Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 328/02
Urteil vom 3. März 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
P.________, 1945, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 28. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene P.________ arbeitete von 1982 bis 1999 als Angestellte mit einem Teilzeitpensum. Anschliessend nahm sie am 19. April 1999 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin einer Betriebskantine auf, musste diese jedoch per 1. Februar 2000 aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben.
Am 20. Februar 2001 meldete sich P.________ unter Hinweis auf seit Dezember 1999 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2001 ein, welchem Stellungnahmen des Dr. med. S.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 14. Juli und 13. September 2000 sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 15. Februar 2001 (über einen vom 4. bis 30. Januar 2001 dauernden Aufenthalt) beilagen. Zudem zog die Verwaltung Bilanz und Erfolgsrechnung des von der Versicherten geführten Kantinenbetriebs für die Zeit vom 19. April 1999 bis 7. Juli 2000 bei. Anschliessend gab sie bei Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH, und Dr. med. E._________, Psychiatrie FMH, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches im Juni 2001 erstattet wurde. Daraufhin lehnte es die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 11. September 2001 ab, der Versicherten eine Rente auszurichten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. März 2002). Während des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 20. September 2001, des Dr. med. S.________ vom 22. Oktober 2001 und des Prof. Dr. med. I.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, Spital Y.________, vom 5. Dezember 2001 aufgelegt.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Nach Eingang der Vernehmlassung reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. med. I.________ vom 3. Juni 2002 ein. Dr. med. H.________ gelangte seinerseits mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen das Vorliegen der dafür erforderlichen Invalidität.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
2.3 Der Rentenanspruch nach Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ging die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Dres. med. E._________ und R.________ von Mai/Juni 2001 davon aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Hinsicht unauffällig. Aus rheumatologischer Sicht seien die objektiven Befunde an der Wirbelsäule der Versicherten eher gering. Es sei glaubhaft, dass bei stärkerer Rückenbelastung Schmerzen aufträten, aber Tätigkeiten wie die früheren Arbeiten an der Kasse eines Sportzentrums seien ihr ohne Einschränkung zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als selbstständige Betreiberin einer Betriebskantine schätzt Dr. med. R.________ auf 30-40 %, wobei genaue Angaben nicht möglich seien, da eine Arbeitsplatzbeschreibung fehle.
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist das Gutachten der Dres. med. E._________ und R.________ nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beweiskräftig. Es kann diesbezüglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Allerdings kommt dem Gutachten für die Entwicklung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügung vom 11. September 2001, der praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), insofern keine Aussagekraft zu, als die am 31. Juli 2001 erlittene Trimalleolarfraktur rechts nicht berücksichtigt werden konnte.
3.3 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die übrigen ärztlichen Stellungnahmen die Aussagekraft des erwähnten Gutachtens bezogen auf den Zeitraum bis zum Unfall vom 31. Juli 2001 nicht in Frage zu stellen vermögen. Dr. med. S.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Oktober 2001 ein therapieresistentes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, weichteilrheumatisch-fibromyalgisch-degenerativ bedingt bei Thorako-Lumbovertebralsyndrom und Status nach Diskushernienoperation lumbal rechts 1981 sowie einen Status nach Trimalleolarfraktur rechts 31. Juli 2001 mit protrahiertem Heilungsverlauf. Er äussert sich jedoch nicht zu den Auswirkungen dieser gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit. Prof. Dr. med. I.________ konzentriert sich in den Berichten vom 5. Dezember 2001 und 3. Juni 2002 auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der am 31. Juli 2001 erlittenen Trimalleolarfraktur. Seine Aussage vom 3. Juni 2002, die Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten betrage unter Einbezug dieser Verletzung 50 %, lässt sich mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. E._________ und Dr. med. R.________ vereinbaren. Dr. med. H.________ widerspricht in seinen
Stellungnahmen vom 20. September 2001 und 14. Juni 2002 dem interdisziplinären Gutachten, ohne jedoch darzulegen, aus welchen medizinischen Gründen er die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit für die Zeit vor dem 31. Juli 2001 anders beurteilt. Unter diesen Umständen ist mit dem kantonalen Gericht auf das Gutachten von Dr. med. E._________ und Dr. med. R.________ abzustellen. Danach war die Beschwerdeführerin vor dem 31. Juli 2001 in ihrer letzten Tätigkeit zu ungefähr 30-40% arbeitsunfähig, während für eine körperlich leichte Beschäftigung von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt für die Zeit ab 31. Juli 2001 ist dagegen nicht zuverlässig geklärt.
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Verwertung der bis 30. Juli 2001 bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit, beispielsweise (wie vor der Übernahme des Kantinenbetriebes) als Kassiererin in einem Sportzentrum, ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Angesichts der gutachtlich festgestellten Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit konnte die Vorinstanz zulässigerweise von der ziffernmässigen Ermittlung der massgebenden Vergleichseinkommen absehen und für die Zeit bis 30. Juli 2001 auf einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % schliessen (Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.2 Dem kantonalen Gericht kann jedoch insoweit nicht beigepflichtet werden, als es die Frage nach einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die am 31. Juli 2001 erlittene Trimalleolarfraktur rechts als für das vorliegende Verfahren irrelevant bezeichnete, weil die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) ) erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand (so wäre dieser Wert erreicht, falls die Arbeitsunfähigkeit während elf Monaten 35 % [entsprechend dem Mittelwert der Schätzung von Dr. med. R.________] und anschliessend ab 31. Juli 2001 während eines Monats 100 % betrug). Sofern bei Ablauf der Wartezeit auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorlag, könnte der Anspruch auf eine (Viertels-)Rente bereits vor dem 11. September 2001 entstanden sein. Weitere Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, beispielsweise durch die Einholung zusätzlicher, auf einem Arbeitsplatzbeschrieb basierender Angaben des Dr. med. R.________, sind daher unumgänglich.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2002 und die Verfügung vom 11. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: