August 2002 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.

IV. Einziehung

7.

7.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 f.).

7.2 Die Untersuchungsbehörden beschlagnahmten den Pass von A., dessen Mobiltelefon der Marke Nokia sowie weitere Gegenstände (cl. 2 pag. 6.1.126; pag. 6.1.8). A. wird im vorliegenden Entscheid der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Hierbei stützt sich der Schuldspruch unter anderem auf diverse abgehörte Telefongespräche, in denen A. Betäubungsmittelgeschäfte organisierte. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Drogenkreisen das Mobiltelefon als Kommunikationsmittel verwendet wird. Das Mobiltelefon diente erwiesenermassen der Begehung einer Straftat, weshalb es einzuziehen und zu vernichten ist.

Der Beschlag des Reisepasses von A. ist zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Zeitpunkt des Strafantritts aufrecht zu erhalten. Alsdann ist er dem Berechtigten herauszugeben.

Die Übrigen sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnis der Untersuchungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sind dem Berechtigten auszuhändigen.

7.3 Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden bei B. ein Mobiltelefon der Marke Samsung sowie weitere Gegenstände sichergestellt (cl. 2 pag. 6.4.7). Aus den in E. 7.2 für A. dargelegten Gründen ist erwiesen, dass das Mobiltelefon von B. der Begehung einer Straftat diente. Es ist demnach einzuziehen und zu vernichten.

Die Übrigen sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnis der Untersuchungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sind dem Berechtigten auszuhändigen.

7.4 C. wurde freigesprochen. Alle gemäss Verzeichnis der Untersuchungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sichergestellten Gegenstände sind an den Berechtigten herauszugeben.

V. Ersatzmassnahmen

8.

8.1 Nach Art. 59
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP).

A. hat die vom Eidg. Untersuchungsrichter am 21. Dezember 2005 verfügte Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 10'000.– geleistet (cl. 2 pag. 1.116 f.; pag. 1.123). Die ebenfalls in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 verfügte Meldepflicht hat er nie eingehalten (cl. 2 pag. 6.1.138; pag. 6.1.124; pag. 6.1.127). Der derzeitige Aufenthalt von A. ist unbekannt, da er nach der Haftentlassung untergetaucht ist (cl. 18 pag. 24.00.148 f.).

Da sich A. derzeit verborgen hält und sich der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe durch Flucht entzogen hat, verfällt die hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'000.– in Anwendung von Art. 59
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP. Über deren Verwendung ist im Kostenentscheid (E. 9.5) zu befinden.

8.2 B. ist ebenfalls untergetaucht. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Daher ist die am 24. Februar 2005 verfügte Pass- und Schriftensperre (cl. 2 pag. 6.4.137) bis zum Strafantritt aufrecht zu erhalten.

VI. Kosten

9.

9.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP).

Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Auslagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfielen.

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).

9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für die Voruntersuchung Gebühren von Fr. 22'000.– und für die Anklageerhebung und –vertretung von Fr. 12'000.– geltend (cl. 30 pag. 30.100.18; pag. 30.510.50). Die Höhe der Gebühren ist einem Verfahren dieses Umfangs angemessen, weshalb sowohl A. als auch B. ein Anteil von je 45 % hiervon aufzuerlegen ist.

Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sieht das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren einen Gebührenrahmen von Fr. 3’000.– bis Fr. 60'000.– vor. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12’000.– festgesetzt, wovon A. und B. je ein Anteil von 45 % aufzuerlegen ist.

9.3 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Gesamtauslagen betragen Fr. 300'080.05 (cl. 30 pag. 30.510.050). Von diesen zu subtrahieren sind zufolge Freispruchs sämtliche Kosten, welche C. zuzuordnen sind. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug von A. und B. (BGE 133 IV 187 E. 6.4 S. 198 f) und sämtliche Übersetzerkosten (Art. 6 Abs. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, BGE 127 I 141 E. 3a S. 142; 106 Ia 214 E. 4b S 217). Ferner sind Spesen der Anklagebehörde von insgesamt Fr. 214.50 in Abzug zu bringen, da diese bereits durch die Gebühren abgegolten sind (Früh-stück/Mittagessen Einvernahme „H.“ 11. April 2005; Mittagessen Einvernahmen „C.“ und „CC.“ am 20. und 22 Juli 2004; Einvernahme „BB.“ am 22. Oktober 2004).

Von den Kosten für die Telefonüberwachungen, welche insgesamt Fr. 36’512.– betragen, sind je ein Anteil von 45 % A. und B. zuzuordnen. Dieselbe Aufteilung gilt für die insgesamt Fr. 831.– für Aktentransporte, Zeugengelder und dergleichen.

Die Haft-, Transport- und Arztkosten für die Zeit der Untersuchungshaft betragen Fr. 54'624.60 für A. und Fr. 33’676.– für B. Insgesamt betragen die zu berücksichtigenden Auslagen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens bei A. Fr. 87'514.30 und bei B. 57’273.–.

Die Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 464.40, welche sich aus Zeugengeld und Spesen für die Einvernahme von D. während der Hauptverhandlung zusammensetzen. Hiervon sind A. und B. je ein Anteil von 45 % zuzuordnen.

9.4 A. und B. sind schuldig gesprochen worden, weshalb ihnen in Anwendung von Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP die gesamten sie betreffenden Kosten zu überbinden sind. Die A. zuzuordnenden Kosten betragen Fr. 108'423.30 und jene hinsichtlich B. Fr. 78’182.–. Zufolge Freispruchs werden C. keine Kosten auferlegt.

Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung von der Kostenauflage kann überdies ins Auge gefasst werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (Entscheid des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.1.2). Praxisgemäss wird bei höheren Auslagen auch deren Einbringlichkeit berücksichtigt.

A. geht nach heutigem Kenntnisstand keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach (E. 6.3.3). B. ist verheiratet, hat eine Tochter und gab zu Protokoll, aus seiner „Transporttätigkeit“ ein Einkommen von etwa Fr. 3'000.– zu erwirtschaften (E. 6.4.3; cl. 1 pag. 3.4.8 f.). Ob er heute erwerbstätig ist, ist nicht bekannt. Bei dieser Einkommenslage sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A. und B. in einigermassen geordneten Familienverhältnissen leben, hätte die volle Auflage der Kosten bei beiden eine schwer zu tilgende Verschuldung zur Folge. Da beide überdies eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen, wäre die Gefahr, in weiter Unterstützungsbedürftigkeit oder Not zu geraten, nicht von der Hand zu weisen, was ihre Resozialisierung in Frage stellen würde. Überdies wäre eine vollständige Kostenauflage kaum durchsetzbar beziehungsweise mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden. Aus diesen Gründen ist der A. und B. aufzuerlegende Kostenanteil auf Fr. 50’000.– zu reduzieren.

9.5 Die verfallen erklärte Sicherheitsleistung von A. in der Höhe von Fr. 10’000.– (E. 8.2) ist von diesem Betrag in Abzug zu bringen, so dass A. insgesamt Fr. 40’000.– an die Gerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 60
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP).

VII. Entschädigungen

10.

10.1 Art. 176
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP sieht vor, dass im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP zu entscheiden hat.

Der Angeklagte C. ist freigesprochen worden. Er beantragt Schadenersatz und Genugtuung. Ein finanzieller Schaden ist nicht ersichtlich, ein allfälliger Erwerbsausfall nicht substantiiert. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass C. ab September 2003 ohne Arbeit war. Gemäss Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 2 BStP kann die Entschädigung sodann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. C. hat ausgeführt, rechtswidrig Anabolika beziehungsweise Dopingsubstanzen und Medikamente verkauft zu haben. Diese haben denn auch den berechtigten Verdacht des Drogenhandels hervorgerufen beziehungsweise verstärkt. Dies betrifft indessen bloss den Anklagepunkt C.1. Im Verhältnis zu den Tatvorwürfen war die Länge der ausgestandenen Untersuchungshaft nicht angemessen. Angebracht ist somit eine Genugtuung für die Hälfte der ausgestandenen Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 23'350.–. Diese ist ihm nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 148 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP auf sein Begehren hin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.

10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

10.2.1 Rechtsanwalt Roger Baumberger macht als amtlicher Verteidiger von A. einen Aufwand von insgesamt Fr. 34'392.95 (inkl. MWST) geltend (cl. 30 pag. 30.721.4). Diese Honorarnote ist angemessen, weshalb Roger Baumberger unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Hauptverhandlung mit Fr. 37’494.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen ist. Von diesem Betrag ist die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 24'134.50 (cl. 30 pag. 30.100.19) in Abzug zu bringen. Wenn der Verurteilte A. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leisten.

10.2.2 Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Pierre Heusser, macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 63'123.85 geltend. Gemäss Honorarnote (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.) stellt er mit knapp 243 Stunden wesentlich mehr Arbeitszeit in Rechnung, als die Verteidiger von A. und C. mit 135 beziehungsweise mit 130 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger von B. für denselben Zeitraum einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand verbucht als seine beiden Kollegen und dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betreffend seinen Mandanten und im Vergleich zu den beiden anderen keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten aufwies, ist sein Stundenaufwand angemessen zu kürzen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Pierre Heusser für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) abzüglich der Akontozahlung von Fr. 40’000.– (cl. 30 pag. 30.100.19) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Wenn der Verurteilte B. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leisten.

10.2.3 Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, Verteidiger von C., macht für seine Aufwendungen ein Honorar von insgesamt Fr. 36'115.50 (inkl. MWST) geltend (cl. 30 pag. 30.723.3 ff.). Diese Kostennote ist mit Ausnahme der verfahrensfremden Aufwendungen für die beiden Haftentlassungsgesuche vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angemessen. Unter Berücksichtigung seines Aufwandes für die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wird die Anwaltsentschädigung für C. auf Fr. 36'467.05 (inkl. MWST) festgesetzt.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I.A.3 a, b und c, I.A.4 sowie I.A.5.

2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
, 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG.

3. A. wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 489 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.

4. Die Kosten bezüglich A. betragen:

Fr. 5'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 9'900.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 87'514.30 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren

Fr. 209.00 Anteil Auslagen Gericht

Fr. 5'400.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 108'423.30 Total

Hiervon werden ihm Fr. 50'000.00 auferlegt. Die Kaution von Fr. 10'000.00 wird als verfallen erklärt und von diesem Betrag in Abzug gebracht, so dass A. Fr. 40'000.00 an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen hat.

5. Rechtsanwalt Roger Baumberger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 37'494.00 (inkl. MWST) abzüglich Akontozahlung von Fr. 24'134.50 aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten II.B.1 und II.B.2.

2. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG.

3. B. wird bestraft mit 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2004, unter Anrechnung von 446 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.

4. Der B. mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 6. August 2002 (BA04.ST.2002.01854) für eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

5. Die gegen B. verhängte Pass- und Schriftensperre wird bis zum Antritt der Freiheitsstrafe aufrecht erhalten.

6. Die Kosten bezüglich B. betragen:

Fr. 5'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 9'900.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 57'273.00 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren

Fr. 209.00 Anteil Auslagen Gericht

Fr. 5'400.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 78’182.00 Total

Hiervon werden ihm Fr. 50'000.00 auferlegt, welche er an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen hat.

7. Rechtsanwalt Pierre Heusser wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) abzüglich Akontozahlung von Fr. 40'000.00 aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

III.

1. C. wird freigesprochen.

2. Die C. betreffenden Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. Es sind dies:

Fr. 1'200.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 2'200.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 74'587.85 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren

Fr. 46.45 Anteil Auslagen Gericht

Fr. 1'200.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 79'234.30 Total

3. C. wird eine Genugtuung von Fr. 23'350.00 zugesprochen. Diese wird ihm nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 148 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP auf sein Begehren hin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts ausgerichtet.

4. C. wird Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'467.05 als Anwaltsentschädigung inkl. MWST zugesprochen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, diesen Betrag an Fürsprecher Jean-Marc von Gunten auszurichten.

IV.

1. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:

- Mobiltelefon Nokia 3410 mit SIM-Karte von A.;

- Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte von B.

2. Der Reisepass von A. bleibt bis zum Zeitpunkt des Strafantritts beschlagnahmt.

3. Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden an die Berechtigten zurückgegeben.

V.

Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Roger Baumberger, Rechtsanwalt Pierre Heusser und Fürsprecher Jean-Marc von Gunten eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsbehörden der Kantone Aargau und Zürich (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, bei der Strafkammer schriftlich die Aufhebung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird die Aufhebung bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt (Art. 148 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2007.17
Datum : 03. März 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : mengenmässig qualifizierte, teilweise banden- und gewerbsmässig begangeneWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 38  58  59  60  122  148  172  176  240  246
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
171 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...221
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
336  337  338
BGE Register
104-IV-211 • 106-IA-214 • 106-IV-72 • 109-IV-143 • 112-IV-106 • 114-IV-81 • 115-IA-8 • 117-IV-112 • 117-IV-309 • 118-IV-227 • 118-IV-397 • 119-IV-145 • 119-IV-180 • 119-IV-266 • 120-IV-136 • 121-IV-193 • 122-IV-265 • 123-IV-150 • 124-IV-286 • 126-IV-5 • 127-I-141 • 129-IV-6 • 130-IV-143 • 131-I-476 • 133-IV-187 • 133-IV-235 • 134-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
6S.421/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
paket • menge • freiheitsstrafe • bundesstrafgericht • tag • untersuchungshaft • wissen • bezogener • maler • verurteilter • rechtsanwalt • anklageschrift • anklage • probezeit • verhalten • aargau • monat • geldstrafe • frage • mobiltelefon
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2007.17
AJP
2006 S.1473